Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4707/2020

Urteil vom 27. Oktober 2022

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______,

geboren am (...),

Jordanien,

Parteien vertreten durch Philippe Stern,

Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2017 ein Asylgesuch ein und verwendete hierbei die Identität B._______, geboren (...), Syrien (vgl. Personalienblatt, vorinstanzliche Akten A2/1 [nachfolgend A2]). Als Beweismittel gab er eine syrische Identitätskarte zu der behaupteten Identität zu den Akten.

A.b Der am 30. März 2017 vom SEM durchgeführte Fingerabdruckvergleich im zentralen europäischen Visumsystem ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden getätigten Angaben und entgegen des nicht seine Person betreffenden syrischen Identitätsausweises nicht syrischer Staatsangehöriger ist und auch sein zuvor angegebener Name eine Falschidentität darstellt. Vielmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen. Sein richtiger Name ist auch nicht B._______, sondern A._______.

Ferner ergab die Abfrage, dass Polen dem Beschwerdeführer unter Vorlage eines jordanischen Reisepasses in den Jahren 2014 und 2017 je ein Schengen-Visum C ausgestellt hat. Zwei weitere Anträge wurden abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Visums ordnungsgemäss wieder ausgereist. Einen Asylantrag hat er in Polen nicht gestellt.

A.c Am 3. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.

Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe bis zur Ausreise aus Syrien in Damaskus gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden noch dort leben. In Damaskus sei er in den letzten sieben Jahren vor seiner Ausreise verschiedenen Arbeitstätigkeiten - unter anderem im Gemüseverkauf und in Restaurationsbetrieben - nachgegangen. Im (...) 2011 habe er in Damaskus an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher ihm ins Bein geschossen worden sei. Er sei ausgereist, weil er im (...) 2016 von der syrischen Armee für den Reservedienst gesucht worden sei. Ausserdem stelle seine Homosexualität ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien dar. Seine Neigung habe er im Versteckten ausgelebt, da Homosexualität in Syrien hart bestraft werde. Niemand in seinem Umfeld habe davon gewusst.

A.d Am 3. April 2017 konfrontierte das SEM dem Beschwerdeführer mit seinen Identitätsangaben und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Konfrontiert mit den Resultaten des Fingerabdruckvergleichs im zentralen europäischen Visumsystem beharrte er vorerst weiterhin auf der angegebenen syrischen Identität. Er versicherte hierzu sogar noch, einen syrischen Pass nachzureichen und keinen anderen Namen zu haben als der angegebene. Weshalb er eine syrische Identitätskarte einreichte, welche offensichtlich nicht seiner Person entsprach, konnte er nicht erklären.

A.e Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR. 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Polen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück.

A.f In der Folge erklärte das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das Dublin-Verfahren für beendet und informierte den Beschwerdeführer über die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten A52).

B.

B.a Anlässlich der vertieften Befragungen zu seinen Asylgründen vom 22. Mai 2018 und vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend Anhörung) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Zunächst gestand er sinngemäss ein, der Vorinstanz im Rahmen der BzP eine andere Identität angegeben und hierfür eine nicht auf seine Person lautende Identitätskarte als Beweismittel eingereicht zu haben.

Neu gab er an, er sei jordanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und danach bei der Armee als (...) gearbeitet. Seiner homosexuellen Orientierung sei er sich mit fünfzehn Jahren bewusst geworden. Im Alter von zwanzig Jahren habe er begonnen, sexuelle Beziehungen zu Männern zu pflegen. Im Jahr (...) sei er während des Dienstes durch eine Überwachungskamera dabei ertappt worden, wie er auf (dem kleinen Bildschirm von) seinem Smartphone ein Video homosexuell-pornographischen Inhalts angeschaut habe. Daraufhin sei er für (...) Monate in einem Militärgefängnis inhaftiert und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Unmittelbar nach der Haftentlassung sei er am (...) 2011 vom Dienst freigestellt respektive demobilisiert worden. Fortan sei er als (...) tätig gewesen und habe seiner Familie vorerst verheimlichen können, dass er vom Dienst suspendiert worden sei. Sein Vater habe erst nach einem Jahr davon erfahren. Später - im Jahr 2014 - habe sein Vater dann auch den Grund für seine Freistellung aus der Armee herausgefunden. Als Reaktion darauf habe dieser seine Kleider verbrannt und seine Habseligkeiten auf die Strasse geworfen. Er habe danach bei einem Freund - mit welchem er eine Beziehung geführt habe - und dessen Familie in E._______ im F._______ Obdach erhalten. Weil er von der Gesellschaft, seiner Familie und der Polizei unterdrückt worden sei, habe er bei der polnischen Vertretung ein Schengen-Visum für touristische Zwecke beantragt und sei im (...) 2014 nach Polen gereist. Da er dort jedoch niemanden gekannt habe und in Polen die Rechte von Homosexuellen ebenfalls nicht geschützt würden, sei er wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe wiederum bei seinem Freund und dessen Familie gewohnt. Die Familie habe nichts von ihrer Beziehung gewusst, bis sie eines Tages vom Vater des Freundes beim Geschlechtsverkehr überrascht worden seien. Ihm und seinem Freund sei die Flucht gelungen. Der Vater seines Geliebten habe ihn daraufhin in ganz Jordanien gesucht und töten wollen. Er sei erneut gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben und (...) zu verkaufen. Eines Tages habe ihn die Polizei verhaftet und mit Stromschlägen gefoltert. Der Grund für seine Festnahme sei ihm nicht mitgeteilt worden. Um die Festnahme zu rechtfertigen, seien ihm nachträglich Drogen in die Hosentasche gesteckt worden. Nach (...) Monaten sei er auf Geheiss eines Gerichtes freigelassen worden und habe wiederum auf der Strasse leben müssen. Ein christlicher Ordensmann habe ihn bei sich aufgenommen und ihn unterstützt. Mit dessen Hilfe habe er ein zweites Mal ein Visum für Polen beantragt und erhalten und so (...) 2017 Jordanien in Richtung Polen verlassen können. Am 30. März 2017 sei
er illegal in die Schweiz eingereist.

