Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2452/2010/kuc
{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.

Parteien
A._______,
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Tunesier aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 23. Oktober 2008 und gelangte über Libyen nach Italien. Ende Juli 2009 verliess er Italien und ging nach Österreich, von wo er umgehend wieder nach Italien zurückgeschafft wurde. In Italien stellte er am 2. September 2009 ein Asylgesuch und verliess, nach einem negativen Asylentscheid, das Land und gelangte am 28. November 2009 in die Schweiz. Am 29. November 2009 stellte er im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asylgesuch. Am 3. Dezember 2009 wurde er im CRP zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10).

B.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn Ende Oktober 2008 bei Intimitäten mit seinem Freund überrascht und habe sich auf seinen Freund gestürzt. Er selbst habe sofort fliehen können, sein Freund, nachdem er verprügelt worden sei. Als er am nächsten Morgen seinem jüngeren Bruder auf dessen Arbeitsweg abgepasst habe, habe ihn dieser gewarnt; sein Leben sei in Gefahr, da sich die ganze Familie bewaffnet habe und ihn suche. Er sei daraufhin am 23. Oktober 2008 aus dem Land geflohen.

C.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am 3. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 28. Oktober 2008 und vom 2. September 2009 (A5/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er befürchte, in Italien erneut einen negativen Entscheid zu bekommen, welcher wie der erste damit begründet sein würde, dass er erst nach neun Monaten und der Verhaftung durch die Polizei ein Asylgesuch gestellt habe. Er befürchte, von Italien wieder nach Tunesien zurückgeschafft zu werden. Er wolle lieber sterben, als in seine Heimat zurückzukehren (A1, S. 7).

D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt (A8/6).

E.
Am 8. Januar 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A12/5).

F.
Am 29. Januar 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1).

G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 wandte sich Queeramnesty mit einem Bericht über die Betreuung des Beschwerdeführers an das BFM und führte aus, dass der Beschwerdeführer suizidal sei und bereits mehrmals in die psychiatrische Klinik D._______, habe eingeliefert werden müssen (A19/4).

H.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. April 2010 zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, mittels seiner Rechtsvertreterin, gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.

Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien unzumutbar, da dieser seit längerem an einer erhöhten Suizidalität leide. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel eingereicht (vgl. im Einzelnen unten, E. 3.2.)

J.
Mit Telefax vom 13. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.

K.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und einen Bericht über die Hospitalisation in der D._______, sowie detaillierte Ausführungen der geltend gemachten Übergriffe in Italien einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwei Austrittsberichte der Privatklinik D._______ vom 19. Februar 2010 respektive vom 3. März 2010 und einen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 29. April 2010, mit welchem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD- Nr. F32.1 - F 32.2) diagnostiziert wurde, zu den Akten. Weiter führte sie die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien aus.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu. Die Vorinstanz wurde insbesondere um Stellungnahme gebeten zur Tatsache, dass ihr die Suizidalität des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2010 bekannt gewesen, aber in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei, sowie zur Frage der Suizidalität hinsichtlich einer eventuellen Wegweisung von Italien nach Tunesien.

N.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Suizidalität sei gemäss gefestigter Praxis des BFM kein Wegweisungshindernis, sondern eine heilbare Krankheit. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen. Alle Dublin-Staaten würden medizinische Leistungen sicherstellen, da der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die Furcht vor einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.

O.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 entgegnete die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe seine Behandlung bei Dr. F._______ abgebrochen, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Seine Suizidalität stehe nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Italien. Er habe bereits in Italien Suizidgedanken gehabt. Diese stünden im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1
Zur Begründung des Entscheides vom 31. März 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 23. Januar 2010 verfristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er befürchte, in Italien abermals einen negativen Entscheid zu erhalten und nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar. In der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Der Beschwerdeführer könne dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen.

Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Die Homosexualität des Beschwerdeführers, zu der sich auch Queeramnesty äussere, stelle ebensowenig ein Wegweisungshindernis nach Italien dar. Dort würden Personen aufgrund ihrer Homosexualität nicht verfolgt. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.
3.2
In der Beschwerdeeingabe entgegnete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und verschiedenen nordafrikanischen Staaten bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration dringend eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden. Asylsuchende, deren Asylgesuch in Italien bereits abgelehnt worden sei, würden am Flughafen in Italien in Empfang genommen und in ein Identifikations- und Ausschaffungszentrum gebracht und müssten mit Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat rechnen, ausser sie könnten neue Fluchtgründe geltend machen. Dies sei für Asylsuchende aus Tunesien höchst problematisch, da Anträge von Personen aus Ländern, mit denen Italien ein Übernahmeabkommen habe - wie Tunesien -, oftmals pauschal abgelehnt würden. In Tunesien würden Menschenrechte verletzt, wenn die asylsuchende Person einer bestimmten Gruppe angehöre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Amnesty International glaubhaft erklärt, dass er aus Tunesien geflüchtet sei, weil er dort aufgrund seiner Homosexualität massiv bedroht worden sei und auch in Italien eine traumatische Zeit durchlebt habe. Deshalb bestehe bei einer Überstellung des Beschwerdeführers die Gefahr einer Verletzung der FK und der EMRK.

Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sei das BFM überzeugt, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden. Diese Einschätzung widerspreche jedoch den Berichten aus Italien. Das Innenministerium Italiens halte in einem Schreiben vom 26. November 2009 fest, dass die Schweiz sowenig wie möglich verletzliche Personen, Kranke und schwangere Frauen zurückschicken solle. Asylsuchende und Flüchtlinge hätten zwar ein Anrecht auf Grundversorgung, doch sei diese in den meisten Orten an eine "Residenza" gebunden. Es gebe aber sogar für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung kaum eine minimale Unterstützung oder staatliche Nothilfe. Es gebe lediglich private Überlebenshilfe. Besonders verletzliche Personen sollten zwar, wenn sie nach Rom ausgeschafft würden, am Flughafen in Empfang genommen und in Zentren gebracht werden, es bestünden aber auch für diese Platzprobleme.

Der Beschwerdeführer sei sehr bedrückt über seine Situation. Es bestehe bei ihm seit längerem eine erhöhte Suizidalität. Seit dem 23. Dezember 2009 werde er von der Fachgruppe "Queeramnesty" von Amnesty International Sektion Schweiz intensiv betreut. Der Betreuer von Queeramnesty habe ihn zur psychologischen Beratung bei Dr. G._______ der Homosexuellen Arbeitsgruppe [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vermittelt. Dieser habe den Beschwerdeführer von Mitte Januar bis Mitte März 2010 für fünf ambulante Sitzungen getroffen sowie mehrere Telefongespräche geführt. Aus seiner Sicht verfüge der Beschwerdeführer kaum über die Stabilität und die Ressourcen, um den Belastungen einer Ausschaffung und den entsprechenden Folgeperspektiven standzuhalten. Es müsse mit einer erhöhten Suizidalität gerechnet werden.

Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal (vom 11. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 und vom 22. Februar 2010 bis zum 1. März 2010) aufgrund akuter Suizidalität in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert gewesen. "Reaktion auf schwere psychosoziale Belastung mit suizidalem Syndrom" sei dabei die Austrittsdiagnose gewesen. Nach seiner Hospitalisierung habe sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med F._______ befunden, habe diese aber abgebrochen, da er sich keine Besserung der Beschwerden versprochen habe. Für den Arzt habe weiterhin Suizidgefahr bestanden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Situation in Italien sei eine Wegweisung dorthin unzumutbar.

Die Rechtsvertreterin reichte zur Stützung der Ausführungen ein Schreiben von Amnesty International Sektion Schweiz, vom 12. April 2010 sowie einen Bericht der [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vom 9. April 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. F._______ vom 9. April 2010 und eine Bestätigung der D._______ vom 7. April 2010 zu den Akten.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin zwei Kurzaustrittsberichte der D._______ AG vom 19. Februar 2010 und vom 3. März 2010 sowie einen ärztlich psychiatrischen Bericht von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2010 zu den Akten.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. April 2010 bei Dr. E._______ in Behandlung, da er in Dr. F._______ kein Vertrauen gehabt habe und nicht mehr zu ihm habe gehen wollen. Dr. E._______ sei ein französischsprechender Arzt, während die Ärzte der D._______ nicht Französisch sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine mittelgradige bis schwere Depression, leide an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Er habe ständig Suizidgedanken, Schlafstörungen und keinen Appetit. Gemäss ärztlichem Zeugnis brauche er eine mehrmonatige Psychotherapie und eine medikamentöse antidepressive Behandlung.

Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 in Lampedusa in Italien angekommen und dort ohne Geld zwölf Tage im Zentrum für Migranten geblieben sei. Die Behörden hätten ihn nach Palermo weitergewiesen, wo er bis zum 15. November 2008 geblieben sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und in ausrangierten Zügen geschlafen. Nach Hinweisen von Arabern sei er nach Padova gegangen, wo er acht bis neun Monate geblieben sei. Anfangs habe er in einem verlassenen Haus geschlafen, danach zwei Wochen alleine unter einer Brücke. Er habe wenig Geld von der Moschee erhalten, aber keine Arbeit gefunden. Er habe dann alleine in einem verlassenen Haus gelebt und sei immer wieder zur Moschee gegangen, um nach Geld und Essen zu fragen. Er habe sich die ganze Zeit nicht duschen und auch seine Kleider nicht wechseln können. Bei Caritas habe er dann nach ca. zweieinhalb Monaten zweimal täglich eine Mahlzeit bekommen. Der Eigentümer des Hauses habe ihm dann mit der Polizei gedroht, und er habe wieder in den verlassenen Zügen gelebt. Bei der Caritas habe er jeweils gebrauchte Kleider erhalten.

Er habe sodann zwei Marokkaner kennengelernt, mit denen er erst in einem verlassenen dreckigen Haus und später in einem von ihnen gemieteten Haus habe leben können. Als Gegenleistung hätten sie ihn zu aggressivem Sex und zum Aufpassen bei ihren Drogenübergaben gezwungen. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er vor ihnen geflohen und wieder zu den verlassenen Zügen gegangen. Bei einer Kontrolle von Carabinieri sei er entdeckt, geschlagen und beschimpft worden und habe diesen Platz verlassen müssen. Er habe wieder ein verlassenes Haus gefunden, wo er sich versteckt habe. Nach ca. 15 Tagen sei er von einer Kontrollgruppe für verlassene Häuser ("Fugel") gefunden worden, welche ihn ebenfalls stark geschlagen und beschimpft und ihn in die Kaserne genommen hätten. Dort seien seine Fingerabdrücke und Fotos genommen worden. Er habe sodann zwei Tage am Bahnhof verbracht, wo er einen Italiener kennengelernt habe, welcher ihn zwei Monate in seiner Garage habe schlafen und Schwarzarbeit verrichten lassen. Er habe dann Italien verlassen, weil er nach Norwegen habe gehen wollen, sei aber in Österreich gefasst und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dort sei er ins Zentrum für Papierlose in Padua gekommen, wo er vier Monate eingesperrt gewesen sei. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und wegen eines Vorfalls hätten alle Bewohner eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten und seien den ganzen Tag im Zimmer eingeschlossen gewesen. In diesem Zentrum hätten sich auch drei Tunesier aus dem gleichen Ort befunden. Nach vier Monaten habe er das Zentrum verlassen können und sei sofort ausgereist.

3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss BFM-Amtspraxis Suizidalität kein Wegweisungshindernis darstelle, zumal dies eine heilbare Krankheit sei. Suizidalität, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung oder -Ankündigung ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer Krankheit stehe, spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne; dies treffe auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen, da er sich keine Besserung versprochen habe.

Es sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten medizinische Leistungen sicherstellten. Diesen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden.

Die Dublin-II-VO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine Erkenntnis, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für das Asylverfahren in Italien vorhanden sei. Der Beschwerdeführer verzichte offensichtlich durch den Abbruch seiner Behandlung auf die Möglichkeit, seine Überführung nach Italien von der Schweiz aus mit medizinischen Fachpersonen vorzubereiten, etwa durch Verabreichung von Medikamenten für den Transport.

Im Entscheid E-6911/2009 des Bundesverwaltungsgerichts werde schliesslich festgehalten, dass "keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Bestimmungen der EMRK, dass sich damit die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet erweist". Italien sei Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Lichte dieses Sachverhalts und des Umstands, dass auch in Italien Dublin-Rückkehrer ein zweites Asylgesuch einreichen könnten, sofern eine erneute Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht werden könne, erscheine eine Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich.

3.4 Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin an, dass der Beschwerdeführer seine Behandlung bei Dr. F._______ vor allem abgebrochen habe, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe.

Die Suizidalität des Beschwerdeführers stehe nicht nur im Zusammenhang des Wegweisungsvollzugs nach Italien. Bereits in Italien habe er Suizidgedanken gehabt. Diese stünden auch im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Er habe nach muslimischem Brauch die Familie entehrt. Wie der behandelnde Arzt Dr. E._______ in seinem Bericht schreibe, sehe der Beschwerdeführer nichts Positives für die Zukunft. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Die Diagnose des Arztes habe zu einer mittelschweren Depression geführt. Jetzt im Sommer habe auch sie (die Rechtsvertreterin) gesehen, dass die Unterarme des Beschwerdeführers völlig zerschnitten seien. Die Zeit in Italien habe er als sehr schlimm in Erinnerung und er habe gelitten wie in Tunesien.

4.
4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 8. Januar 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.

Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten; er führt aber aus, dass Italien aufgrund der Übereinkommen mit nordafrikanischen Staaten Asylgesuche aus diesen Ländern oft pauschal abweise, was in seinem Fall problematisch sei, da er damit riskiere, bei einer Rückkehr nach Italien wieder nach Tunesien zurückgeschoben zu werden. Weiter bestünden medizinische Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
4.2
4.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine traumatische Zeit in Italien (Leben in verlassenen Häusern ohne Essen oder Waschmöglichkeiten und Kleider, Gewalt durch andere Männer und durch Carabinieri), betreffen in erster Linie diejenige Zeit, in welcher er als illegaler Ausländer in Italien weilte und noch kein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb sie - wenn sie auch äusserst bedauerlich sind - im vorliegende Verfahren keine Rolle spielen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können.

In den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Asylgesuchsstellung vier Monate im Zentrum für Papierlose in Padua festgehalten worden sei und eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten habe, kann sodann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen.
4.2.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Asylgesuche von Tunesiern pauschal abweise und aufgrund der Übereinkommen mit Tunesien die Gesuchstellenden zurückschicke, kann nicht gefolgt werden; gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und muss. Auch nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren ist in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz möglich.
4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Depression und insbesondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Seine psychischen Probleme bestünden aufgrund seiner Homosexualität und der Tatsache, dass er damit nach muslimischem Brauch seine Familie entehrt habe, sowie aufgrund der Umstände seines Lebens seit der Flucht aus Tunesien. Er sehe keine positive Zukunft.

Gemäss dem ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ sollte der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und medikamentös über mehrere Monate behandelt werden. Die Psychotherapie sollte in einer Sprache erfolgen, die der Beschwerdeführer gut beherrsche. Über eine Reiseunfähigkeit wird nichts ausgeführt (vgl. Bericht Dr. E._______ vom 29. April 2010; Beschwerde act. 5).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet.
4.2.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mindestens einen Suizidversuch unternommen hat. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folglich bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Dass der Beschwerdeführer, indem er die Behandlung bei Dr. F._______ abbrach, auf medizinische Unterstützung für den Fall der Überstellung nach Italien verzichtet habe, wie die Vorinstanz ausführt, überzeugt in keiner Weise. Zudem ist er aktenkundigermassen weiterhin in Behandlung. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer Suizidierung oder zumindest einer massiven Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer fachliche psychiatrische Begleitung (am besten durch seinen behandelnden Arzt Dr. E._______) und Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.

Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.

4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist

Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.

4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat die Vorinstanz die Suizidalität des Beschwerdeführers in ihrer abweisenden Verfügung nicht berücksichtigt, obwohl die Problematik aktenkundig war (vgl. namentlich die Hinweise von Queeramnesty im Schreiben vom 23. Februar 2010, A19/4). Diese Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung und zur Begründung ist jedoch mittlerweile im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Ausführungen in der Vernehmlassung, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit, Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, unter engen Voraussetzungen, zu heilen: BVGE 2008/47 E.3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erw. 4.2.4. mit psychiatrischer, fachlicher Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3.
Es werden keine Kosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Contessina Theis

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2452/2010
Date : 02. September 2010
Published : 13. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010


Legislation register
AsylG: 5  6  34  44  105  106  108
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  56  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
italian • federal administrational court • tunisia • month • lower instance • asylum procedure • day • statement of affairs • position • life • question • psychotherapy • depression • member state • hamlet • doctor • deportation • contracting in one's own name • norway • amnesty international • rice • money • family • authorization • judicature without remuneration • asylum law • statement of reasons for the adjudication • [noenglish] • convention relating to the status of refugees • airport • [noenglish] • negative decision • psychiatry • advance on costs • provisional measure • time limit • evidence • reception • iceland • section • non-refoulement • [noenglish] • decision • diagnosis • correctness • [noenglish] • rejection decision • communication • home country • eu • president • federal law on administrational proceedings • specialist • publishing • letter of complaint • acceptance of proposal • request to an authority • duration • echr • swiss citizenship • maintenance obligation • dismissal • evaluation • beginning • execution • railway station • counter-performance • time-limit for appeal • bar • suicide attempt • third party country • fax • presumption • private hospital • father • concentration • meadow • ambulant treatment • petitioner • psychiatric clinic • protective measures • national law • finding of facts by the court • used garment • room • physical condition • flight • way to work • libya • sojourn grant • concordat • condition • appointment • occupational dignity • treaty • contract between a canton and a foreign state • language • cantonal administration • meeting • guarantee of human dignity • drawee • asylum seeker
... Don't show all
BVGE
2008/47
BVGer
E-2452/2010 • E-6525/2009 • E-6911/2009
EU Richtlinie
2003/9