Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5493/2016

Urteil vom 2. April 2019

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,

Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

A._______, (Deutschland),

vertreten durchlic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Parteien
Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenanspruch
Gegenstand
(Verfügung vom 7. Juli 2016).

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2005 in einer Festanstellung als Bauarbeiter bei der B._______ in der Schweiz erwerbstätig. Dort verrichtete er Schaufel- und Pickelarbeiten, Arbeiten mit dem Kompressor, Fahrten mit einem Pneulader und half beim Teeren mit, wobei er auch schwere Gewichte tragen sowie Böschungen rauf- und runterklettern musste. Das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Februar 2008 von der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. IV-Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: doc.] 26 und 30). Als Arbeitnehmer entrichtete er für die Dauer von 21 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (doc. 13, 99).

B.

B.a Am 24. Oktober 2005 verunfallte der Beschwerdeführer bei der Arbeit. Dabei erlitt er am rechten Knie eine mediale Meniskusläsion, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Zerrung des medialen Seitenbandes (doc. 79 S. 38).

B.b Im Rahmen eines fremdverschuldeten Autounfalles erlitt der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 eine Halswirbeldistorsion bei vorbestehender Spondylchondrose C5/C6 und C6/C7, beidseits eine Schulterprellung, eine Thoraxprellung sowie eine Wirbelsäulenprellung. Ausserdem wurde das rechte Knie erneut beeinträchtigt (doc. 92).

B.c Im Austrittsbericht der Reha-Klinik C._______ vom 30. Dezember 2008 wurde zudem infolge psychischer Störung mit Krankheitswert eine schwere Leistungsminderung diagnostiziert und es wurden eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, eine mittelgradige depressive Episode, ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich Schmerzmittel und anamnestisch auch Alkoholabhängigkeit beschrieben (doc. 52 S. 25 ff.)

B.d Am 23. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bzw. von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 bestätigte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung per 23. Oktober 2006 (doc. 4, 11).

B.e Infolge Unklarheit über die psychische Situation wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 durch Dr. D._______ in rheumatologischer Hinsicht und am 6. März 2010 durch Dr. E._______ in psychiatrischer Hinsicht begutachtet (doc. 79, 83).

B.f Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2009 eine ganze Rente zugesprochen (doc. 112).

B.g Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. November 2005 bis 1. Juli 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; danach habe eine Neubeurteilung stattzufinden (Beschwerdeakten im Verfahren C-2667/2011 [im Folgenden: BB-act.] 1).

B.h Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-2667/2011 vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als dass vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2009 eine ganze Rente zugesprochen worden ist. Im Weiteren wurde die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen (doc. 153).

C.

C.a Am 30. September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F._______, Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin und Umweltmedizin des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, (...), Deutschland, begutachtet. Dieser hält fest, dass nach zwei Unfällen und zwei operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk erhebliche Belastungsschmerzen verblieben seien. Dies gelte auch für das linke Schultergelenk. Bei nachweisbaren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei das Achsorgan nur eingeschränkt belastbar. Wegen eines Hämorrhoidalleidens komme es zu Stuhlunregelmässigkeiten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ergebe sich durch eine chronische Depression mit Verhaltensproblematik. Bei Beachtung der Leistungseinschränkungen könne ein halbschichtiger Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt versucht werden (doc. 179 und 191).

C.b Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie der Ärztlichen Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung H._______, begutachtet. In ihrem Gutachten vom 18. Januar 2016 stellt sie fest, dass eine qualitative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung vorliege. Der Beschwerdeführer könne zwar seine frühere Tätigkeit als Baufachvorarbeiter nicht wieder aufnehmen, sei aber in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, unter Vermeidung von kniegelenks- und wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne ständigen Zeitdruck und ohne häufige Überkopfarbeiten, täglich zu sechs Stunden und mehr auszuüben (doc. 218).

C.c Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 von Dr. med. I._______, Arzt für Allgemeine Medizin, wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung der erwähnten Limitationen bei der Ausübung einer (angepassten) Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum weiterhin zumutbar sei (doc. 227).

C.d Mit Stellungnahme vom 21. April 2016 von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, wird ausserdem festgestellt, dass sich der psychische Zustand verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme keine Psychopharmaka. Es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig wegen der somatischen Störung angepasst werden (doc. 229).

C.e Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen aus somatischer Sicht nach dem 31. März 2009 eine Erwerbseinbusse von 17% erleide. Es sei unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch nach dem 1. April 2009 zu begründen vermöge. Das Leistungsbegehren sei deshalb abzuweisen (doc. 238).

D.

D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei eine Invalidenrente zu gewähren. Dies begründet er damit, dass das Invalideneinkommen anhand der dem Berufsprofil des Beschwerdeführers angepassten Tabellenlöhne zu ermitteln sei und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die möglichen Arbeiten in seinem Heimatland anzutreten. Entsprechende Stellen seien in seiner Umgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden (Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1).

D.b Mit Stellungnahme vom 28. November 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 7. Juli 2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte sie aus, dass die Kritik am durchgeführten Einkommensvergleich unbegründet sei und mit der Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer erleide gemäss Einkommensvergleich eine Einkommensbusse von 17%, was keinen Rentenanspruch begründe (B-act. 8).

D.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt (B-act. 12).

D.d Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13).

D.e Mit Schreiben vom 17. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'599.10 ein (B-act. 15). Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte sie eine korrigierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'661.95 ein (B-act. 16).

