Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2389/2006/
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juli 2009

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien
L._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS),
Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Teilliquidation der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup, Zürich; Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.
Die "Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup" (nachfolgend APK, Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff . des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seinen Ausführungsbestimmungen für das Personal der ehemaligen SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod und Invalidität durchzuführen; sie kann auch über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge in Fällen von Alter, Tod und Invalidität betreiben (vgl. Stiftungsurkunde Art. 3, act. 21/9). Sie ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz oder Aufsichtsbehörde).

B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (act. B 12) stellte die Vorinstanz fest, dass bezüglich der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilliquidation vorliege (Dispositivziffer I.) und die Berechnung der freien Mittel nach Gesetz erfolgt sei (Dispositivziffer II.), genehmigte den Verteilungsplan (Dispositivziffer III.) und ordnete an, dass dieser erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden dürfe (Dispositivziffer V.). Des Weiteren wies sie den Stiftungsrat an, eine Kopie dieser Verfügung den anspruchsberechtigten Versicherten zuzustellen (Dispositivziffer IV) und auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfügungsgebühr (Dispositivziffer VI). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass bedingt durch den Zusammenbruch der SAirGroup zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten seien. Daraufhin habe der Stiftungsrat am 11. Dezember 2003 die Teilliquidation beschlossen, wobei der Stichtag auf den 31. Dezember 2003 festgelegt worden sei. Der Stiftungrat habe das Orientierungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt, die freien Mittel richtig berechnet und daraufhin den Plan zur Verteilung dieser Mittel (Verteilungsplan) ebenfalls korrekt erstellt. Dabei stütze sich die Vorinstanz neben den Unterlagen der Beschwerdegegnerin insbesondere auf eine Neubeurteilung der Teilliquidation, welche sie aufgrund von zahlreichen Einsprachen und Beschwerden von Betroffenen nach Absprache mit der Beschwerdegegnerin durch zwei neutrale Experten, W._______ für die rechtliche Seite und C._______ für die versicherungstechnische Seite habe vornehmen lassen. Die Experten seien in ihrem Bericht vom 25. Mai 2005 bzw. 3. Juni 2005 zum Schluss gekommen, dass sowohl in rechtlicher wie auch in versicherungstechnischer Hinsicht an der Teilliquidation keine Korrekturen vorzunehmen seien, der Stiftungsrat diese fachmännisch durchgeführt und im Rahmen seines pflichtgemässen Handelns zweckmässige Entscheidungen getroffen habe.

C.
Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 30. November 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, den Interessen der Rentner sei gegenüber dem Abgangsbestand zuwenig Rechnung getragen worden. So wären die Mittel für den Teuerungsausgleich der Renten gesondert auszuweisen und dieser auch in Zukunft für die laufenden und neuen Renten automatisch zu gewähren gewesen. Hierzu sei die Beschwerdegegnerin im Gegenzug zu der den Aktiven gewährten Beitragsbefreiung laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen verpflichtet gewesen. Dies habe die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht durchgesetzt. Auch seinem diesbezüglichen Antrag auf Anhörung des früheren Direktors des Bundesamtes, Otto Piller, sei bisher nicht stattgegeben worden. Weiter sei bei der Verteilung der freien Mittel die Benachteiligung der Rentner gegenüber den Aktiven dahingehend auszugleichen, als letztere von den in früheren Zeiten erwirtschafteten Überschüssen der APK mehr als die Rentner profitiert hätten, indem an der Entscheidung über die Verwendung dieser Überschüsse nur Aktive und nicht auch Rentner beteiligt gewesen seien. Schliesslich könnten die freien Mittel nicht gleichzeitig sowohl kollektiv als auch individuell übertragen werden. Zur rechtsgleichen Behandlung aller Beteiligten seien die freien Mittel ausschliesslich individuell zuzuweisen: Den Rentnern sei die Rente zu erhöhen oder eine Barauszahlung vorzunehmen und den Aktiven ihren Anteil dem Vorsorgekapital gutzuschreiben.

