Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2265/2019

Urteil vom 2. Juni 2020

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwältin Julia Müller,
Parteien
Kessler, Landolt, Giacomini & Partner,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1979) reiste 1995 im Familiennachzug zu seiner Mutter (geb. 1955) in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Straffälligkeit entzog ihm das Amt für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2011). In der Folge verhängte das SEM gegen ihn ein vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2017 gültiges Einreiseverbot.

B.
Am 4. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 21. Dezember 2018 lehnte es die Schweizer Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Schwyz weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gesichert.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Visumsantrags. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In seiner Begründung beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf seine Lebenssituation im Kosovo auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt habe. So sei er familiär stark eingebunden. Er lebe zusammen mit seinem Onkel und dessen Tochter, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er dabei sei, seinen Schulabschluss nachzuholen (Abschluss im Dezember 2019). Nach dem Abschluss wolle er wieder arbeitstätig sein. Er wolle in der Schweiz seine Mutter besuchen. Sie sei verwitwet und leide unter Epilepsie. Aufgrund des Alters falle ihr die Reise in den Kosovo immer schwerer. Er wolle sie während 30 Tagen besuchen und sie im Alltag unterstützen. Er habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben.

E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe den Schulbesuch weder gegenüber der Schweizer Vertretung noch in der Einsprache erwähnt; zudem habe er auch mit der Beschwerde keine entsprechenden Belege eingereicht. Der 40-jährige Beschwerdeführer habe die Schweiz 2012 verlassen. Er könne im Kosovo keine gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorweisen. Die Beziehung zur Tochter seines Onkels könne nicht als familiäre Verpflichtung angesehen werden, die seine Anwesenheit im Kosovo zwingend erforderlich mache. Die Voraussetzungen für das beantragte Schengen-Visum seien nicht erfüllt. Es liege auch kein Grund vor, aus humanitären Gründen ein Visum nur für die Schweiz auszustellen, da nicht erstellt sei, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nicht (mehr) möglich sei, in den Kosovo zu reisen.

F.
In seiner Replik vom 13. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Schule die Auskunft erhalten, dass ihm kein Beleg für seinen Schulbesuch ausgestellt werden könne. Die fehlenden Belege könnten ihm demnach nicht zugerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz bestehe zudem Grund, ihm aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Seiner Mutter sei es aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr möglich, in den Kosovo zu reisen.

Der Beschwerdeführer präzisierte seine Anträge insoweit, als er um Ausstellung eines räumlich auf die Schweiz begrenzten Visums aus humanitären Gründen ersuchte.

Der Eingabe lag eine undatierte Bestätigung der Hausärztin der Mutter (inkl. Ausdruck der persönlichen Anamnese) bei.

G.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen seine Mutter betreffenden Eintrittsbericht eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Wie in den meisten Verfahren betreffend Schengen-Visa ist jedoch der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum längst abgelaufen, so dass sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse stellt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Aufgrund des Zwecks des Besuchsaufenthalts (Besuch bei Familienangehörigen) sowie der Eingaben im vorliegenden Verfahren (zuletzt am 7. Januar 2020) ist jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Verfahren besteht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
AIG).

3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-785/2020 vom 21. April 2020 E. 3.2 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.).

3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein gültiges Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen [...] [Kodifizierter Text; ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
AIG; Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).

3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet. (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
AIG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Bestehen begründete Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex).

3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte - 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
1    Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
2    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3    Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit:
a  Bargeld;
b  Bankguthaben;
c  einer Verpflichtungserklärung; oder
d  einer anderen Sicherheit.
4    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex42) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a  die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b  gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5    Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
und 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte - 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
1    Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
2    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3    Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit:
a  Bargeld;
b  Bankguthaben;
c  einer Verpflichtungserklärung; oder
d  einer anderen Sicherheit.
4    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex42) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a  die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b  gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5    Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen darf (BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Als humanitäre Gründe werden beispielsweise eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen angesehen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.2 m.H.).

3.6 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumpflicht (vgl. Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II Visakodex; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

4.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Kosovo weist die Vorinstanz auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit verbundenen Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7232/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2 m.H.; vgl. auch die Website der Deutschen Botschaft Pristina: https://pristina.diplo.de > Themen > Wirtschaft > Wirtschaftsübersicht Kosovo [Artikel], zuletzt besucht am 15. Mai 2020) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - bereits Verbindungen im Ausland bestehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Personen aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt.

5.

