Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6355/2016

Urteil vom2. Mai 2018

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, (Bosnien und Herzegowina),

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

vertreten durch lic. iur. Adil Draganovic, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

IV Neuanmeldung;
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 13. September 2016.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...) 1970 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet, Vater von fünf Kindern (geb. 1992, 1995, 1999, 2006, 2011), ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wohnt in (...), Bosnien und Herzegowina (Akten der Vorinstanz [IV] 1, 32, 76.11, 99, 120). Er lebte ab 1983 in der Schweiz und besuchte während drei Jahren die obligatorischen Schulen, absolvierte danach eine Kellnerlehre, arbeitete bis 1990 als Kellner und von April 1991 - Dezember 2002 bei der C._______ des Universitätsspitals D._______. Daneben hatte er ergänzende Nebenjobs als Zeitungsverträger/Zustellung und Vertrieb. Nach einer Arbeitslosigkeit war er von Juni bis August 2004 als Lagerist/ Chauffeur im Catering tätig. Im Februar 2005 kehrte er in seine Heimat nach (...) zurück. Er leistete von Januar 1988 - Oktober 2004 (mit Unterbrüchen) während 187 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV 8, 10, 30, 182; Beschwerdeakten [B-act.] 14).

B.

B.a Der Versicherte beantragte am 13. Oktober 2005 via den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) Leistungen der Invalidenversicherung und machte als Gesundheitsschaden multiple Folgen eines Unfalls bei einem Zusammenstoss als Fussgänger mit einem Tram in (...) vom 25. August 1987, einen Rückenschaden im Nachgang zur Tätigkeit bei der C._______ des Universitätsspitals sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegsteilnahme geltend (IV 1 f., 31 f.).
Die Vorinstanz holte beim E._______ (MEDAS), (...), ein polydisziplinäres Gutachten vom 22. August 2008 ein, in welchem in somatischer Hinsicht eine degenerative lumbale Problematik im Bereich L5/S1 und L4/L5 (ICD-10 54.5), ohne konsistente Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression mit medizinisch nicht erklärbarer Schmerzausweitung sowie in psychischer Hinsicht eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), aufgrund ungünstiger sozio-ökonomischer Bedingungen, diagnostiziert wurden. Die Gutachter schlossen als Ursachen für die festgestellte Pathologie der Lendenwirbelsäule sowohl den Unfall vom 25. August 1987 als auch die Tätigkeit bei der C._______ aus. In psychischer Hinsicht konnten sie keine gesundheitlich massgebenden Einschränkungen ausmachen und die in den Akten der behandelnden Ärzte in der Heimat des Versicherten diagnostizierten Folgen wegen Erfahrungen im Bosnienkrieg nicht nachvollziehen (IV 76, S. 25). Das Expertengremium der IVSTA, zusammengesetzt mit Ärzten des medizinischen Dienstes der
IVSTA sowie Vertretern der IVSTA, nahm am 9. Oktober und am 18. Dezember 2008 Stellung (IV 82, 91). Da sich im Erwerbsvergleich vom 10. Oktober 2008 (IV 84) gestützt auf die festgestellten degenerativen lumbalen Einschränkungen eine Erwerbseinbusse von 16 % ergab, wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2009 ab (IV 93). Die Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.

B.b Nachdem der Versicherte im Oktober 2009 weitere medizinische Akten eingereicht hatte (IV 94 f.), forderte die Vorinstanz ihn am 8. Januar 2010 auf, ein neues Rentengesuch schriftlich zu begründen, andernfalls würden die Eingaben ad acta gelegt (IV 96). Der Versicherte reichte in der Folge am 27. Januar 2010 unkommentiert einen internistisch-neurologischen Arztbericht von Dr. F._______, Internist und Neurologe, vom 5. September 2005, und einen radiologischen Bericht von Dr. G._______, vom 28. September 2009, nach (IV 97), welchen die Vorinstanz wie angekündigt - da keine schriftliche Begründung des neuen Gesuches erfolgte - am 2. März 2010 ad acta legte (IV 98).

C.

C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 stellte der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt Adil Draganovic, (...) - ein neues Leistungsbegehren bei der IVSTA unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte und machte für seine Arbeitsunfähigkeit die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25. August 1987 mit Kopf- und Rückenverletzungen sowie der jahrelangen Arbeit bei der C._______ des Universitätsspitals D._______ geltend (IV 99 = 149.1-2). Am 23. April 2014 ging die beim bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger am 26. März 2014 gestellte Neuanmeldung mit Beilagen ein (IV 113). Am 9. September 2014 reichte der Versicherte aufforderungsgemäss das Formular YU/CH 4 sowie am 27. Mai 2015 die Fragebogen für Versicherte und für im Haushalt tätige Versicherte nebst verschiedenen medizinischen Berichten behandelnder Ärzte ein (IV 119 f., 146 f.).

Nachdem Dr. H._______, FMH für allgemeine Medizin, medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), am 6. Januar 2015 Stellung genommen und Dr. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 17. April 2015 die Einholung einer bidisziplinären Untersuchung (psychiatrisch-neurologisch) in der Schweiz vorgeschlagen hatte (IV 142, 144), beauftragte die IVSTA nach Rücksprache mit dem RAD (IV 159) am 29. Oktober 2015 Dr. J._______, FMH für Innere Medizin und FMH für Rheumatologie, sowie Dr. K._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines Gutachtens (IV 168 f.). Die Begutachtung fand am 15. Januar 2016 statt. Die Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2016 in rheumatologischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit intermittierend myofaszialem Beschwerdebild Gesäss/Oberschenkel beidseits, und möglicher intermittierender claudicatio radicularis L5 linksbetont (ICD-10: M51.1), aktuell ohne Zeichen einer radikulären Ausfallssymptomatik. Nachwirkende Folgen des Unfalls vom 25. August 1987 (mit einer Commotio cerebri, einer Nasenbeinfraktur und einer Rissquetschwunde am Hinterkopf [vgl. IV 38-40, 94.3 = 97.3 = 105]) mit Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter nicht feststellen (IV 180.15, siehe auch hinten E. 4.4.5.1 f. S. 21, 24). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, die von der behandelnden Neuropsychiaterin Dr. L._______ gestellte Diagnose einer Depression (ICD-10 F32) wurde nicht bestätigt (IV 180.24). Am 9. März 2016 nahmen Dr. I._______ vom medizinischen Dienst und am 22. März 2016 Dr. H._______ vom RAD Stellung zum Gutachten vom 15. Februar 2016 (IV 183, 185). Der Erwerbsvergleich vom 12. April 2016 ergab aufgrund der festgestellten Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule einen IV-Grad von 30.01 % (IV 186). In der Folge stellte die Vorinstanz dem Versicherten am 14. April 2016 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem dieser am 12. Mai 2016 eingewendet hatte, er sei mit dieser Schlussfolgerung, insbesondere der gutachterlichen Beurteilung von Dr. J._______, nicht einverstanden (IV 188 = 190), und zwei weitere Berichte der Neuropsychiater Prof. Dr. M._______ vom 28. April 2016 (IV 189.2 = 192) und Dr. L._______ vom 5. Mai 2016 (IV 189 = 191) eingereicht hatte, holte die IVSTA nochmals Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD vom 5. und 25. Juli 2016 ein (IV 195, 197). Mit Verfügung vom 13. September 2016 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV 198).

C.b

C.b.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Poststempel) erhob A._______, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Adil Draganovic, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Er rügte sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und die einschlägige Gesetzgebung falsch angewendet (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

C.b.b Am 9. November 2016 gab der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (B-act. 5), und am 25. November 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (B-act. 8).

C.b.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 beantragte die
Vorinstanz mit Verweis auf die im Gutachten vom 15. Februar 2016 festgestellten Erkenntnisse sowie die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD die Abweisung der Beschwerde (B-act. 10).