D.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 28. März 2006 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, der Stiftungsrat habe sein Ermessen pflichtgemäss und unter Beachtung sachgemässer Kriterien ausgeübt. Insbesondere seien die Fortbestandsinteressen korrekt festgesetzt worden. Die Rückstellung von 18 % des Deckungskapitals trage der besonderen Situation der Beschwerdegegnerin als reine Rentnerkasse Rechnung und fusse auf Bewertungen von verschiedenen Experten. Zwei weitere Experten (W._______ und C._______) hätten den Entscheid des Stiftungsrates, den Mittelwert der verschiedenen Bewertungen zu wählen, geschützt. Auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen auf den laufenden Renten bestehe kein Rechtsanspruch, weshalb auch im Rahmen der Teilliquidation die Vornahme von entsprechenden Rückstellungen für Altersrentner nicht verlangt werden könne. Ob die Rentner bei früheren Überschussverteilungen benachteiligt worden seien, könne nicht im Rahmen der Teilliquidation geprüft werden. Schliesslich sei die gleichzeitige individuelle und kollektive Übertragung der freien Mittel sachgerecht. Schliesslich beantragte die Vorinstanz, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. März 2006 (act. B 12) zur Beschwerde. Dabei beantragte sie deren Abweisung, im Wesentlichen mit der Begründung, der Stiftungsrat habe sich bei der Bemessung der Fortbestandsinteressen auf drei unabhängige Gutachten gestützt. Insbesondere sei dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine reine Rentnerkasse geworden sei, durch Bildung der notwendigen Reserven Rechnung getragen worden. Zusätzliche Reserven für den Teuerungsausgleich der Renten seien deshalb nicht gebildet worden, weil die Beschwerdegegnerin nicht zum automatischen Teuerungsausgleich verpflichtet gewesen sei und die Rentner demzufolge auch keinen Anspruch darauf gehabt hätten. Eine zusätzliche Reserveposition für Teuerungszulagen würde das Gleichbehandlungsgebot verletzen, da das Fortbestandsinteresse der Rentner bereits genügend berücksichtigt worden sei. Die Rentner seien auch in der Vergangenheit gegenüber den Aktiven nicht benachteiligt gewesen. So seien die Rentner seit 2001 im Stiftungsrat vertreten, seit 2003 habe sich dieser dann mehrheitlich aus Rentnern zusammengesetzt. Auch die erwirtschafteten Überschüsse aus den Anlageerträgen seien gerecht verteilt worden, in dem die Renten erhöht und die Altersguthaben der Aktiven zusätzlich verzinst worden seien. Beim Erstellen des Verteilungsplanes habe der Stiftungsrat sein Ermessen vielmehr pflichtgemäss und unter Beachtung sachgemässer Kriterien ausgeübt. Es bleibe der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie die Ansprüche an freien Mitteln individuell oder kollektiv abgelten wolle. Der Entscheid des Stiftungsrats, die Mittel sowohl kollektiv als auch individuell zu übertragen, stelle keine rechtsungleiche Behandlung der ausgetretenen Versicherten dar. Bei Destinatären, welche, wie im Fall des Beschwerdeführers, als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitgeber übergetreten seien, habe sich die kollektive Übertragung der freien Mittel als sachgerechte Lösung erwiesen. Dabei habe die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich zusichern müssen, dass sie diese Mittel ausschliesslich zugunsten des übergetretenen Versichertenbestandes verwende. Wie dies konkret zu erfolgen habe, sei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung überlassen. Somit sei sichergestellt, dass auch diese Destinatärgruppe von der Zuweisung profitiere. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Deckungskapitalien mit einem technischen Zinsfuss von 3.5% gerechnet und die Rückstellungen nicht zu hoch bemessen seien, sei eine kollektive Zurückbehaltung der freien Mittel der Rentner als Reserve sachgerecht. Von einer Ungleichbehandlung der Destinatäre, insbesondere der Rentner und des Abgangsbestandes, könne daher keine Rede sein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 erteilte die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter anderem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. Mai 2006 (act. B 19) an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde sinngemäss fest. Korrigierend wies er daraufhin, dass ein Rentnervertreter im Stiftungsrat erst seit 2002 stimmberechtigt sei. Auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hielten in ihrer jeweiligen Duplik vom 31. August 2006 (Beschwerdegegnerin, act. B 28) respektive vom 12. September 2006 (Vorinstanz, act. B 30) an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Rügen nicht substanziiert habe.