Seine Familie suche sowohl in Jordanien als auch der Schweiz nach ihm, um ihn umzubringen. Bei einer Rückkehr nach Jordanien befürchte er, vom Vater seines Freundes sowie von seiner eigenen Familie wegen seiner sexuellen Orientierung getötet zu werden. Aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz hätten es auch die staatlichen Behörden auf ihn abgesehen.

B.b Der Beschwerdeführer reichte eine syrische - nicht auf ihn lautende - Identitätskarte im Original, einen jordanischen Entscheid betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Drogenkonsums und -besitzes, eine Reservistenkarte der jordanischen Armee, einen Vertrag betreffend Freiwilligenarbeit in der Schweiz bei G._______, ein Teilnahmeattest der G._______, drei Teilnahmeatteste der Vereinigung H._______ sowie fünf Arztberichte (vom [...] Mai 2017, [...] Juni 2017, [...] August 2017, [...] Dezember 2017, [...] April 2020) betreffend seine psychischen Beschwerden ein.

C.
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2750/2020 vom 7. August 2020 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln.

D.
Mit Verfügung vom 28. August 2020 - eröffnet am 1. September 2020 - stellte das SEM fest, die Personalien und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) lauteten wie rubriziert (Dispositivziffern 1 und 2), zog die Identitätskarte eines syrischen Staatsangehörigen ein (Dispositivziffer 3), verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 4) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 6-9).

E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der I._______ vom (...) Mai 2020 betreffend Verletzungen nach einem tätlichen Angriff vom (...) Mai 2020 am Bahnhof J._______ (inkl. Foto), einen Arztbericht des K._______ vom (...) September 2020 betreffend seinen psychischen Zustand und eine Kostennote vom 23. September 2020 zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

G.
Mit Eingaben vom 2. und 2. Februar 2021 (recte: 23. Februar 2021) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand (einen Arztbericht des K._______ vom (...) Januar 2021 in zweifacher Ausführung [im Original und als Kopie]) sowie ein Schreiben der «Association pour la Promotion des Droits Humains» (APDH) vom (...) Oktober 2020 ein.

H.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des K._______ vom 15. April 2021 zu den Akten.

I.
Mit Schreiben vom 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. Er führte im Weiteren aus, dass ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden sei; er strebe eine Adoption durch seine beiden Vertrauenspersonen in der Schweiz an. Als Beweismittel reichte er drei Schreiben betreffend das Adoptionsverfahren, einen Strafbefehl vom (...) Dezember 2020 betreffend den Vorfall vom (...) Mai 2020 sowie einen Arztbericht des K._______ vom (...) Juni 2021 ein.

J.
Mit Eingaben vom 3. November 2021, 28. April 2022 sowie 13. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand seines Beschwerdeverfahrens und ersuchte um dessen beschleunigte Bearbeitung.

K.
Mit Schreiben vom 6. September 2021, 17. November 2021, 3. Mai 2022 und 15. Juli 2022 informierte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens.

L.

L.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2022 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein.

L.b Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 hob die Vorinstanz die Dispositivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zum einen ein, sich zur teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu äussern und zum andern dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - festhalten oder diese zurückziehen möchte.

L.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Änderung der Personalien und der Staatsangehörigkeit im ZEMIS sowie die Einziehung der Identitätskarte wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend ist daher auf die vorinstanzliche Begründung betreffend Änderung der Personalien im ZEMIS nicht einzugehen.

3.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 zog die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob dabei die Dispositivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden (zumal die in Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).

Als Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG an das Glaubhaftmachen stand.