C.b.d Nachdem der Beschwerdeführer innert mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 angesetzter Frist keine Replik eingereicht beziehungsweise die genannte Zwischenverfügung nicht auf der Schweizerischen Post abgeholt hatte (B-act. 12), schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ab (B-act. 13).

C.b.e Am 2. März 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers nach (B-act. 14).

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Bst. dbisVwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.

2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteile des BVGer C-3416/2013 E. 4.1 vom 26. Mai 2014 und C-1537/2014 vom 14. April 2016 E. 2.1). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil BVGer C-7557/2009 vom 29. November 2011 E. 4.2 mit Hinweis).

2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 13. September 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV ist auf die Fassungen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen (Leistungsbegehren vom 26. März 2014 [IV 112]), weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Teilrevision) massgebend sind. Zu beachten ist für Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zudem das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht erfasst jedoch nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273).

2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit, also die objektive Beweislast, trägt für leistungsbegründende Tatsachen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1536 ff.).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).

3.

3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabebereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c). Ausserdem muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [AS 2007 5129]) Beiträge an die schweizerische Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV 30, 182; B-act. 14), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist.

3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende, ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine solche liegt zudem nur vor, insoweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; siehe hierzu ausführlich das diesem Verfahren vorgehende Urteil
C-8198/2010 E. 2.5).

3.3 Die Invalidenversicherung wird als finaler Sozialversicherungszweig verstanden. Sie erbringt Leistungen bei Invalidität, ungeachtet dessen, ob diese auf einer Krankheit oder einem Unfall beruht. Die Invalidität bildet dabei sowohl Leistungsvoraussetzung als auch versichertes Risiko, ungeachtet der Ursache (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., § 23 Rz. 14). Bei IV-Renten handelt es sich um Ersatzeinkommen für ein vermindertes oder weggefallenes Erwerbseinkommen, dessen Beeinträchtigung durch das von der Sozialversicherung abgedeckte Risiko (hier: Invalidität) bewirkt worden ist. Nicht in diese Kategorie eingeordnet werden Leistungen, die einen genugtuungsähnlichen Charakter haben wie beispielsweise Entschädigungen für einen Integritätsschaden in der Unfallversicherung (vgl. Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 38 Rz 2).

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Schweizer Invalidenversicherung kann demnach nur entstehen, wenn eine Invalidität in einem genügenden Umfang besteht (mind. 40 % resp. 50 %; siehe hiernach E. 3.4) und während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet wurden (oben E. 3.1). Weshalb die Invalidität besteht, ist nicht massgebend. Eine Entschädigungspflicht allein aufgrund dessen, dass eine versicherte Person in der Schweiz gearbeitet hat und seine invaliditätsbedingte Einschränkung gestützt auf seine Tätigkeit oder beispielsweise Unfallereignisse während seinem Aufenthalt in der Schweiz zurückführt, kennt die Schweizerische Invalidenversicherung nicht.

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (oben E. 2.1) enthält keine von dieser Regel abweichende Vereinbarung, weshalb dem in Bosnien und Herzegowina lebenden Versicherten nur Renten ab einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgerichtet werden können.

3.5

3.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG).

3.5.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV).

3.5.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (E. 3.5.1 und 3.5.4) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

3.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3 130 V 71 E. 3.2.3 AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.6

3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).

3.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.6.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

3.6.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).

4.

4.1 Es liegt eine Verfügung im Streit, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2014 (IV 99) eingetreten ist, das Gesuch materiell geprüft und abgewiesen hat mit der Begründung, es lägen zwar eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und eine Verschlechterung seit der ersten Beurteilung vom 13. Januar 2009 (IV 93) vor, diese seien jedoch nicht rentenrelevant (IV 198).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsermittlung und eine unkorrekte Anwendung des Sozialversicherungsrechts. Die medizinischen Befunde seien im Gesamtzusammenhang ungenügend und unvollständig bewertet worden, insbesondere seien die Folgen des Unfalls vom 25. August 1987 ignoriert worden. Er sei krank und nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuüben. Er sei auch nicht in der Lage, sich aufrecht zu bewegen oder zu stehen. Die Ablehnung des Anspruchs sei insofern nicht nachvollziehbar, weil die Invalidität - abgesehen vom Unfall im Jahr 1987 - auch in einem Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit (Arbeit bei der C._______) stehe (B-act. 1).

4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentenanspruchs die Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität insofern verändert haben, als sie nunmehr erfüllt wären, was die Vorinstanz verneint. Insbesondere ist aufgrund der umfangreichen medizinischen Dokumentation aus Bosnien und Herzegowina und der Schweiz zu klären, ob die geprüfte Verschlechterung des Gesundheitszustands rechtsgenüglich abgeklärt und das anwendbare Recht gestützt auf die aus dem ermittelten Sachverhalt ergangenen Erkenntnisse korrekt angewendet wurde. Dabei ist - in Anwendung der Revisionsregeln nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - auf den Vergleichszeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2009 abzustellen (siehe oben E. 3.5.3 f.). Wie der Beschwerdeführer trotz seines Hinweises, die gesundheitliche Situation sei Folge seines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit in der Schweiz und der Tätigkeit bei der C._______, in der Beschwerde zu Recht festhält, ist vorliegend nicht mehr auf die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2009 zurückzukommen.

4.4 Um die behauptete Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, werden vorab die massgebende aktenkundige Diagnostik und die damit verbundenen Beurteilungen dargelegt.

4.4.1 Der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 31. August 1987 des Universitätsspitals D._______, Unfallchirurgische Klinik, betreffend die Hospitalisation vom 25. - 27. August 1987 sind die Diagnosen Commotio cerebri, Verdacht auf Schädelbasisfraktur und Rissquetschwunde Stirn, zu entnehmen. Der Patient sei als Fussgänger mit einem Tram kollidiert und zirka 5 Minuten bewusstlos gewesen. Das Sensorium sei während des Transports ins Spital aufgehellt. Der Patient habe anfänglich über Nausea geklagt. Diese sei während der Hospitalisation abgeklungen. Die neurologische Überwachung habe andauernd konstante und unauffällige Verhältnisse gezeigt. Der Neurostatus sei bei Spitalaustritt unauffällig gewesen. Eine frische Nasenbeinfraktur habe klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Am ersten Hospitalisationstag habe sich ein Monokelhämatom links ausgebildet, sodass die Verdachtsdiagnose einer Schädelbasisfraktur gestellt worden sei. Deswegen sei der Patient mit Bactrim abgeschirmt worden (IV 38).

Gemäss der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 17. Juni 1988 wurde am 31. Mai 1988 die bei dem Unfall vom 25. August 1987 erlittene Nasenbeinfraktur im Universitätsspital, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, mit einer Septorhinoplastik operiert. Der initiale postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (IV 39-40).

4.4.2 Für das MEDAS-Gutachten des E._______, (...), vom 22. August 2008, wurde der Explorand von Dr. N._______ (Chirurgie und Manualmedizin SAMM; allgemeinmedizinischer und chirurgisch-traumatologisch/manualmedizinischer Befund), Dr. O._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, FRSM (...), neurologischer und klinisch-neuropsychologischer Befund), Dr. P._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH; psychischer Befund), Dr. Q._______ (Neuropsychologie FSP; neuropsychologische Testuntersuchung) begutachtet (IV 76).