H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG, das Verfahren zu sistieren (act. B 17) bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens, dessen Ausgang Einfluss auf die vorliegende Teilliquidation habe.

I.
Den mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2006 der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (act. B 20) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- zahlte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2006 ein (act. B 23).

J.
Am 21. September 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel (act. B 31).

K.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren übernommen. Es wird zusammen mit den Beschwerdeverfahren C-2385/2006, C-2386/2006, C-2392/2006 und C-2393/2006 behandelt, da sie alle die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 zum Anfechtungsgegenstand haben und ein Sachzusammenhang somit gegeben ist.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 (act. 4) sistierte das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin das Verfahren (vgl. Bst. H.). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 4. September 2007 (act. 11) wieder aufgenommen.

M.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (act. 18) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, bis zum 14. Juli 2008 verschiedene fehlende Unterlagen zum vorinstanzlichen Dossier einzureichen.

N.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (act. 21) reichte die Vorinstanz die verlangten weiteren Unterlagen zur Ergänzung des vorinstanzlichen Dossiers ein.

O.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 (act. 22) brachte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 9. Juli 2008 mitsamt allen Beilagen den Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 29. August 2008 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.

P.
Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe vom 25. August 2008 (act. 25) zu den vorinstanzlichen Akten geäussert. Dabei hat er im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung festgehalten. Darüber hinaus rügte er die mangelnde Information insbesondere durch die APK.

Q.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2008 (act. 26). An ihren Anträgen und deren Begründung hielt sie dabei fest und wies darauf hin, dass sie vom "Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der SairGroup" (FZVS) übermittelte Reserven zweckbestimmt ausgewiesen und eingesetzt habe. Aus diesem Grunde habe sie auch aus Arbeitsvertrag begründeten Forderungen keine Folge geleistet.

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VGG.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VGG).

2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.

2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz genehmigten Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin. Der Verteilungsplan bezieht sich auf Destinatäre der Stiftung, welche in der Zeit ab dem 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb austraten (Abgangsbestand), sowie jene, welche per Stichtag der Teilliquidation in der Stiftung als Rentenbeziehende verblieben (Fortbestand). Zum Fortbestand gehörte auch der Beschwerdeführer, wie sich nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 27. März 2006, act. B 12) sowie der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Bst. D, act. 3/4 ergibt. Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Bst. E und F) sei im Rahmen des vorinstanzlichen Genehmigungsverfahrens ein Informations- und Einspracheverfahren durchgeführt worden. Dabei seien über 120 schriftliche Einsprachen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, welche unter Mitwirkung der Vorinstanz behandelt worden seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Genehmigungsentscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 48
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG besonders berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
und 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG). Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

4.
4.1 Gemäss Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Stiftungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan. Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und das Verfahren bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen in Artikel 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 12. Oktober 2005 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Teilliquidation. Demgegenüber hat sich diese bei der Beurteilung des Sachverhalts auf altes Recht gestützt, für das Verfahren auf das neue Recht, was von keiner Seite bestritten wurde. Allerdings ist für den Verfahrensausgang nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, weshalb die Fragen offen bleiben kann.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, das Verfahren und den Verteilungsplan überprüfen und entscheiden zu lassen, ist auch im neuen Recht gemäss art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG gegeben, wenn die Versicherten und Rentenbeziehenden an diese gelangen, was vorliegend erfolgt ist (vgl. vorne E. 2.2).

