Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4163/2013

Urteil vom 2. Juni 2014

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

X._______,

Parteien Zustelladresse: Z._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Einstellung der Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Der am (Datum) 1973 geborene, türkische Staatsangehörige, X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 21. Juni 1999 ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. In der Folge wurde ihm von der Invalidenversicherungs-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wegen krankheitsbedingter voller Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Vorakten IV-Stelle BS 41), welche mit Verfügung vom 6. April 2005 rückwirkend ab 1. April 2003 wegen Freiheitsentzugs sistiert wurde (Vorakten IV-Stelle BS 48) und ab 1. Januar 2006 wieder ausgerichtet wurde (Vorakten IV-Stelle BS 59). Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Schweiz verlassen und in die Türkei gezogen war, ging die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) über (Vorakten IVSTA 2), welche eine Rentenrevision einleitete (Vorakten IVSTA 6) und nach Einholen von diversen ärztlichen Berichten am 29. Januar 2008 die Ausrichtung einer Rente wegen einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend auf 1. September 2007 beschloss (Vorakten IVSTA 30).

B.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfahren ein (Vorakten IVSTA 45). Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für die IV-Rentenrevision an, er habe in der Zeit von 2007 bis 2012 als Busfahrer 3,5 Stunden pro Tag gearbeitet (Vorakten IVSTA 48, 53). Die Firma Mert Otobus, Antalya, bestätigte im Fragebogen für Arbeitgeber am 13. September 2012, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 4. September 2012 im Umfang von 60 % mit einem Tagespensum von 3,5 Stunden teilzeitangestellt (Vorakten IVSTA 53).

C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (Vorakten IVSTA 66) ordnete die Vorinstanz die vorläufige Einstellung der Zahlung der Invalidenrente ab 4. April 2013 an, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Dies mit der Begründung, in den Fragebögen für die IV-Rentenrevision 2012 habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er seit 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dies jedoch bislang nicht mitgeteilt habe. Gemäss dem türkischen Sozialversicherungsauszug vom 8. Juni 2012 würden Beitragszeiten seit 2008 vorliegen. Es bestünde somit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges.

D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 (Eingang am 23. Juli 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, er habe wegen gesundheitlichen Gründen eine schweizerische Invalidenrente erhalten und sei am 13. Januar 2006 in die Türkei zurückgekehrt. Da er mit der IV-Rente seine Gesundheitskosten nicht habe bezahlen können, habe er Teilzeit für verschiedene Firmen gearbeitet.

E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2013 (act. 2, 3) hin bezeichnete der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 4).

F.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (act. 8) ging am 10. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 10).

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe wegen Verdachts auf unrechtmässigen Rentenbezug mit Wirkung ab 4. April 2013 die Rentenzahlung vorsorglich eingestellt. Der Beschwerdeführer habe im Fragebogen zur IV-Rentenrevision Angaben über eine teilweise Beschäftigung als Busfahrer gemacht. Abklärungen hätten ergeben, dass seit dem 4. September 2012 eine 40% Arbeitstätigkeit bei der Firma Mert Otobus bestehe.

H.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 14).

I.
Auf Anfrage informierte die Vorinstanz am 14. Mai 2014 das Bundesverwaltungsgericht, dass das Revisionsverfahren zur Zeit noch nicht abgeschlossen sei (act. 15).

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nicht anders bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, im Rahmen eines Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass die Rentenleistungen vorläufig sistiert würden. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind - mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) - gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).

2.1.1 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Frage der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009).

2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff . und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten.

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat.

3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).

3.2 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen (Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung.

3.3 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (Seiler, a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch Schlauri, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (Vogel, a.a.O., S. 92; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch Seiler, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56 VwVG - der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren regelt - sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Seiler, a.a.O., N. 17 f. und FN 19). Das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung (Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3).

Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiellen Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung: Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung - sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. auch Schlauri, a.a.O., S. 193).

3.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzum achen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (Seiler, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (Vogel, a.a.O., S. 94).

3.5 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Zudem ist - insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen - die Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beiseite geschafft werden, zu berücksichtigen.

3.6 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt.

4.

4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (Seiler, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der IVSTA, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen.

4.3 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Urteil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1).

4.4 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend, die - unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis - sein Interesse als überwiegend erscheinen liesse.

4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Türkei einer seinem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2.1). Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ob sich gegebenenfalls daraus, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, invaliditätsrelevante Auswirkungen ergeben, welche zu einer Einstellung der Rente führen würden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Verwaltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein.

4.5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht auf Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 25. Juli 2012 (Vorakten IVSTA 48) und 13. September 2012 (Vorakten IVSTA 53), sowie den Angaben der Firma Mert Otobus im Fragebogen vom 13. September 2012 (Vorakten IVSTA 53).

4.5.2 Der Beschwerdeführer (act. 1), bestätigte in seiner Beschwerde, einer Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein, um seine Krankheitskosten bezahlen zu können.

4.5.3 Aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Akten ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

4.6 Nach dem Gesagten überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung der Rente nur rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer C_45/2010 vom 12. April 2010, a.a.O). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4163/2013
Date : 02. Juni 2014
Published : 18. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Einstellung der Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 25. Juni 2013


Legislation register
ATSG: 17  25  38  53  59  60
BGG: 42  82
IVG: 69
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 3  5  45  46  48  52  56  63  64
BGE-register
105-V-266 • 107-V-24 • 117-V-185 • 129-V-370 • 130-II-149 • 131-V-362 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1A.302/2005 • 2C_86/2008 • 8C_110/2008 • 8C_276/2007 • 9C_45/2010 • I_406/01 • U_21/02
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