Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1936/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

Einzelrichter Richter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Libyen,

Parteien vertreten durch Esther Potztal,

HEKS Rechtsschutz (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. März 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen.

B.

B.a Anlässlich der Anhörung vom 8. März 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei in Tripolis geboren, wo er bis zum Jahr 1999 gelebt habe. Damals habe er in B._______, beim C._______, ein Grundstück gekauft und bebaut, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Brüder lebten ebenfalls dort, hätten aber je eigene Häuser. Er habe zusammen mit seiner Frau gelebt, welche nach seiner Ausreise zu seinen Eltern gegangen sei. Vor seiner Ausreise sei er als (...) tätig gewesen und seit dem Jahr 2005 regelmässig in die Schweiz gereist, um hier (...) zu kaufen, welche er in Libyen weiterverkaufe.

Im Jahr (...) sei er von Milizionären entführt worden. Seine Ehefrau habe damals (...) Lösegeld bezahlt. Nach seiner Freilassung habe er Anzeige erstatten wollen. Man habe ihm auf dem Milizrevier jedoch gesagt, dass es weder einen Präsidenten noch einen Staat gebe, wo er das zur Anzeige bringen könne. Zwei Jahre später sei er erneut entführt worden. Dieses Mal seien (...) libysche Dinar für seine Freilassung verlangt worden. Man habe ihn damals physisch stark misshandelt. Nachdem er seine Familie telefonisch angewiesen habe, das Geld zu aufzutreiben und zu bezahlen, sei er erneut freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er von seiner Familie nach D._______ gebracht worden, wo er ein kleines Haus habe. Dort sei er zwei Monate lang mit seiner Frau geblieben, um sich von den Strapazen zu erholen. Da es in Libyen keine Schweizer Botschaft mehr gegeben habe und kriegsähnliche Zustände geherrscht hätten, habe er seine Geschäfte nur noch online abgewickelt und sei nicht mehr gereist respektive sei er im Jahr 2023 zwei Mal legal in der Schweiz gewesen, um (...) zu kaufen. Im (...) 2024 sei er für einen Termin zwecks Erhalts eines neuen Schengen-Visums zur Botschaft in Tunesien gereist. Das Visum habe er schliesslich am (...) 2024 erhalten und sei tags darauf wieder nach Libyen zurückgekehrt.

Am (...) 2024 habe er sein Haus und sein Anwesen verlassen. Plötzlich seien zwei Autos gekommen, hätten ihm den Weg blockiert und ihn so zum Anhalten gezwungen. Es habe sich um Milizen gehandelt, die ihn hätten entführen wollen. Ihm sei es gelungen, durch die Beifahrertür zu fliehen und ein Taxi anzuhalten, welches ihn nach E._______ gefahren habe. Von dort aus habe er seine Ehefrau kontaktiert und ihr erzählt, was passiert sei. Er habe sie angewiesen, seine Sachen und seinen Reisepass zu packen und zu seinem Bruder zu gehen, der ihm alles nach E._______ bringen solle.

Am (...) 2024 habe er Libyen letztmalig verlassen und sei nach Tunesien gegangen, von wo er nach F._______ geflogen sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, erneut entführt zu werden.

B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original, seinen nationalen sowie internationalen Führerschein (jeweils im Original), eine Buchungsbestätigung für ein Flugticket, Fotoausdrucke von seinen Verletzungen sowie zwei Dokumente zu seiner Arbeitstätigkeit ein.

C.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten hinsichtlich der Stempel im Reisepass sowie der Flugbuchung und des Entführungsdatums. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2024 Stellung.

D.
Am 15. März 2024 händigte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am 18. März 2024 einging.

E.
Mit Verfügung vom 18. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.

F.

