Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3502/2012

Urteil vom 2. Juli 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

X._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Ermessenseinschätzung (1/2009-4/2009).

Sachverhalt:

A.
X._______ betreibt in der Stadt Y._______ und in deren Umgebung ein Taxiunternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung. Nach einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde er rückwirkend per 1. Januar 2006 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

Nachdem X._______ trotz Mahnungen die Abrechnungen der Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 nicht eingereicht hatte, schätzte die ESTV den steuerpflichtigen Umsatz nach pflichtgemässem Ermessen. Auf dieser Grundlage machte sie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 930'244 vom 10. November 2009 betreffend die Steuerperiode 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009) eine provisorische Steuerforderung von Fr. 6'000.-- zuzüglich Verzugszins sowie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 627'287 vom 12. November 2010 betreffend die Steuerperiode 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009) eine provisorische Steuerforderung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Verzugszins geltend. Sodann erhob sie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 627'286 vom 12. November 2010 betreffend die "Steuerperiode Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 196.-- nebst Verzugszins.

Die ESTV erliess in der Folge am 18. Januar, 16. März und 16. November 2011 drei Verfügungen, mit welchen sie insbesondere die nach den genannten Ergänzungsabrechnungen geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge bestätigte.

B.

Gegen die erwähnten drei Verfügungen erhob X._______ je separate Einsprachen.

C.

Die ESTV vereinigte die drei Einspracheverfahren. Sie erkannte mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 im Wesentlichen, X._______ schulde ihr für die Steuerperiode 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und für die Steuerperiode 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 je Fr. 1'789.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins sowie - für die "Steuerperioden Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" - Fr. 196.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X._______ sei im Jahr 2009 steuerpflichtig gewesen, weil er gemäss einer rechtskräftigen Verfügung der ESTV vom 20. April 2010 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 2. Quartal 2008 und einer ebenso in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der ESTV vom 3. Mai 2010 betreffend die Steuerperioden 3. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2008 im Kalenderjahr 2008 den für die Steuerpflicht massgebenden Umsatz erzielt habe.

D.

Dagegen liess X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 31. Mai 2012 aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 31. Mai 2012 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[...] Alles unter o/e-Kostenfolge."

Zugleich ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf Erhebung der Verfahrenskosten sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

In der Begründung seines Rechtsmittels machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nie einen Jahresumsatz von mehr als Fr. 70'000.-- erzielt zu haben. Dementsprechend schulde er grundsätzlich für die Jahre 2006 bis 2009 keine Mehrwertsteuer.

E.

Die ESTV übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. und 6. Juli 2012 zuständigkeitshalber zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 5. Juli 2012. Letzterer Eingabe war eine Empfangsbestätigung der Kantonspolizei W._______ beigelegt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

G.

Mit Vernehmlassung vom 14. November 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, es sei "die Mehrwertsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 grundsätzlich nicht geschuldet" (Beschwerde, S. 4).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2).

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er schulde für die Jahre 2006 bis 2009 grundsätzlich keine Mehrwertsteuer, sinngemäss ein Urteil betreffend die Jahre 2006 bis 2008 erwirken wollen, wäre nach dem Ausgeführten insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten. Denn vorliegend angefochten ist ein Einspracheentscheid, mit welchem ausschliesslich Nachforderungen betreffend die Steuerperioden des Jahres 2009 sowie betreffend eine Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009 beurteilt wurden. Nachforderungen betreffend die Jahre 2006 bis 2008 bildeten keinen Gegenstand des angefochtenen Entscheids und hätten es nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht sein müssen.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.2) einzutreten.

1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.2 und A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

2.

2.1 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

2.2 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die oben (E. 2.1) erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.4 und A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.2). Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 aMWSTG) grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatz- und Betragsgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 22 zu Art. 22; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180).

Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG).

2.3 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG).

2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 61/2006 S. 558 f., und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, mit Hinweisen).

3.
3.1 Vorliegend liegt im Streit, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 subjektiv steuerpflichtig war (E. 3.1-3.3), und bejahendenfalls, in welchem Umfang (E. 3.4).

3.1.1 Die Vorinstanz bejaht die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009. Zur Begründung führt sie aus, massgebend seien die Umsatzzahlen des vorangehenden Kalenderjahres 2008. Aus den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der ESTV vom 20. April und 3. Mai 2010 sei ersichtlich, dass im Jahr 2008 der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz erzielt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. b aMWSTG im Jahr 2009 steuerpflichtig (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Einspracheentscheids).

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe nie einen mehrwertsteuerrelevanten Jahresumsatz von Fr. 70'000.-- erzielt. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Rechtskraft ihrer Verfügungen berufen, weil beim Versand eines Entscheides der ESTV vom 14. Juli 2008 und eines Einspracheentscheides der ESTV vom 17. Juni 2010 an den Beschwerdeführer eine falsche Adresse verwendet worden sei und er deshalb nie von diesen Entscheiden habe Kenntnis nehmen können. Die Annahme, dass diese Entscheide den Beschwerdeführer nie erreichten, werde auch durch den Umstand gestützt, dass die ESTV ihre Verfügungen vom 18. Januar und 16. März 2011 nach S._______ geschickt habe, obwohl die zuständigen Einwohnerdienste über seine korrekte Wohnadresse informiert gewesen seien.