5.1 Zum einen führe Homosexualität in Jordanien nicht per se zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG. Nach dem jordanischen Strafgesetzbuch seien Homosexualität und homosexuelle Handlungen nicht illegal - anders nach dem islamischen Scharia-Gesetz. Es gebe nach jordanischem System jedoch weder eine Geldstrafe noch andere Strafen für «Verbrechen» nach dem Scharia-Gesetz, sofern diese im jordanischen Strafgesetzbuch nicht gesondert geregelt seien. Das soziale Umfeld für Homosexuelle sei in Jordanien toleranter als in vielen anderen Teilen des Nahen Ostens. Die Gesellschaft sei dennoch konservativ geprägt, weshalb es schwierig sei, offen homosexuell zu sein. Es fehle die gesellschaftliche Toleranz und eine Stigmatisierung gegenüber Homosexuellen könne in Einzelfällen zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung führen. Es sei hervorzuheben, dass es in Jordanien eine aktive «Homosexuellen-Community» gebe, welche in der Kunstszene aktiv sei. So gebe es seit 2004 ein Kollektiv namens «Rainbow Street», welches Unterstützung biete. Im Einzelfall sei daher zu prüfen, ob konkrete Hinweise vorliegen, aufgrund derer von einer begründeten Furch vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen sei. Diese Prüfung werde nachfolgend unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG abgehandelt.

5.2 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Jordanien aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen. Die von ihm geschilderten diesbezüglichen Probleme seien oberflächlich, nicht erlebnisgeprägt und wenig plausibel ausgefallen. Seinen Schilderungen betreffend den Vorfall im Militärdienst, welcher zu seiner Inhaftierung und schliesslich zur Suspendierung geführt habe, fehle es an Substanz und persönlichen Elementen, welche auf Selbsterlebtes hinweisen würden. Dies, zumal es sich dabei um das Initialereignis für viele seiner vorgebrachten Folgeprobleme gehandelt habe. Die Aufdeckung über eine Überwachungskamera, welche ihn beim Schauen von homosexuell-pornographischem Videos beobachtet habe, sei stereotyp. Seine Aussagen betreffend die anschliessende (...) Haft liessen keinen anderen Schluss zu, zumal diese ebenfalls oberflächlich, wenig persönlich und ausweichend ausgefallen seien. Die Schilderungen zur Freistellung vom Militärdienst seien sodann inkonsistent. Einerseits habe er als Grund für die Inhaftierung neben vorgenanntem Ereignis angegeben, er habe den Dienst nicht machen wollen und einen Diensturlaub um (...) Tage unerlaubt verlängert. Andererseits habe er an der zweiten Anhörung angegeben, gegen seinen Willen vom Militärdienst suspendiert worden zu sein. Auch die von ihm eingereichte jordanische Reservistenkarte vermöge seine Geschichte nicht zu belegen, zumal ihr keine Gründe für seine Freistellung vom Dienst zu entnehmen seien. Sie weise lediglich darauf hin, dass er am (...) 2011 vom Dienst befreit, demobilisiert und der Reserve zugeteilt worden sei. Er habe auch nicht nachvollziehbar über die Zeit zwischen seiner Freistellung vom Militärdienst im (...) 2011 und seiner ersten Reise nach Polen im (...) 2014 Auskunft geben können. Sämtliche Angaben seien vage, wenig überzeugend, knapp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freistellung vom Militärdienst ein volles Jahr lang weiter zuhause gelebt und anscheinend während dieser Zeit seiner Familie vorgetäuscht habe, weiterhin Militärdienst zu leisten, in Wahrheit aber auf der Strasse (...) verkauft habe. An anderer Stelle habe er erwähnt, während dieser Zeit auf der Strasse geschlafen zu haben. Wenn er tatsächlich während dieser Zeit wie beschrieben «die Hölle» erlebt hätte, wären substanziiertere und konsistentere Angaben zu erwarten gewesen. Es erscheine daher unglaubhaft, dass seine Familie in diesem Zusammenhang von seiner Homosexualität erfahren, ihn deswegen aus dem Haus geworfen und seine persönlichen Sachen verbrannt habe. Auch seine Angaben über die Frage, wie sein Stamm ihm gegenüber die Ablehnung signalisiert habe, sei
ausweichend und oberflächlich geblieben.

Es erstaune daher nicht, dass er auch die geltend gemachten Folgeprobleme nicht überzeugend habe darlegen können. Seine Schilderungen betreffend den Vorfall, als er und sein Freund von dessen Vater in flagranti beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, enthielten weder persönliche Elemente noch seien sie nachvollziehbar. Angesichts der beschriebenen folgenschweren Konsequenzen wären hierzu ausführlichere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen. Zudem habe er sich auch hier in Widersprüche verstrickt: So habe er zunächst erwähnt, dass der Vater des Freundes gesagt habe, eine Beschwerde gegen ihn zu erheben. Nur wenig später habe er jedoch geantwortet, der Vater habe gesagt, er werde keine Beschwerde erheben. Eine Verfolgung durch den Vater seines angeblichen Geliebten sei daher als unglaubhaft einzustufen. Ferner habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er das zweite Mal in Europa geblieben, beim ersten Mal jedoch trotz angeblicher Furcht vor Verfolgung nach Jordanien zurückgekehrt sei.

