Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3384/2009
{T 0/2}

Urteil vom 18. Januar 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien
S_______,
Beschwerdeführer,
handelnd durch die gesetzliche Vertreterin,
D_______,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 31. Mai 1995, ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Seit seinem zweiten Lebensjahr wohnt er zusammen mit seiner Mutter türkischer Nationalität in Istanbul. Sein Vater ist schweizerischer Staatsbürger und lebt in der Schweiz. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden.

B.
Am 20. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Mutter an die Schweizerische Botschaft in Istanbul und stellte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1; bis zum 31. Dezember 2009 lautete die offizielle Bezeichnung dieses Erlasses: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFG]) ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung. Dem nur unvollständig ausgefüllten Antragsformular wurde eine vom Gesuchsteller bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin vorgenommene und von der Auslandvertretung nicht weiter reflektierte Budgetaufstellung beigeheftet, in der auf der Ausgabenseite u.a. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Kosten für eine Privatschule in Rechnung gestellt wurden und die insgesamt eine Unterdeckung aufwies. Im Begleitbericht der schweizerischen Vertretung wurde dazu festgehalten, dass der Gesuchsteller in Istanbul anfänglich eine öffentliche Schule besucht, dann aber auf Anraten der Lehrerschaft in eine Privatschule gewechselt habe. Dies, weil er nach Einschätzung der Fachleute über ein besonderes Leistungspotential verfüge, das mit dem staatlichen Lehrprogramm nur "wenig ausgeschöpft" werden könne. Aus dem Privatschulbesuch resultierten jährlich Kosten von umgerechnet rund CHF 6'200.-. Der Vater in der Schweiz komme seinen im Scheidungsurteil festgelegten Unterstützungspflichten nach und habe in der Vergangenheit auch eine Kinderzulage überwiesen. Diese falle nun aufgrund einer Gesetzesänderung weg. Komme hinzu, dass die berufstätige Mutter einer ungewissen Zukunft entgegenblicke; ihr Arbeitgeber habe erhebliche Personalabbaumassnamen angekündigt und sie könne nicht ausschliessen, davon betroffen zu werden.

C.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung von Unterstützungsleistungen ab. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, eine Unterstützung des noch minderjährigen Gesuchstellers sei zwar trotz Doppelbürgerschaft und vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht nicht von vornherein ausgeschlossen; dies aufgrund der bürgerrechtlichen Verhältnisse beim Vater. Das Budget weise aber bei richtiger Berechnung kein Defizit, sondern einen leichten Einkommensüberschuss aus; dies selbst unter Einbezug der Kosten im Zusammenhang mit dem Privatschulbesuch, welche in Beachtung der allgemeinen Regeln korrekterweise eigentlich gar nicht zu berücksichtigen wären.

D.
Mit einer Rechtsmitteingabe vom 7. Mai 2009 gelangte der Beschwerdeführer - wiederum vertreten durch seine Mutter - an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht darin sinngemäss um Aufhebung der verweigernden Verfügung und um Zusprechung der beantragten Unterstützungsleistungen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen rügen, die Vorinstanz habe seiner persönlichen Situation nicht Rechnung getragen und solchermassen nicht verhältnismässig verfügt. Dies aus zweierlei Gründen: Um einen angemessenen Kontakt zum Vater und zu den weiteren Verwandten in der Schweiz gewährleisten und um ihm später in diesem Land gegebenenfalls einmal einen Hochschulbesuch ermöglichen zu können, sei er auf englische und deutsche Sprachkenntnisse angewiesen. Solche Kenntnisse würden in der Türkei nicht an staatlichen Schulen, hingegen an Privatschulen vermittelt. Komme hinzu, dass die von ihm seit Jahren besuchte Privatschule nicht gewinnorientiert sei und ihm aufgrund seiner überdurchschnittlich guten schulischen Leistungen nur einen Teil der üblicherweise anfallenden Schulkosten in Rechnung stelle.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2009 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit einer Replik vom 14. September 2009 lässt der Beschwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung festhalten. Eingangs wird dabei nochmals auf einen der Mutter drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes verwiesen. In Bezug auf seine Ausbildung wird ergänzend ausgeführt, er habe inzwischen versucht, einen Platz in einem staatlichen Gymnasium zu erreichen, sei dabei aber trotz guter persönlicher Voraussetzungen gescheitert. Deshalb bleibe er an der Privatschule, wo er weiterhin sehr gute Leistungen erbringe.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des Bundesamts für Justiz über Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die von seiner gesetzlichen Vertreterin frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1
Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA).

3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besondern Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA).

4.
4.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass - entgegen der Berechnung durch den Beschwerdeführer selbst bzw. dessen gesetzliche Vertreterin - kein Budgetdefizit bestehe; dies selbst dann nicht, wenn man die Kosten für die Privatschule mitberücksichtige. Im Sinne eines obiter dictums befasste sie sich in der Folge dennoch mit der Frage, ob diese (im Rahmen des Budgets relativ gewichtigen) Kosten sozialhilferechtlich überhaupt berücksichtigt werden könnten und verneinte das im Einzelfall. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Rechtsschriften mit der Budgetierung durch die Vorinstanz nur insoweit auseinander, als er die Möglichkeit eines Stellenverlustes seiner Mutter thematisiert. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die sozialhilferechtliche Relevanz der Kosten aus dem Privatschulbesuch zu behaupten.