E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 7. Juli 2016 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

2.3 Gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anzurechnen. Eine Ausnahme vom Anrechnungsprinzip besteht im Bereich der AHV/IV-Renten insoweit, als in anderen Staaten zurückgelegte Versicherungszeiten zwar angerechnet werden, Leistungen aber nur im Verhältnis der im zuständigen Staat verbrachten Versicherungsjahre zur Gesamtheit der in sämtlichen beteiligten Staaten verbrachten Versicherungsjahre, d.h. pro rata, ausbezahlt werden (Thomas Gächter/Stephanie Burch in Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 36 Rz.1.106 f.). Entsprechend Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Entsprechend Art. 36
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
. Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Der Beschwerdeführer weist gemäss Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in Deutschland 154 Beitragsmonate und gemäss Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz 21 Beitragsmonate auf (doc. 99 und 152). Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Beitragszeiten für einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 sowie danach erfüllt.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. E.2.3). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).

3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. c).

3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

3.7 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

4.

4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG; Art. 49 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41 m.H.).

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-2667/2011 vom 7. März 2014 die IVSTA angewiesen, weitere Abklärungen zum Zeitraum ab 1. April 2009 zu treffen. Zur damaligen vorinstanzlichen Würdigung des Zeitraums nach dem 31. März 2009 hat es festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. K._______ vom 14. Oktober 2011 bzw. 17. Januar 2012 nicht nachvollzogen werden könne. Die Ärztin hielt dort folgende Arbeitsunfähigkeiten fest:

Beginn Ende Arbeitsunfähigkeit angestammte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit angepasste Tätigkeit

24.10.2005 31.01.2006 100 % 100 %

01.02.2006 26.03.2006 0 % 0 %

27.03.2006 26.04.2006 100 % 100 %

27.04.2006 08.12.2006 0 % 0 %

09.12.2006 08.01.2007 100 % 100 %

09.01.2007 24.04.2007 0 % 0 %

25.04.2007 24.05.2007 100 % 100 %

25.05.2007 03.02.2010 0 % 0 %

04.02.2010 28.04.2011 100 % 100 %

29.04.2011 0 % 0 %

Zum einen zitiere die Ärztin aus einem Gutachten, das sich vorwiegend zu den Unfallfolgen vom 9. Dezember 2006 äussere, zum anderen bleibe ohne jegliche Erklärung, wie sie auf die von ihr genannten Perioden der Arbeits(un)fähigkeit komme. Zudem weiche sie betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unbegründet und diametral von der Einschätzung der weiteren Gutachter ab. Schliesslich erscheine die zusätzliche Begründung in der Stellungnahme vom 17. Januar 2012 noch weniger nachvollziehbar (E. 4.1.5). Das Gericht hielt im Folgenden fest: Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Unfall am 24. Oktober 2005 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf das (beweiswertige) Gutachten von Dr. D._______ habe hingegen bis zum zweiten Unfall am 9. Dezember 2006 (Autounfall) eine Arbeitsfähigkeit von 75% vorgelegen. Eine Rente sei aufgrund der damals gültigen Rechtslage ab 1. Oktober 2006 zuzusprechen (E. 4.2.2). Aus dem Gutachten könne weiter geschlossen werden, dass mit dem Austritt aus der Rehaklinik C._______ am 23. Dezember 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75% vorgelegen habe, weshalb der Rentenanspruch drei Monate später (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
IVV) entfalle und die Rente bis 31. März 2009 zu befristen sei (E. 4.4). Für den Zeitraum ab 1. April 2009 sei die Aktenlage nicht liquid, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen seien und dem im Beschwerdeverfahren gestellten übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rentengewährung vom 1. Februar bis 1. Juli 2011 nicht stattgegeben werden könne (E. 4.5).

5.2 Aufgrund des Urteils wurden von der Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen getätigt und medizinische Berichte eingeholt. Dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz liegen im Wesentlichen folgende zusätzlich eingeholten Arztberichte für den vorliegend relevanten Zeitraum zugrunde:

Der medizinische Bericht der Asklepios, Orthopädische Klinik L._______, (...), vom 31. Oktober 2005 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 28. Oktober bis 2. November 2005 zur Operation des Kreuzbandes und des Innenmeniskus-Hinterhorns. Darin wird von Dr. M._______ als Diagnose eine traumatische VKB-Ruptur (Vordere Kreuzband-Ruptur); IM-HH-Ruptur (Innenmeniskus-Hinterhorn Ruptur) rechts (S83.53: Riss des vorderen Kreuzbandes) festgestellt. Im Arztbericht wird ausserdem festgehalten, dass aufgrund der Komplexität der Verletzung des rechten Knies dem Beschwerdeführer in Zukunft schwere körperliche Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Strassenbauer nicht zugemutet werden sollten (doc. 217).

Der Arztbericht vom 19. Dezember 2006 von Dr. med. N._______, Chirurgische Abteilung, Allgemein- und Unfallchirurgie, Krankenhaus O._______, betreffend einen stationären Aufenthalt vom 9. bis 14. Dezember 2006 nach Unfall am 9. Dezember 2006. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

1. Stumpfes Thoraxtrauma (ICD-Nr. S20.2);

2. Halswirbelsäulen-Distorsion (ICD-Nr. S13.4);

3. Wirbelsäulenprellung (ICD-Nr. S30.0);

4. Prellung linke Schulter (ICD-Nr. S40.0).

Als Nebendiagnose werden genannt: Zustand nach operativer Versorgung einer komplexen Kniegelenksverletzung rechts 2006, Zustand nach Bandscheibenvorfall Brustwirbelsäule 1999. Nach Ausschluss schwerwiegender Verletzungsfolgen und allmählicher Besserung der anfänglich geklagten starken Schmerzen habe der Verunfallte am 14. Dezember 2006 aus der stationären Behandlung entlassen werden können (doc. 216).