Schliesslich müsse aufgrund der zweimaligen Ausstellung eines Schengen-Visums durch die polnischen Behörden seine geltend gemachte aussichtslose und desolate Situation in Jordanien erheblich in Zweifel gezogen werden. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ihm angesichts seiner beschriebenen Lebenslage - im Jahr 2014 als Strassenverkäufer ohne Bleibe und im Jahr 2017 als Obdachloser - und angesichts der strengen Anforderungen für die Beantragung eines Schengen-Visums zwei Mal ein solches ausgestellt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er einer geregelten Arbeit nachgegangen sei. Angesichts dessen sei seine Aussage, wonach er nach seiner ersten Reise nach Polen direkt auf der Strasse gelandet sei, nicht nachvollziehbar.

5.3 Damit seien auch seine Probleme mit der Polizei - welche ihn während seiner Zeit auf der Strasse verhaftet und misshandelt hätten - nicht glaubhaft. Darüber hinaus seien seine grösstenteils oberflächlichen und wenig persönlichen Schilderungen betreffend die Festnahme und die Haftanstalt nicht dergestalt ausgefallen, als dass sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zerstreuen könnten. Dem eingereichten Gerichtsdokument komme für sich alleine kein Beweiswert zu, da es keine Sicherheitsmerkmale aufweise, leicht fälschbar und zudem wohl käuflich erwerbbar sei.

5.4 Schliesslich wies das SEM auf die krasse Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hin. Der Hinweis, bei der Ankunft in der Schweiz nicht gewusst zu haben, wer er sei, vermöge nicht zu überzeugen. Dies stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage.

6.

6.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seinen instabilen psychischen Zustand und seine Traumatisierung. Er habe einen Teil seiner Erinnerung verloren und Schwierigkeiten, sich an Details und den chronologischen Ablauf der Ereignisse zu erinnern, was die Arztberichte bestätigten. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde dadurch vielmehr gestützt. Eine oberflächliche Schilderung ohne persönliche Anekdoten sei für ihn eine Art Schutzmechanismus, um sein Trauma nicht erneut durchleben zu müssen.

Weiter sei seine Suspendierung unter den beschriebenen dramatischen und traumatisierenden Umständen «unfreiwillig» erfolgt, obschon er gegenüber dem Militärdienst nicht positiv eingestellt gewesen sei. Sein Militärdienst habe die Familie mit Stolz erfüllt und er habe diesen bestimmt nicht in der beschriebenen Art und Weise unehrenhaft verlassen und dies seiner Familie mitteilen wollen. Eine Inkohärenz seiner Schilderungen bestehe nicht. Seine Aussagen, wie seine Familie von seiner Demobilisierung und schliesslich - durch die Verbindungen des Vaters zur Armee - auch von seiner Homosexualität erfahren habe, seien glaubhaft. Es sei sodann nicht stereotyp, dass er von einer Überwachungskamera auf seinem Posten gefilmt worden sei. Es sei bekannt, dass gewisse Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dieser Weise überwachen - insbesondere eine Armee, welcher das Verhalten der Soldaten wichtig sei.

Vor dem Hintergrund, dass die Homosexualität in der jordanischen Gesellschaft kaum akzeptiert sei, sei insbesondere glaubhaft, dass der Vater seines ehemaligen Geliebten ihn bedroht und verfolgt habe. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Demobilisierung, der Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Familie, seine prekäre Lebenssituation in Amman und die Drohungen durch den Vater seines Partners allesamt glaubhaft.

Hinsichtlich der Erlangung polnischer Visa führte der Beschwerdeführer aus, das SEM könne nicht beweisen, dass es ihm trotz fehlender Arbeitsstelle nicht möglich gewesen wäre, ein Visum zu erhalten. Er sei trotz der schwierigen Lebensumstände nicht auf die schiefe Bahn geraten und habe versucht, sein Land auf legalem Weg zu verlassen.

Es sei auch glaubhaft, dass er von den jordanischen Sicherheitskräften gefoltert worden sei. Es sei bekannt und dokumentiert, dass die jordanischen Sicherheitskräfte von der Folter Gebrauch machten, um Gefangene zum Reden zu bringen. Der Umstand, dass er sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht an Details erinnern könne, spreche entgegen der Ansicht des SEM für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - er habe nicht ohne Grund Erinnerungslücken.

Der Vorwurf der Fälschung des Gerichtsdokuments sei unbegründet. Es sei glaubhaft, dass er während (...) Monaten inhaftiert gewesen und sein Fall dann von einem Richter behandelt worden sei, welcher seine Freilassung angeordnet habe. Das Beweismittel sei deshalb zu berücksichtigen.

