Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-____/2011

Urteil vom 2. August 2012

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______,Schweiz,

Parteien vertreten durch Advokat Toni Thüring, Advokatur Muggli + Thüring, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127Birsfelden ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung vom 12. August 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. September 2006 A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angeschlossen hat (ab 1. Januar 2002 Anschluss-Nr. [...]; Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 3),

dass die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber am 29. Mai 2007 Beiträge inkl. Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'017.- in Rechnung gestellt hat (act. 11),

dass die Auffangeinrichtung über die Summe von Fr. 6'167.- am 24. August 2007 ein Betreibungsbegehren gestellt hat (act. 12) und der Zahlungsbefehl am 4. September 2007 ausgestellt worden ist (act. 13),

dass die Auffangeinrichtung am 15. Oktober 2007 eine Beitragsverfügung über Fr. 6'017.- zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 70.- Betreibungskosten und zusätzliche Verfügungs- und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 525.- erlassen hat (act. 14),

dass die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht B._______ mit Schreiben vom 15. Januar 2008 ein Rechtsöffnungsbegehren über den Betrag von Fr. 6'017.- (nebst 5 % Zins seit dem 21. August 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlkosten Fr. 70.-) gestellt hat (act. 17),

dass mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts B._______ vom 20. Februar 2008 das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] abgewiesen worden ist (act. 22),

dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvertreter des Arbeitgebers, Advokat Toni Thüring, am 27. Februar 2008 darüber orientiert hat, C._______ sei unter der Vertragsnummer [...] vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 und unter der Vertragsnummer [...] vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2004 versichert gewesen (act. 24),

dass der Rechtsvertreter des Arbeitgebers der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 2. April 2008 unter anderem mitgeteilt hat, er betrachte sein Mandat in dieser Angelegenheit als beendet (act. 27),

dass weitere Korrespondenz der Auffangeinrichtung trotz der Mitteilungen vom 2. April und 22. Juli 2008 (act. 27 und 29) Advokat Toni Thüring zugestellt worden sind,

dass auch die Zustellung der Kontokorrentauszüge per 10. Oktober 2008 über die Beträge von insgesamt Fr. 7'160.20 und Fr. 542.60 resp. die entsprechenden Mahnungen an Advokat Toni Thüring erfolgt ist (act. 32 bis 34),

dass die Auffangeinrichtung am 10. Dezember 2008 ein Betreibungsbegehren über die Summe von insgesamt Fr. 692.60 (Fr. 542.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008 und Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten) gestellt hat (act. 35),

dass die Vorinstanz am 23. Juni 2010 den Anschluss Nr. [...] per 30. Juni 2010 auf den 31. Dezember 2010 gekündigt hat (act. 41),

dass am 26. Juli 2011 ein Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer [...]) über Fr. 7'702.80 (nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2009) und Fr. 250.- (Mahn- und Inkassokosten) ausgestellt worden ist (act. 42),

dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers im Umfang von insgesamt Fr. 8'025.80 (zuzüglich 5 % Zins ab dem 31. Januar 2009 auf dem Betrag von Fr. 7'702.80) mit Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufgehoben hat (act. 43),

dass der Arbeitgeber, erneut vertreten durch Advokat Toni Thüring, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 12. August 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, seit Jahren stelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer immer wieder Verfügungen, Rechnungen und Kontoauszüge zu, wobei aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich sei, wofür welche Beträge zu bezahlen seien; nachdem weder im Zahlungsbefehl noch in der angefochtenen Verfügung der wirkliche Grund der Forderung benannt sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 beantragt hat, es sei die Beschwerde im Betrag von Fr. 215.80 gutzuheissen; im Übrigen sei sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 7),

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt; aufgrund von AHV-Löhnen von Fr. 26'924.- (1997; koordinierter Lohn: Fr. 3'044.-) und Fr. 49'412.- (1998; koordinierter Lohn: Fr. 25'532.-) ergebe sich eine Beitragsforderung von Fr. 5'592.- zuzüglich Gebühren gemäss Kostenreglement in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten von Fr. 870.-, somit insgesamt Fr. 7'487.- (zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren in der Höhe von Fr. 323.- sowie 5 % Verzugszinsen seit 31. Januar 2009),

dass in der Replik vom 19. März 2012 an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und zur Begründung insbesondere ausgeführt worden ist, trotz entsprechender Rüge und Aufforderung in der Beschwerde habe es die Vorinstanz unterlassen, den Rechtsgrund und die materielle Berechtigung der Forderung unter Beweis zu stellen. Stattdessen verweise sie in ihren Ausführungen auf die Verfügungen und Beitragsrechnungen etc., aus denen sich die materielle Berechtigung der Forderung nicht ergebe; die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 genüge einem Rechtsöffnungsentscheid nicht (B-act. 11),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2012 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu gelten hat,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG),