4.3 Gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird auch von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Verminderung der Belegschaft der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4 Bst. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG eingetreten ist. Unbestritten ist auch der vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin festgelegte Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2003.

4.4 Im Rahmen der Teilliquidation legt das paritätisch besetzte Organ gestützt auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen die freien Mittel und deren Verteilung in einem Verteilungsplan fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
und d BVG, Art. 27g Abs. 1bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVV 2, bzw. nach altem Recht aArt. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
und 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG, aArt. 9
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZV). Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln. Sodann ist auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Abgeltung des Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten (im einzelnen vgl. hinten E. 5.4). Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; Ruggli/Stohler, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001 BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).

4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt vorab in formeller Hinsicht sinngemäss, dass im Rahmen des Verfahrens zur Teilliquidation die Interessen der Rentenbezüger zuwenig berücksichtigt worden seien, weil diese Destinatärgruppe in den Entscheidungsprozessen nicht oder nicht genügend vertreten war. Er macht aber weder geltend, noch hat er dargetan, dass der Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan oder dessen Zusammensetzung gegen das Gesetz und die Stiftungsurkunde verstossen hätte, mit der Folge, dass dieser für die Aufsichtsbehörde nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Deshalb brauchen im vorliegenden Verfahren diese Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft zu werden.

4.6 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, der Verteilungsplan verletze in mehrfacher Hinsicht das Gleichbehandlungsgebot der Destinatäre, weshalb die Vorinstanz diesen nicht hätte genehmigen dürfen. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch unter dem neuen Recht anwendbar ist, kommt dem Gleichbehandlungsgebot grosse Bedeutung zu. Danach ist jede Vorsorgeeinrichtung anlässlich einer Teilliquidation zur Gleichbehandlung der Destinatärgruppen verpflichtet. Das Gleichbehandlungsgebot hat nicht nur für die effektive Verteilung des Vermögens, sondern auch für dessen vorgängige Feststellung Geltung. Dieser Grundsatz wird auch unter dem neuen Recht bekräftigt und in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG ausdrücklich festgehalten. Das Fortbestandsinteresse bezweckt die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der zurückgebliebenen Versicherten und ist mit den Interessen des Abgangsbestandes gleichwertig (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5 mit Hinweisen auf weitere Judikatur und Literatur).