Betreffend die Identitätstäuschung sei zu berücksichtigen, dass er bei seiner Ankunft in der Schweiz in einem miserablen psychischen Zustand gewesen sei und mehrere Male habe hospitalisiert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 aufgrund seines Zustands selbst Zweifel an einer Überstellung nach Polen geäussert. Er könne sich auch nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der BzP erinnern. Es stehe fest, dass seine Urteilsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt zweifelhaft gewesen sei.

6.2 Homosexualität werde von der jordanischen Gesellschaft noch immer missbilligt. Es sei für homosexuelle Personen extrem schwierig, sich in der Öffentlichkeit oder gegenüber ihren Familien zu «outen» und dies trotz Straflosigkeit vor jordanischem Recht im Alltag frei auszuleben. Der Umstand, dass es eine versteckte, aktive «LGBTQ+-Community» - im Kunstmilieu - gebe, heisse nicht, dass die jordanische Gesellschaft als solche ihre Existenz akzeptiere. Das SEM bedenke nicht, dass die Gesellschaft als solche - insbesondere die Familien der betroffenen Personen - die Scharia ohne Zutun der Behörden anwenden könnten. Es existierten zahlreiche Berichte zu homophoben Verbrechen respektive Ehrverbrechen und ungerechtfertigter Verhaftungen aufgrund einer vermuteten Homosexualität. Opfer von Bedrohungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung könnten keine Hilfe von den Behörden erwarten. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie sowie dem Vater seines Geliebten bedroht worden. Man habe aktiv im ganzen Land nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr könnten die Drohungen wahrgemacht werden. Dabei könnte er sich nicht hilfesuchend an die Behörden wenden, da diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung ebenfalls bereits diskriminiert und gefoltert hätten.

Als Homosexueller in Jordanien zu leben könne sodann zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Er könne sich seinen Partner nicht frei aussuchen und sich im Alltag nicht ausleben. In Jordanien sei er Opfer von Diskriminierungen, Beleidigungen und Bedrohungen geworden. Er habe sein Studium nicht abschliessen können und sei aufgrund seiner Homosexualität aus der Armee entlassen sowie zwei Mal inhaftiert und gefoltert worden. All diese Faktoren hätten einen entscheidenden Einfluss auf seine geistige Gesundheit gehabt. Die ständige Angst, «entdeckt» zu werden und permanent Beleidigungen, Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt zu sein, seien keine menschenwürdigen Lebensumstände. Jede andere Person in seiner Lage wäre ebenfalls geflüchtet.

7.

7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und im Wesentlichen überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, noch den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Der Beschwerdeführer vermag den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen mit seiner Beschwerde - welche sich in weiten Teilen in blossen Gegenbehauptungen ohne substanziellen Gehalt erschöpft - nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Dies auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung, welcher im Rahmen der nachfolgenden Prüfung entsprechend Rechnung getragen und in E. 7.6 gesondert gewürdigt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. IV) und obiger Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden.

7.2 Eingangs ist mit dem SEM auf die (versuchte) Identitätstäuschung und die damit einhergehende schwerwiegende Verletzung der Wahrheits- respektive Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte unter Angabe falscher Personalien und Abgabe falscher Identitätsdokumente in der Schweiz um Asyl und konstruierte eine hierzu passende Biographie (inkl. zahlreicher Details) sowie Fluchtgeschichte (vgl. A7). Mit seinen Visumsanträgen konfrontiert, beharrte er auf seinen Angaben (vgl. A8). Dabei gab er ausweichende Antworten und führte aus, er werde dem SEM seinen syrischen Pass nachreichen (vgl. a.a.O. Q6). Sein Vorgehen lässt auf eine Identitätstäuschung schliessen. Diese versuchte Täuschung über seine Identität lässt sich nicht allein mit seinem psychischen Zustand und dem pauschalen Einwand, er habe bei der Einreise in die Schweiz nicht mehr gewusst, wer er sei (vgl. Beschwerdeeingabe S. 11 Ziff. 6 und A64, F124 f.), erklären. Eine solche Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der nachgeschobenen Schutzbehauptung, temporär irgendwie nicht mehr ganz gewusst zu haben, wer er sei. Dass die Identitätstäuschung mit psychischen Problemen erklärt werden könnte, geht im Übrigen denn auch nicht aus den in den Akten liegenden Arztberichten hervor (vgl. A89; A72; A60; A55 Beweismittel 3 und 9 sowie auf Beschwerdeebene eingereichte Arztberichte). Vor dem Hintergrund dieser Identitätstäuschung und der schweren Verletzung seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwerwiegend erschüttert. Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen.

7.3 Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die polnischen Behörden zwei Mal (am [...] November 2014 und am [...] Februar 2017) ein Schengen-Visum (Typ C) ausgestellt wurde (vgl. A4, A8) ist als weiteres gewichtiges Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu berücksichtigen. Um ein solches Visum zu erhalten, muss eine Person unter anderem über eine für alle Schengen-Länder gültige Reise- beziehungsweise Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30'000 Euro sowie einen Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (wie bspw. einen aktuellen Einkommensnachweis des Arbeitsgebers der letzten drei Monate) verfügen. Überdies ist eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft in Amman erforderlich zur Abgabe der Fingerabdrücke (vgl. < https://www.gov.pl/web/jordan/visas---general-information >, Biometric Data; < https://www.gov.pl/web/jordan/c-type-schengen-visa >, beide abgerufen am 26. Oktober 2022).

