Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3102/2016

Urteil vom 2. März 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Eastern Province), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2006 und gelangte zunächst nach Malaysia. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben, bevor er Ende 2008 nach Indien weitergereist sei. Am 13. November 2011 sei er von Indien aus via ein arabisches Land in die Schweiz geflogen. Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2011 illegal in die Schweiz ein, stellte am 21. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch (nach schriftlicher Vorankündigung vom 18. November 2011 durch seinen damaligen Rechtsvertreter), wurde dort am 13. Dezember 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2012 hörte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2004 einen Computerkurs besucht und in dieser Zeit bei seiner Tante gewohnt. Zwei ihrer Söhne seien Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und hätten manchmal LTTE-Kollegen nach Hause gebracht. Eines Tages habe er so D._______ kennenlernt, den Leiter des Geheimdienstes der LTTE für den Bezirk B._______. D._______ habe ihn ermuntert, ein Internetcafé zu eröffnen, und habe ihm seine Unterstützung zugesichert. Daraufhin habe er noch im selben Jahr zusammen mit zwei Angestellten ein eigenes Internet- und Kommunikationslokal, (...) Netcafé, eröffnet. Dieses sei auch von Soldaten und Polizisten rege besucht worden. In der Folge habe er als Mittelsmann jeweils von drei Militär- respektive Polizeiangehörigen (E._______, F._______ und G._______), welche insgeheim für die LTTE spioniert hätten, Briefumschläge und CDs erhalten, welche er an die LTTE, das heisst an D._______ oder dessen Kollegen H._______, weitergeleitet habe. Manchmal habe er umgekehrt Geld oder CDs an die drei Spitzel weiterleiten müssen; dieses Geld habe er jeweils in einem anderen Geschäft abholen gehen müssen. Ende 2006 hätten eines Tages, als er sich gerade zum Einkaufen in Colombo aufgehalten habe, zwei Singhalesen in Zivil in seinem Geschäft nach dem Geschäftsinhaber I._______, das heisst nach ihm, erkundigt. Am selben Abend hätten unbekannte Personen bei seiner Tante nach ihm gefragt. Er sei am folgenden Tag nach Hause zurückgekehrt und daraufhin zur Arbeit gegangen. Dort hätten ihn zwei Personen gefragt, ob der Geschäftsinhaber I._______ da sei. Er habe dies verneint. Später sei J._______, einer der für die LTTE tätigen Soldaten, vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Armee einen LTTE-Spion festgenommen hätte und dieser ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe. Man kenne seinen Namen und seine Adresse und werde ihn entführen respektive befragen oder erschiessen. In der Folge habe er mit D._______ telefoniert, welcher ihn angewiesen habe, nach Malaysia zu gehen. Er sei daher Ende 2006 nach Malaysia gereist und sei dort zwei Jahre lang für K._______, einen Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes, tätig gewesen, indem er den Untergebenen von K._______ Geld ausbezahlt und diese bespitzelt habe. Zunächst habe er für zwei Monate ein Visum gehabt, danach habe er sich beim UNHCR angemeldet, um ein Bleiberecht zu erhalten. K._______ sei dann eines Tages verschwunden; vermutlich sei er festgenommen worden. Er selber habe sich daraufhin zur Flucht nach Indien entschlossen. Von Ende 2008 bis im November 2011 habe er sich illegal in Chennau, Tamil Nadu, aufgehalten, und sei dort vom LTTE-Mitglied L._______, einem Black
Tiger, unterstützt worden. L._______ sei dann aber ebenfalls verschwunden. Der sri-lankische sowie der indische Geheimdienst hätten auch in Indien nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern gesucht, weshalb er am 13. November 2011 mit einem indischen Pass aus Indien ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Einen Monat nach seiner Ausreise nach Malaysia hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) beziehungsweise Singhalesen in Zivil zuhause nach ihm gefragt und gedroht, sie würden seinen Vater mitnehmen, falls er sich nicht melde. Im Juni 2008 sei sein Vater dann plötzlich verschwunden, er habe seither nichts mehr von ihm gehört. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er sich vor der Armee fürchte und seines Lebens dort nicht mehr sicher sei.

A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, einen Identitätsausweis für den Distrikt B._______, eine Kopie seines Reisepasses, einen UNHCR-Ausweis, seinen Führerschein, eine Kopie aus seinem Seemannsbüchlein sowie Unterlagen zum Verschwinden seines Vaters (Vermisstenmeldung an die Human Rights Commission [HRC] B._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Anzeige an die HRC sowie eine Bestätigung eines Gerichts, alle in Kopie) zu den Akten.

B.

