Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4654/2012

Urteil vom 2. Mai 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

F._______,

Zustelladresse:
Parteien
G._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist 1967 geboren und Bürger von X.______/LU. In den vergangenen zwanzig Jahren hielt er sich immer wieder für längere Zeit in Thailand auf. Im Jahre 2005 heiratete er in der Schweiz eine thailändische Staatsangehörige. Am 21. August 2005 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Das Kind verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Seit September 2010 lebt die Familie in Thailand.

B.
Am 1. Mai 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer - zeitlich befristeten - periodischen Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die schweizerische Botschaft in Bangkok. Die beantragte Sozialhilfeleistung in der Höhe von monatlich THB 10'000.- sollte vorab der Finanzierung des Schulbesuches der Tochter dienen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 hat der Gesuchsteller seinen Unterstützungsantrag mit weiteren Unterlagen ergänzt und erläutert.

C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 lehnte das BJ das Gesuch vom 1. Mai 2012 um Ausrichtung periodischer materieller Hilfen ab. Zur Begründung führte es aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland seien nicht erfüllt. So ergebe sich aus dem nach den Richtlinien der Sozialhilfe erstellten Budget ein Überschuss von
THB 54'533.- (umgerechnet Fr. 1'685.04). Selbst unter Abzug der unberücksichtigt gebliebenen Verkehrsauslagen könnte daher nicht von einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 5 BSDA gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer und seine Familie erst seit knapp zwei Jahren in Thailand weilten, würde für sie eine Rückkehr in die Schweiz zudem als zumutbar erachtet, sollten die eigenen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat nicht mehr ausreichen. In der Regel setze die Ausrichtung entsprechender Sozialhilfeleistungen nämlich einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt im fraglichen ausländischen Staat voraus.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2012 (Posteingang: 10. September 2012) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Überprüfung des Budgets und die Zusprechung eines Unterstützungsbeitrages von monatlich THB 8'000.- (Fr. 250.-) bis und mit Februar 2014. Andernfalls seien der Ausgleichskasse von der laufenden Invaliden- und Kinderrente keine Ergänzungsleistungen mehr zu zedieren. In diesem Zusammenhang verweist er auf das hängige bundesverwaltungsgerichtliches Verfahren mit der Geschäfts-Nr. B-674/2012. Unter Vorlage eines vom 28. August 2012 datierenden, neuen Budgets nimmt er ansonsten zu einzelnen, von der Schweizerischen Botschaft in seinen Augen zu tief berechneten Ausgabenposten Stellung und bemängelt, dass die Schulkosten für die Tochter nicht akzeptiert worden seien. Des Weiteren habe die zuständige Auslandvertretung die Einnahmen zu hoch angesetzt. Ausserdem habe er seit 1992, nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen (er leide an Morbus Bechterew), mehr als zwölf Jahre in Thailand verbracht, das für ihn zur zweiten Heimat geworden sei. Eine Heimkehr in die Schweiz erscheine folglich als unzumutbar. Er und seine Familie seien vielmehr solange zu unterstützen, als die Rückforderungen der Ausgleichskasse (bis Februar 2014) ihre Existenz gefährdeten.

E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 unter Erläuterung der Gesamtumstände auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 7. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
BSDA.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 24. Juli 2012 richtet (Verweigerung periodischer Leistungen nach dem BSDA). Nicht Verfahrensgegenstand bilden hingegen Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Versicherungsleistungen (Verrechnung von Ergänzungsleistungen mit laufender Invaliditätsrente). Darüber wird im Beschwerdeverfahren
B-674/2012 zu gegebener Zeit (in jenem Verfahren wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 sistiert, bis das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens vorliegt) separat befunden.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-6875/2010 vom 8. März 2013 E. 2 mit Hinweis).

3.

3.1 Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA).

3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit somit eine weitere Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) erschöpft sind (vgl. Ziffer 1.4 der seit 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).

3.3 Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziffer 1.1 der Richtlinien).

4.