In Bezug auf die Ausstellung eines Schengen-Visums ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen für den gesamten Schengen-Raum - und somit auch für ein von Polen ausgestelltes Schengen-Visum - im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) geregelt sind. Auch die Schweiz als Schengen-Staat setzt die Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex um. Hierbei gilt Folgendes:

Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Jordanien stammenden Beschwerdeführers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte - 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
1    Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
2    In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a  Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex50);
b  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c  Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d  Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e  Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI51 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194653 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195154 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 195456 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h  Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 195158 vorgesehen sind.
3    Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.59
4    In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a  Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b  Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c  Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.60
der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
AIG [SR 142.20]; Art. 3
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte - 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
1    Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
2    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3    Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit:
a  Bargeld;
b  Bankguthaben;
c  einer Verpflichtungserklärung; oder
d  einer anderen Sicherheit.
4    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex42) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a  die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b  gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5    Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
und 8
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte - 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
1    Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
2    In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a  Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex50);
b  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c  Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d  Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e  Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI51 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194653 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195154 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 195456 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h  Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 195158 vorgesehen sind.
3    Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.59
4    In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a  Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b  Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c  Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.60
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des SGK; Art. 14 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte - 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
1    Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
2    In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a  Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex50);
b  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c  Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d  Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e  Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI51 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194653 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195154 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 195456 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h  Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 195158 vorgesehen sind.
3    Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.59
4    In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a  Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b  Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c  Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.60
und Art. 21 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte - 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
1    Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
2    In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a  Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex50);
b  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c  Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d  Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e  Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI51 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194653 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195154 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 195456 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h  Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 195158 vorgesehen sind.
3    Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.59
4    In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a  Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b  Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c  Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.60
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). Hierzu kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer
F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 4.2.; F-1267/2020 vom 28. September 2020 E. 3.2.; F-1295/2020 vom 15. September 2020 E.3.3; F-2265/2019 vom 2. Juni 2020 E. 3.3.).

Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, als mittelloser und auf der Strasse lebender Obdachloser mehrfach ein Schengen-Visum hätte bekommen können. Die sehr strengen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums stünden solchen Umständen in mehrfacher Hinsicht (beispielsweise: fehlender Wohnsitz, fehlende finanzielle Absicherung, fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise) diametral entgegen. Mit dem blossen Hinweis auf die angebliche - und im Übrigen nicht weiter substanziierte - Unterstützung durch einen christlichen Ordensmann (vgl. Beschwerdeeingabe S. 8 sowie A56, Q66) vermag der Beschwerdeführer nichts zur Klärung dieses Sachverhaltsaspekts beizutragen.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich gegenüber der Vorinstanz falsche Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung der Schengen-Visa unter anderem über ein geregeltes Einkommen beziehungsweise über finanzielle Mittel verfügt haben muss. Die von ihm behaupteten gegenteiligen Lebensumstände sind unglaubhaft.

7.4 Wie das SEM korrekterweise feststellt, besteht in Jordanien nicht per se eine flüchtlingsrelevante Verfolgung homosexueller Personen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-236/2021 vom 18. Februar 2021). Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind zu stützen, weshalb vorliegend auf weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation homosexueller Personen in Jordanien verzichtet werden kann. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung angeführten Nachteile glaubhaft sind und diesfalls allenfalls zu einer Bejahung asylrelevanter Verfolgung führen könnten.

7.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere in chronologischer Hinsicht sehr ungeordnet ausgefallen und teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies mag zu einem Teil auf seine psychische Situation zurückzuführen sein; es fiel ihm insbesondere gegen Ende der zweiten Anhörung schwer, sich zu konzentrieren (vgl. A64, F19, F36, F175 f.; vgl. auch A72, Arztbericht vom [...] April 2020, Ziff. 1.3; Arztbericht vom [...] April 2021, S. 2). Dennoch ist es zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen, welche sich nicht bloss dadurch erklären lassen.

Zum einen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie und wo er im Anschluss an die Entlassung aus dem Militärdienst im (...) 2011 gelebt habe. Einerseits gab er an, von Anfang an auf der Strasse «gewohnt» respektive geschlafen zu haben (vgl. A64, F46, F54; vgl. auch Stellungnahme der APDH), andererseits habe er noch während rund einem Jahr zuhause gewohnt und in dieser Zeit von der Familie unbemerkt auf der Strasse als (...) gearbeitet (vgl. A64, F56 f., F107 f.). An anderer Stelle gab er an, das Familiendomizil erst im Jahr 2014 verlassen zu haben (vgl. A56, Q27; vgl. auch Q99). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Demobilisierung respektive Entlassung aus der Armee ein ganzes Jahr vor der Familie habe geheim halten können. Dies, zumal er noch (...) Monate in Militärgewahrsam gewesen sei und sein Vater als ehemaliger Befehlshaber in der (...) sowie bei der (...) auch über Beziehungen verfügt habe (vgl. A64, F37). Die entsprechenden Behauptungen erweisen sich daher als lebensfremd.