Der Kurzbrief der Asklepios, Orthopädische Klinik L._______, (...), vom 25. April 2007 von Prof. Dr. med. P._______ betreffend einen stationären Aufenthalt vom 23. bis 26. April 2007. Am 23. April 2007 sei eine diagnostische Arthroskopie mit Gelenkspülung und VKB-Shrinking Knie rechts durchgeführt worden. Im Kurzbrief werden folgende Diagnosen genannt: Chronische Instabilität nach vorderer Kreuzbandplastik rechts, Zustand nach Verkehrsunfall 12/06 mit Dashboard Injury (M23.59), Chronische Instabilität des Kniegelenks rechts (doc. 214).

Der medizinische Bericht des Reha-Zentrums Q._______ vom 7. Januar 2008 von Dr. med. R._______ betreffend einen stationären Aufenthalt vom 7. November bis 18. Dezember 2007 zur Behandlungen von lumbalen Schmerzen und Schmerzen an der linken Schulter und am rechten Kniegelenk. Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt:

1. Kniegelenksdysfunktion rechts bei komplexer Restinstabilität nach 2-maliger ligamentärer Rekonstruktion;

2. Acromioclavicular-Gelenksinstabilität Rockwood II links und Tossy I bis II rechts posttraumatisch;

3. Lendenwirbelsäule-Becken-Dysfunktion bei fascialer Hypertension rechts Flanke (posttraumatisch);

4. Cervicaler Kopfschmerz links;

5. Posttraumatische Schlafstörungen (doc. 215).

Das medizinische Gutachten vom 30. September 2014 von Dr. F._______, Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit, (...). Darin werden folgende Diagnosen und funktionale Auswirkungen genannt: Komplexe Restinstabilität des rechten Kniegelenks nach zweimaliger ligamentärer Rekonstruktion mit Belastungsschmerzen; Verbliebene Bewegungs- und Belastungsschmerzen an der linken Schulter nach Acromioclavicular-Gelenkläsion Typ Rockwood II; Multisegmentale Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule mit chronischen Rückenschmerzen und Funktionseinschränkungen des Achsorganes; Hämorrhoidalleiden mit Stuhlunregelmässigkeiten; Chronische Depression mit Verhaltensauffälligkeiten und Störungen der sozialen Kompetenz (doc. 179, 191).

Die Stellungnahme von Dr. I._______ des RAD Rhone vom 9. April 2015, in welcher er u. a. ausführt, Gutachter Dr. F._______ attestiere am 30. September 2014 bis auf die festgestellten Hämorrhoiden einen stationären rheumatologischen und psychiatrischen Status und schliesse auf ein medizinisch nicht nachvollziehbares reduziertes Arbeitspensum von 3 bis 6 Stunden/Tag bei diversen Limitationen. Die Limitationen seien nachvollziehbar, jedoch könne ein vollschichtiges Pensum ausgeübt werden. Zum Verlauf seit Januar 2009 verwies er auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D._______ vom 6. Januar 2010, die Stellungnahme des RAD Rhone vom 5. Juli 2010 und den Bericht von Dr. S._______ vom 16. November 2010 (nur betreffend Limitationen). Der Verlauf sei ab dem 5. Juli 2010 nicht fachärztlich dokumentiert (doc. 199). Als Arbeitsfähigkeit nannte er (deckungsgleich zu Dr. K._______ [s. E. 5.1]):

Beginn Ende Arbeitsunfähigkeit angestammte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit angepasste Tätigkeit

25.05.2007 03.02.2010 0 % 0 %

04.02.2010 28.04.2011 100 % 100 %

29.04.2011 0 % 0 %

Das Gutachten von Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie, Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung H._______, vom 18. Januar 2016. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit als Botenfahrer zu 2.5 Stunden erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer sei seit Unfalldatum vom 4/2005 nicht mehr als Baufachvorarbeiter tätig gewesen. Die psychovegetative Symptomatik zeige, dass die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine wesentliche Affektlabilität sei nicht zu beobachten. Im formalen Denken wirke der Beschwerdeführer beschleunigt, weitschweifig und detailreich. Psychotische Erlebnisweisen bestünden nicht, der Gedankengang sei weitgehend geordnet. Als Diagnosen werden aufgeführt:

1. Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4);

2. Kniegelenksabhängige Beschwerden in der Folge einer komplexen Kniegelenksverletzung rechts;

3. Bewegungseinschränkung der Schultergelenke beidseits;

Es seien psychische Probleme aufgetreten, weswegen sich der Beschwerdeführer zeitweise in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Aufgrund eines Konfliktes mit dem Arzt nehme er gegenwärtig keine Termine mehr wahr und wolle auch keine Antidepressiva einnehmen. Er verwende täglich Schmerzmittel. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine leistungsmindernde Einschränkung festgestellt worden. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates sei eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits aufgefallen, die Schulter könne aktiv nur bis zur Horizontalen abduziert werden. Das rechte Knie zeige sich äusserlich nicht verändert und mit einem normalen Bewegungsausmass. Das Gangbild sei etwas unrund, jedoch ohne Hinken oder Entlastungstendenz. Eine schwere depressive Erkrankung sei beim Versicherten nicht anzunehmen, viel eher bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren.