Die Gutachter diagnostizierten in somatischer Hinsicht lumbovertebrale Schmerzen bei nachgewiesener Degeneration im Bereich L5/S1 und L4/L5 (radiologisch bestätigt), ohne konsistente Hinweise auf eine Nervenwurzel-Kompression, mit medizinisch nicht erklärbarer Schmerzausweitung (ICD-10 M54.5) und in psychisch/geistiger Hinsicht eine Dysthymia aufgrund ungünstiger sozio-ökonomischer Bedingungen (ICD-10 F 34.1)

Zur festgestellten Einschränkung der Lendenwirbelsäule führten die Gutachter im Wesentlichen aus, hier liege ein degenerativer Prozess eo ipso vor; dieser könne weder mit dem Unfall im August 1987 noch durch Verschleiss bei der Arbeit bei der C._______ begründet werden. Das Ausmass der Beschwerden und der funktionellen Einschränkungen, die der Explorand zeige, seien aber nicht mit dem festgestellten Befund erklärbar, was jedoch nichts daran ändere, dass ein erheblich degenerativ geschädigtes Segment L5/S1 vorliege, das selektiv und lokal zu Beschwerden führen könne. Nicht erklärbar seien die beidseitigen Schmerzausstrahlungen in die Peripherie, die auch nicht im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung erklärt werden könnten. Gestützt auf diese Befunde seien repetitive Arbeiten in Zwangspositionen der Wirbelsäule mit zusätzlicher Gewichtsbelastung von über 5 kg nicht mehr zumutbar. Sporadisch könne der Explorand mit richtiger Hebetechnik zweifellos Gewichte bis 15 kg heben. Arbeiten in Wechselpositionen seien sinnvoll. Ausschliesslich sitzende Arbeit am PC sei nicht zumutbar, ebenso wenig eine Arbeit am Fliessband mit monotonem Stehen.

In neurologischer Hinsicht ergaben die Befunde weder Beeinträchtigungen noch Hinweise für eine nennenswerte hirnorganische Pathologie. Eine beim Tramunfall am 25. August 1987 erlittene schwerwiegende psychoorganische Störung mit geistigen Beeinträchtigungen sei schon aufgrund der beruflichen Anamnese nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, aber auch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung, bei der der Explorand nachweislich kooperativ mitgemacht habe.

Zur vom Exploranden geltend gemachten kardiologischen Erkrankung und zu den entsprechenden Angaben von Dr. R._______, Internist und Kardiologe (IV 74.2, 75 = 76.31-32), führten die Experten aus, diese sei in den vorliegenden ärztlichen Befundberichten nicht dokumentiert. Rein klinisch ergäben sich auch keine Hinweise dafür.

Weiter ergaben sich bei der Begutachtung keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung. Der Explorand sei zwar in dysphorischer Stimmung gewesen, aber es gebe weder Hinweise für eine schwerwiegendere affektive Störung, noch eine depressive Episode noch psychotische Symptome, wie die behandelnde Neuropsychiaterin angebe. Es lägen auch keine Symptome zu einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) vor, auch nicht betreffend die Erlebnisse im Bosnienkrieg. Der Explorand habe explizit verneint, dass er anlässlich des Jugoslawienkriegs unmittelbare Kriegserfahrungen gemacht habe. Diesbezüglich seien die Ausführungen von Dr. S._______, Neurologe und Psychiater (IV 27), nicht nachvollziehbar. Auch die beiden Scheidungen seien nicht medizinisch begründet, wie Dr. R._______ in seinem Bericht vom 5. August 2008 (IV 74.1 = 76.30) angegeben habe. Eine somatoforme Schmerzstörung könne auch nicht diagnostiziert werden, da ursächliche Faktoren dazu fehlten. Es lägen hingegen sozio-ökonomische Schwierigkeiten vor, die nach der Aufgabe der Arbeit eingetreten seien. Es handle sich um nicht-medizinische Belastungsfaktoren, die geeignet seien, die Befindlichkeitsstörungen im Sinne einer Dysthymia herbeizuführen.

Die Gutachter führten weiter aus, die lumbale Schmerzproblematik könne mit medizinischen Massnahmen verbessert werden. Die Dysthymia entziehe sich einer medizinischen Behandlung, weil die auslösenden Faktoren nicht medizinischer, sondern sozio-ökonomischer Natur seien. Die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit sei jedoch wegen der lumbalen Problematik ab 2005 nicht mehr zumutbar gewesen, was sich bis heute (August 2008) nicht geändert habe. Ab diesem Zeitpunkt sei aber eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem angegeben Profil (Arbeiten in Wechselposition mit Heben bis 5 kg, sporadisch mit richtiger Hebetechnik bis 15 kg, keine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, keine Arbeit am Fliessband mit monotonem Stehen; flukturierender Arbeitsrhythmus) möglich und zumutbar gewesen.

4.4.3 Gestützt auf dieses Gutachten führte das Expertengremium der
IVSTA am 9. Oktober 2008 aus, die Expertise schliesse eine Invalidität aus psychischer Sicht, insbesondere Stress infolge eines Traumas, aus. Die Arbeitsunfähigkeit sei nur durch die Beeinträchtigung der Wirbelsäule bedingt und nicht im Unfall aus dem Jahr 1987 begründet (IV 82). Im Nachgang zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Beurteilungen des Internisten und Kardiologen Dr. R._______ vom 15. und 22. August, vom 25. September und vom 5. November 2008 (IV 87-88 = 89.3, 89.5-8) nahm das Expertengremium am 18. Dezember 2008 nochmals Stellung und führte aus, dass diese Akten ohne Beweiswert seien (IV 91).

4.5 Im Nachgang zur Verfügung vom 13. Januar 2009 und mit der Neuanmeldung vom 4. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer folgende
massgebenden medizinischen Akten ein:

Dr. T._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. September 2009 (IV 94.1-2 = 109.20 = 126 = 149.18);

Dr. G._______, Radiologie, vom 28. September 2009 (IV 94.3 = 97.3 = 105 = 109.13 = 114.15 = 127 = 149.10 = 189.3);

Dr. L._______, Neuropsychiaterin, vom 30. September 2009 (IV 94.4 = 109.10 = 114.12 = 128 = 149.27);

Dr. F._______, Internist und Neurologe, vom 5. September 2005, eingereicht am 27. Januar 2010 (IV 97.1);

Dr. L._______, Neuropsychiaterin, Kurzberichte der Kontrollen vom 18. Oktober 2010 (IV 100 = 109.9 = 114.11 = 149.32), 24. September 2012 (IV 101 = 109.8 = 114.10 = 135 = 149.30), 26. März 2013 (IV 102 = 109.7 = 114.8 = 134 = 149.29), vom 31. Oktober 2013 (IV 103 = 109.6 = 114.9 = 133 = 149.28 ), vom 3. Februar 2014 (IV 109.5 = 114.7 = 132 = 149.14), 5. März 2014 (IV 109.3-4 = 114.5-6 = 131 = 149.8-9), vom 28. September 2016 (IV 189.1 = 191);

Dr. T._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, Kurz- und Verlaufsberichte vom 24. Juli 2013 (IV 104.1 = 109.18 = 114.18 = 138 = 149.16), vom 28. Oktober 2013 (IV 104.2 = 109.18 = 114.18, ev. Fortsetz. S. 19 = 125.1, 137 - 138), vom 4. Februar 2014 (IV 109.14 -15 = 114.16-17 = 136 = 149.5), vom 18. Februar 2014 und vom 10. März 2014 IV 109.17 = 149.6, nicht übersetzt); sowie Therapieprogramm für Physiotherapie, Gesundheitszentrum (...), Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation für den Zeitraum vom 24. Juli 2013 - 6. August 2014 (IV 106);

Dr. R._______, Internist, Kardiologe, Bericht vom 26. September 2013 (IV 109.26 = 114.25 = 140 = 149.19) und vom 20. Oktober 2014 (IV 123 = 124);

Dr. U._______, Ophtalmologie, Kurzbericht vom 5. Februar 2014 (IV 109.22 = 114.21 = 149.34);

Laborbericht vom 28. Februar 2014 (IV 148);

Dr. V._______, Radiologie, Kurzbericht Röntgen HWS und LWS vom 3. März 2014 (IV 109.21 = 114.20 = 139 = 149.33);

Dr. W._______, Kurzbericht vom 4. März 2014 (ohne Übersetzung; IV 109.23 = 114.22 = 149.7);

Anmeldung/med. Beurteilungen Sozialversicherung Bosnien und Herzegowina, Dr. X._______, Arbeitsmedizin, vom 15. März 2014 (IV 109.1-2 = 114.1-2 = 130 (nur 1. Seite übersetzt) = 149.3-4);

Dr. Y._______, vom 20. Juli 2014 (IV 109.24 = 114.23, unleserlich, ohne Übersetzung);

Neurologische und psychiatrische Praxis Z._______, (...), Elektromyographie (EMG) vom 14. November 2015 (IV 189.4-7 = 193);

Prof. Dr. M._______, Neuropsychiater, vom 28. April 2016 (IV 189.2 = 192).