Weiter machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund für seine angebliche (...) Haft im Militär respektive die darauffolgende Suspendierung vom Dienst. In der ersten Anhörung erwähnte er eine Überschreitung eines Diensturlaubs um (...) Tage als Hauptgrund der Haft 2011 - darüber hinaus habe man ihn beim Schauen eines Videos beobachtet (vgl. A56, Q131). An der zweiten Anhörung fand die Überschreitung des Diensturlaubs keine Erwähnung mehr. Stattdessen nannte er als Grund für die Haft einzig das Schauen des pornographischen Videos (vgl. A56, Q131; A64, F48, F153).

Zudem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg und mit seinem eigenen Pass nach Polen gereist (vgl. A56, Q63). Vor diesem Hintergrund ist weder die angebliche Drohung der Flughafenbeamten ihm gegenüber noch seine Befürchtung nachvollziehbar, bei einer Rückreise sofort verhaftet und getötet zu werden (vgl. A56, Q170, Q176 ff.), zumal man ihn bei einem derart hohen Verfolgungsinteresse wohl gar nicht erst hätte ausreisen lassen.

7.4.2 Im Weiteren fehlt es den Schilderungen des Beschwerdeführers an der zu erwartenden und erforderlichen Substanz. Wie vom SEM zu Recht festgestellt, fielen seine Aussagen sowohl zum Grund der angeblichen Inhaftierung respektive Suspendierung, zur Haft in Militärgewahrsam im Jahr 2011, als auch zur späteren (...) Haft - ungeachtet der Erwähnung einzelner Details und einzelner Realkennzeichen (vgl. A56, Q59 [direkte Rede]; Q138 [direkte Rede sowie Erwähnung Gefängnisbesuch durch Nichtregierungsorganisation]; Q139 [Beschrieb Zelle]; Q140, Q155 ff. [Beschrieb Haftregime]) - überwiegend oberflächlich aus (vgl. A56, Q136-140, Q154-157; A64, F153). Dieselbe Feststellung ist auch bezüglich das von ihm geschilderte in flagranti Ertappen beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund (vgl. A56, Q114-116) oder zum Vorgehen beim (...) (vgl. A64, F79) zu treffen. Aussagen in dieser Qualität - inklusive der erwähnten Realkennzeichen - hätte ohne weiteres auch eine Person machen können, welche das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte.

Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer öfters Antworten ausweicht und sich bei konkreten Nachfragen (auch bei einfachen) auf einen Gedächtnisverlust beruft oder mit den ihm gestellten Fragen in keinerlei Zusammenhang stehende, ausweichende Antworten gibt (vgl. nebst nachfolgenden Beispielen A56, Q144 f., Q177, Q180; A64, F133, F164). Vom SEM gebeten, das Gefängnis so detailliert wie möglich zu beschreiben, führte er zunächst aus, über jordanische Gefängnisse lieber nicht sprechen zu wollen, da dies negative Konsequenzen für seine Familie haben könnte, sollten die jordanischen Behörden davon erfahren (vgl. A56, Q136). Seine plötzliche Sorge um die Familie ist vor dem Hintergrund, dass er an beiden Anhörungen an mehreren Stellen zu Protokoll gab, seine Familienmitglieder seien alles Hunde und sie seien für ihn gestorben, nicht nachvollziehbar (vgl. A56, Q22, Q32; A64, F35, F84). Weiter war er weder in der Lage anzugeben, wie lange ihm der Ordensmann in der Kirche Obdach gewährt, noch wo sich diese Kirche befunden habe oder was das für eine Kirche gewesen sei. Stattdessen gab er ausweichend an, dass es im Islam verboten sei, Kirchen zu betreten und er sich damit über die Regeln des Islam hinweggesetzt habe (vgl. A56, Q77 f.). Auf die Frage, wo sich diese Kirche befinde, sagte er lediglich, dass es viele davon gebe (vgl. A56, Q79). Vor dem Hintergrund, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der Unterstützung durch die Kirche beziehungsweise den Ordensmann beimisst, sprechen diese Wissenslücken erheblich gegen ein konkret erlebtes Geschehen. Auch konnte er trotz mehrmaliger Nachfragen nicht einmal konkret benennen, wer in Jordanien überhaupt nach ihm suche (vgl. A64, F25 f.). Angesichts dessen, dass er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen und sein bisheriges Leben aufgegeben haben will, erweisen sich auch diese Angaben als nicht lebensnah.