4.1 Der Gesuchsteller wanderte mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter im September 2010 nach Thailand aus, einem Land, in welchem er sich bereits zuvor immer wieder aufgehalten hatte. An Morbus Bechterew (rheumatisches Leiden) erkrankt, ist er seit anfangs 1997 zu 100 % erwerbsunfähig. Den Lebensunterhalt bestreitet er seither mit Ersatzeinkommen der Invalidenversicherung (Invaliden- und Kinderrente) sowie Leistungen der Militärversicherung. Weil dem Beschwerdeführer zur Tilgung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen seit dem 1. November 2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich ein Betrag von Fr. 250.- abgezogen wird (zum Ganzen siehe Parallelverfahren B-674/2012), geriet die Familie in finanzielle Schwierigkeiten.

4.2 Im Unterstützungsgesuch vom 1. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um befristete monatliche Sozialhilfebeiträge von THB 10'000.-. Nach den in der Beschwerdeschrift geäusserten Vorstellungen sollte sich der monatliche Unterstützungsbeitrag auf THB 8'000.- belaufen und bis im Februar 2014 ausgerichtet werden. Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt, wie angetönt (siehe E. 3.2 vorstehend), die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen voraus. Ein erstes Budget, das der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 vorlegte, ergab einen Positivsaldo von THB 29'342.- resp. unter Abzug der Schulkosten von THB 10'000.- einen solchen von THB 19'342.-. Nicht mitenthalten waren in dieser Gegenüberstellung die auf einem separaten Formular geltend gemachten Verkehrsauslagen. Die Schweizerische Auslandvertretung ergänzte bzw. bereinigte das Budget in einzelnen Positionen und kam auf einen Einnahmeüberschuss von THB 54'533.-. Die Auslagen für Versicherungsprämien, Transporte und den Schulbesuch der Tochter anerkannte sie nicht. Gestützt darauf lehnte es das BJ ab, den Gesuchsteller im Ausland periodisch zu unterstützen. Mit Datum vom 28. August 2012 präsentierte Letzterer auf Beschwerdeebene ein überarbeitetes Budget. Daraus würde nun ein monatliches Minus von THB 17'115.- resultieren, wovon die Betroffenen THB 8'000.- mit Sozialhilfegelder ersetzt haben möchten.

4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Art. 13 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Art. 17 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA sowie zum Ganzen Urteil des BVGer C-5286/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.

5.
Auch das Budget, auf welches sich die angefochtene Verfügung abstützt, wurde aufgrund der geltenden Richtlinien erstellt. Nach den (von der Vorinstanz danach übernommenen) Berechnungen der örtlichen Schweizer Vertretung weist es einen deutlichen Positivsaldo von THB 54'533.- aus.

5.1 Was die Einnahmenseite anbelangt, bezifferten die zuständigen Behörden die deklarierten Renteneinkünfte mit THB 96'288.-. Dieser Betrag basiert auf einer Rentenbestätigung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf vom 11. November 2011 (Fr. 2'832.-) und er figuriert ebenfalls in einem Attest der Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 1. Dezember 2011. Seit dem 1. November 2011 werden dem Beschwerdeführer indessen monatlich Fr. 250.- von den IV-Rentenzahlungen abgezogen, womit nurmehr Fr. 2'582.- oder (berechnet zum Kurs bei der Beschwerdeerhebung) THB 82'624.- übrig bleiben. Zu diesem Betrag hinzu kommt freilich die (von der Vorinstanz anscheinend nicht beachtete) Rente der Militärversicherung von THB 9'760.-, so dass von monatlichen Einkünften von total THB 92'384.- auszugehen ist.

5.2 Differenzen ergeben sich sodann in praktisch allen Positionen der Ausgabenseite, worauf im Einzelnen einzugehen ist.

5.2.1 Für das Haushaltgeld (Budgetziffer 2.2.1) setzte die Schweizer Vertretung einen Betrag von THB 19'530.- ein, der Beschwerdeführer selbst budgetierte für diesen Auslageposten vorerst THB 20'000.-, später sogar THB 31'500.-. Diesbezüglich kritisiert er die für Thailand festgelegte Kopfquote und den Nichteinbezug seiner Ehegattin in die Berechnung.

Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere Bedarfsartikel des Alltags, Abfallgebühren). Deren Höhe wird auf Vorschlag der Schweizer Vertretung vom BJ periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Thailand betrug das monatliche Haushaltgeld im Jahr 2012 THB 10'500.-. Besagte Summe stellt hierbei nicht allein auf den Mindestlohn in Thailand ab, sondern vorwiegend auf den Lebenskostenindex der UBS in Bangkok, womit dem angesprochenen lokalen Aspekt Genüge getan wird. Abgesehen davon orientiert sich dieser Index nicht an den Lebenshaltungskosten einer von der Sozialhilfe abhängigen Person (zum Ganzen siehe Urteil des BVGer C-5448/5709/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). Das Haushaltsgeld als solches wird im Übrigen nach Haushaltsgrösse differenziert. Bei drei Personen wird 186 % des Haushaltsgeldes gewährt (und nicht 300 %, wie der Beschwerdeführer irrtümlicherweise annimmt), die Schweizer Vertretung hat folglich zu Recht einen Betrag von THB 19'530.- eingesetzt.

Nicht unterstützt werden kann die Ehegattin. Nach Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA i.V.m. Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen gewährt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist thailändische Staatsangehörige und besitzt kein Schweizer Bürgerrecht. Demzufolge hat sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aus der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer C-5286/2011 vom 22. Juni 2012 E. 4.1). Wie aus den folgenden Ausführungen ersichtlich, beeinflusst dies primär Positionen mit personenbezogener Ausrichtung von Leistungen, beispielsweise das Taschengeld oder die Auslagen für Versicherungsprämien.

5.2.2 Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien 10% des vollen Haushaltgeldes für eine Person; in casu ergibt dies auf der Basis von zwei Personen schweizerischer Herkunft wie von der Auslandvertretung veranschlagt einen Betrag von THB 2'100.-. Bedenkt man, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung mit dem Haushaltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfügung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe - in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand - als angemessen; dies gilt umso mehr, als für Kinder bis im Alter von neun Jahren den Richtlinien zufolge eigentlich kein Taschengeld festgelegt zu werden brauchte. Analoges lässt sich mit Blick auf die Auslagen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche und Schuhen festhalten. Sie werden zusätzlich zum Haushaltgeld pro Person in Form einer Pauschale von 5 - 15% des vollen Haushaltgeldes gewährt, allerdings nur einmal pro Haushalt. Vorliegend wurde mit 15% (THB 1'575.-) der maximal zulässige Prozentsatz festgelegt. Zu betonen wäre an dieser Stelle nochmals, dass das Taschengeld richtigerweise für zwei Personen (vgl. die vorangehende E. 5.2.1 dritter Abschnitt) und die Aufwendungen für Bekleidung, etc. lediglich einmal (als Pauschale pro Haushalt) berechnet wurden, was die Differenzen zu den Zahlen des Beschwerdeführers weitgehend erklärt.

5.2.3 Den Vorgaben der Richtlinien entspricht des Weiteren der Wert, welchen das BJ für die Gebühren von Radio, Fernsehen, Telefon und Internet übernommen hat (THB 1'050.-), dürfen sie doch in der Regel 10% des vollen Haushaltgeldes pro Person (hier THB 10'500.-) nicht übersteigen (vgl. Ziff. 2.2.4 der Richtlinien).

5.2.4 Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf die aufgeschlüsselte Budgetposition 2.3.1 (Wohnkosten/Wohnnebenkosten/Elektrizität + Gas). Allem Anschein nach ist das BJ von einer Wohnungsmiete von
THB 15'000.- ausgegangen (nämlich THB 14'000.-, zuzüglich den unter den Wohnnebenkosten erfassten THB 1'000.-), was sich mit den beiden Belegen decken würde, von denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2012 spricht. In den Akten findet sich hierzu nichts. Jedenfalls räumt die Vorinstanz in der Vernehmlassung ein, die Wohnnebenkosten unberücksichtigt gelassen zu haben. Dies ist zu Gunsten des Betroffenen zu korrigieren und der von ihm hierfür angegebene Betrag von THB 1'500.- auf der Passivseite zu addieren. Nicht zu beanstanden ist dafür, da den im Aufenthaltsstaat gültigen Durchschnittswerten entsprechend, der von der Schweizer Vertretung für Elektrizität und Gas eingesetzte Betrag. Abgesehen davon ist ein darüber hinausgehender Mehrbedarf nicht belegt (siehe ergänzend Ziff. 2.3.1 der Richtlinien).

