Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2758/2017

Urteil vom 2. Mai 2018

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______AG,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfahrenswechsel; Rückerstattung der Einfuhrabgaben.

Sachverhalt:

A.

A.a Zwischen dem 11. November 2016 und dem 22. November 2016 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bei der Zollstelle Thayngen insgesamt neun Sendungen von (zerlegten) Markthütten aus Holz (Tarif-Nummer 9406.0010) zur Normalveranlagung an. Die ersten sieben Sendungen wurden "gesperrt" selektioniert, die letzten beiden "frei ohne". Nach vorgenommener formeller Überprüfung, die nach Angaben der Zollbehörde die Nachfrage umfasst habe, ob wirklich die definitive Einfuhr verlangt werde, was bejaht worden sei, erfolgten am 14., 15. und 23. November 2016 die entsprechenden Veranlagungsverfügungen für Zoll und Einfuhrsteuer.

A.b Wohl am 12. oder 13. Dezember 2016 gelangte die (...) Lieferantin der Markthütten per e-mail an die Auskunftszentrale Zoll und führte aus, diese seien für (...) bestimmt und würden Ende Jahr wieder nach (...) zurückgeführt. Es habe nun aber "ein Problem bei der Verzollung der Hütten" gegeben, da der Schweizer Kunde Rechnungen erhalten habe, die "eigentlich so nicht vorgesehen waren". Die Lieferantin äusserte die Vermutung, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Ware wieder zu ihr nach (...) zurückgeführt werde und die "Miete wie ein Kauf verzollt" worden sei. Das e-mail schloss mit der Frage: "Kann dieser Vorgang noch in eine Miete, die es ja de facto ist, umgewandelt werden?"

A.c Die Auskunftszentrale Zoll antwortete am 13. Dezember 2016 mittels e-mail, um Waren vorübergehend einzuführen, hätte eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) erstellt werden müssen, und gab zu diesem einige grundsätzliche Informationen. Das e-mail schloss, die Verzollungsfirma habe die Sendung offenbar definitiv zur Einfuhr "veranlagt". Es bestehe jedoch die Möglichkeit der Beschwerde (nachträgliche Korrektur) der Abfertigung. Zu diesem Zweck müsse die Abgabepflichtige aber ein Gesuch bei der Zollstelle einreichen.

A.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 an das Zollinspektorat Schaffhausen (DA Thayngen) stellte die Abgabepflichtige unter Bezugnahme auf das vorerwähnte e-mail ein "Gesuch für Nachträgliche Freipassabfertigung ZAVV".

A.e Mit Brief vom 27. Dezember 2016 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD) der Abgabepflichtigen mit, das Gesuch sei ihr zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen worden. Ein Verfahrenswechsel sei unter anderem nur möglich, wenn das Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der Waren aus dem Zollgewahrsam eingereicht werde und die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden seien. Die ZKD verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Das Verfahren trug das Aktenzeichen (...).

A.f Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an das Zollinspektorat Schaffhausen (DA Thayngen) stellte die Abgabepflichtige ein "Gesuch für Zoll- und MwST-Rückerstattung". Sie führte aus, vom Frächter habe sie den Auftrag erhalten, die Sendungen mit den zerlegten Markthütten zum NT [Normaltarif] zu verzollen. Da alle Markthütten nach Beendigung der Mietdauer wieder nach (...) zurückgefahren würden und dem Gesuch um nachträgliche Umwandlung auf ZAVV nicht stattgegeben worden sei bzw. werde, müsse für jede der Ausfuhren ein Gesuch um Rückerstattung Zoll/MWSt gestellt werden. Am Folgetag bzw. in einem Fall am 3. Januar 2017 wurden alle (zerlegten) Markthütten zur Ausfuhr nach (...) gestellt und jeweils ein "Rückerstattungsgesuch von Zoll und Mwst aufgrund falscher def. Einfuhrverzollung [vom jeweiligen Datum]" deponiert.