7.5 Die eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Asylvorbringen zu untermauern. Diesbezüglich ist, entgegen den Beschwerdeausführungen, klarzustellen, dass das SEM nicht feststellte, das Gerichtsdokument (vgl. A55, Beweismittel Nr. 1) sei gefälscht, sondern lediglich, dass ein solches mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar und wohl auch käuflich erwerbbar sei, womit ihm praktisch kein Beweiswert zukomme. Diese Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor die Behörden über seine Identität und seine dortigen Lebensumstände getäuscht hat. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher bereits erschüttert. Vor diesem Hintergrund könnte einem grundsätzlich leicht fälschbaren heimatlichen Beweismittel nur dann ein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden, wenn sich dieses mit der übrigen Aktenlage problemlos in Einklang bringen liesse. Solche Voraussetzungen liegen - wie bereits aufgezeigt - in casu jedoch nicht vor.

Überdies ist in diesem Zusammenhang unklar, wie der Freund des Beschwerdeführers scheinbar problemlos bei den Behörden die Herausgabe dieses Urteils hätte verlangen können (vgl. A56, Q74). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Urteil erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ergangen sein soll. Die eingereichte Reservistenkarte (vgl. A55, Beweismittel Nr. 2) lässt sodann keinen Rückschluss auf die Gründe zu, welche zu seiner Demobilisierung führten. Demgegenüber geht aber zumindest aus der Existenz dieser Reservistenkarte hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Demobilisierung noch (als Reservist) weiterhin in der Dienstpflicht der Armee verblieben ist. Dieser Umstand ist nicht unerheblich. Denn er lässt sich nur sehr schwer mit seinen Behauptungen hinsichtlich der Umstände seiner Entlassung in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er als enttarnter Homosexueller sofort nach der Haftentlassung aus dem Dienst entlassen und demobilisiert (und damit quasi aus homophoben Gründen aus dem Militärdienst verbannt) worden sei. Dies steht aber in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Armee ihn weiterhin als Reservist in ihren Reihen behielt. Wäre der Beschwerdeführer also effektiv aus homophoben Gründen zwangsweise aus dem Dienst der Armee entfernt worden, hätten ihn die Militärbehörden wohl kaum weiterhin als Reservist in ihren Diensten behalten, sondern hätten ihn sicherlich vollständig und endgültig aus dem Dienst der Armee verbannt.

7.6 Es ist anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden beim Beschwerdeführer eine (...) (ICD [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]-10 [...]), eine (...) (ICD-10 [...]) sowie eine (...) ([...]; ICD-10 [...]) diagnostiziert. In den aktuellsten Arztberichten vom (...) April und (...) Juni 2021 liegt letztere Diagnose nicht mehr vor; stattdessen wurde neu eine (...) ([...] ICD-10 [...]) diagnostiziert. Zum Status hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, dass die Sprech- und Denkweise des Beschwerdeführers desorganisiert sei (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist - wie oben in E. 7.4.1 erwähnt - festzustellen, dass seine Aussagen teilweise sehr ungeordnet ausgefallen sind und er Schwierigkeiten hatte, sich über die gesamte Dauer der Anhörung zu konzentrieren. Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich aber auch, dass er die ihm gestellten Fragen grundsätzlich verstanden hat, darauf aber ausweichende Antworten gab (vgl. Ausführungen oben in E. 7.4.2). Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er sich - abgesehen von den erwähnten psychischen Beeinträchtigungen - an den Anhörungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche, Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz seiner Vorbringen - sowie insbesondere die Identitätstäuschung - lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine (...) oder die Übrigen psychischen Beschwerden erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnosen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnosen sind jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).

7.7 Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität oder aus anderen Gründen in Jordanien eine asylrelevante Verfolgung droht.

Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

10.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden.

10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM herbeigeführt wurde.

10.4 In der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 23. September 2020 wird für die Beschwerdeerhebung ein Aufwand von Fr. 1'730.- bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgewiesen. Dieser erscheint grundsätzlich angemessen, eine Dossiereröffnungspauschale wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Überdies kann vorliegend mangels Konkretisierung die geltend gemachte «Frais d'infrastructures» nicht vergütet werden, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, welcher Aufwand damit ausgewiesen werden soll und ob dieser das Erfordernis der Notwendigkeit erfüllt. Der seit der Beschwerdeerhebung ergangene Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1002.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

10.5 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu entrichten.

Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein um die Hälfte reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1002.50 (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1002.50 auszurichten.

5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1002.50 ausgerichtet

7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4707/2020
Datum : 27. Oktober 2022
Publiziert : 14. November 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 5 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EG: 14  21
VEV: 3 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte - 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
1    Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex40.41
2    Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3    Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit:
a  Bargeld;
b  Bankguthaben;
c  einer Verpflichtungserklärung; oder
d  einer anderen Sicherheit.
4    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex42) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a  die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b  gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5    Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
8
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte - 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
1    Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/180648 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.49
2    In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a  Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex50);
b  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c  Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d  Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e  Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI51 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194653 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195154 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 195456 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h  Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 195158 vorgesehen sind.
3    Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.59
4    In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a  Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b  Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c  Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.60
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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