5.2.5 Zu Recht nicht berücksichtigt hat das BJ ferner die für Haftpflicht-, Mobiliar- und ähnliche Versicherungen geltend gemachten Aufwendungen (Budgetposition 2.3.4). Derweil die Übernahme der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für das geleaste Fahrzeug nur schon am Erfordernis der Notwendigkeit scheitert (siehe E. 5.2.6 weiter unten), betreffen die Prämien für die Unfallversicherung ausschliesslich die thailändische Ehefrau, weshalb sie nicht anrechenbar sind (vgl. E. 5.2.1 dritter Abschnitt hiervor). Da der Beschwerdeführer selber nicht krankenversichert ist, entfallen ausserdem allfällige Krankenkassenprämien. Sie können nicht durch Rückstellungen für Krankheitskosten kompensiert werden.

5.2.6 Transportkosten wiederum (Budgetposition 2.3.6) werden lediglich dann übernommen, wenn das Verkehrsmittel für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder - in bescheidenem Umfang - den Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel werden nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln beglichen (vgl. Urteil des BVGer C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Ausnahmen gibt es namentlich, wenn die Benützung eines Fahrzeuges zu Erwerbszwecken unabdingbar ist, keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind oder aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Ziff. 2.3.6 der Richtlinien). Da der Beschwerdeführer laut Angaben der Schweizerischen Botschaft in einer Wohngegend lebt, die zur Stadtzone von Bangkok zählt und er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nicht auf ein Privatauto angewiesen. Dementsprechend fällt die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des geleasten Pickup's sowie des Motorrades (Yamaha) ausser Betracht. Nicht näher dargetan wird überdies, warum die auf dem Formular "Transportkosten" angegebene Kilometerzahl (960 km pro Monat, was die Vertretung vor Ort als unrealistisch hoch betrachtet) nicht mit öffentlichen Transportmitteln zu bewältigen wäre. Anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten zwar übernommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewiesen ist. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen.

5.2.7 Eine weitere wichtige Differenz betrifft die Ausbildungskosten (Budgetposition 2.3.7), die sich laut Beschwerdeführer auf THB 10'000.- belaufen. Hierbei handelt sich um das momentane Schulgeld für den Besuch der Tochter an der Schweizer Schule in Bangkok ("Swiss School Bangkok"). Auch dieser Betrag wird von der Vorinstanz nicht akzeptiert.

Sozialhilferechtlich gesehen sind Ausbildungskosten grundsätzlich zwar als Bestandteil der Lebenshaltungskosten zu betrachten und als solche in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe zu tragen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148). Die Grundkosten, wie sie aus der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht entstehen, sind bei der Berechnung des Grundbedarfs allerdings bereits berücksichtigt (vgl. Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133). Das Prinzip der Sozialhilfe als subsidiäre Hilfe zur Sicherung elementarer Bedürfnisse bringt es mit sich, dass nicht jegliche Kosten im Zusammenhang mit einer wünschbaren Ausbildung als unterstützungsfähig angesehen werden können, sondern nur solche, die zur Vermittlung grundsätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne einer Existenzsicherung notwendig erscheinen. Es geht darum, eine minimale (und nach lokaler Regelung als obligatorisch erachtete) Grundausbildung sicherzustellen, die den späteren Besuch weiterbildender Schulen bzw. den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3384/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5.4 mit Hinweisen). Kosten für Privatschulen werden deshalb nur ausnahmsweise übernommen, nämlich dann, wenn ausschliesslich auf diese Weise eine minimale Grundbildung gewährleistet werden kann. Analoges gilt beim Besuch einer Schweizer Schule im Ausland (vgl. Richtlinien Ziff. 2.3.7).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, vermögen die öffentlichen Schulen in Thailand doch ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik zu vermitteln. Ob es sich bei der "Swiss School Bangkok" um eine Privatschule im herkömmlichen Sinne handelt, kann nicht entscheidend sein. Unbestritten ist zumindest, dass die Kosten für die von der Tochter des Beschwerdeführers besuchte Schweizer Schule bedeutend höher sind (in der Beschwerdeschrift ist von einem exorbitant hohen Schulgeld die Rede) als jene der ordentlichen thailändischen Schulen. Dass dort nicht in deutscher Sprache unterrichtet wird, tut nichts zur Sache, hat das Kind doch einen Schweizer Vater, wodurch die fraglichen Kenntnisse mit etwas gutem Willen durchaus ausserhalb des normalen Schulbetriebs erworben oder vielmehr beibehalten werden können (siehe Urteil des BVGer C-3384/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5.5). Andere Gründe für die Notwendigkeit des Besuchs einer Schweizer Schule ergeben sich aus den Akten nicht. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den entsprechenden Kosten in concreto die Unterstützungsfähigkeit absprach.