5.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

5.2 Vorab ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Bezug auf seine persönliche Situation (familiäre Verpflichtungen; Schulbesuch) auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Diese Rüge ist unbegründet, enthalten doch weder die Akten der Schweizer Botschaft noch die Akten des Einspracheverfahrens Hinweise auf den geltend gemachten Sachverhalt. Vielmehr hatte die Mutter im Rahmen der Inlandabklärungen gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Schwyz erklärt, ihr Sohn lebe alleine und arbeite in einem Callcenter.

5.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar: Er ist 40 Jahre alt, kinderlos und ledig. Von 1995 bis 2012 lebte er bei seiner Mutter in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben besuchte er ab 2018 die Schule, um seinen Sekundarschulabschluss nachzuholen. Er lebe bei seinem Onkel und dessen mittlerweile etwa fünfjährigen Tochter. Da er zur Schule gehe, verfüge er über die notwendige zeitliche Flexibilität, um das Mädchen mehrmals pro Woche zu betreuen, während sein Onkel arbeite. In beruflicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in einem Callcenter gearbeitet zu haben. Vorübergehend unterstütze ihn seine Mutter in finanzieller Hinsicht. Mit dem Sekundarschulabschluss habe er intakte Zukunftsperspektiven im Kosovo.

5.3.1 Der Beschwerdeführer hat offenbar vor seiner Einreise in die Schweiz im Kosovo keinen Schulabschluss erworben und weder im Kosovo noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 21. November 2011). Ob er tatsächlich von 2018 bis 2019 den Schulabschluss nachgeholt hat, kann aufgrund der Akten nicht als erstellt angesehen werden, da er keinerlei Belege eingereicht hat. Auffällig ist zudem, dass die Mutter gemäss Schreiben des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 (Akten SEM 6) weder den Schulbesuch noch die Wohnsituation erwähnt hat. Vielmehr gab sie an, der Beschwerdeführer arbeite in einem Callcenter und wohne alleine. Insgesamt sind somit die Gründe, die der Beschwerdeführer zugunsten seiner fristgerechten Wiederausreise geltend macht, nicht glaubhaft. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass er bei seinem Onkel wohnt und eine enge Beziehung zu seiner Nichte aufgebaut hat, könnte daraus nicht auf eine derart starke Verpflichtung geschlossen werden, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten könnte. Auch die Berufsaussichten des Beschwerdeführers im Kosovo sind trotz des möglicherweise erworbenen Schulabschlusses und angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von mindestens 35 % (vgl. den in E. 4.2 erwähnten Artikel der Deutschen Botschaft in Pristina) nicht als intakt anzusehen.

5.3.2 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negative Prognose zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte. Besonders ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in der Schweiz gelebt hat, und es ihm seit seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2012 offenbar nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich gefestigte Verhältnisse zu schaffen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erscheint vor diesem Hintergrund besonders hoch. Aus diesen Gründen kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden.

5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen humanitäre Gründe vor, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) rechtfertigen würden. Seine Mutter sei aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, in den Kosovo zu reisen. Deshalb wolle er sie in der Schweiz besuchen.

5.4.1 Den eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Beilage zur Replik [undatierte persönliche Anamnese gemäss Hausärztin] bzw. zur Eingabe vom 7. Januar 2020 [Eintrittsbericht Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019]) ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers 65 Jahre alt ist. Sie leidet unter verschiedenen Krankheiten und Beschwerden, darunter Epilepsie (seit 2008 kein Anfall mehr), Gastritis, verschiedenen schmerzhaften Beschwerden des Bewegungsapparats sowie Migräne- und Schwindelanfällen. Die ihr verschriebenen Medikamente bewirken anscheinend, dass sie schnell ermüdet, und beeinträchtigen ihre Orientierung und ihre Konzentrationsfähigkeit. Aus dem erwähnten Eintrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 geht hervor, dass sie im Rahmen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren (Pensionierung, unerfüllte Lebensziele, fehlende Tagesstruktur und Sozialkontakte) eine depressive und ängstliche Symptomatik zeigt.

5.4.2 Aus den eingereichten Unterlagen wird zwar deutlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter gesundheitlichen Problemen leidet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um derart schwerwiegende Beeinträchtigungen, die, gemessen an den oben erwähnten (vgl. E. 3.5) sehr hohen Anforderungen, die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen könnten.

6.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-2265/2019
Date : 02. Juni 2020
Published : 12. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Schengen-Visum


Legislation register
AuG: 2  5  112
BGG: 83
VEV: 3
VGG: 31  37
VGKE: 1
VwVG: 48  49  50  52  62  63
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L_303/39
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