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2011 einzutreten ist,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG),

dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 nicht durch eine Wiedererwägungsverfügung widerrufen hat, obwohl sie die Beiträge in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 neu berechnet und - soweit darauf einzutreten sei - die teilweise Gut-heissung der Beschwerde beantragt hat,

dass unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden und deshalb fortzusetzen ist,

dass sich die der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegende Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 7'702.80 als zu hoch erwiesen hat,

dass deshalb der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers nicht unbe-gründet gewesen ist und die angefochtene Beitragsverfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,

dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG),

dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist und jene verhindern soll,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,

dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a),

dass in den Anschlussbedingungen (act. 3) betreffend Art und Umfang der Beiträge auf das jeweils gültige, integrierenden Bestandteil bildende Reglement, bestehend aus allgemeinem Teil und Vorsorgeplan (inkl. Beitragsordnung), verwiesen wird,

dass sich das für die Beitragsjahre 1997 und 1998 massgebliche Reglement nicht in den Akten befindet,

dass darüber hinaus auch keine zusätzlichen Unterlagen aktenkundig sind, welchen die genaue Berechnung und die Höhe der vom Beschwerdeführer angeblich geschuldeten Beiträge zu entnehmen sind,

dass sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt auch die Gerichtspräsi-dentin des Bezirksgerichts B._______ im Urteil vom 20. Februar 2008 (act. 22) ausser Stande gesehen hat, die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von insgesamt Fr. 6'237.- (Forderung Fr. 6'017.-, Mahn- und Inkassokosten Fr. 150.-, Betreibungskosten Fr. 70.-; act. 12 bis 14, 17) zu erteilen, wobei dieser Entscheid nicht begründet worden ist,

dass sich die der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 (act. 43) zugrunde liegende Beitragsrechnung vom 25. Juli 2008 (act. 31) mangels rechtskonformer materieller Begründung der Vor-instanz aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht rechts-genüglich beurteilen lässt,

dass sich demgemäss mangels rechtskonformer Begründung auch die Kontokorrentauszüge per 10. Oktober 2008 hinsichtlich der Saldovorträge und der Betreibungskosten (act. 32) in ihrer Gesamtheit nicht rechtsgenüglich nachvollziehen lassen,

dass - damit einhergehend - auch die Kontokorrentauszüge per 31. Oktober 2008 (act. 34) nicht als rechtsgenügliche Entscheidgrundlagen dienen können,

dass sich weiter auch der am 13. März 2009 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 21.05 nicht rechtsgenüglich verifizieren lässt (act. 36),

dass demnach der Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung über den Betrag von Fr. 7'702.80 (nebst 5 % seit dem 31. Januar 2009) und Fr. 50.- Mahnkosten sowie Fr. 200.- Inkassokosten begründet gewesen ist,

dass mit Blick auf die gesamten Umstände die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. August 2011 (resp. die dieser als Grundlage dienenden Dokumente [Kontokorrentauszüge, Rechnungen, Erinnerungen, Mahnungen etc.]) keine rechtskonforme Begründung enthält,

dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Versicherungs-träger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG) macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (vgl. hierzu SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63 E. 3.2; ZAK 1991 S. 377 E. 2a; RKUV 1986 U 6 S. 333 E. 3b mit Hinweisen), und der betroffenen Person aus einem fehlerhaft eröffneten Verwaltungsakt kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.2 mit Hinweis),

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 2. April 2008 (act. 27) auf die Erlöschung seines Mandats hingewiesen und dies mit Schreiben vom 22. Juli 2008 wiederholt hat (act. 29),

dass die Vorinstanz jenem in der Folge dennoch weitere Korres-pondenzen resp. eine Erinnerung und eine Mahnung zugestellt hat (act. 28 bis 34, 36 und 37),

dass diejenigen Dokumente, die dem Rechtsvertreter nach der ersten Mitteilung der Mandatsniederlegung vom 2. April 2008 geschickt worden sind, grundsätzlich als nicht rechtskonform zugestellt gelten, zumal eine direkte Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist resp. dieser eine solche nicht als rechtskonform gegen sich gelten zu lassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010, a.a.O.),

dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvollständig zu gelten haben; so sind das erste Schreiben betreffend Zustellung der Lohnänderungsanzeige (vgl. act. 23; vgl. aber Beilage 137 zur Replik), der Kontokorrentauszug per 11. Juli 2008 (vgl. act. 29; per 13. Juli 2007 vgl. Beilage 113 zur Replik), die Mahnung vom 9. September 2009 (vgl. act. 37; vgl. aber Beilage 249 zur Replik) sowie das Schreiben betreffend die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2010 (vgl. act. 39) nicht aktenkundig,

dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012),

dass aufgrund des Dargelegten die Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufzuheben ist,

dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese dem Beschwerdeführer - im Rahmen einer rechtskonformen Durch-führung des Verwaltungsverfahrens - die allfälligen - der angefochte-nen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegenden - Beiträge in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt,

dass die Vorinstanz - mit Blick auf die replicando am 19. März 2012 gemachten Ausführungen - allenfalls auch die Akten des Betreibungsamtes D._______ beizuziehen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG),

dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),

dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Kostennote von Rechtsanwalt Toni Thüring vom 12. September 2011 nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]),

dass demnach das Honorar als Zwischenergebnis auf Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 133.85 Barauslagen festzusetzen ist,

dass betreffend Aufwand für die Replik vom 19. März 2010 keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb die entsprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE),

dass diesbezüglich - entsprechend einem zusätzlichen Aufwand von vier Stunden - eine Parteientschädigung von weiteren Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist,

dass demnach das Honorar auf Fr. 2'000.- zuzüglich Fr. 133.85 und Fr. 170.70 Mehrwertsteuer (8 %) - somit insgesamt auf Fr. 2'304.55 - festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist,

dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 12. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'304.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5016/2011
Date : 02. August 2012
Published : 20. August 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung vom 12. August 2011


Legislation register
ATSG: 37
BGG: 42  82
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  10  14
VwVG: 5  35  58  63  64
BGE-register
124-V-180 • 132-V-215 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
9C_921/2010
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