F.a Mit Beschwerde vom 28. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2024, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme oder die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Begründung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein medizinisches Verlaufsblatt der Asyl-Organisation Zürich (AOZ), drei E-Mails der Rechtsvertreterin vom 8., 20. und 21. März 2024 an Medic-Help, eine «Embarkation and Disembarkation Card» im Original, drei Foto-Ausdrucke, eine Quittung einer Flugbuchung, eine Reiseversicherung sowie zwei geographische Karten betreffend die Situation in Libyen bei (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert).

G.
Mit Verfügung vom 3. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer Rechnung eines libyschen Hotels vom (...) 2024 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

5.

5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen.

Den geltend gemachten Entführungen in den Jahren (...) und (...) mangle es sowohl an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner erst viele Jahre später erfolgten Ausreise im (...) 2024. Das Motiv sei jeweils gewesen, Geld von ihm zu erpressen. Nachdem seine Familie die Geldzahlung geleistet habe, sei er beide Male freigekommen. Sodann sei er zwischenzeitlich mehrfach in der Schweiz gewesen und hätte Gelegenheit gehabt, um Asyl zu ersuchen. Es sei nachvollziehbar, dass er sich subjektiv vor einer erneuten Entführung fürchte. Es gebe jedoch in Anbetracht dessen, dass seit (...) Jahren nichts passiert sei, obwohl er weiter seinen Geschäften nachgegangen sei, keinerlei objektive Hinweise, dass ein konkretes Interesse dieser Milizen bestehe, ihn erneut zu entführen. Wegen des Krieges sei er zwar bis 2023 nicht mehr in die Schweiz gereist, habe [sein Geschäft] aber aufgrund seiner Kontakte in der Schweiz weiterführen können. Trotz eines angeblich weiteren Entführungsversuchs betreffend seinen Bruder lebe seine ganze Familie weiterhin am gleichen Ort, wo er auch bis zur Ausreise gelebt habe.

Ferner sei es ihm nicht gelungen, den Entführungsversuch vom (...) 2024 glaubhaft darzutun. Vergleiche man die Qualität seiner Schilderung der schon weiter zurückliegenden Entführungen aus den Jahren (...) und (...) mit seinen Schilderungen des angeblichen Entführungsversuchs im (...) 2024, stelle man fest, dass seine Ausführungen zu letzterem äusserst knapp, substanz- und detailarm seien. Obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, möglichst ausführlich vom Entführungsversuch zu erzählen, seien seinen Ausführungen stereotyp und detailarm geblieben. Völlig unklar sei, wie ihm die Flucht zu Fuss gelungen sei, wo er doch angegeben habe, Probleme mit seinem Bein zu haben und er während der Flucht über zwei Mauern gesprungen sei, wobei er von jemandem verfolgt worden sei.

Die Vorinstanz wies zusätzlich auf den sonderbaren Umstand hin, dass der Flugbuchung zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Flug nach F._______ bereits am (...) 2024 - und somit bereits einen Tag vor der angeblichen fluchtauslösenden Entführung - gebucht habe.

Ferner sei aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass ersichtlich, dass er seit dessen Ausstellung im (...) zahlreiche Auslandreisen unternommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich wie angegeben ausschliesslich zuhause aufgehalten habe. Seinem Pass sei zu entnehmen, dass er Libyen am (...) 2024 verlassen habe. Da keine weiteren Stempel vorlägen, die seine Wiedereinreise nach Libyen vor dem (...) 2024 und seine erneute Ausreise nach dem (...) 2024 belegten, sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Auf der darin von ihm erwähnten Seite (...) des Reisepasses seien zwar Einreisestempel von Tunesien sichtbar, jedoch sei nicht ersichtlich, aus welchem Land er nach Tunesien eingereist sei. In seiner Stellungnahme habe er zwar einen Stempel auf dieser Seite mit «Einreise Libyen, (...)2024» benannt, jedoch sei das Datum des Stempels nicht lesbar.