4.5.1 Dr. G._______, Radiologe, führte zum Schädel-MRI vom 28. September 2009 aus, die Sulci auf der Konvexität hätten normale Grösse. Das Kammersystem habe eine normale Erscheinung und Position. Der kortikomekdulläre Kontrast sei in normalen Grenzen, aber parietal über die lateralen Kammern auf der linken Seite sehe man in der weissen Gehirnmasse eine Läsion von zirka 4 mm, die in T2-W eine verstärkte Intensität, Signal habe. Sie entspreche einer punktförmigen Mikroblutung, höchstwahrscheinlich posttraumatischer Natur. Infratentoriell seien keine pathologischen Veränderungen zu sehen (IV 105).

4.5.2 Die behandelnde Neuropsychiaterin Dr. L._______ verwies in ihren Verlaufsberichten auf Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Einschlafen der Arme und Nackenschmerzen und auf das Schädel-MRT vom 28. September 2009 (oben E. 4.5.1), bei welchem hämorragische Veränderungen festgestellt worden seien. Der neurologische Befund sei ohne neues neurologisches Defizit, und in psychischer Hinsicht lägen depressive Verstimmungen vor. Sie diagnostizierte eine Cephalea, eine Depression (ICD-10 F32) sowie eine Mikroblutung aa IV cerebri (vgl. Bericht vom 18.10.2010 [IV 100]). Im Bericht vom 24. September 2012 diagnostizierte sie zusätzlich eine Angststörung (ICD-10 F40). Zum Befund ergänzte sie, der Patient habe ausserdem Atmungsbeschwerden, Schwitzen und Angstanfälle (vgl. IV 101). Am 26. März 2013 stellte sie eine Verbesserung mit Anxiolytika fest (IV 102). Im Befund vom 31. Oktober 2013 stellte sie unter Beurteilung der bisher festgestellten Befunde sinngemäss fest, dass es dem Patienten besser gehe, wenn er die Medikamente länger eingenommen habe. Am 3. Februar 2014 gab sie an, der Patient glaube, die medizinische Therapie sei ungenügend. Sie diagnostizierte weiterhin eine Depression (F32) und eine depressive Störung, gemischt mit Angst (F41.2), sowie zusätzlich eine Cephalea Sy CB und eine chronische Lumboischialgie und passte die Medikation an (IV 132). Im Bericht vom 5. März 2014 wird angegeben, der Patient mache Schwindel geltend. Er sei draussen zweimal gestürzt. Er habe auch Probleme mit der Lendenwirbelsäule (Discopathie L5/S1, Skoliose und Spondylose). In psychischer Hinsicht bestehe ein persistierendes depressives Tableau: willenslos, adynamisch und mit reduziertem Instinkt. In neurologischer Hinsicht ergab sich ein positiver Romberg und Koordinationsbewegungen waren möglich (IV 131).

4.5.3 Dr. T._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte am 24. Juli 2013 einen Status post contusionem capitis et corporis, ein chronisches Lumbosacralsyndrom mit einer lateralen Ischialgie links, ein klinisches Bild mit Angststörungen und Depression sowie ein Zervikalsyndrom. Er beschrieb in somatischer Hinsicht weiterhin subjektiv polymorphe Beschwerden mit vorherrschenden Schmerzen im Nacken, Brustkorb, Kopfschmerzen und Schmerzen im Kreuz mit gelegentlichem Ausstrahlen in die Beine, mehr ins linke Bein; Einschlafen der Glieder und gelegentliche Krämpfe. Der Patient verbinde die meisten Beschwerden mit einem vor zwanzig Jahren erlittenen Verkehrsunfall (IV 138). Am 28. Oktober 2013 bestätigte der Arzt im Wesentlichen die bisherigen Befunde. Der Patient gebe an, die durchgeführte Physiotherapie habe subjektiv keine Verbesserung erzielt. Der klinische Zustand habe sich nicht wesentlich verändert (IV 137 f.).

4.5.4 Dr. X._______, Arbeitsmediziner, bezog sich in seinem Bericht vom 15. März 2014 zu Handen des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers auf den im Jahr 1987 erlittenen Verkehrsunfall mit Kopf-, Gesichts- und Rückenverletzungen und einer späteren Nasenoperation. Der Versicherte habe seither Kopfschmerzen, Schwindel und zeitweise Bewusstseinsverlust. Anamnestisch habe er ein Vorgefühl, dass er umfallen werde, und sitze ab, bis der Zustand der Verwirrung vorbei sei. Er beklage sich über eine generelle Schwäche, Schmerzen im ganzen Körper, meistens in der Lendenwirbelsäule, sei rasch müde bei wenig Anstrengung, die Atmung sei schwierig und er schwitze. Er schlafe schlecht und habe Albträume, er habe das Gefühl, dass ihn jemand verfolge, er sei gerne allein. Dr. X._______ diagnostizierte einen Status post contusionem capitis et corporis, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit lateraler Ischialgia links, ein Zervikalsyndrom, ein anxio-depressives Tableau und gestützt auf das Schädel-MRI vom 28. September 2009 eine punktförmige Mikroblutung. Der Versicherte sei nicht arbeitsfähig (IV 114.1-2, 130).

4.5.5 Der Internist und Kardiologe Dr. R._______ verwies in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 im Wesentlichen auf seine früheren Berichte, bei welchen er sich bereits zu den irreversiblen Kopf-Verletzungen und weiteren Verletzungen der Organe des Patienten beim Unfall vom 25. August 1987 geäussert habe (siehe IV 76.30-32). Der Patient leide an Schwindel und Schmerzen. Er sei bei Bewusstsein, wenig mobil und verwirrt. Sein Zustand habe sich aktuell verschlechtert. Er sei vollständig arbeitsunfähig und bedürfe fremder Hilfe (IV 123 f.).

4.5.6 Dem EMG-Bericht der neurologischen und psychiatrischen Praxis Z._______ (Unterschrift des unterzeichnenden Arztes unleserlich) vom 14. November 2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass an den oberen Extremitäten des Patienten chronische neurogene Veränderungen radikulärer Genese beidseitig in Höhe C5-C6 und C8-Th1 und eine leichte bis mittlere Störung beim akzentuierten psychogenen Überbau vom depressiven Typ verzeichnet werden (IV 189.4-7 = 193).

4.5.7 Der Neuropsychiater Prof. Dr. M._______ berichtete am 28. April 2016 über seine Untersuchung des Patienten anlässlich der Invaliditätsabklärung in der Schweiz und verwies auf geltend gemachte Schmerzen entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Kopf und alle Gliedmassen. Der Patient bringe die Kopfschmerzen mit dem Unfall vor 20 Jahren in Verbindung. Der Arzt verwies auf das Schädel-MRT von Dr. G._______ vom 28. September 2009 (oben E. 4.5.1) und führte eine psychiatrische und neurologische Untersuchung durch. Betreffend der aktuellen medikamentösen Therapie empfahl er, diese sei weiterzuführen (IV 189.2 = 192).