Zusammenfassend liege somit beim Versicherten zwar eine qualitative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung vor. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich zu 6 Std. und mehr auszuüben. In qualitativer Hinsicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, mit wirbelsäulen- oder kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen, in Nachtschicht und mit ständigem Zeitdruck vermieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baufachvorarbeiter sei dauerhaft nur mehr unter 3 Stunden zumutbar. Von einer medizinischen Rehabilitation könne keine wesentliche Verbesserung des Leistungsbildes erwartet werden. Es könne eine Tätigkeit von 6 Stunden und mehr entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild (Einschränkungen betreffend geistig / psychische Belastbarkeit und Bewegungs- und Haltungsapparat) ausgeübt werden. Diese Beschränkungen bestünden seit dem Unfall im April 2005 (recte: Oktober 2005; doc. 218).

Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 von Dr. med. I._______ werden folgende Diagnosen gestellt:

Als Hauptdiagnose wird eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45.4 genannt.

Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt:

1. Unhappy triad des rechten Knies mit Arthroskopien (28.10.2005 und 25.4.2007) und vordere Kreuzband-Plastik (27.3.2006) (M17.9);

2. Chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom bei Status nach Frontalkollision (9.12.2006) mit Distorsion der Halswirbelsäule bei vorbestehender Spondylochondrose C5-7 (S13.4/M54.2);

3. Impingement-Syndrom der rechten Schulter nach Trauma mit Acromioclaviculargelenks-Läsion (M19.9);

4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5);

5. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4);

Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt: Status nach Arbeitsunfall mit Harnröhrenriss und Hämatom (Ausräumung) 1995, Status nach Distorsion des linken Sprunggelenkes mit Bandruptur (Operation) 1983.

Als funktionelle Einschränkungen werden genannt: Arbeitsposition sitzend wechselnd, Heben von Gewichten max. 15 kg, mittelschwere und schwere Arbeiten, Gehstrecke 30 Minuten am Stück, verschiedene Einflüsse Schlechtwetter, Gerüche, Feuchtigkeit, Kälte, Stressresistenz, keine Nachtschicht, Leitern und Gerüste, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten. Dabei werden folgende Arbeitsunfähigkeiten festgehalten:

Beginn Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit in einer angepass-ten Tätigkeit

Ab 25.05.2007 0% 0%

Ab
100%
04.02.2010 100%

Ab 29.04.2011 0%

Bei der Beurteilung des Falles hält Dr. med. I._______ fest, dass die Rheumatologin des RAD Rhone mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012 ihre Beurteilung geändert habe und mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer Verweistätigkeit bis zum 29. April 2011 einverstanden sei. Eine invalidisierende psychiatrische Diagnose sei bisher ausgeschlossen worden. Dazu verweist er auf die interne psychiatrische Stellungnahme des RAD Rhone vom 13. Oktober 2011 von Dr. med. T._______. Der Gutachter Dr. med. F._______ attestiere am 30. September 2014 (bis auf die neu festgestellten Hämorrhoiden) bei stationärem rheumatologischen und psychiatrisch nicht verifiziertem Status medizinisch nicht nachvollziehbar ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum von nur noch 3-6h/Tag bei diversen Limitationen

(doc. 225 S. 29 ff.).

Die letzten rheumatologischen/orthopädischen Expertisen seien am 6. Januar 2010 (recte: 8. Februar 2010) durch Dr. med. D._______, Rheumatologe, am 5. Juli 2010 durch Dr. K._______ und am 16. November 2010 durch Dr. med. S._______ erfolgt. Psychiatrisch sei weder am 6. März 2010 durch Dr. med. E._______ (doc. 226 S. 195; 251) noch am 2. Dezember 2010 durch Dr. med. U._______ (doc. 225 S. 109) eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden.

Gemäss Gutachten von Frau Dr. G._______, Neurologin, (...), vom 13. Januar 2016 seien somatisch wie psychisch keine zeitlichen, sondern nur qualitative Einschränkungen festgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf wie die obgenannten Einschränkungen in einer Verweistätigkeit attestiere sie bereits ab 04/2005. Trotz chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren werde derzeit eine Tätigkeit im Botendienst mit dem PKW während 2.5 h/täglich durchgeführt. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt mit Angehörigen ausserhalb der engen Familie, gehe schwimmen, mache Unternehmungen mit dem Sohn und helfe ihm beim Modellbau. Eine psychiatrische Betreuung inkl. Medikation habe er wegen Meinungsverschiedenheiten mit seinem Arzt sistiert.

Dr. med. I._______ hält zusammenfassend fest, während die Limitationen nachvollziehbar und einzuhalten seien, sei (aber) ein vollschichtiges Pensum weiterhin zumutbar (doc. 227).

Die medizinische Stellungnahme vom 21. April 2016 von Dr. J._______, Psychiater und Psychotherapeut des medizinischen Dienstes der Vorinstanz: Darin wird festgestellt, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand verbessert habe. Der Zustand sei derselbe wie zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E._______ vom 6. März 2010. Der Versicherte sei nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme keine Psychopharmaka ein. Dr. G._______ stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren. Sie bleibe aber die psychischen Faktoren schuldig. Es mache den Anschein, als wenn die Neurologin darunter psychische Folgen der Schmerzen verstehe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Versicherte schmerzzentriert sei, dass er die Schmerzen besonders vortrage, dass er in den Schmerzen gefangen sei. Vielmehr habe er ein recht massives Trauma erlebt, das ihn nun stark einschränke. Trotzdem seien die Schlussfolgerungen von Dr. G._______ logisch, plausibel und folgerichtig. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig wegen seiner somatischen Störung angepasst sein (doc. 229).