A.g Mit e-Mail Nachricht vom 9. Januar 2017 teilte die Abgabepflichtige der ZKD den Rückzug der Beschwerde mit Aktenzeichen (...) mit.

A.h Am 26. Januar 2017 verfügte die ZKD mit Aktenzeichen (...) die Abweisung des Gesuchs um Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Die Wiederausfuhr von ausländischen, definitiv zur Einfuhr veranlagten Waren allein verschaffe noch keinen Anspruch auf Vergütung der hierfür bezahlten Einfuhrabgaben. Diese könnten vielmehr nur erstattet werden, wenn alle Bedingungen der Rückwarenbestimmungen erfüllt und aktenmässig belegt seien.

B.
Die von der Abgabepflichtigen gegen diese Verfügung am 25. Februar 2017 erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab.

C.
Diesen Entscheid focht die Abgabepflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt die "Korrektur der im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen" und führt aus, ihr Mitarbeiter habe die Markthütten fälschlicherweise definitiv zur Einfuhr angemeldet. Der Zollstelle, bei der die Einfuhren als gesperrt selektioniert worden seien, seien die für die Entscheidung notwendigen Dokumente wie Mietrechnungen, Rechnungen über den Neuwert der Markthütten sowie die Einfuhrlisten vorgelegen. Die Zollstelle habe trotz dieser Dokumente eine, respektive mehrere Falschdeklarationen akzeptiert. Ihr Mitarbeiter sei sodann - entgegen den Angaben des Zolles - nicht kontaktiert worden. Der Rückzug der Beschwerde am 9. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt A.g) sei nur erfolgt, weil ein Kostenvorschuss verlangt worden sei, was den involvierten Mitarbeiter eingeschüchtert habe. Die belasteten Zölle hätten nicht an die Kunden weiterverrechnet werden können. Da sie, die Beschwerdeführerin, sich stets dafür einsetze, die Tätigkeiten jederzeit korrekt auszuführen und auch mit den Behörden eine korrekte Zusammenarbeit zu pflegen, könne sie es nicht verstehen, weshalb ihrem Gesuch nicht entsprochen und die Veranlagungen nicht korrigiert worden seien.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2017 beantragt die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Nach Ausführungen zum Streitgegenstand hält sie nach Schilderung des aus ihrer Sicht Geschehenen fest, dass ein Verfahrenswechsel nur erfolgen könne, wenn die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden seien. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesverwaltungsgericht die "Korrektur der im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen". Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Abgabepflichtige in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2017 nach einer Skizzierung des aus ihrer Sicht Geschehenen noch vorgebracht, es wäre "rechtlich gesehen vernünftig, [die OZD] würde[n] einer Zollrückerstattung zustimmen, dafür aber eine ordentliche Versteuerung der Mietkosten einleiten lassen".

1.3.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2, Urteile des BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 2.5, Urteil des BVGer A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3 m.Hw.).

1.3.3 Ausnahmsweise kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine weitere, ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Streitfrage ausgedehnt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht, so dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (BVGE 2009/37 E. 1.3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210).

1.3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017, mit dem die Beschwerde gegen den Entscheid der ZKD vom 26. Januar 2017 abgewiesen und damit die dortige Abweisung des Gesuchs um Rückerstattung der Einfuhrabgaben bestätigt wurde. Die "im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen", also diejenigen vom 14., 15. und 23. November 2016 betreffend die zwischen dem 11. und dem 23. November 2016 erfolgten Einfuhren (vgl. Sachverhalt A.a), können damit an sich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (E. 1.3.2), dies zumal die Beschwerdeführerin eine gegen die erwähnten Verfügungen erhobene Beschwerde am 9. Januar 2017 zurückgezogen hat (vgl. Sachverhalt A.g). Die Vorinstanz hat denn auch im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 (vgl. Erwägungen Ziff. 3) darauf hingewiesen, dass das Gesuch vom 14. Dezember 2016 um "nachträgliche ZAVV" nicht mehr behandelt werde. Auf den Antrag, die "im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen" zu korrigieren, kann mithin nicht eingetreten werden.