4.5.8 Die behandelnde Neuropsychiaterin Dr. L._______ verwies in ihrem Kontrollbericht vom 5. Mai 2016 auf ihre aktuelle psychiatrische und neurologische Untersuchung, die weiter bestehenden Befunde und das EMG vom 14. November 2015. Sie stellte fest, der Patient nehme die verschriebene Therapie (IV 189.1 = 191).

4.6 Im von der IVSTA auf Empfehlung ihres medizinischen Dienstes respektive des RAD (vgl. IV 142, 144, 159) eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 15. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. J._______, FMH für Innere Medizin und FMH für Rheumatologie, und Dr. K._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Januar 2016 begutachtet (IV 180). Dabei wurden verschiedene Röntgenuntersuchungen (LWS ap, lateral und Funktionsaufnahmen, Becken, MRI LWS inklusiv ISG nativ; je vom 15.01.2016) und eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. IV 180.13 f.).

4.6.1 Im rheumatologischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, der affektive Kontakt sei gut, der Explorand schwingungsfähig. Er sei auf das Schmerzgeschehen fixiert, das unfallbedingt verstanden werde. Er wirke leicht gedrückt und antriebslos, die Mimik sei gering.

Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergab sich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit intermittierend myofaszialem Beschwerdebild Gesäss/Oberschenkel beidseits und möglicher intermittierender claudicatio radicularis L5 linksbetont (ICD-10: M 51.1), aktuell ohne Zeichen einer radikulären Ausfallssymptomatik bei einer Osteochondrose und zirkulären Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1 mit nach infraforaminal reichendem Bandscheibenmaterial mit Spondylarthrose, mit Foraminalstenose der Nervenwurzel L5, links mehr als rechts (MRT vom 15.01.2016), beginnender Osteochondrose bei stabiler Impression Grundplatte LWK 2 (Schmorl'sches Knötchen) und Chondrose bis Osteochondrose LWK 3/4 und LWK 4/5, eine deutliche muskuläre Haltungsinsuffizienz und Anzeichen einer Dekonditionierung im Rumpf und rechtskonvexer Skoliose thorakolumbal. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt: Tramkollision mit Commotio cerebri, Nasenbeinfraktur und Rissquetschwunde am Hinterkopf vom 25. August 1987 (MRT Schädel 2009), eine Zysten-Operation am Gesäss zweimalig als Jugendlicher, eine einmalige Pneumonie 1988 während des Militärdienstes, eine ängstlich depressive Episode 2008, Senkfüsse beidseits, ein Status nach Periarthropathia humeroscapularis links, Dupuytren Strahl III und IV rechts und eine Hypomobilität des oberen Sprunggelenks links bei beginnend degenerativen Veränderungen radiologisch.

Der Gutachter verwies auf die seit 2002 entwickelten Schmerzen im unteren Rücken aufgrund degenerativen Veränderungen im unteren Bandscheibenfach. Die geklagten Schmerzen könnten auf die festgestellten degenerativen Veränderungen zurückgeführt werden, ebenso seien die ausstrahlenden Schmerzen im Bereich beider Hüften und in den Oberschenkeln ziehend durch die Überlastungssymtomatik mit verursacht. MR-tomographisch könne neu eine mittelgradige Spinalkanaleinengung, betont rezessal bis intraforamial, bei Bandscheibenprotrusion und Spondylarthrose mit foraminaler Stenose für die Nervenwurzel L5, links mehr als rechts, objektiviert werden. Die claudicatio-radicularis-Beschwerden träten bei Belastung, im Stehen sowie beim längeren Gehen auf und würden vom Exploranden genau so beschrieben. In den konventionellen Röntgenaufnahmen zeige sich eine leichte, rechtskonvexe Skoliose L5/S1 thorakolumbal sowie Osteochondrosen L3/4 und L5/S1 mit leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1. Ebenso bestehe eine leichte Steilstellung respektive Aufhebung der lumbalen Lordosierung. Die Funktionsaufnahmen zeigten keine Gleitinstabilität zwischen den degenerativ veränderten Segmenten und es lägen keine Hinweise auf eine Coxarthrose vor. Dadurch sei die Belastbarkeit insgesamt im Bereich des Bewegungsapparats axial eingeschränkt.

Bisher seien keine infiltrativen Massnahmen oder eine operative Dekompensation vorgeschlagen worden. Es bestehe ein deutliches Schonverhalten und es fehlten Kenntnisse über kompensatorische Trainingsmethoden, sei es physiotherapeutisch, gymnastisch und insgesamt rehabilitativ. Dies habe auch zur muskulären Dekonditionierung und deutlichen Zeichen der Haltungsinsuffizienz geführt. Durch medikamentöse Massnahmen mit Metamizol und einem nicht steroidalen Antirheumatikum könnten die Beschwerden mässig gut kontrolliert werden. Deutliche Beeinträchtigungen bestünden durch die Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule mit auch intermittierend radikulärer Reizsymptomatik. Dadurch sei die Belastbarkeit eingeschränkt und nur eine adaptierte Verweistätigkeit möglich. Ressourcen seien vorhanden, insbesondere wenn therapeutische Massnahmen - bis hin zur Operation - geprüft würden. Ebenso seien im sozialen Bereich keine Einschränkungen objektivierbar. Die Vorbefunde seien nicht divergierend, im Vorgutachten 2008 sei die intermittierend vorhandene claudicatio radicularis als noch nicht so gravierend gesehen worden und sei insbesondere in der neurologischen Testung auch keine Ausfall- oder Reizsymptomatik vorgelegen. Die Voraussetzungen für ein Funktionieren in einem gesunden sozialen Kontext seien gegeben. Längeres Stehen und längeres Gehen seien beschwerdeverstärkend. Eine Arbeit werde nicht mehr ausgeübt, jedoch seien die Beschwerden bei Tätigkeiten im Haushalt und bei der Gartenarbeit sowie beim Spielen mit den Kindern, teilweise auch Fussballspielen, vorhanden. Ein sozialer Rückzug sei durchaus denkbar, insbesondere bestehe Vermeidungs- und Schonverhalten. Die körperlichen Beschwerden seien nach 2002 vernachlässigt und nicht regelrecht therapeutisch angegangen worden, sodass es zusätzlich zum verstärkten Beschwerdebild zu einer ausgeprägten Dekonditionierung und Fixierung auf das Krankheitsbild gekommen sei. Die bisherigen und angestammten Tätigkeiten als Kellner und Magaziner und Fahrer seien nicht mehr möglich, da Zwangspositionen, längeres Stehen und Gehen sowie Tragen nicht mehr ausgeführt werden könnten. Eine angepasste Tätigkeit sei, entsprechend dem MEDAS-Gutachten vom 22. August 2008, bereits im Jahr 2003 möglich gewesen. Eine wechselnd stehende, gehende und sitzende Tätigkeit im Umfang von 80 % könne unter Vornahme arbeitsergonomischer Massnahmen ausgeübt werden.

Der Gutachter empfahl als medizinische Massnahmen infiltrative Massnahmen mit epiduraler Infiltration eines Glukokortikoides oder Nervenwurzelblockaden der Nervenwurzel L5 beidseits; dies aus diagnostischen und therapeutischen Zwecken. Es sei auch die Möglichkeit einer operativen Dekompensation zu prüfen. Diese Massnahmen seien unabhängig von der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführen einer Operation nicht realistisch erscheine. Die Prognose sei beim Ergreifen der therapeutischen Massnahmen, auch gymnastischen Übungen, Kräftigung und Stabilisierung im Bereich der Wirbelsäule, als gut zu werten.

