Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3502/2012

Urteil vom 2. Juli 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

X._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Ermessenseinschätzung (1/2009-4/2009).

Sachverhalt:

A.
X._______ betreibt in der Stadt Y._______ und in deren Umgebung ein Taxiunternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung. Nach einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde er rückwirkend per 1. Januar 2006 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

Nachdem X._______ trotz Mahnungen die Abrechnungen der Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 nicht eingereicht hatte, schätzte die ESTV den steuerpflichtigen Umsatz nach pflichtgemässem Ermessen. Auf dieser Grundlage machte sie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 930'244 vom 10. November 2009 betreffend die Steuerperiode 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009) eine provisorische Steuerforderung von Fr. 6'000.-- zuzüglich Verzugszins sowie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 627'287 vom 12. November 2010 betreffend die Steuerperiode 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009) eine provisorische Steuerforderung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Verzugszins geltend. Sodann erhob sie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 627'286 vom 12. November 2010 betreffend die "Steuerperiode Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 196.-- nebst Verzugszins.

Die ESTV erliess in der Folge am 18. Januar, 16. März und 16. November 2011 drei Verfügungen, mit welchen sie insbesondere die nach den genannten Ergänzungsabrechnungen geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge bestätigte.

B.

Gegen die erwähnten drei Verfügungen erhob X._______ je separate Einsprachen.

C.

Die ESTV vereinigte die drei Einspracheverfahren. Sie erkannte mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 im Wesentlichen, X._______ schulde ihr für die Steuerperiode 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und für die Steuerperiode 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 je Fr. 1'789.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins sowie - für die "Steuerperioden Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009" - Fr. 196.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Zins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X._______ sei im Jahr 2009 steuerpflichtig gewesen, weil er gemäss einer rechtskräftigen Verfügung der ESTV vom 20. April 2010 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 2. Quartal 2008 und einer ebenso in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der ESTV vom 3. Mai 2010 betreffend die Steuerperioden 3. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2008 im Kalenderjahr 2008 den für die Steuerpflicht massgebenden Umsatz erzielt habe.

D.

Dagegen liess X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 31. Mai 2012 aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 31. Mai 2012 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[...] Alles unter o/e-Kostenfolge."

Zugleich ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf Erhebung der Verfahrenskosten sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

In der Begründung seines Rechtsmittels machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nie einen Jahresumsatz von mehr als Fr. 70'000.-- erzielt zu haben. Dementsprechend schulde er grundsätzlich für die Jahre 2006 bis 2009 keine Mehrwertsteuer.

E.

Die ESTV übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. und 6. Juli 2012 zuständigkeitshalber zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 5. Juli 2012. Letzterer Eingabe war eine Empfangsbestätigung der Kantonspolizei W._______ beigelegt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

G.

Mit Vernehmlassung vom 14. November 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 , 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, es sei "die Mehrwertsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 grundsätzlich nicht geschuldet" (Beschwerde, S. 4).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2).

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er schulde für die Jahre 2006 bis 2009 grundsätzlich keine Mehrwertsteuer, sinngemäss ein Urteil betreffend die Jahre 2006 bis 2008 erwirken wollen, wäre nach dem Ausgeführten insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten. Denn vorliegend angefochten ist ein Einspracheentscheid, mit welchem ausschliesslich Nachforderungen betreffend die Steuerperioden des Jahres 2009 sowie betreffend eine Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009 beurteilt wurden. Nachforderungen betreffend die Jahre 2006 bis 2008 bildeten keinen Gegenstand des angefochtenen Entscheids und hätten es nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht sein müssen.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.2) einzutreten.

1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.2 und A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

2.

2.1 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

2.2 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die oben (E. 2.1) erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.4 und A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.2). Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 aMWSTG) grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatz- und Betragsgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 22 zu Art. 22; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180).

Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG).

2.3 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG).

2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 61/2006 S. 558 f., und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, mit Hinweisen).

3.
3.1 Vorliegend liegt im Streit, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 subjektiv steuerpflichtig war (E. 3.1-3.3), und bejahendenfalls, in welchem Umfang (E. 3.4).

3.1.1 Die Vorinstanz bejaht die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009. Zur Begründung führt sie aus, massgebend seien die Umsatzzahlen des vorangehenden Kalenderjahres 2008. Aus den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der ESTV vom 20. April und 3. Mai 2010 sei ersichtlich, dass im Jahr 2008 der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz erzielt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. b aMWSTG im Jahr 2009 steuerpflichtig (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Einspracheentscheids).

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe nie einen mehrwertsteuerrelevanten Jahresumsatz von Fr. 70'000.-- erzielt. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Rechtskraft ihrer Verfügungen berufen, weil beim Versand eines Entscheides der ESTV vom 14. Juli 2008 und eines Einspracheentscheides der ESTV vom 17. Juni 2010 an den Beschwerdeführer eine falsche Adresse verwendet worden sei und er deshalb nie von diesen Entscheiden habe Kenntnis nehmen können. Die Annahme, dass diese Entscheide den Beschwerdeführer nie erreichten, werde auch durch den Umstand gestützt, dass die ESTV ihre Verfügungen vom 18. Januar und 16. März 2011 nach S._______ geschickt habe, obwohl die zuständigen Einwohnerdienste über seine korrekte Wohnadresse informiert gewesen seien.