5.2.8 Ins Budget gehörten nach Auffassung des Beschwerdeführers schliesslich Rückstellungen für Krankheitskosten, die Anschaffung neuer Brillen sowie für einen Computer und Büromobiliar. Hierbei handelt es sich jedoch um einmalige Auslagen. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können sie zum vornherein keine Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf eine allfällige spätere Übernahme einmalig anfallender Kosten wäre der Vertretung diesfalls - ausser in Notfällen vorgängig - ein separates Gesuch, je nach dem unter Beilegung eines Kostenvoranschlags und medizinischer Unterlagen, zu unterbreiten (vgl. Art. 13 Abs. 4
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VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA sowie Ziff. 1.3.3, 3.1 und 3.2.2 der Richtlinien). Auch diese Form von Sozialhilfeleistungen setzt allerdings wiederum die Bedürftigkeit bzw. ein Budgetdefizit voraus (vgl. Art. 10 Abs. 1
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1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA). Immerhin übernimmt das BJ eine einmalige notwendige Auslage trotz Bestehens eines Überschusses, wenn die Abzahlung die betreffende Person über zu lange Zeit hinweg belasten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4994/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 5 oder C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1). Da, wie angetönt, nicht Verfahrensgegenstand, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.

5.3 Aufgrund des Gesagten sind die Einnahmen in Abweichung vom Budget, das Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 bildete, um THB 3'904.- tiefer zu veranschlagen (THB 92'384.- gegenüber THB 96'288.-, siehe E. 5.1 vorstehend). Die zulässigen Ausgaben fallen unter Zugrundelegung der geltenden Richtlinien derweil um THB 1'500.- höher aus (Betrag der unberücksichtigten Wohnnebenkosten gemäss E. 5.2.4). Der ursprüngliche Budgetüberschuss von THB 54'533.- reduziert sich damit auf THB 49'129.- (was derzeit etwa Fr. 1'500.- entspricht). Diese Ausführungen erhellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über einen beachtlichen monatlichen Überschuss verfügt. Damit ist er ohne weiteres im Stande, die geltend gemachten Mobilitätskosten von THB 12'583.- (zu den Gründen von deren Nichtberücksichtigung siehe die vorangehende E. 5.2.6) zu bestreiten. Auch sonstige Auslagen (z.B. die Gebühr von THB 1'142.- für das Abonnement der deutschsprachigen Fernsehsender) oder allfällige Einbussen wegen Wechselkursschwankungen könnten aus dem bestehenden Überschuss gedeckt werden.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob eine Unterstützung vor Ort oder die Übernahme der Heimreisekosten angezeigt erscheint.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nach dem BSDA mangels Bedürftigkeit zu Recht verweigert hat.

6.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Schweizerische Botschaft in Bangkok (in Kopie)

- ad BVGer B-674/2012

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4654/2012
Date : 02. Mai 2013
Published : 13. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Legislation register
ASFG: 1  2  5  8  14
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
VSDA: 1  5  9  10  13  16  17
VwVG: 5  48  49  62  63
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