4.6.2 Im Befund des psychiatrischen Teilgutachtens gab der Gutachter an, der Explorand sei freundlich und kooperativ und allseits orientiert. Die mnestischen Funktionen seien bei grober Prüfung unauffällig. Es gebe kein Gedankendrängen und kein Gedankenabreissen, die Gedanken seien konsistent. Es wurden keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen und keine Derealisations- oder Depersonalisationssymptome festgestellt. Der Explorand sei affektiv leicht eingeschränkt schwingungsfähig, ohne durchgehende Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit oder Traurigkeit. Er fühle sich etwas wertlos, weil er keine Arbeit habe, leide unter der Arbeitslosigkeit, gleichzeitig führe er als Grund immer wieder seine körperlichen Beschwerden an. Die Gemütslage sei eher etwas dysthym, gedrückt und in ihrer Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Es finde sich aber kein Darniederliegen der Affektivität, mit Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und Interesseverlust. Vielmehr wirke der Explorand durch seine sozioökonomische Situation belastet, auch durch das Scheitern seiner Ehen und den zum Teil fehlenden Kontakt zu seinen Kindern, die in der Schweiz lebten. Er habe das Gefühl, das Opfer widriger Umstände in seinem Leben zu sein und keinen Anteil daran zu haben. Er wirke kränkbar und wenig flexibel in seiner Anpassung an Lebenssituationen. Er mache einen passiven Ausdruck und externalisiere jegliche Gründe seiner Befindlichkeit nach aussen. Der Antrieb sei gegeben, die Gestik und Mimik sei unauffällig.

Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit dysthymem, narzisstisch kränkbarem, etwas kindlichem Typ (ICD-10 Z73.1). Der Gutachter verwies auf die neuropsychiatrische Behandlung in Bosnien und darauf, dass darin immer wieder auf die Folgen des Unfalls vom 25. August 1987 hingewiesen werde. Jedenfalls der Explorand bringe seine Beschwerden lückenlos mit dem Unfall in Verbindung, dies werde von den behandelnden Ärzten so übernommen. Er werde angeblich mit Escitalopran und Alprazolam behandelt. Aufgrund der anlässlich des Gutachtens durchgeführten Laboruntersuchung zeigten die Werte indes, dass der Explorand nicht compliant sei.

Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben des Exploranden und der Aktenklage müssten gemäss ICD-10-Kriterien akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Die Gemütslage sei in Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten vom 22. August 2008 als dysthym einzuordnen. Die Kriterien für eine leichte bis mittelgradig rezidivierende depressive Störung mit durchgehender gedrückter Stimmung, Interessensverlust, Freudlosigkeit oder verbunden mit Antrieb und erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, deutlich vermindertem Selbstwertgefühl, allenfalls auch Schuldgefühlen, negativ-pessimistischer Zukunftsperspektive und Suizidgedanken sowie Schlafstörungen und allenfalls auch ein Morgentief seien aktuell nicht erfüllt. Die vordringliche Ursache für die vorliegende dysthymische Gestimmtheit des Exploranden sei seine Kränkbarkeit wie auch die sozioökonomische Situation. Eine Angststörung liege nicht vor.

Weiter stellte der Gutachter die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung. Der Explorand klage über wechselhafte, den ganzen Körper - vor allem die grossen Gelenke betreffende - Schmerzproblematik, die mit einem somatischen Befund alleine nicht erklärt werden könne. Gleichzeitig bestehe, komorbid, die psychiatrische Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge. Es sei für den Patienten schwierig, affektive innere Spannungen auszuhalten, zu psychisieren. Er neige dazu, sie zu somatisieren, dies unterhalte die Schmerzproblematik. Das Leiden des Exploranden konzentriere sich auf die körperlichen Beschwerden. Die in Bosnien festgestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht könnten mit den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden nicht nachvollzogen werden. Es bestehe beim Exploranden eine erhebliche IV-fremde soziale Belastung (verheiratet in dritter Ehe, Kinder aus beiden ersten Ehen, mit denen er nicht zusammenleben respektive mit ihnen keinen regelmässigen Kontakt haben könne, Abhängigkeit von der finanziellen Unterstützung der Eltern, passives, zurückgezogenes Leben mit wenig sozialen Aktivitäten). Der Explorand werde von der Ehefrau und den Eltern betreut und müsse wenig Verantwortung und Eigeninitiative übernehmen, könne passiv bleiben und werde in seiner Krankheitsüberzeugung bestätigt. Er lebe in einer sozialen Umgebung, in der es für ihn schwer sei, eine Arbeit zu finden. Er habe insofern leicht reduzierte persönliche Ressourcen, begründet mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen. Ansonsten bestehe keine erhebliche Beeinträchtigung auf der Ebene der Persönlichkeitsstörung. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Symptomen und dem Verhalten während der Untersuchung. Eine eigentliche, willentlich gesteuerte, manipulative, dramatisierende Darstellung der Symptome finde sich nicht. Er katastrophisiere seine Symptome, zeige eine deutliche Fixierung und Selbstlimitierung. Das Aktivitätsniveau sei in verschiedenen Lebensbereichen auch willentlich gesteuert reduziert. Es bestehe ein gewisser Leidensdruck.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus psychiatrischer Hinsicht aus, unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden Befunde, des bisherigen Verlaufs und der funktionellen Beeinträchtigungen könne aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Explorand in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die Prognose sei angesichts der enormen Fixierung, Selbstlimitierung und Katastrophierung der Körperwahrnehmungen ernst. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, aber werde hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht der fehlenden Selbstreflexion kaum erfolgreich sein. Die Fortsetzung der grundsätzlich adäquaten psychopharmakologischen Behandlung sei in Anbetracht der fehlenden Compliance nicht indiziert. Wiedereingliederungsmassnahmen seien medizinisch-theoretisch vollumfänglich zumutbar.

4.6.3 In der gemeinsamen Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren Verlauf seien im Rahmen der Wiedereingliederung massgebend.

4.7

4.7.1 Dr. I._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom medizinischen Dienst, führte am 9. März 2016 zum psychiatrischen Teil-Gutachten von Dr. K._______ aus, es könne grundsätzlich darauf abgestützt werden, auch wenn die diagnostische Diskussion und Zuordnung (inkl. fehlender ICD-10-Kodierung) nicht immer nachvollziehbar sei und die Standardindikatoren trotz der Diagnosestellung somatoforme Schmerzstörung von psychiatrischer Seite nicht explizit und vollumfänglich diskutiert würden. Aus den aktuellen Schilderungen könne die 2008 bereits gutachterlich gestellte Diagnose einer Dysthymie eher bestätigt werden, als dies eindeutig für akzentuierte Persönlichkeitszüge spreche. Das Ergebnis der Begutachtung zeige von rheumatologischer Seite her eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit als Kellner oder Magaziner sei nicht mehr gegeben. Jedoch bestünden auch jetzt in psychiatrischer Hinsicht keine Leiden, welche eine dauerhafte und wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf rechtfertigten (IV 183).

In ihrer Stellungnahme zu den eingereichten neuropsychologischen Berichten von Prof. Dr. M._______ und Dr. L._______ (oben E. 4.5.7 f.) führte sie im Wesentlichen aus, bis zur Begutachtung im Januar 2016 hätten seltene psychiatrische Konsultationen stattgefunden. Die verordnete Medikation habe aus Escitalopram und Alprazolam bestanden und sei unregelmässig eingenommen worden. Sie äusserte sich zur neu verordneten Medikation (Escitalopram und Alprazolam, ergänzt durch Zolpidem zum Schlafen und das niedrig dosierte Neuroleptikum Sulprid) und folgerte, insgesamt seien vermehrte psychische Beschwerden anzunehmen, jedoch sei hier von einem Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten negativen Rentenbescheid auszugehen. Die aktuelle diagnostische Einschätzung sei nicht eindeutig und enthalte Widersprüche, sodass die psychiatrische Stellungnahme vom 9. März 2016 bestätigt werde (IV 197).