B.a Das BFM verneinte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden folgende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: eine Rechnung und drei Quittungen von Sri Lanka Telecom, eine polizeiliche Vorladung der Sahar Police Station Mumbai vom 11. September 2009, ein Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2010 inkl. Auszug aus einer Telefonliste (Kopie) sowie eine SIM-Karte.

B.b Mit Urteil D-4418/2012 vom 19. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.

B.c Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurden mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 weitere Beweismittel eingereicht: ein Auszug aus dem Information Book der M._______ Polizeistation vom 19. April 2013 (inkl. Übersetzung), sowie eine Anzeige von N._______ bei der HRC in B._______ vom 19. April 2013 (inkl. Übersetzung).

C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das BFM vom 2. Oktober 2014 vorbringen, seine Mutter leide seit dem Verschwinden seines Vaters unter psychischen Problemen. Im Weiteren seit der Beschwerdeführer Mitglied des Tamil Coordinating Committee (TCC). Diese Organisation stelle bei politischen und kulturellen Veranstaltungen den Ordnungsdienst; sie fungiere auf der von den sri-lankischen Behörden erlassenen "black list" von verbotenen Organisationen. Für Mitglieder der auf dieser Liste erwähnten Organisationen bestehe im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen (am Gedenktag vom 18. Mai 2012, an einer Demonstration vor dem UNHCR-Gebäude in Genf sowie an einem tamilischen Sporttag in Winterthur). Auf den diesbezüglich eingereichten drei Fotos sei er in der Uniform der Tamil Guard abgebildet.

Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein Bestätigungsschreiben eines Spitals in B._______, inkl. Übersetzung und Briefumschlag, ein Schreiben des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) vom 8. September 2014 sowie drei Fotos.