6.

6.1 Gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe ab April 2009 kein Rentenanspruch.

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprechung einer Invalidenrente. Nicht gerügt werden die medizinischen Abklärungen. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es jedoch, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auch in medizinischer Hinsicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. E. 4.5). Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in gesundheitlicher Hinsicht in korrekter Weise erhoben (vgl. E. 6.3) und daraus sachgerechte Schlüsse insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.4) gezogen hat.

6.3

6.3 .1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-2667/2011 vom 7. März 2014 begutachtet (vgl. C.a und C.b). In der Verfügung vom 7. Juli 2016 selbst stützt sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______, RAD Rhone, vom 1. März 2016 (vgl. E. 5.2).

6.3 .2 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich Dr. med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E._______ vom 6. März 2010, welcher festhielt, dass beim Beschwerdeführer Hinweise für das frühere Vorliegen einer Anpassungsstörung infolge belastender Lebensereignisse vorliegen würden. Da die ICD-Diagnose 43.25 nur zeitlich beschränkt gestellt werden könne, wähle er die Diagnose ICD-10 F 54: "Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten". Das durch somatische Faktoren begründete psychisch auffällige Verhalten sollte sich bei gelungener somatischer Rehabilitation nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (doc. 226 S. 13 f.). Ausserdem stützt sich Dr. med. I._______ auf die Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 2. Dezember 2010, welcher zusammenfassend feststellte, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass für circa eineinhalb Jahre eine reaktiv motivierte depressive Verstimmung nach dem Unfall vom 9. Dezember 2006 eingetreten sei. Nach entsprechender Behandlung, welche allerdings nicht in ausreichendem Masse durchgeführt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symptomatik nach etwa ein bis eineinhalb Jahren hätte bessern müssen. Dazu, dass der Beschwerdeführer im Selbstauskunftsfragebogen (Becksches Depressions-Inventar) 30 Punkte erzielt habe, was einer mittelschweren depressiven Episode entspreche, müsse festgehalten werden, dass dies kontrastiere mit dem klinischen Eindruck. Im klinischen Gespräch bestehe keine wesentliche Depression. Jetzt (Dezember 2010) handle es sich um eine Anpassungsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität und es bestehe auch ein deutlicher Entschädigungswunsch. Eine Diagnose gemäss ICD-10 sei jedoch nicht gestellt worden. Dr. med. I._______ stützt sich bezüglich der psychiatrischen Beurteilung ausserdem auf das Gutachten von Dr. G._______ vom 13. Januar 2016. Als Diagnose führte sie eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4) auf und äusserte sich dahingehend, dass weder die körperlichen noch die psychischen Beschwerden geeignet seien, eine zeitliche Leistungsminderung zu bedingen. Es liege lediglich eine qualitative Leistungsminderung vor. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit täglich zu 6 Stunden und mehr ausüben, wenn die funktionellen Einschränkungen berücksichtigt würden. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung werde nicht genannt. Dies stimme überein mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder Psychopharmaka zu sich nehme noch in psychiatrischer Behandlung sei. Dr. med. J._______ hält hierzu am 21. April 2016 fest, dass Dr. med. G._______ die Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren stelle. Sie bleibe jedoch die psychischen Faktoren schuldig. Es mache den Anschein, als wenn sie darunter psychische Folgen der Schmerzen verstehe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer schmerzzentriert sei, dass er die Schmerzen besonders vortrage, dass er in den Schmerzen gefangen sei. Vielmehr habe er ein recht massives Trauma erlebt, das ihn nun stark einschränke. Trotzdem seien die Schlussfolgerungen von Dr. med. G._______ logisch, plausibel und folgerichtig. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Die Arbeit müsse einzig wegen der somatischen Störung angepasst werden (doc. 229).

Im Widerspruch zu obgenannten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten steht, dass Dr. F._______ in seinem Gutachten unter "Diagnosen und funktionale Auswirkungen" unter anderem eine chronische Depression mit Verhaltensauffälligkeiten und Störungen der sozialen Kompetenz festhält. Dieser Einschätzung kann aufgrund des beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. E._______ (doc. 226 S. 195, 251 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E.3.2), der Stellungnahme von Dr. med. U._______, des Gutachtens von Dr. G._______ und der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. J._______ nicht gefolgt werden (doc. 191).

6.3 .3 Die erfolgten psychiatrischen Begutachtungen enthalten vorliegend keine vom Bundesgericht zwischenzeitlich für Schmerzstörungen und psychiatrische Erkrankungen als notwendig erachtete Indikatorenprüfung zur Beurteilung von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281, 143 V 409, 418). Auf die Indikatorenprüfung kann jedoch verzichtet werden bei klarer medizinischer Beurteilung, so auch wenn im Rahmen beweiskräftiger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile des BGer 9C_120/2017 vom 13. März 2018 E.3.2, 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1). Vorliegend sind sich die Ärzte in ihrer Beurteilung mit Ausnahme von Dr. F._______ einig, dass psychiatrisch keine Diagnose vorliegt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. F._______ ist im Bereich «Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin und Umweltmedizin» tätig und folglich nicht als Arzt im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seiner Beurteilung diesbezüglich nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. Damit kann eine Indikatorenprüfung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfallen.