Ferner seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zu seinem psychischen Zustand erforderlich. Er sei in der Lage gewesen, sich zu den Geschehnissen aus den Jahren (...) und (...) substanziiert und detailliert zu äussern, weswegen nicht nachvollziehbar sei, warum er dies in Bezug auf ein Ereignis, das erst (...) Monate zurückliege, nicht könnte. Sodann möge es zwar sein, dass wohlhabende Menschen eher Gefahr liefen, entführt zu werden und seine Angst davor sei aufgrund seiner Vorgeschichte nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass seit dem letzten Vorfall (...) Jahre vergangen seien, sei aber nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Bekanntheit oder seines Reichtums als Zielscheibe für Entführungen gelte. Aufgrund dessen, dass er die ganze Zeit über seinen Geschäften nachgegangen sei und ihm nie etwas passiert sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet jetzt in solcher Gefahr schweben solle, dass ein weiterer Verbleib beziehungsweise eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar respektive unzulässig sei. Es werde nicht in Frage gestellt, dass die ersten beiden Entführungen gewisse Spuren in seiner Psyche hinterlassen hätten. Dennoch sei aufgrund der Tatsache, dass seit der letzten Entführung (...) Jahre vergangen seien, er weiter seinen Geschäften nachgegangen und, wie seinem Pass zu entnehmen sei, zahlreiche Auslandreisen unternommen habe, nicht davon auszugehen, dass er derart traumatisiert sei, dass er auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, den Entführungsversuch, der zur Ausreise geführt habe, glaubhaft darzulegen.

5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die äusserst kritische Sicherheitslage in Libyen. Das Land werde von Milizen beherrscht und es bestehe eine Situation allgemeiner Gewalt. Weiter sei er zur sozialen Gruppe der vermeintlichen Anhänger von Muammar al-Gaddafi zu zählen. Seine Tätigkeit und sein finanzieller Erfolg seien von der libyschen Bevölkerung mit der früheren politischen Ordnung assoziiert worden. Ein weiterer Grund für die Entführungen sei seine Zusammenarbeit mit der Schweiz gewesen. Er habe somit bestimmte Merkmale, die untrennbar mit ihm verbunden seien. Menschen, die zu Zeiten von Muammar al-Gaddafis Regime erfolgreich gewesen seien, würden von der lokalen Bevölkerung und Milizen mit allen Schwierigkeiten in Verbindung gebracht, die sie mit solchen Personen gehabt hätten. Daher seien sie einem erheblichen Risiko von Verfolgung und Angriffen ausgesetzt.

Ferner hätten seine Vorbringen Realkennzeichen (spontane Umgebungsschilderungen, Angaben zu Namen, Orten, Zeiten, direkte Rede zur Widergabe von Gesprächen und nebensächliche Details) enthalten, seien in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich, entsprächen der inneren Logik sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und den herrschenden Tatsachen in Libyen. Bei der Flucht über die Mauer sei er höchstwahrscheinlich in einem Schockzustand gewesen, was es ihm ermöglicht habe, seinen schmerzenden Fuss zu ignorieren. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der erlebten Traumata und Stresssituation an einer dissoziativen Amnesie leide. Dies erkläre auch, weshalb er den Entführungsversuch nicht ausführlicher habe beschreiben können. Auf eine Traumatisierung deuteten beispielsweise sein Schweigen auf direkte Fragen des SEM oder seine Vergesslichkeit hin. Hinsichtlich der Zweifel des SEM an der Grenzüberquerung machte er geltend, dass auf der vom SEM an die Rechtsvertretung zurückgeschickten «Embarkation and Disembarkation Card» vom (...) 2024 mit dem entsprechenden Stempel Libyen auch als das Land vermerkt sei, aus dem er am (...) 2024 gekommen sei. Ausserdem sei auf dem Stempel der Name des Grenzübergangs zu erkennen. Dass er den Flug bereits einen Tag vor dem Entführungsversuch gebucht habe, sei reiner Zufall. Da er sich auch im Jahr 2023 bereits zweimal in der Schweiz befunden habe, hätte er mehrmals die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Er habe sich in dieser Zeit aber dagegen entschieden, da er geglaubt habe, die schwierige Situation in Libyen sei vorüber und es bestehe keine Notwendigkeit für Asyl. Seine Angaben zeigten auch, dass er wegen des Entführungsversuchs keine Zeit für Vorbereitungen gehabt habe, weshalb er seine Frau und seinen Bruder um Hilfe bei der Organisation und Beschaffung von Reisedokumenten nach dem Entführungsversuch gebeten habe.