D.
Am 24. Februar 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Wesentlichen bei seiner Tante aufgewachsen. Deren zwei Söhne hätten sich bei den LTTE engagiert. Im Jahr 2003 habe er die Schule beendet und sei dann im Jahr 2004 mit seinem Onkel nach Indien gepilgert. Nach der Rückkehr im Jahr 2004 habe er einen Computerkurs besucht. Seine beiden Cousins seien in dieser Zeit häufig nach Hause gekommen, da damals Waffenstillstand geherrscht habe. Seine Cousins hätten mehrere LTTE-Kollegen nach Hause mitgebracht, so beispielsweise D._______, den Geheimdienstchef für B._______, L._______, ein Mitglied der Sea Tigers, sowie H._______. Auf Anregung von D._______ habe er in einem benachbarten Gebäude ein Internetcafé eröffnet. D._______ habe ihm sogar den Internetanschluss beschafft. Er habe das Geschäft nach dem Namen des Sohnes seiner Cousine (...) Netcafé genannt. Er habe zwei Angestellte gehabt und abgesehen vom Internetzugang auch Telefon-Dienstleistungen, Getränke und Prepaidkarten verkauft. Eines Tages habe ihn D._______ gebeten, ihm zu helfen. Er habe sich bereit erklärt, Briefe und CDs entgegenzunehmen und diese später an D._______ auszuhändigen respektive umgekehrt gewisse Unterlagen von D._______ anzunehmen und an andere Personen weiterzuleiten. D._______ habe ihm ausserdem aufgetragen, ihm verdächtige Personen oder Telefongespräche zu melden. Letzteres habe er jedoch nie gemacht, weil ihm nie etwas Derartiges aufgefallen sei. In der Folge habe ihm D._______ mehrere Personen vorgestellt: G._______, O._______ und P._______. Diese Personen seien bei der Polizei beziehungsweise bei der Armee tätig gewesen. D._______ habe ihm ausserdem eine SIM-Karte gegeben und ihm gesagt, er solle eine SMS schreiben, wenn er von den drei Personen etwas erhalten habe. In der Folge habe er einige Male diesen Job als Mittelsmann erledigt. Eines Tages im Jahr 2006, als er sich gerade in Colombo aufgehalten habe, hätten zwei unbekannte Personen im Geschäft nach ihm gesucht. Gleichentags hätten sie auch bei seiner Tante nach ihm gefragt. Am nächsten Tag sei er morgens von Colombo nach Hause gekommen und daraufhin ins Geschäft zur Arbeit gegangen. Gegen Abend sei P._______ vorbeigekommen und habe ihm gesagt, sein Büro habe den Auftrag erhalten, ihn (den Beschwerdeführer) zu befragen. P._______ habe für die Regierung gearbeitet, mutmasslich für den CID. Er habe ihm geraten, wegzugehen. Daraufhin habe er zunächst mit H._______ und später auch noch (telefonisch) mit D._______ gesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, eine Person sei verhaftet worden, er solle weggehen. Daher sei er Ende 2006 nach Malaysia gegangen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass
aus Sri Lanka ausgereist. D._______ habe ihm den Kontakt zu K._______ (beziehungsweise K._______) verschafft. Dieser sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen, er wisse aber nicht, in welcher Funktion. Er habe in der Folge für K._______ gearbeitet, indem er den sieben Untergebenen von K._______ jeweils Geld für Kleidung und Essen überbracht habe. Während seines Aufenthalts in Malaysia - eineinhalb Monate nach seiner Ankunft dort - sei er zu Hause gesucht worden. Seine Mutter sei gewarnt worden, man werde an seiner Stelle seinen Vater mitnehmen. Mitte 2008 sei sein Vater dann spurlos verschwunden. Seine Tante habe das bei mehreren Stellen (Polizei, Menschenrechtskommission) gemeldet. Er sei dann Ende 2008 mit einem gefälschten Pass nach Indien gegangen, da K._______ im Jahr 2007 plötzlich verschwunden sei und er sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht habe, zumal er sich illegal in Malaysia aufgehalten habe. In Indien habe er bei L._______ gewohnt, einem Befreiungstiger, welchen er bereits aus Sri Lanka gekannt habe. Sie hätten Medikamente eingekauft, für den Transport nach Sri Lanka verpackt und die Pakete an einen Strand gebracht. L._______ habe ihm jedoch geraten, nicht in Indien zu bleiben, und habe ihn mit Q._______ bekannt gemacht. Dieser habe ihm gesagt, er organisiere die Flucht nach Frankreich. Am Flughafen von Bombay sei er jedoch verhaftet und intensiv befragt worden. Der tamilische Übersetzter habe ihn den Behörden gegenüber als militanten Sri Lanker dargestellt, worauf er wegen Mitführens eines ihm nicht zustehenden Reisepasses für drei Monate inhaftiert worden sei. Die indische Polizei habe einen Brief an die Adresse seiner Tante in Sri Lanka geschickt, wonach er verhaftet würde, falls er in Indien erneut aufgegriffen würde. Nach seiner Freilassung habe er L._______ kontaktieren wollen, dieser sei jedoch verschwunden gewesen. In der Folge habe er sich bei Bekannten von Q._______ aufgehalten. Im Jahr 2011 sei er dann von Indien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2011 Mitglied des TCC. Im Dezember 2011 habe er am Märtyrertag teilgenommen. Er habe dies in der Anhörung vom 28. Juni 2012 nicht erwähnt, weil man ihn nicht danach gefragt habe. Die sri-lankischen Behörden würden das TCC als Organisation der LTTE betrachten. Die eingereichten Fotos seien teilweise im Internet aufgeschaltet (auf lankasri.com und tamilwin.com), er habe sie heruntergeladen. Er sei ungefähr viermal pro Jahr für das TCC als Ordnungskraft tätig (am jährlichen Sportanlass im Sommer in Winterthur, an der Menschenrechtskonferenz im März, am Märtyrer- beziehungsweise Heldentag und an einem weiteren Menschenrechtsanlass in Genf). Der
Beschwerdeführer fügte ausserdem an, seine Mutter in Sri Lanka leide an psychischen Problemen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters. Der Beschwerdeführer wurde sodann nochmals zu seiner Tätigkeit für D._______ befragt und machte geltend, die Armeeangehörigen seien abwechslungsweise zwei- bis dreimal pro Monat zu ihm ins Geschäft gekommen. Er könne es nicht mehr genau sagen, da dies lange her sei. Er sei zu Hause zuletzt im Jahr 2013 gesucht worden, und zwar bei seiner Tante, von unbekannten Personen in Zivil. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verwies am Ende der Befragung auf den in der Beschwerde vom 24. August 2012 gestellten Antrag, es seien zwei in der Schweiz befindliche LTTE-Mitglieder zu befragen, zu welchen der Beschwerdeführer in Indien und Sri Lanka Kontakt gehabt habe.

E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am 15. April 2016 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.

F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei R._______ zur Person und Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu befragen, wobei ihr vollständiges Asyldossier beizuziehen sei. Zudem seien auch S._______ sowie T._______ zur Person respektive zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu befragen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016, eine Vollmacht (Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2016.

G.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Rechtsanwalt Marcel Bosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 20. Juli 2016 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Anträgen.