5.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass im Verteilungsplan unter den Aktiven keine bzw. keine genügenden Reserven für die Teuerungsanpassungen der laufenden und zukünftigen Renten enthalte. Demgegenüber besteht nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf die Teuerungsanpassung der Renten, weshalb die Bildung einer solchen zusätzlichen Reserve zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Aktiven führen würde, zumal die Fortbestandsinteressen genügend berücksichtigt worden seien.
5.2.1 Die Reserve für künftige Rentenanpassungen gehört, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ebenfalls zu den Fortbestandsinteressen. So schreibt Art. 36 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG vor, dass Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschreiten, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwingend der Preisentwicklung anzupassen sind. Darüber hinaus waren die übrigen Renten bereits unter dem alten Recht (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung anzupassen (zum Ganzen vgl. BGE 131 II 533 E. 5.1 mit Hinweisen, daselbst Hans Schmid [Hrsg], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern, Stuttgart, Wien 2000: Beiträge von Olivier Deprez, Feststellung der freien Mittel, S. 47, Thomas Geiser, Art. 23 Freizügigkeitsgesetz als Rechtsgrundlage für Teilliquidation, S. 16, ebenso Carl Helbling, Teilliquidation von Pensionskassen, Basel 2000, S. 14). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Vorschrift über die Teuerungsanpassung der Renten verschärft, indem gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG eine Teuerungsanpassung der übrigen Renten nunmehr zwingend zu erfolgen hat, wenn freie Mittel vorhanden sind, was gemäss Art. 49 Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG auch für die Renten der weitergehenden Vorsorge gilt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 341 N. 911; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2693). Im vorliegenden Fall sind, wie aus der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2003 (act. 21/4 S. 25) hervorgeht, freie Mittel vorhanden, sodass die Teuerungsanpassung der Renten durch Bildung von entsprechenden Reserven im Verteilungsplan berücksichtigt werden muss.
5.2.2 Bei der Teilliquidation der APK wurden die Fortbestandsinteressen (des Rentnerbestandes) durch Zuweisung einer Reserve von 18 % des Deckungskapitals der Rentner mit Fr. 352 Mio. sichergestellt. Dabei handle es sich laut der Beschwerdegegnerin um einen Pauschalbetrag, welcher den Mittelwert der Vorschläge von verschiedenen Experten darstelle. Laut den von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung zugezogenen neutralen Experten W._______ und C._______ werde mit dieser Reserve die Langlebigkeit und die Anlagestrategie abgesichert. Hingegen seien die Rückstellungen für künftige Teuerungsanpassungen der Renten darin nicht enthalten (vgl. deren Bericht zum Begutachtungsauftrag Teilliquidation APK vom 3. Juni 2005, S. 14, act. 21/4). Weiter halten die Experten fest, dass der bisher in den Jahresrechnungen geführte Fonds für Rentenanpassungen von Fr. 252 Mio. im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation aufgelöst und den freien Mitteln zur allgemeinen Verteilung zugeführt wurde (Bericht a.a.O. S. 16). So geht aus der letzten Jahresrechnung 2003 der Beschwerdegegnerin (act. 21/10, S. 19) denn auch hervor, dass der Rentenanpassungsfonds in der Höhe von Fr. 252'477'696.- figurierte, während dieser in der darauffolgenden Jahresrechnung 2004 (act. 21/10, S. 7) nunmehr mit Fr. 0.- aufgeführt wurde. Der Grund für die Aufhebung dieses zweckgebundenen Fonds und dessen Zuweisung zu den freien Mitteln ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auch weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Experten erläutert. Die Beschwerdegegnerin macht einzig sinngemäss geltend, die Fortbestandsinteressen seien durch die genannte Reserve (Pauschalbetrag) genügend abgegolten, sodass die Zuweisung einer zusätzlichen Reserve für den Teuerungsausgleich - da die Rentenbezüger keinen Anspruch darauf hätten - zu einer Ungleichbehandlung mit dem Abgangsbestand führen würde. Diese Begründung rechtfertigt jedoch noch keine geänderte Verwendung des zweckgebundenen Rentenanpassungsfonds. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass die Erfüllung des Zwecks dieses Fonds in Anbetracht der mit der Teilliquidation geänderten Umstände nicht oder nicht vollumfänglich möglich gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage spricht nichts gegen die Weiterführung des Zwecks, weshalb nach dem Gesagten den Fortbestandsinteressen somit zu Unrecht Mittel entzogen wurden, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht rügt. In welchem genauen Umfang diese Mittel für den Fortbestand notwendig sind und diese Zuwendung deshalb zu einer Herabsetzung der "Pauschalreserve" führt, kann vorliegend offen bleiben. Dies hat die Beschwerdegegnerin unter Beizug ihrer Pensionsversicherungsexpertin sowie allenfalls weiterer Experten noch eingehend festzulegen und im
Status zur Teilliquidation entsprechend zu berücksichtigen.
5.2.3 Ob und inwieweit den Rentenbezügern darüber hinaus auch ein Teuerungsausgleich auf die laufenden Renten für die Zeiten vor der Teilliquidation auszurichten gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer des weiteren verlangt, steht indes in keinem Zusammenhang mit der Teilliquidation, über welche die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung befunden hatte, und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen hätte der Beschwerdeführer vielmehr im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vorbringen müssen.
5.2.4 Dies trifft auch für die weitere Rüge des Beschwerdeführers zu, die APK habe in ihren jeweiligen Jahresberichterstattungen die Rentenbezüger ungenügend über die Gewährung des Teuerungsausgleichs der laufenden Renten informiert. Denn auch dieser Vorwurf steht nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation und ist deshalb nicht zu prüfen.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die Verteilung der freien Mittel, indem er verlangt, für die Rentner sei als zusätzliches Kriterium zu berücksichtigen, dass ihnen die Nachteile ausgeglichen werden, welche sie gegenüber den aktiven Versicherten in der Vergangenheit hingenommen hätten. So hätten in den Jahren, in welchen die Beschwerdegegnerin Überschüsse aus der Vermögensanlage erzielt habe, die Aktiven mehr als die Rentner davon profitiert. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Rüge nicht näher substanziiert. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die in den 90-er Jahren erzielten Überschüsse an die aktiven Versicherten seien teilweise in Form von zusätzlichen Verzinsungen und den Rentnern in Form von Rentenerhöhungen weitergegeben worden, weshalb von einer Ungleichbehandlung nicht die Rede sein könne.

Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen. Die Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (BGE 128 II 394 E. 4). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die freien Mittel für den Abgangsbestand im Verhältnis zu den Freizügigkeitsleistungen und für den Fortbestand im Verhältnis zum Deckungskapital vorgenommen. Diese Verteilung entspricht den anerkannten Grundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden (BGE 128 II 394 E. 4.4 mit Hinweis auf die Lehre). Darüber hinaus mit dem Beschwerdeführer einen Sachverhalt berücksichtigen zu wollen, welcher in der Vergangenheit liegt und in keinem Zusammenhang mit der Teilliquidation steht, wäre hingegen sachfremd. Der diesbezügliche Einwand hätte der Beschwerdeführer zum geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin über der Verteilung der Überschüsse vorbringen müssen.

5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Form der Zuteilung der freien Mittel, indem er geltend macht, diese seien für alle Destinatäre individuell zuzuweisen. Insbesondere seien für die Rentenbezüger, durch Einbau dieser Mittel in das Rentendeckungskapital, die Renten entsprechend zu erhöhen.
5.4.1 Gemäss dem unverändert gebliebenen Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
Satz 1 FZG besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf eine Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Gemäss neuem Recht hat der Bundesrat im Rahmen der von ihm zu bezeichnenden Grundsätze (Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG) in Art. 27g Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVV 2, ausgehend von Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
Satz 1 FZG sowie der bisherigen Praxis (vgl. nachfolgend E. 5.5.1; Erläuterungen zu Art. 27g
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
BVV 2 in Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge 2004 Nr. 75 Rz 444), statuiert, dass bei einer Teil- oder Gesamtliquidation bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel besteht.
5.4.2 Nach ständiger Praxis, welche auch mit der neuen Regelung übernommen wurde (Hans Michael Riemer, Vorsorgeeinrichtungen, in SZS 49/2005, S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 432, Rz. 1155), steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell oder kollektiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsrates der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Der Stiftungsrat hat hierbei die Grundsätze der Gleichbehandlung und von Treu und Glauben zu beachten (vgl. dazu Ruggli/Stohler, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124ff.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pension, SZS 2001 S. 471 ff.; Carl Helbling, Zum Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 81). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es bezüglich der Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis, und sie ist auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute geltenden Art. 53a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
5.4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin beschlossen, die individuellen Anteile an die freien Mittel beim kollektiven Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung kollektiv und bei einem individuellen Übertritt individuell zu übertragen (vgl. Bericht der Pensionsversicherungsexpertin Pendia Associates über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003, S. 7 f., act. 21/1). Diesen Entscheid begründet sie dahingehend, dass als Folge des Zusammenbruchs der SAirGroup anfangs Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 praktisch alle Versicherten aus der APK ausgeschieden seien. Dabei seien verschiedene kleinere und grössere Gruppen von ausscheidenden Destinatären geschlossen in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten, dies nachdem sie auch als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitgeber gewechselt hätten. Daher sei für diese Gruppe von Versicherten eine kollektive Übertragung der freien Mittel eine sachgerechte Lösung. Dabei habe man auch auf die Lage der neuen Vorsorgeeinrichtung Rücksicht nehmen müssen: Während bei neu gegründeten Vorsorgeeinrichtungen zu ermöglichen gewesen sei, die erhaltenen Mittel direkt in die (fehlenden oder noch unzureichenden) Reserven einzubauen, um so entsprechende Leistungsverbesserungen zu gewähren, sei es bei bestehenden Vorsorgeeinrichtungen darum gegangen, den Destinatären zu ermöglichen, sich in bestehende Reserven einzukaufen, um auf diese Weise in den Genuss von Leistungsverbesserungen zu gelangen. Damit diese kollektiv übertragenen freien Mittel in der neuen Vorsorgeeinrichtung denn auch zugunsten des übergetretenen Kollektivs verwendet werden, habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin des Weiteren beschlossen, diese kollektive Übertragung der freien Mittel von der Unterzeichnung einer Vereinbarung abhängig zu machen. Nur wenn sich die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichte, die kollektiv überwiesenen Mittel zugunsten des übertretenden Versichertenbestandes zu verwenden, erfolge eine kollektive Überweisung, ansonsten die Mittel individuell verteilt würden. Auch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz gemeinsam zugezogenen Experten W._______ und C._______ halten eine kollektive Übertragung der freien Mittel unter diesen Bedingungen grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn eine geschlossene Gruppe von Destinatären zum neuen Arbeitgeber übergetreten ist. Allerdings empfehlen sie der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen, ob die kollektiv übertragenen freien Mittel bei der neuen Vorsorgeeinrichtung tatsächlich für die Bildung von Reserven oder zum Einkauf in die freien Mittel verwendet werden können. Wenn nicht, werde die individuelle Zuteilung der Mittel empfohlen (vgl. Bericht vom 3. Juni 2005, a.a.O., S. 8 und 18 Ziff. 4 Empfehlung 4).
5.4.4 Was die Rentenbezüger anbelangt, welche als Fortbestand in der Beschwerdegegnerin verblieben sind und zu welchen auch der Beschwerdeführer gehört, hat die APK beschlossen, den dieser Destinatärgruppe anfallenden Anteil an freien Mitteln von insgesamt Fr. 481 Mio. kollektiv als Reserveposition zurückzubehalten. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen Entscheid dahingehend, dass sie nach der Teilliquidation als reine Rentnerkasse ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber weitergeführt werde und es darum gehe, dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen. Die Fortbestandsinteressen seien durch die Zuweisung einer Reserve von 18 % des Deckungskapitals des Rentnerbestandes zwar genügend berücksichtigt worden, doch seien diese Rückstellungen nicht zu hoch bemessen, liege doch der gewählte technische Zinsfuss von 3.5 % an der oberen Grenze für eine Rentnerkasse. Die Experten W._______ und C._______ beurteilen insgesamt die Festlegung der freien Mittel aus versicherungstechnischer Sicht als nachvollziehbar, sinnvoll und korrekt (vgl. Bericht S. 17 Feststellung 6). Der Beschwerdeführer hat diese Begründung der Beschwerdegegnerin und die Beurteilung der Experten zwar kritisiert, ohne sich indes näher und nachvollziehbar damit auseinanderzusetzen. Dabei machte er (bloss) geltend, dass nach Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG die freien Mittel entweder kollektiv oder individuell zu übertragen und beide Formen - wie hier - mithin nicht gleichzeitig zulässig seien. Dies trifft nach dem über diese Bestimmung Gesagten nicht zu. Deshalb kann mit dem Beschwerdeführer bei der Anwendung beider Formen der Mittelzuweisung auch nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt werde. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid über den Verteilungsplan sachfremde Kriterien angewendet hätte.