In Libyen gebe es keine funktionsfähigen staatlichen Behörden, die ihm Schutz gewähren könnten. Es fehle eine innerstaatliche Fluchtalternative. Er habe Angst, bei einer weiteren Entführung das Lösegeld nicht mehr bezahlen zu können. Schliesslich seien keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen worden. Das SEM hätte seinen psychologischen Zustand klären und auch eine konkrete Diagnose stellen müssen.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender und ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Entführungen in den Jahren [...] und [...]) noch denjenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen (Entführungsversuch vom [...] 2024) zu genügen vermögen. Die Beschwerde vermag den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden.

6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es liege entgegen der Annahme des SEM ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vor: Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der vermeintlichen Anhänger von Muammar al-Gaddafi ins Visier der Milizen geraten. Ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Beschwerdeausführungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer sozialen Gruppe als auch der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur selben äusserst spekulativ und nicht überzeugend ausgefallen sind, lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine derartige Verfolgungsmotivation entnehmen. Seinen Aussagen zufolge ist es stets nur um sein Geld gegangen - aufgrund seines geschäftlichen Erfolgs sei er zur Zielscheibe der Milizen geworden, welche sich finanzielle Vorteile hätten verschaffen wollen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-17/16 [nachfolgend: act. 17] F50, 59, 61, 66). Darin ist kein asylrelevantes, sondern ein rein kriminelles Verfolgungsmotiv zu erkennen. Weiter ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern zwischen diesen Entführungen und der Ausreise im (...) 2024 ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen sollte. Wie das SEM zu Recht ausführte, hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den darauffolgenden Jahren nicht versteckt, sondern ist weiter seinen Geschäften nachgegangen und mehrmals ins Ausland gereist, so auch im Jahr 2023 zwei Mal in die Schweiz (vgl. a.a.O. F67-69). Die Feststellungen des SEM, wonach es den in den Jahren (...) und (...) erfolgten Entführungen und Erpressungen an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangle und darüber hinaus ein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise im (...) 2024 fehle, sind daher zu bestätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung E. II.1).

6.3 Ferner hat das SEM den geschilderten Entführungsversuch vom (...) 2024 zu Recht für unglaubhaft befunden. Hierbei stechen im Vergleich der Schilderungen der vergangenen Entführungen mit dem jüngsten Entführungsversuch insbesondere die deutlichen Unterschiede in deren Qualität und Substanz hervor. Wie in der Beschwerde zu Recht erwähnt und vom SEM auch nicht bestritten, war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, die vergangenen Entführungen weitgehend anschaulich und mit Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. act. 17 F59-61). Demgegenüber fiel die Erzählung des Entführungsversuchs äusserst knapp, vage und eindimensional aus. So enthielten die entsprechenden Schilderungen - mit Ausnahme des an mehreren Stellen des Protokolls erwähnten Markennamens der Autos der Milizen («Toyota Cerillion», vgl. a.a.O. F55, 62, 70) - keine Details oder sonstige Realkennzeichen und zeichnen sich aus durch eine eindimensionale Aneinanderreihung von Handlungsketten (vgl. a.a.O. F55, F62, F70-76). Selbst auf die mehrfache Aufforderung des SEM hin, dieses Ereignis wie die beiden ersten Entführungen so ausführlich und detailliert wie möglich zu beschreiben, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einfach das bereits Gesagte - teilweise gar in noch verkürzterer Form - ohne dem Geschilderten neue Details oder eine neue Dimensionalität zu verleihen (vgl. a.a.O. F70-72). Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass in Situationen höchster Anspannung unter Adrenalineinfluss körperliche Schmerzen in den Hintergrund rücken und es ihm so trotz allfälliger Schmerzen im Fuss möglich gewesen sein könnte, über mehrere (nicht allzu hohe) Mauern zu klettern und zu entkommen. An der grundsätzlich unglaubhaften Schilderung des Entführungsversuchs vermag dies indes nichts zu ändern, zumal es auch völlig unplausibel erscheint, dass er von einem schwer bewaffneten Mann verfolgt worden sein, dieser aber von seiner Waffe keinen Gebrauch gemacht haben soll, um ihn von seiner Flucht abzuhalten (vgl. a.a.O. F73 f.).