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht erst im hier fraglichen Jahr 2009 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG aufgenommen hat. Auch steht keine Erweiterung der für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Tätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu vorn E. 2.2 Abs. 2). Aktenkundig ist sodann, dass die ESTV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2010 dazu verpflichtete, ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 2. Quartal 2008, also für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 Fr. 5'000.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Ferner liegt eine Verfügung der ESTV vom 3. Mai 2010 vor, welche den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 3. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2008 (bzw. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008) zur Zahlung von Fr. 5'000.-- an Mehrwertsteuern nebst Verzugszins verpflichtete. Nach seiner eigenen Darstellung konnte der Beschwerdeführer diese beiden Verfügungen "auf der Post entgegen nehmen" (Beschwerde, S. 4). Die ESTV bescheinigte am 22. Juni sowie 12. Juli 2010 die Rechtskraft dieser Verfügungen.

Mit den beiden genannten Verfügungen hat die ESTV bereits rechtskräftig entschieden, dass der für die Steuerpflicht 2009 massgebende Umsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2008 gesamthaft mehr als Fr. 75'000.-- betrug und auch die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) in diesem Jahr den Betrag von Fr. 4'000.-- überstieg. Dementsprechend hat die Vorinstanz, weil auf das Erreichen der massgeblichen Betragsgrenzen (E. 2.1) im Vorjahr abzustellen ist (E. 2.2), die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. b aMWSTG zu Recht bejaht.

3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am hier gezogenen Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht massgebend, ob bzw. wann der Beschwerdeführer von den von ihm angerufenen beiden Entscheiden der ESTV (Entscheid vom 14. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010) Kenntnis erlangen konnte. Diese Entscheide betrafen nämlich die hier nicht zu beurteilenden Abrechnungsperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2006 (bzw. die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006) und den rückwirkenden Eintrag des Beschwerdeführers in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2006. Die beiden Entscheide geben keinen Aufschluss zur Frage der Steuerpflicht im Jahr 2009.

Im Übrigen wäre die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die genannten Entscheide nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben soll, ohnehin nicht glaubwürdig. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Empfang beider Entscheide unterschriftlich bestätigt (vgl. Beilagen 1 f. zur Vernehmlassung). Zum anderen hat er gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 - wie aus dem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010 hervorgeht - Einsprache erhoben.

Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt sich in diesem Zusammenhang schliesslich aus dem Umstand, dass die ESTV ihre beiden Verfügungen vom 18. Januar 2011 und 16. März 2011 betreffend die Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 zunächst an die frühere Adresse des Beschwerdeführers geschickt hat.

3.4 Was die Berechnung der für die Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 (sowie betreffend die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009) zu entrichtende Mehrwertsteuer im angefochtenen Einspracheentscheid betrifft, erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im bereits erwähnten Vorbringen, er habe nie (und damit auch im Jahr 2009 nicht) mehr als Fr. 70'000.-- Jahresumsatz erzielt.

Die Vorinstanz hatte zunächst den steuerpflichtigen Umsatz 2009 nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diese Schätzung anhand einer vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnung bezüglich des Jahres 2009 überprüft (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Zur Festsetzung der gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2009 geschuldeten Steuer ging die Vorinstanz nicht mehr vom geschätzten Umsatz, sondern von dem in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers ausgewiesenen Umsatz von Fr. 68'800.-- aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung, welche auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Zahlen basiert, zu Unrecht zu seinen Ungunsten ausgefallen sein sollte.

3.5 Im Übrigen stellen die unaufgefordert bei der ESTV eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 5. Juli 2012, welche in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, weder die Steuerpflicht im Jahr 2009 noch die Höhe der mit dem Einspracheentscheid erhobenen Steuer ernstlich in Frage. Insbesondere ins Leere stossen die in der Eingabe vom 5. Juli 2012 gemachten Ausführungen, wonach die der Kantonspolizei W._______ abgegebenen Fahrtenschreiberscheiben für das Jahr 2009 ein Unterschreiten der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- belegen. Denn wie ausgeführt, sind für die subjektive Steuerpflicht im Jahr 2009 die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2008 massgebend (vgl. vorn E. 2.2 und E. 3.2) und wurde bei der Steuerberechnung (bzw. betreffend die objektive Steuerpflicht) von einem selbstdeklarierten Umsatz von Fr. 68'800.-- ausgegangen (vgl. vorn E. 3.4).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit den von ihm geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- entspricht dem Betrag, den der Beschwerdeführer am 14. September 2012 irrtümlich (über den geschuldeten Kostenvorschuss hinaus) dem Gericht überwiesen hat. Dieser Betrag ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den vom ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3502/2012
Date : 02. Juli 2013
Published : 11. Juli 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Ermessenseinschätzung (1/2009-4/2009); Zustellung von Verfügungen


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 112  113
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 2  48  63  64
BGE-register
133-II-35 • 136-II-165 • 136-II-457 • 137-II-136
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.121/2004 • 2C_356/2008 • 2C_642/2007 • 2C_970/2012
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