6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen einzig bezüglich der Frage nach dem Einbezug von zusätzlichen Reserven für den Teuerungsausgleich für die Rentenbeziehenden (Fortbestand) durchgedrungen ist, wogegen die Rügen in den übrigen Punkten unbegründet sind. Dies führt dazu, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Status zur Teilliquidation die Interessen des Fortbestandes bezüglich dem Teuerungsausgleich der laufenden Renten durch Zuweisung entsprechender Reserven zu berücksichtigen. Hierzu sind die Mittel des Fonds für Rentenanpassungen gemäss Bilanz per 31. Dezember 2003 einzusetzen. Der erforderliche Umfang ist durch die Pensionsversicherungsexpertin zu bestimmen. Die freien Mittel sind daraufhin neu zu ermitteln; werden solche ausgewiesen, ist der Verteilungsplan zu erstellen. Dieser ist der Aufsichtsbehörde (Vorinstanz) erneut zur Prüfung vorzulegen.

6.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und ihr die Sache zu neuer Prüfung und Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das sie in diesem Sinne vorgehe, und sodann über die Teilliquidation neu zu entscheiden.

7.
7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht allerdings vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 1'800.- festgelegt werden, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen: Zulasten des Beschwerdeführers gehen Verfahrenskosten von Fr. 900.-. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist ihm zurückzuerstatten. Zulasten der Beschwerdegegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 900.-.

7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Da ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
VwVG e contrario).

7.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin führt die obligatorische Versicherung durch. Gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.4 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz steht als Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 wird aufgehoben.

2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat im Sinne der Erwägung 6.2 zu verfahren und anschliessend über die Genehmigung des Verteilungsplanes neu zu verfügen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird ihm zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2389/2006
Datum : 02. Juli 2009
Publiziert : 16. Juli 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Allgemeine Pensionskasser der SAirGroup, in Zürich /Teilliquidation


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BVG: 36 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
49 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
53a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
53b 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVV 2: 27g
FZG: 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZV: 9
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 80  84
BGE Register
101-IB-231 • 108-II-497 • 119-IB-46 • 123-V-150 • 125-II-591 • 126-II-522 • 126-V-143 • 128-II-394 • 131-II-514 • 131-II-533
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • akte • altersguthaben • amtssprache • anfechtungsgegenstand • angemessenheit • anschlussvertrag • anschreibung • anwartschaft • arbeitgeber • arbeitsvertrag • aufschiebende wirkung • ausmass der baute • austritt • autonomie • bedingung • begründung des entscheids • begünstigung • beilage • beitragsbefreiung • berechtigter • berichterstattung • berufliche vorsorge • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdekommission bvg • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bg über die berufliche alters-, hinterlassenen- und invalidenvorsorge • bilanz • bruchteil • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • dauer • deckungskapital • departement • duplik • einzahlungsschein • entscheid • erhaltung des vorsorgeschutzes • ermessen • ermessensfehler • ermässigung • erwachsener • eröffnung des entscheids • examinator • experte für berufliche vorsorge • flughafen • frage • freie mittel • freizügigkeitsgesetz • frist • genehmigungsverfahren • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gewicht • gleichwertigkeit • guter glaube • hinterlassener • inkrafttreten • invalidenrente • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kenntnis • kommunikation • konkursdividende • kopie • kostenvorschuss • kreis • leiter • literatur • mitwirkungspflicht • obligatorische versicherung • postfach • preisentwicklung • rechtsgleiche behandlung • rechtskraft • rechtslage • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • rentenalter • replik • revision • revision • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sachverständiger • schneider • schriftenwechsel • schriftstück • stelle • stichtag • stiftung • stiftungsrat • stiftungsurkunde • stimmberechtigter • tag • teuerungsausgleich • tochtergesellschaft • tod • treu und glauben • umfang • umstrukturierung • unrichtige auskunft • unternehmung • unterschrift • verfahrenskosten • verfügung • versicherer • versicherungstechnik • verteilungsplan • vorinstanz • vorsorgeeinrichtung • vorteil • wache • weiler • weitergehende vorsorge • wiese • wirkung • zinsfuss • zivilgesetzbuch • überprüfungsbefugnis
BVGer
C-2385/2006 • C-2386/2006 • C-2389/2006 • C-2392/2006 • C-2393/2006
BBl
2000/2693
BJM
2000 S.124
SZS
2001 S.471