Ferner trägt auch der sonderbare zeitliche Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 2024 und damit schon einen Tag vor der angeblichen fluchtauslösenden Entführung vom (...) 2024 seinen Flug gebucht hat, nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylbehauptungen bei. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich solche zeitlichen Zufälle ereignen. Aber im Lichte der nicht glaubhaft dargelegten Entführung vom (...) 2024 legen diese zeitlichen Umstände sehr wohl die Vermutung nahe, die bereits geplante Ausreise sei aus anderen als den behaupteten Gründen erfolgt und der angebliche Entführungsversuch sei als angebliches fluchtauslösendes Ereignis bloss vorgeschoben worden. Aufgrund der übrigen Aktenlage kann diese Frage indes im Resultat offengelassen werden.

Auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert und deshalb vergesslich sei, überzeugt nicht. Zum einen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen, wonach nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die angebliche Traumatisierung zwar zu einer unsubstanziierten Schilderung des kürzlich erfolgten Entführungsversuchs, nicht aber der vergangenen und weitaus einschneidenderen Entführungen führen soll. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer infolge der vergangenen Entführungen und Misshandlungen allenfalls psychische Probleme davongetragen hat (vgl. act. 17 F50-52, F59, F61f.), allerdings ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass diese sein Aussageverhalten in relevanter Weise beeinträchtigt hätten. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es ihm infolge einer allfälligen Traumatisierung nicht möglich gewesen wäre, den Entführungsversuch glaubhaft zu schildern. Auch die in der Beschwerde angeführte Protokollstelle ist insofern untauglich, als der Beschwerdeführer darin ein Indiz für eine Traumatisierung erkennt: So handelt es sich bei der «direkten Frage» (Formulierung in der Beschwerde) des SEM zum einen gar nicht um eine Frage, sondern um eine einfache Feststellung (vgl. act 23 F90: «Sie werden dazu mit Ihrer RV eine Stellungnahme einreichen»), wobei protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer hierauf schwieg. Es handelte sich hierbei um eine letzte Information des SEM am Ende der Anhörung - als Reaktion auf die Bitte des Beschwerdeführers, die Unterlagen betreffend seine Ein- und Ausreisen aus Libyen nochmals zu prüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer auf diese Feststellung noch hätte antworten sollen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern das Schweigen des Beschwerdeführers an dieser Stelle als Indiz für eine Traumatisierung gedeutet werden könnte. Bezeichnenderweise führt er denn auch keine weiteren Protokollstellen an.