1.4

1.4.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2016 wurde von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde gegen die Veranlagung an die ZKD weitergeleitet (Sachverhalt Bst A.d). Letztere fällte alsdann keinen förmlichen Entscheid, da die Abgabepflichtige am 9. Januar 2017 der ZKD den Rückzug der Beschwerde mitteilte (Sachverhalt Bst A.g).

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, der entsprechende Rückzug sei aufgrund einer Einschüchterung erfolgt (Beschwerde an die OZD vom 25. Februar 2017 S. 1; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht S. 2). Diese - im Übrigen von der Vorinstanz widersprochenen - Vorbringen wurden im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht jedoch dahingehend relativiert, dass die Beschwerdeführerin aus Kostengründen die Beschwerde zurückgezogen haben will. Sie sind aber ohnehin nicht geeignet, eine gegebenenfalls rechtlich relevante Einschüchterung darzutun, so dass nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht, unter welchen Umständen gegebenenfalls ein Beschwerderückzug als ungeschehen zu gelten hat und durch Ausdehnung (E. 1.3.3) ein Einbezug des entsprechend von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten im vorliegenden Verfahren zu erfolgen hätte.

1.4.2 Es liesse sich zwar fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im Sinn von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrachtet werden müssen, wobei vorliegend auch die 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG eingehalten gewesen wäre (BGE 142 II 443 E. 3.2.9). Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Hinzu kommt, dass den mit der Eingabe vom 14. Dezember 2016 gestellten Begehren bzw. den Beschwerdebegehren im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 3) - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen wäre. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.4; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).

1.5 Auf die Beschwerde ist mithin - mit Vorbehalt des in E. 1.3.4 und 1.4 Ausgeführten - einzutreten.

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff . des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).

2.2

2.2.1 Zollrechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz werden unter anderem für inländische (Art. 10 ZG) und ausländische (Art. 11 ZG) "Rückwaren" vorgesehen. Da es sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um ausländische Ware handelt, ist im Folgenden auf Art. 11 ZG einzugehen

2.2.2 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben (Art. 11 Abs. 1 ZG). Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden (Art. 11 . Abs. 2 ZG). Sodann wird eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 Abs. 3 ZG). Gemäss Art. 11 Abs. 4 ZG regelt der Bundesrat, in welchem Ausmass eine Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden. Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet (Art. 39
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]).

2.3

2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist unter anderem die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere nicht erforderlich ist die Entgeltlichkeit. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (Urteil des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 2.4).

2.3.2 Die Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer wegen Wiederausfuhr setzt jedenfalls voraus, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 28
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
MWSTG fehlen (Art. 60 Abs. 1
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
MWSTG).

2.4 Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
und 25
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
ZG, Art. 50 MWSTG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 5.4, A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.5). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 4.5). Es besteht keinAnspruch auf eine Beratung durch die Zollbehörde (BVGE 2015/24 E. 4.6).

2.5 Bei der Festsetzung der Steuer oder einer allfälligen Rückerstattung ist nicht zu prüfen, ob für die Abgabepflichtigen eine besondere Härte vorliegt. Diesbezüglich wird nur auf die objektiven Umstände abgestellt. Allenfalls können - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - beim Bezug der Abgaben Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 73 Abs. 2
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
ZG [i.V.m. Art. 50 MWSTG]) oder - nach Rechtskraft der Steuerfestsetzung - die Steuer (teilweise) erlassen werden (Art. 86
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
ZG; Art. 64
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
MWSTG).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist vorab festzuhalten, dass es einzig noch darum geht, zu beurteilen, ob eine Rückerstattung der entsprechenden Abgaben zu gewähren ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Dezember 2016 ein Rückerstattungsgesuch, da alle Markthütten nach Beendigung der Mietdauer wieder nach (...) zurückgefahren würden und dem Gesuch um nachträgliche Umwandlung auf ZAVV nicht stattgegeben worden sei. Die Ausfuhr erfolgte alsdann unbestrittenermassen in den letzten Tagen des Jahres 2017 bzw. in den ersten Tagen des Folgejahres (vgl. Sachverhalt A.f).