4.7.2 Dr. H._______ führte am 22. März 2016 ergänzend aus somatischer Sicht aus, das rheumatologische Teilgutachten sei ausführlich, nehme die bisherigen Berichte zur Kenntnis, die Untersuchungen seien somatisch ausgedehnt durchgeführt worden und die Beurteilung sei nachvollziehbar. Es liege im Vergleich zum MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2008 eine leichte Verschlechterung vor, es bestehe gestützt darauf nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit. Bei Haushaltstätigkeiten liege eine Einschränkung von 15 % vor (IV 185).

Zum im Vorbescheidverfahren eingereichten EMG vom 14. November 2015 führte Dr. H._______ am 5. Juli 2016 aus, es bestehe eine leichte bis mittelschwere Störung von der Halswirbelsäule (C5/6, C8/Th2) bei akzentuiertem Überbau aus (d.h. bei psychischer Überlagerung der Depression). Die Untersuchung in der Schweiz habe danach stattgefunden und dabei seien keine schweren Veränderungen festgestellt worden. Bei der Greifkraft der linken Hand werde im EMG eine objektiv nicht nachvollziehbare Kraft festgestellt bei fehlender muskulärer Atrophie und normaler Beschwielung. Dies weise darauf hin, dass zumindest keine invalidisierende neuromuskuläre Einschränkung vorliege. Auch die HWS sei unauffällig. Beim neurologischen Status sei alles normal, ausser das Gangbild sei leicht linksentlastend mit verminderter Kontaktzeit beim Abrollen. Aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte (IV 195).

5.
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 13. Januar 2009 (Datum der ersten Verfügung) in einem Mass verschlechtert hat, dass ihm nunmehr eine IV-Rente zusteht. Insbesondere ist - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - zu prüfen, ob der Sachverhalt richtig erhoben wurde.

5.1 Aus den aktenkundigen Berichten aus dem Jahr 1987 und der weiteren umfangreichen medizinischen Dokumentation gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 25. August 1987 versicherungsrechtlich relevante bleibende Schäden davongetragen hätte, zumal er danach während Jahren in einer Kellnerlehre, anschliessend in seinem Beruf als Kellner, während vielen Jahren im Detailhandel und danach ohne krankheitsbedingte Abwesenheiten bei der C._______ nebst diversen Nebenbeschäftigungen arbeiten konnte, ohne Hinweise auf Einschränkungen in körperlich-geistig oder psychischer Hinsicht (vgl. IV 10,
B-act. 14). Im Rahmen der ausführlichen neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung der Begutachtung im August 2008 (vgl. IV 76.15 f. 76.18 ff. 76.23) ergaben sich keine Hinweise für körperlich-geistige Folgen respektive Einschränkungen wegen des Unfalls. Daran ändern auch die Feststellungen des Radiologen Dr. G._______ zum MRI-Bericht vom 28. September 2009 (IV 105), ohne Hinweise auf allfällige Auswirkungen der beschriebenen Läsion, nichts, die im aktuellen Verfahren sowohl von den Gutachtern Dres. J._______ und K._______ als auch von den beurteilenden Ärzten des RAD beziehungsweise des medizinischen Dienstes berücksichtigt wurden. Es finden sich auch keine Hinweise in den Akten, dass am im August 2008 festgestellten Zustand etwas geändert hätte (bspw. wegen eines weiteren Unfalls oder einer Erkrankung nach August 2008), insbesondere, dass eine Verschlechterung der Situation eingetreten wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend, zumal er (wie bereits in seinem Antrag im Jahr 2005) vorbringt, seine Arbeitsunfähigkeit sei massgebend im Unfall vom 25. August 1987 begründet. Demnach erweist sich der Unfall vom 25. August 1987 als Auslöser beziehungsweise als Teilursache für die aktuell geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich (oben E. 2.5) und eine Verschlechterung in neurologisch/neuropsychologischer Hinsicht seit der ersten Beurteilung vom 13. Januar 2009 nicht als nachvollziehbar. Dasselbe gilt für vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom 25. August 1987 als Ursache zurückgeführte weitere Beschwerden in orthopädischer und/oder internistischer Hinsicht, wie beispielsweise der behandelnde Internist und Kardiologe Dr. R._______, zuletzt am 20. Oktober 2014 (IV 123 f.), ausführte.

5.2 In rheumatologischer Hinsicht ergibt sich, dass im Rahmen des Gutachtens vom 15. Februar 2016 eine klare Einschränkung und eine Verschlechterung der Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule seit der ersten Begutachtung im August 2008 festgestellt wurde (IV 180 S. 15 f.). Die neurologische Komponente wurde von Dr. J._______ geprüft und der Bericht von Dr. G._______ vom 28. September 2009 zur Kenntnis genommen (S. 4, 7 f., 11). Das ausführlich begründete Gutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und sich mit den umfangreichen Vorakten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung auseinandersetzt, erweist sich als voll beweiskräftig und ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Demnach verbleibt für den Beschwerdeführer eine zumutbare Verweistätigkeit im Umfang von 80 % für leichte Tätigkeiten (mit arbeitsergonomischen Massnahmen für eine leichte, wechselnd stehende, gehende und sitzende Tätigkeit). Der Gutachter empfahl dringend die Durchführung medizinischer Massnahmen in der Heimat des Exploranden, auch wenn bei Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (s.o. E. 4.6.1 in fine).

5.3 Auch in psychischer Hinsicht finden sich gestützt auf das im Wesentlichen nachvollziehbare Gutachten von Dr. K._______ (IV 180 S. 19 ff.) - in Berücksichtigung der ausführlichen Auseinandersetzung der Psychiaterin des medizinischen Dienstes der IVSTA damit (IV 183) - weder eine massgebende IV-relevante Einschränkung noch eine erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit den Feststellungen der Gutachter des E._______ vom 22. August 2008. Daran ändern die konträren, allgemein gehaltenen und nicht nachvollziehbar begründeten Berichte betreffend die sporadisch durchgeführten Konsultationen des Beschwerdeführers bei der behandelnden Neuropsychiaterin Dr. L._______ nichts.

5.4 Soweit demnach hier eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen Januar 2009 und Januar 2014 geltend gemacht wird, ergibt sich die von Dr. J._______ ausführlich dargelegte Verschlechterung der Rückensituation bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit intermittierend myofaszialem Beschwerdebild des Gesässes/Oberschenkel beidseitig, und möglicher intermittierender claudiactio radicalis L5 linksbetont (ICD-10 M 51.1), aktuell ohne radikuläre Reiz- und Ausfallkomponente ([vgl. IV 180.15 und 185.1]). Darüber hinaus sind keine nachvollziehbaren Verschlechterungen im Vergleich zum Zustand im August 2008, insbesondere in psychischer Hinsicht, ersichtlich. Die im Jahr 2008 durchgeführte MEDAS-Begutachtung enthielt auch je eine ausführliche neurologische und neuropsychologische Abklärung. In der aktuell massgebenden Begutachtung wurden diese Untersuchungen zwar nicht durch entsprechende Spezialisten wiederholt. Ein neurologischer Status wurde indessen durch Dr. J._______ erstellt. Zudem hat sich Dr. H._______ mit dem neurologischen Status im EMG vom 14. November 2015 (IV 189.4-7 = 193.2-3) auseinandergesetzt und festgestellt, dass dabei alles normal sei (B-act. 195 S. 2). In neurologischer Hinsicht wird auch vom Beschwerdeführer keine Verschlechterung seit der letzten Beurteilung vom 13. Januar 2009 (Verfügung) dargetan. Ein (Unfall-) Ereignis oder eine Erkrankung, die eine entsprechende Verschlechterung in neurologisch- und/oder psychischer Hinsicht bewirkt hätte, ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

5.5 Demnach ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, dass die massgebenden Sachverhaltselemente unter Einbezug der vorhandenen Vorakten inklusive Beurteilungen der behandelnden Ärzte in Bosnien und Herzegowina berücksichtigt wurden, sich die Gutachter anlässlich der Begutachtung ein einleuchtendes Bild zum Gesundheitszustand und der verbleibenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen konnten und ihre Schlussfolgerungen ausreichend begründet wurden. Das Gutachten von Dr. J._______ und Dr. K._______ ist demnach nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. I._______ (zu den ICD-Codes und den Standardindikatoren; siehe IV 183.4) beweiskräftig. Demnach erweist sich der Sachverhalt als vollständig erhoben, sodass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit korrekt festgestellt wurde (s.o. E. 2.6). Daran ändert nichts, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von den behandelnden Ärzten in seiner Heimat und in seinem Erleben diametral von den Beurteilungen der Schweizer Gutachter und der Ärzte der medizinischen Dienste abweicht.