6.3 .4 Aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht stützt sich Dr. med. I._______ vom RAD Rhone in seiner Stellungnahme auf die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 im Verfahren C-2667/2011 erstellten Gutachten von Dr. med. D._______, Rheumatologe, vom 8. Februar 2010 sowie die Stellungnahme von Dr. med. K._______ des RAD Rhone vom 5. Juli 2010 und das Gutachten von Dr. med. S._______, Orthopäde, vom 16. November 2010. Ausserdem stützt er sich auf die zusätzlich eingeholten Gutachten von Dr. med. F._______, Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin, Umweltmedizin, vom 30. September 2014 sowie das Gutachten von Dr. med. G._______, Neurologin, vom 13. Januar 2016. Die in der Stellungnahme vom 1. März 2016 aufgeführten Diagnosen lassen sich den vorliegenden Arztberichten und Gutachten schlüssig entnehmen. So lässt sich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) aus dem Gutachten von Dr. med. G._______ ableiten, die Unhappy Triad des rechten Knies mit Arthroskopie und VKB-Plastik (M17.9) aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.1.2), das chronische cerviko-spondylogene Syndrom bei Status nach Frontalkollision (9.12.2006) mit Distorsion der Halswirbelsäule bei vorbestehender Spondylochondrose C5-7 (S13.4/M54.2), das Impingement Syndrom der rechten Schulter nach Trauma mit AC-Läsion und das chronische lumbale Schmerzsyndrom aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ sowie den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. K._______. In der Diagnosestellung gibt es in orthopädischer und rheumatologischer Hinsicht keine offensichtliche Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeiten.

6.3 .5 Die aufgeführten Diagnosen gemäss Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 sind damit nachvollziehbar und mit den Akten übereinstimmend.

6.4 Zu prüfen bleibt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 1. April 2009 durch die Vorinstanz.

6.4 .1 Der Schlussbericht des RAD Rhone enthält keine spezifischen Angaben bezüglich der medizinischen Berichte, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen wurden. Diese lassen sich aus der Beurteilung des Falles in der Stellungnahme vom 1. März 2016 lediglich erahnen. Es wird deshalb von folgenden Berichten ausgegangen:

Der RAD Rhone stützt sich in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf die ärztlichen Gutachten von Dr. med. D._______ vom 8. Februar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.), die Stellungnahmen von Dr. K._______ vom 5. Juli 2010 (doc. 92), 14. Oktober 2011 (doc. 124), 5. Januar 2012 (doc. 130) sowie 17. Januar 2012 (doc. 132) und auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützt sich der RAD auf das ärztliche Gutachten von Dr. med. D._______ vom 8. Februar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.), die Stellungnahmen von Dr. med. K._______ vom 5. Juli 2010 (doc. 92), 14. Oktober 2011 (doc. 124), 5. Januar 2012 (doc. 130) sowie 17. Januar 2012 (doc. 132), auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218) sowie auf das fachorthopädische Gutachten von Dr. med. S._______ vom 16. November 2010 (doc. 116 S. 25 ff.).

Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. März 2016 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 25. Mai 2007 zu 0% und ab 4. Februar 2010 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 25. Mai 2007 zu 0%, ab 4. Februar 2010 zu 100% und ab 29. April 2011 zu 0% arbeitsunfähig. Damit stützt sich der RAD Rhone - wie bereits in der Stellungnahme vom 9. April 2015 - vollumfänglich auf die Stellungnahmen von Dr. med. K._______ vom 14. Oktober 2011 sowie 5. Januar 2012. Im Widerspruch dazu stehen der vom Bundesverwaltungsgericht als voll beweiskräftig erkannte Bericht von Dr. med. D._______ vom 8. Februar 2010 (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E.3.1.2), welcher in einer angepassten wie auch in der bisherigen Tätigkeit vom 9. Dezember 2006 bis 30. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab 1. Januar 2009 bestehe eine 75% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls widersprüchlich ist, dass sich der RAD Rhone in seinem Schlussbericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit auch auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 13. Januar 2016 (doc. 218) stützt, welches aber bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden täglich tätig sein könne und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr pro Tag aufweise.

6.4 .2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 auf die nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 zusätzlich eingeholten Arztberichte, unter anderem auf die SUVA-Akten für den Zeitraum vom 12. Mai 2009 bis 25. Januar 2016. Im Schlussbericht von Dr. med. I._______ des RAD Rhone vom 1. März 2016 werden die in den SUVA Akten enthaltenen ärztlichen Berichte hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht explizit gewürdigt.

6.4 .3 Diesbezüglich liegen die folgenden medizinischen Berichte mit Hinweisen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1. April 2009 vor:

Gemäss Behandlungsbericht der Asklepios orthopädischen Klinik L._______ vom 28. Oktober 2009 von Dr. V._______ fand eine stationäre Behandlung vom 21. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009 statt. Dabei wurde eine Arthroskopie des linken Knies mit Teilresektion und eine Knorpelglättung vorgenommen. Gemäss Kurzbrief der erwähnten Klinik vom 21. Oktober 2009 verlief der Eingriff am 21. Oktober 2009 ohne Komplikationen (doc. 225 S. 306).

Gemäss rheumatologischem Gutachten vom 8. Februar 2010 von Dr. med. D._______ wurde der Beschwerdeführer ab dem Austritt aus der Rehaklinik C._______ am 30. Dezember 2008 in seiner angestammten Tätigkeit für 0% arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig beurteilt (doc. 226 S. 180 f.).

Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 6. März 2010 von Dr. med. E._______ sollte sich das durch somatische Faktoren begründete psychisch auffällige Verhalten bei gelungener Rehabilitation nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Gründe für eine verminderte Arbeitsfähigkeit würden im somatischen Bereich liegen (doc. 226 S.195).

Im medizinischen Bericht der Asklepios orthopädischen Klinik L._______ vom 9. April 2010 wurde festgestellt, dass bei Knie und Schultern weiterhin keine Besserung zu verzeichnen sei (doc. 225 S. 305).

Dr. med. U._______ hielt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2010 fest, dass davon auszugehen sei, die depressive Symptomatik hätte sich nach etwa ein- bis eineinhalb Jahren (nach dem Unfall am 9. Dezember 2006) bessern müssen. Jetzt handle es sich um eine Anpassungsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität (doc. 225 S. 109).

Im fachorthopädischen Gutachten von Dr. med. S._______ vom 16. November 2010 kommt dieser zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der unfallunabhängigen Vorerkrankungen des Beschwerdeführers wie auch der unfallbedingten Erkrankungen zum Begutachtungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (doc. 116 S. 121).

Im Arztbericht von Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie, vom 28. September 2012 (medizinischer Verlaufsbericht beider Knie ab Juni 2009) wird festgestellt, dass insgesamt ein Status idem bestehe, bei welchem nicht mehr mit einer signifikanten Änderung zu rechnen sei (doc. 225 S. 315).

Im fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. med. X._______ zuhanden der SUVA Zentralschweiz vom 4. März 2013 wird festgehalten, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren physischen Unfallfolgen dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zugemutet werden könnten. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen bestehe nach Adaption der Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (doc. 225 S. 260).

Im Gutachten von Dr. med. F._______, Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin, Umweltmedizin, vom 30. September 2014 wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigt durch eine chronische Depression mit Verhaltensproblematik, in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden pro Tag aufweise (doc. 179, 191).

Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gutachten vom 18. Januar 2016 fest, dass beim Beschwerdeführer zwar eine qualitative, nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung vorliege. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich zu 6 Stunden und mehr auszuüben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baufachvorarbeiter sei dauerhaft nunmehr unter drei Stunden zumutbar. Von einer medizinischen Rehabilitation könne keine wesentliche Verbesserung des Leistungsbildes erwartet werden (doc. 218 S. 10, 11. 13).

In seiner Stellungnahme vom 21. April 2016 bescheinigt Dr. med. J._______, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Die Arbeit müsse lediglich wegen der somatischen Störungen angepasst werden (doc. 229).

6.5 Aufgrund der vorliegenden Gutachten und medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass für den zu beurteilenden Zeitraum, das heisst seit 1. April 2009, in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für eine angepasste Tätigkeit besteht jedoch seit 1. April 2009 eine mindestens 75%-ige bis 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies entspricht dem beweiskräftigen psychiatrischem Gutachten von Dr. med. E._______ (doc. 226 S. 195, 251 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.2), dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D._______ (doc. 226 S. 94 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.1.2), dem beweiskräftigen fachorthopädischen Gutachten von Dr. med. S._______ (doc. 116 S. 120 ff.; vgl. Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.4), dem beweiskräftigen Gutachten von Prof. Dr. med. X._______ (doc. 225 S. 195; vgl. dazu Urteil des BVGer C-2667/2011 vom 7. März 2014, E. 3.5), dem Gutachten von Dr. med. G._______ und der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. J._______. Gegen die Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2009 am linken Knie operiert wurde, was einen zweitägigen stationären Aufenthalt zur Folge hatte. Die Operation verlief ohne Komplikationen und verursachte keine weiteren bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten. Auch das zusätzlich eingeholte Gutachten von Dr. med. F._______, welches eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden täglich bescheinigt, erläutert nicht, warum diese zeitliche Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit vorliegen soll, und vermag somit die Einschätzung der übrigen Ärzte nicht in Frage zu stellen. Des Weiteren behandelt das Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 20. Januar 2016 zwar die unfallversicherungsrechtlichen Folgen, so insbesondere die Integritätsentschädigung, dennoch ist der Einschätzung des Kantonsgerichtes Y._______ zu folgen, da sich die funktionellen Einschränkungen aus unfall- wie invalidenversicherungsrechtlicher Sicht decken. Prof. Dr. med. X._______ bestätigt, dass eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen: Keine Zwangshaltungen; Arbeiten überwiegend im Knien oder Kauern, überwiegende Kopfarbeiten und Arbeiten an Böschungen, Dächern oder Gerüsten seien zu meiden. Die zumutbare Arbeit beinhalte Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg oder Hantierungen, welche den gleichen Kraftaufwand erforderten (doc. 225 S. 11 ff., S. 195). Die funktionellen Einschränkungen stimmen im Wesentlichen mit der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Gutachten von Dr. med. G._______
überein (vgl. E. 5.2). Das Kantonsgericht Y._______ hält in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 fest, dass keine gravierende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu erwarten sei. So legte Prof. Dr. med. X._______ den Endzustand auf Anfang 2009 fest und bescheinigte aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit (doc. 225 S. 260). Dem ist aus obgenannten Gründen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu folgen.

Aus psychiatrischer Sicht sind sich die Fachärzte Dr. med. E._______, Dr. med. U._______ sowie Dr. med. J._______ ebenso einig, dass keine Arbeitsunfähigkeit seit April 2009 vorliegt.