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht erst im hier fraglichen Jahr 2009 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG aufgenommen hat. Auch steht keine Erweiterung der für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Tätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu vorn E. 2.2 Abs. 2). Aktenkundig ist sodann, dass die ESTV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2010 dazu verpflichtete, ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 2. Quartal 2008, also für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 Fr. 5'000.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Ferner liegt eine Verfügung der ESTV vom 3. Mai 2010 vor, welche den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 3. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2008 (bzw. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008) zur Zahlung von Fr. 5'000.-- an Mehrwertsteuern nebst Verzugszins verpflichtete. Nach seiner eigenen Darstellung konnte der Beschwerdeführer diese beiden Verfügungen "auf der Post entgegen nehmen" (Beschwerde, S. 4). Die ESTV bescheinigte am 22. Juni sowie 12. Juli 2010 die Rechtskraft dieser Verfügungen.

Mit den beiden genannten Verfügungen hat die ESTV bereits rechtskräftig entschieden, dass der für die Steuerpflicht 2009 massgebende Umsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2008 gesamthaft mehr als Fr. 75'000.-- betrug und auch die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) in diesem Jahr den Betrag von Fr. 4'000.-- überstieg. Dementsprechend hat die Vorinstanz, weil auf das Erreichen der massgeblichen Betragsgrenzen (E. 2.1) im Vorjahr abzustellen ist (E. 2.2), die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. b aMWSTG zu Recht bejaht.

3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am hier gezogenen Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht massgebend, ob bzw. wann der Beschwerdeführer von den von ihm angerufenen beiden Entscheiden der ESTV (Entscheid vom 14. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010) Kenntnis erlangen konnte. Diese Entscheide betrafen nämlich die hier nicht zu beurteilenden Abrechnungsperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2006 (bzw. die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006) und den rückwirkenden Eintrag des Beschwerdeführers in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2006. Die beiden Entscheide geben keinen Aufschluss zur Frage der Steuerpflicht im Jahr 2009.

Im Übrigen wäre die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die genannten Entscheide nicht oder nicht rechtzeitig erhalten haben soll, ohnehin nicht glaubwürdig. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Empfang beider Entscheide unterschriftlich bestätigt (vgl. Beilagen 1 f. zur Vernehmlassung). Zum anderen hat er gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 - wie aus dem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010 hervorgeht - Einsprache erhoben.

Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt sich in diesem Zusammenhang schliesslich aus dem Umstand, dass die ESTV ihre beiden Verfügungen vom 18. Januar 2011 und 16. März 2011 betreffend die Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 zunächst an die frühere Adresse des Beschwerdeführers geschickt hat.

3.4 Was die Berechnung der für die Steuerperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2009 und 3. Quartal bis 4. Quartal 2009 (sowie betreffend die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2009) zu entrichtende Mehrwertsteuer im angefochtenen Einspracheentscheid betrifft, erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im bereits erwähnten Vorbringen, er habe nie (und damit auch im Jahr 2009 nicht) mehr als Fr. 70'000.-- Jahresumsatz erzielt.

Die Vorinstanz hatte zunächst den steuerpflichtigen Umsatz 2009 nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diese Schätzung anhand einer vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnung bezüglich des Jahres 2009 überprüft (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Zur Festsetzung der gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2009 geschuldeten Steuer ging die Vorinstanz nicht mehr vom geschätzten Umsatz, sondern von dem in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers ausgewiesenen Umsatz von Fr. 68'800.-- aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung, welche auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Zahlen basiert, zu Unrecht zu seinen Ungunsten ausgefallen sein sollte.

3.5 Im Übrigen stellen die unaufgefordert bei der ESTV eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 5. Juli 2012, welche in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, weder die Steuerpflicht im Jahr 2009 noch die Höhe der mit dem Einspracheentscheid erhobenen Steuer ernstlich in Frage. Insbesondere ins Leere stossen die in der Eingabe vom 5. Juli 2012 gemachten Ausführungen, wonach die der Kantonspolizei W._______ abgegebenen Fahrtenschreiberscheiben für das Jahr 2009 ein Unterschreiten der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- belegen. Denn wie ausgeführt, sind für die subjektive Steuerpflicht im Jahr 2009 die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2008 massgebend (vgl. vorn E. 2.2 und E. 3.2) und wurde bei der Steuerberechnung (bzw. betreffend die objektive Steuerpflicht) von einem selbstdeklarierten Umsatz von Fr. 68'800.-- ausgegangen (vgl. vorn E. 3.4).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit den von ihm geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- entspricht dem Betrag, den der Beschwerdeführer am 14. September 2012 irrtümlich (über den geschuldeten Kostenvorschuss hinaus) dem Gericht überwiesen hat. Dieser Betrag ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den vom ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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