4.2 Mit seinem primären Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit allein auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person abzustützen ist. Mutmassungen über eine mögliche Entwicklung dieser Situation sind insoweit ohne Relevanz. Sollte in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eintreten, so wäre diese zum Gegenstand eines neuen Budgets und gegebenenfalls eines neuen Unterstützungsantrags zu machen.

4.3 Ansonsten ist nichts aktenkundig, was Zweifel am von der Vorinstanz erstellten und der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Sozialhilfebudget rechtfertigen würde. Davon ausgehend ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein zweites Argument darauf hinzuweisen, dass dieses Sozialhilfebudget selbst unter Berücksichtigung der Kosten des Privatschulbesuchs einen - wenn auch bescheidenen - Überschuss aufweist. Damit erweist sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers als zum vornherein unbegründet.

5.
5.1 Nachdem sich sowohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung wie auch der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften schwergewichtig mit der Frage auseinandergesetzt haben, ist der Vollständigkeit halber auch noch darauf einzugehen, inwieweit sich die Kosten aus dem Privatschulbesuch im konkreten Fall überhaupt als sozialhilfebudgetfähig erweisen.

5.2 Die Vorinstanz vertritt den Grundsatz, dass Kosten aus einem Privatschulbesuch in der Regel dann nicht von der Sozialhilfe zu tragen sind, wenn ein öffentliches Schulangebot besteht, das eine Grundausbildung mit Abschluss ermöglicht und das vom Betroffenen auch tatsächlich genutzt werden kann. Davon geht sie im Falle des Beschwerdeführers aus.

5.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, er sei aus familiären Gründen und im Hinblick auf eine allfällige spätere Ausbildung in der Schweiz auf Fremdsprachenkenntnisse angewiesen, die staatliche Schulen in der Türkei nicht vermittelten und er habe - obwohl ein guter Schüler - den Übertritt in ein staatliches Gymnasium nicht geschafft, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stünden.

5.4 Sozialhilferechtlich gesehen sind zwar Ausbildungskosten grundsätzlich als Bestandteil der Lebenshaltungskosten zu sehen und als solche in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe zu tragen (vgl. FELIX WOLFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148). Die Grundkosten, wie sie aus der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht entstehen, sind bei der Berechnung des Grundbedarfs bereits berücksichtigt (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133). Das Prinzip der Sozialhilfe als subsidiäre Hilfe zur Sicherung elementarer Bedürfnisse bringt allerdings mit sich, dass nicht jegliche Kosten im Zusammenhang mit einer wünschbaren Ausbildung, sondern nur solche, die zur Vermittlung grundsätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne einer Existenzsicherung notwendig sind, als unterstützungsfähig betrachtet werden können. Es gilt, eine minimale (und nach lokaler Regelung als obligatorisch erachtete) Grundausbildung sicherzustellen, die den späteren Besuch weiterbildender Schulen bzw. den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht (vgl. Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Stand 1. Januar 2010, Ziff. 1.1. und 2.3.7 [Quelle: Website des Bundesamts für Justiz, Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizer > Auslandschweizer > http: // www.bj.admin.ch], Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009 E. 6.2 f. und C-1265/2006 vom 31. Januar 2008 E. 4.2). Die Tragung von Kosten aus einer weitergehenden Ausbildung (beispielsweise an einem Gymnasium oder an einer Universität) kann demgegenüber in der Regel nicht Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe sein; solche Aufwendungen sind über Stipendien, Darlehen oder auf andere Weise zu finanzieren.

5.5 Dass das türkische Schulsystem resp. die öffentlichen Bildungseinrichtungen in der Umgebung des Beschwerdeführers nicht in der Lage wären, ihm eine existenzsichernde Grundausbildung zu vermitteln, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Darauf ist jedenfalls mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, wonach er aus familiären Gründen auf Fremdsprachenkenntnisse angewiesen wäre, solche aber von den staatlichen Schulen nicht vermittelt würden. Selbst wenn zutreffen sollte, dass Englisch- und Deutschunterricht von öffentlichen Schulen in Istanbul überhaupt nicht angeboten wird, würde dies im Falle des Beschwerdeführers die soziallhilfeweise Finanzierung einer Privatschule noch nicht rechtfertigen. Denn ein solcher Mangel wäre nicht geeignet, die Qualität des schulischen Angebots als solches in Frage zu stellen. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die fraglichen Kenntnisse auch ausserhalb des normalen Schulbetriebs vermittelt werden könnten. So scheint beispielsweise seine Mutter - aus ihren Eingaben im Rechtsmittelverfahren zu schliessen - über weit fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache zu verfügen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, trotz persönlicher Eignung keinen Zugang zu einem öffentlichen Gymnasium gefunden zu haben, kann auf das bereits unter Ziffer 5.4 vorstehend Erläuterte verwiesen werden.

5.6 Nach dem bisher Gesagten kann auch nicht entscheidend sein, ob die Privatschule gewinnorientiert oganisiert ist bzw. dass sie im konkreten Fall nicht die vollen Kosten in Rechnung stellt.

6.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verfügung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 9

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner gesetzlichen Vertreterin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3384/2009
Datum : 18. Januar 2010
Publiziert : 09. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Auslandschweizerfürsorge
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
ASFG: 1  5  8
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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C-1265/2006 • C-3384/2009 • C-5959/2007