6.4 Zur Untermauerung ihrer Position zog die Vorinstanz als weiteres Indiz die widersprüchlichen respektive unvollständigen Stempelungen im Reisepass des Beschwerdeführers heran, wobei die unglaubhafte Schilderung des Entführungsversuchs allerdings den Kern ihrer Argumentation darstellt. Der Frage, wann genau der Beschwerdeführer letztmals Libyen verlassen hat, kommt daher keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dies, zumal selbst die Annahme eines Aufenthalts in Libyen zur angegebenen Zeit die unsubstanziierten Schilderungen nicht aufzuwiegen vermag. Der Vollständigkeit halber ist hierzu dennoch Folgendes festzustellen:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten kurz vor seiner definitiven Ausreise aus Libyen erscheinen zwar grundsätzlich plausibel und korrespondieren weitestgehend mit den Stempelungen im Reisepass (vgl. act. 17, F77, act. 20). Das SEM stellte jedoch zu Recht fest, dass die entscheidenden Ein- und Ausreisestempel Libyens fehlten und beim in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bezeichneten Stempel das Datum nicht lesbar sei (vgl. SEM-Verfügung S. 5). An der Authentizität der als Beweis für die Ausreise aus Libyen am (...) 2024 mit der Beschwerde eingereichten «Embarkation Card» bestehen zudem gewichtige Zweifel: So ist der Beschwerdeführer auf dem Landweg über den Grenzpunkt G._______ nach Tunesien gereist. Diesfalls stellt sich die Frage, weshalb bei der Grenzüberquerung mit einem Auto eine «Embarkation Card» nötig gewesen sein sollte, welche in der Regel nur bei Flug- oder Schiffreisen benötigt wird. Sodann vermag diese den fehlenden libyschen Einreisestempel ohnehin nicht zu erklären. Angesichts des Umstandes, dass die Quittung für ein Hotel in E._______ lediglich als Kopie vorliegt und - wie die «Embarkation Card» - keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, ist deren Beweiswert sehr gering und daher vorliegend nicht geeignet, die Zweifel aufzuwiegen.

Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der am (...) 2024 bereits im Besitz des Schengen-Visums sowie der Flugbuchung war, nicht gleich nach Tunesien ausgereist, sondern eigenen Angaben zufolge noch bis am (...) 2024 im Grenzort E._______ (respektive H._______) geblieben ist (vgl. act. 17 F55 f., F70, F72), wo er für die Milizen ein leichtes Ziel gewesen wäre. Auch dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die Ausreise nicht aus dem behaupteten plötzlichen Entführungsversuch, sondern aus anderen Motiven erfolgt sein dürfte.

6.5 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Libyen im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Tripolis hielt es unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass dieser vorliegend ausnahmsweise zumutbar sei, da begünstigende Faktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund und die von den Entführungen in den Jahren (...) und (...) herrührenden Verletzungen seien verheilt. Sodann schienen seine psychischen Beschwerden ihn in seinem Alltag nicht wesentlich einzuschränken, zumal er seit der letzten Entführung noch (...) Jahre an seinem Wohnort verbracht habe und weiter seinen Geschäften nachgegangen sei. Sodann verfüge er über ein umfangreiches Beziehungsnetz von vier Brüdern, deren Häuser sich unmittelbar neben seinem befänden. Daraus könne geschlossen werden, dass er auf die Unterstützung seiner Familie hinsichtlich der Existenzsicherung zählen könne. Abgesehen davon sei es ihm wirtschaftlich gut gegangen. Seinen Aussagen zufolge laufe das (...)geschäft gut und er sei eine bekannte Person in diesem Markt.

8.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass er in Libyen keinen effektiven Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung zur Behandlung seiner psychischen und physischen Probleme habe. Bei einer Rückkehr wäre er der ständigen Gefahr einer erneuten Entführung ausgesetzt. Seine Familie könne keine Hilfe leisten, da sie bereits eine beträchtliche Summe habe aufbringen müssen, um ihn einmal zu befreien. Darüber hinaus sei der Bruder ebenfalls von kriminellen Gruppierungen bedroht worden, was die familiäre Unterstützung weiter einschränke. Sodann hätten die durch die erpressten Lösegelder erlittenen finanziellen Verluste seine Fähigkeit beeinträchtigt, sein Unternehmen erfolgreich zu führen. Die infolge andauernder Bedrohung durch Banditen notwendige versteckte Ausübung seiner Tätigkeiten führe zu weiteren finanziellen Einbussen. Im Falle einer Rückkehr bestehe eine ernsthafte Gefahr der Verletzung der in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK garantierten Rechte. Zudem müsste er ständig mit der Angst vor neuen Entführungen und Folterungen leben, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führe.