Das Vorliegen einer in Art. 11 ZG geregelten Konstellation (E. 2.2) ist damit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. Februar 2017 ein, dass die ZKD das "Gesuch auf Zoll-MWST-Rückerstattung als CH-Retourware" zu Recht abgelehnt habe. Wie bereits angesprochen (E. 1.3.1, 1.4.2), zielt die Beschwerdeführerin gerade auch in dieser erwähnten Beschwerde auf den Umstand, dass die "Verzollungen [...] von unserer Seite, von unserem Deklaranten falsch deklariert worden" seien, hätte dieser doch "für jede Sendung statt eine Einfuhrverzollung einen ZAVV erstellen müssen". Diese Ausführungen stehen freilich in Widerspruch zu den Ausführungen im "Gesuch für Nachträgliche Freipassabfertigung ZAVV" vom 14. Dezember 2016 (Sachverhalt A.d) und dem "Gesuch für Zoll- und MwSt-Rückerstattung" vom 27. Dezember 2016, in denen je ausgeführt wird, vom Frächter habe sie, die Beschwerdeführerin, den Auftrag erhalten, die Sendungen mit den zerlegten Markthütten zum NT [Normaltarif] zu verzollen. Damit kann auch von einem für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG vorausgesetzten Irrtum nicht gesprochen werden und hätte ohnehin keine Berichtigung gewährt werden können. Sodann zielt aufgrund des im Zollverfahren geltenden strengen Selbstdeklarationsprinzips - der durch nichts belegte, im Gegenteil durch die Akten widerlegte - Vorwurf der fehlenden Aufklärung ins Leere, trifft doch die Zollverwaltung gerade keine solche generelle Beratungspflicht (vgl. E. 2.4). Die Rückerstattung der Einfuhrsteuer schliesslich scheitert bereits an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3). Auf eine persönliche Befragung, die in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2017 zumindest sinngemäss angeboten wird, kann mithin schon aus diesen Gründen ohne Weiteres verzichtet werden.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde vom 25. Februar 2017 an die OZD, sie erwarte gerne "einen positiven und menschlichen Entscheid, einen Härtefall geltend machen will, ist ihr entgegenzusetzen, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob eine besondere Härte vorliegt (E. 2.5). Auf die Voraussetzungen für eine Gewährung von Zahlungserleichterungen im Rahmen des Bezugsverfahrens ist im Lichte des Streitgegenstandes (E. 1.3) vorliegend ebenfalls nicht weiter einzugehen.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
und Art. 4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-2758/2017
Data : 02. maggio 2018
Pubblicato : 17. maggio 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Dogane
Oggetto : Verfahrenswechsel; Rückerstattung der Einfuhrabgaben


Registro di legislazione
Cost: 29
LD: 7  10  11  21  25  34  73  86  116
LIVA: 28  50  52  60  64
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
OD: 39
SR 631.01 Ordinanza del 1° novembre 2006 sulle dogane (OD)
OD Art. 39 Distruzione nel territorio doganale - (art. 11 cpv. 4 LD)
PA: 5  48  50  52  63
TS-TAF: 2 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
Registro DTF
112-IV-53 • 131-II-200 • 137-II-199 • 142-I-155 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
2C_343/2010 • 2C_344/2010 • 2C_71/2017
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • importazione • fattispecie • e-mail • oggetto della lite • territorio doganale • giorno • anticipo delle spese • esportazione • legge sulle dogane • spese di procedura • ricorso al tribunale amministrativo federale • autorità doganale • indicazione dei rimedi giuridici • mezzo di prova • casale • franchigia di dazio • riesportazione • volontà
... Tutti
BVGE
2015/24 • 2009/37
BVGer
A-2549/2016 • A-2758/2017 • A-4352/2016 • A-7030/2016 • A-7166/2016 • A-7503/2016