6.6 Somit ist von einer 75%-igen bis 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

7.
Damit bleibt der Einkommensvergleich zu prüfen.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Einkommensvergleich angepasst werden müsse. Das Invalideneinkommen sei anhand der dem Berufsprofil des Beschwerdeführers angepassten Tabellenlöhne zu ermitteln. Die Vorinstanz habe die zumutbaren Berufe falsch eingeschätzt, da diese eine besondere Ausbildung verlangen würden. Berufe, für die keine Ausbildung nötig sei, seien in seinem Heimatbereich Z._______, Deutschland, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters, ohne Diplom, Ausländer auf dem heutigen Arbeitsmarkt in der EU und der Schweiz, keine vollzeitige Arbeitsstelle mehr gefunden.

7.2 Die Vorinstanz ging in ihrer wirtschaftlichen Invaliditätsberechnung vom 17. Mai 2016 von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und von einem Invalideneinkommen basierend auf einem Durchschnittslohn von Fr. 4'965.98 aus. Dabei wurde das durchschnittliche Einkommen aufgrund der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA1) der Tabellenlöhne 2012 für Männer im Kompetenzniveau 1 in der Branche Grosshandel; Handel und Reparaturen von Motorfahrzeugen (45-46), im Detailhandel (47), in der Branche sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (77-82, ohne 78) und der Branche Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (95-96) zur Berechnung herangezogen. Das Alter des Beschwerdeführers wie auch die fehlende Ausbildung wurden mit einem Leidensabzug von 5% berücksichtigt. Als Invalideneinkommen wurde somit Fr. 4'717.68 berücksichtigt und als Valideneinkommen ein - nicht bestrittenes - monatliches Einkommen von Fr. 5'665.23. Der Einkommensvergleich ergab in der Folge eine Einkommenseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 16.73% (doc. 231).

7.3 Da beim Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Berichte und Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 75% bis 100% in einer angepassten Tätigkeit vorliegt (vgl. E. 6.6), ist der Einkommensvergleich auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Als Invalideneinkommen werden somit Fr. 3'538.26 (75% von Fr. 4'717.68) und als Valideneinkommen Fr. 5'665.23 berücksichtigt. Der Einkommensvergleich ((5'665.23 - 3'538.26 x 100 : 5'665.23) ergibt in der Folge eine Einkommensbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 37.5%.

7.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Was dabei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen (beziehungsweise das Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des BGer 8C_1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3).

7.5 In den vorgesehenen Dienstleistungssektoren Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass Tätigkeiten für den Beschwerdeführer möglich sind, bei denen die erforderlichen Einschränkungen, wie beispielsweise die vorwiegend wechselnden sitzenden Tätigkeiten, die Vermeidung von Heben von Gewichten mehr als 15 kg, oder die Vermeidung von Schlechtwetter, Gerüchen, Feuchtigkeit und Kälte, das Arbeiten in der Nacht, auf Leitern und Gerüsten sowie mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder Überkopfarbeiten berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75% bis 100% arbeitsfähig ist. Die Chancen, eine entsprechende Tätigkeit zu finden, sind damit erhöht. Seit Juli 2012 führt der Beschwerdeführer ausserdem bereits täglich Botengänge mit dem Auto aus, was auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdeführers hinweist, welche eine Rückkehr in das Erwerbsleben vereinfachen dürfte (doc. 178).

7.6 Der Beschwerdeführer behauptet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Angebot in seinem Heimatbereich Z._______, Deutschland gebe, welche er aufgrund seiner fehlenden Ausbildung ausüben könne. Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter des Beschwerdeführers wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung hat mit einem Leidensabzug von 5%. Dies erscheint angemessen, da beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 aufgrund des Alters noch eine erhebliche Möglichkeit vorliegt, dass er ins Berufsleben zurückkehrt. Die fehlende Ausbildung wurde mit dem Leidensabzug von insgesamt 5% angemessen berücksichtigt.

8.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 im Ergebnis zu bestätigen ist.

9.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
Abs. 1bisi.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 stattgegeben wurde.

9.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die eingereichte Kostennote vom 17. August 2017 beschreibt einen Aufwand von Total Fr. 2'599.10. Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine korrigierte Kostennote in der Höhe von Fr. 2'661.95 ein. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 11.72 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 77.35 sowie Fr. 6.20 MwSt auf die Auslagen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet - unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochene Entschädigung - eine Parteientschädigung von Fr. 2'868.- (inkl. Auslagen und inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8% auf Fr. 2'655.75 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) als angemessen.

9.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'868.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5493/2016
Date : 02. April 2019
Published : 10. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Juli 2016). Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
ATSG: 6  7  8  13  16  59  60
BGG: 42  82
FZA: 1  8  15
IVG: 1  4  28  29  36  59  69
IVV: 49  88a
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9
VwVG: 3  5  49  52  62  64  65
BGE-register
110-V-273 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-75 • 129-V-472 • 130-V-253 • 130-V-343 • 132-V-215 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 140-V-193 • 141-V-281 • 143-V-409
Weitere Urteile ab 2000
8C_1050/2010 • 9C_120/2017 • 9C_24/2008 • 9C_28/2015 • 9C_335/2015 • 9C_49/2017 • 9C_563/2017 • 9C_736/2009 • 9C_95/2007 • I_128/98 • I_273/04 • I_285/99 • I_591/02 • I_655/05 • I_850/05 • U_176/98
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BVGer
C-2667/2011 • C-5493/2016
AS
AS 2011/5659 • AS 2007/5129 • AS 2003/3837
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004
AHI
1998 S.290 • 2001 S.114