8.3

8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, zumal er nach der letzten Entführung im Jahr (...) bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Libyen (...) Jahre lang unbehelligt seinen Geschäften nachgehen konnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil
D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2).

Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).

8.5 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis führen.

8.5.1 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen würden, gefolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Verfügung E. III.2). Der Beschwerdeführer vermag dem mit seinen Beschwerdeausführungen nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Er befand sich vor seiner Ausreise aus Libyen als erfolgreicher (...)händler, welcher regelmässig sogar ins Ausland gereist ist und offenbar ohne Probleme den Nachweis über die für den Erhalt eines Schengen-Visums benötigten finanziellen Mittel erbringen konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4707/2020 E. 7.3 m.w.H.), in einer ausserordentlich privilegierten Situation. Selbst wenn er respektive seine Familie aufgrund der früheren Entführungen und der Lösegeldzahlungen einen Teil seines Vermögens verloren hätte, scheint dies seiner Geschäftstätigkeit und seinem Erfolg keinen Abbruch getan zu haben (vgl. act. 17 F67-69, insb. F78). Sein Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme ist vorliegend nicht einschlägig, zumal er wie bereits festgestellt vor seiner Ausreise (...) Jahre lang in Libyen ohne wesentliche Einschränkungen weiterleben und seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen konnte. Aus diesem Grund ist auch nicht von einem akuten und unmittelbaren Risiko durch erneute kriminelle Verfolgungshandlungen auszugehen.

8.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar.

8.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen heimatlichen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Schliesslich erweisen sich auch die (sinngemässen) formellen Rügen (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht) des Beschwerdeführers als unbegründet. Angesichts der vorliegenden Sachverhaltsumstände war das SEM nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, was es in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber zutreffend begründet hat (vgl. a.a.O. S. 5 f.). In der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer lediglich aufgrund körperlicher Beschwerden an den Gesundheitsdienst gewandt (vgl. act. 17 F43-52). Dies ergibt sich auch aus dem eingereichten Verlaufsblatt von Medic-Help (vgl. Beschwerdebeilage 4). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Jahr (...) weitere (...) Jahre lang in Libyen aufgehalten und seinen (...)handel erfolgreich weitergeführt hat, wobei er zuletzt im Jahr 2023 auch zweimal zu Geschäftszwecken in die Schweiz gereist ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Begründungspflicht verletzt haben soll. Insofern er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich hierbei um eine materielle und nicht eine formelle Frage. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Das kassatorische Rechtsbegehren ist abzuweisen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1936/2024
Date : 02. Mai 2024
Published : 30. Mai 2024
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2024


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Keyword index
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[noenglish] • addiction • advantage • air traffic • appointment • asylum law • asylum legislation • authorization • ban on torture • calculation • certification • clerk • coincidence • communication • company • convention relating to the status of refugees • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • danger • day • decision • decision draft • departure • deportation • diagnosis • document • doubt • drawee • drawer • e-mail • edition obligation • entry • european court of human rights • evaluation • evidence • execution • expedited procedure • extortion • family • federal administrational court • file • finding of facts by the court • fixed day • flight • home country • identification paper • indication • italian • judge sitting alone • judicial agency • labeling • legal demand • legal representation • libya • life • lower instance • maintenance obligation • man • material point • meadow • medical clarification • money • month • nationality • non-refoulement • original • pain • painter • physical condition • physical wellbeeing • planned goal • position • preliminary acceptance • pressure • presumption • prohibition of inhumane treatment • purpose • question • race • recreation • region • remedies • repetition • request to an authority • right to review • simplified proof • sojourn grant • stamp • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • survivor • swiss citizenship • taxi • telephone • third party country • time limit • travel insurance • tunisia • weight
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