Demnach bleibt dem Beschwerdeführung ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % (sitzend und/oder mit Positionswechseln, wechselnde Arbeitsposition, leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten mit Heben von Gewichten bis 5 kg, fallweise bis 15 kg, ohne Exposition von Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze etc.; leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten in der Industrie als nicht qualifizierter Arbeiter/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Produktionsstätte sowie Tätigkeiten im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen als Concierge/Hausmeister/ Aufseher auf einer Baustelle, Park-oder Museumswächter, sowie Tätigkeiten im Detailhandel wie Reparatur von Kleingeräten/Haushaltartikel, Kassier oder Billetverkäufer); sowie Haushaltstätigkeiten mit einer Einschränkung von 15 % zumutbar (vgl. IV 185).

5.6 Somit verbleibt die Überprüfung der Berechnung des IV-Grads.

5.6.1 Für den Einkommensvergleich sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs massgebend (hier: sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 4. Januar 2014, d.h. ab Juli 2014 [vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG, siehe oben E. 3.5.3 f.]), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).

5.6.2 Die Vorinstanz bezog sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die letzte Anstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 1. April - 31. August 2004 als Lagerist-Chauffeur, seine Ausbildung als Kellner und die langjährige Tätigkeit bei der C._______ und berücksichtigte diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit. Um eine Verzerrung des Einkommensbetrags durch die Indexierung auf lange Dauer zu vermeiden, verwendete sie jedoch für den Einkommensvergleich die statistischen Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS; Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, TA1) für 40 Std/Wo eines Arbeitnehmers mit Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in der Branche sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Ziff. 77-82), von Fr. 5'309.-, angepasst an die übliche Arbeitszeit in dieser Branche im Jahr 2012 von 42.1 Std/Wo (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit [BUA] nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche), was einen Validenlohn von Fr. 5'587.72 (5'309.- / 40 x 42.1 = 5'587.72) ergab.

5.6.3 Den Invalidenlohn ab Januar 2016 berechnete sie gemäss den Angaben von Dr. H._______ (IV 185) auf der Basis einer leichten Verweistätigkeit im Umfang von 80 %. Als Grundlage legte sie ein Einkommen von 100 % (LSE 2012, TA1, monatlicher Bruttolohn für 40 Std/Wo eines Mannes mit einer Tätigkeit auf dem Kompetenzniveau 1 [Tätigkeiten, für welche keine spezielle Ausbildung notwendig ist]), einen Durchschnittswert von Fr. 5'210.- (Zentralwert) fest, was angepasst an die übliche Arbeitszeit (Zentralwert) von 41.7 Std/Wo ein Einkommen von Fr. 5'431.43 ergab. Die Vorinstanz führte weiter aus, bei der grossen Auswahl an leichten und angepassten Tätigkeiten im Produktions- und Dienstleistungssektor müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Anzahl dieser Tätigkeiten den Leiden des Versicherten angepasst seien (Urteil EVG I 222/05 vom 13.10.2005 E. 6.1). Angesichts der persönlichen und beruflichen Umstände des Falles, insbesondere der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des Alters des Versicherten (46 Jahre), und angesichts der Tatsache, dass die Auswirkung des Gesundheitsschadens bereits in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit einbezogen worden sei (festgelegt auf 80 %), berücksichtigte die IVSTA weiter einen Leidensabzug von 10 % des ermittelten IV-Lohnes, was einen Betrag Fr. 4'888.29 ergab (5'431.43 - 10%). Bei einer Tätigkeit im Umfang von 80 % ergab sich ein massgebender IV-Lohn von Fr. 3'910.63 und eine Erwerbseinbusse von 30 % ([5'587.72 - 3'910.63] x 100 / 5'587.72 = 30.01 %).

5.6.4 Die Berechnung der Erwerbseinbusse durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch nicht nachzuvollziehen ist, weshalb die IVSTA auf die Tabellenwerte des Jahres 2012 abgestellt hat, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf den 4. Januar 2014 datiert wurde und die Vorinstanz den Erwerbsvergleich am 13. April 2016 erstellt hat. Gestützt auf die Tabellenwerte im Jahr 2014 ergibt die Berechnung indessen keinen rentenrelevant massgebenden Unterschied.

Wird für den Validenlohn auf den Durchschnittswert Sektor 3, Dienstleistungen (Ziff. 45-96), Kompetenzniveau 2, Männer, auf die Werte des Jahres 2014 abgestellt, ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 5'339.- für 40 Std/Wo und von Fr. 5'565.91 für die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Std/Wo (5'339 / 40 x 41.7 = 5'565.91; vgl. BFS, LSE, TA1 und BUA).

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ergibt sich gestützt auf die Tabellenwerte des Jahres 2014 Folgendes: Der Zentralwert für Männer (für 40 Std/Wo) beträgt Fr. 5'312.-, was angepasst an die übliche Arbeitszeit von 41.7 Std/Wo (Zentralwert) ein Einkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 5'537.76 ergibt. Abzüglich des Leidensabzugs von 10 % ergibt sich ein Betrag Fr. 4'983.98 (5'537.76 - 10 %); reduziert auf ein 80 %-Pensum ergibt dies einen massgebenden IV-Lohn von Fr. 3'987.19 (4'983.98 - 20 %) und eine Erwerbseinbusse von gerundet 28 % ([5'565.91 - 3'987.19] x 100 / 5'565.91 = 28.36 %).

5.7 Zusammenfassend steht fest, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt (Verfügung vom 13. September 2016) im Vergleich zur Beurteilung im ersten IV-Verfahren (Verfügung vom 13. Januar 2009) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in rheumatologisch/orthopädischer Hinsicht besteht, welche eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt. Darüber hinaus ergeben sich keine invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen. Ihm bleibt damit eine leichte wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % gemäss dem dargelegten Profil (oben E. 5.5) zumutbar. Der IV-Grad beträgt gestützt auf die Tabellenwerte 2014 28 %, was keinen IV-Rentenanspruch ergibt. Die Vorinstanz hat den neuen Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2014 deshalb zu Recht abgewiesen. Für dieses Ergebnis ist nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer die Ursachen seiner geltend gemachten Beschwerden einerseits auf einen in der Schweiz erlittenen Unfall und andererseits als Folge einer in der Schweiz ausgeführten rückenbelastenden Tätigkeit zurückführt (siehe oben E. 3.3). Die Beschwerde vom 12. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen.

6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aus dem am 25. November 2016 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

6.2 Weder der anwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6355/2016
Datum : 02. Mai 2018
Publiziert : 17. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 13. September 2016. Nichteintretensentscheid BGer 8C_429/2018 vom 03.07.2018.


Gesetzesregister
ATSG: 3 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVV: 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-V-29 • 109-V-108 • 117-V-198 • 120-IB-224 • 121-V-264 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 122-V-381 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-198 • 126-V-353 • 129-V-1 • 129-V-222 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-445 • 130-V-71 • 133-V-108 • 136-V-376 • 139-V-547
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I_128/98 • I_222/05
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