I.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 wurde ein ärztliches Schreiben von Dr. med. T. L. vom 24. Juli 2016 eingereicht. Mit Eingaben vom 5. August und 1. September 2016 wurde ausserdem ein Bestätigungsschreiben der Tante des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016 (inkl. Übersetzung) betreffend den früheren Wohnort des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in einigen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht, so beispielsweise bezüglich der Frage, wie viele Personen nach ihm gefragt hätten, als er sich in Colombo aufgehalten habe, und welcher Institution diese angehört hätten, bezüglich des Zeitpunkts der Entführung seines Vaters oder auch bezüglich der Frage, welche Informationen die von ihm weitergeleiteten CDs und Couverts enthalten hätten. Ferner habe er zunächst gesagt, einer der Informanten habe ihn gewarnt, dass man ihn entführen wolle. In der ersten Anhörung habe er stattdessen gesagt, er hätte erschossen oder befragt werden sollen. In der zweiten Anhörung sei nur noch von einer Befragung die Rede gewesen. Aufgrund dieser Widersprüche bestünden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er den Personen, welche nach I._______ gefragt hätten, keine Identitätskarte habe zeigen müssen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Militär ihn unter seinem richtigen Namen gesucht hätte, zumal er angeblich auch bei seiner Tante gesucht worden und überdies der offizielle Besitzer des Internetcafés gewesen sei. Im Weiteren weise seine offenbar problemlose Ausreise mit dem eigenen Reisepass darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden nicht nach ihm gesucht hätten. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Die Anzeigen und Bestätigungen von Menschenrechtsorganisationen hätten nur einen geringen Beweiswert und könnten ohnehin nur die geltend gemachte Entführung des Vaters belegen. Aus dem eingereichten Flüchtlingsausweis des
UNHCR gehe nicht hervor, aus welchen Gründen dieser Ausweis ausgestellt worden sei, weshalb er nicht geeignet sei, die Asylvorbringen zu belegen. Betreffend die eingereichte SIM-Karte sei festzustellen, dass diese den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht auf seinen Namen registriert sei, sondern er sie von jemandem erhalten habe. Es sei nicht belegt, dass er sie tatsächlich benutzt habe, zumal er sie erst elf Monate nach seiner Einreise in die Schweiz abgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei und die sri-lankischen Behörden somit auch keine Verbindung zwischen ihm und der darauf enthaltenen Telefonnummern hätten herstellen können. Es sei unklar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser SIM-Karte gekommen sei und wer diese benutzt habe. Sie könne daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE nicht belegen. Im Übrigen sei es Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls die darauf gespeicherten Daten durch einen Bericht eines forensischen Instituts offenzulegen. Die eingereichten Rechnungen von Sri Lanka Telecom seien sodann zwar ein Hinweis darauf, dass er ein Internetcafé geführt habe, würden aber die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Bei der Vorladung der indischen Behörden handle es sich um eine offensichtlich manipulierte Kopie, weshalb deren Echtheit zu bezweifeln sei. Zudem werde dem Beschwerdeführer diesem Dokument zufolge Dokumentenfälschung und Betrug etc. vorgeworfen, womit seine Asylvorbringen ebenfalls nicht belegt würden. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung, wonach zwei LTTE-Angehörige zu befragen seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer deren Namen - im Gegensatz zu vielen anderen Namen - weder in der Befragung in der Empfangsstelle noch in den beiden Anhörungen erwähnt habe. Daher könne auf die Aussagen dieser Drittpersonen verzichtet werden. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei auf den im Internet veröffentlichen Fotos kaum identifizierbar, da die Fotoqualität sehr schlecht sei. Das dritte Foto habe er privat erhalten. Das Bestätigungsschreiben des STCC sei als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, da der Beschwerdeführer angeblich bereits seit dem Jahr 2011 für diese Organisation tätig gewesen sei, dies jedoch erst in der Eingabe vom 2. Oktober 2014 geltend gemacht habe. Er werde im Schreiben zudem nicht als Mitglied bezeichnet, sondern es werde darin lediglich auf seinen Wunsch seine ehrenamtliche Tätigkeit als Sicherheitspersonal bestätigt. Insgesamt seien die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht asylrelevant. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (Ostprovinz) und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse (Beziehungsnetz, Wohnsituation, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand) als zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Tante aufgewachsen, da seine Mutter psychisch krank gewesen sei. Dort hätten auch seine beiden Cousins gelebt, welche für die LTTE tätig gewesen seien. Ausserdem habe seine Cousine R._______ (Name nach der Eheschliessung mit U._______) dort gelebt. Diese sei bereits im Jahr 1999 in die Schweiz geflüchtet und habe hier Asyl erhalten, vermutlich weil sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Brüder für die LTTE verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass seine Cousins für die LTTE gearbeitet hätten und er durch sie andere LTTE-Mitglieder (D._______, L._______) kennengelernt habe. Er sei somit bei hochrangigen LTTE-Mitgliedern aufgewachsen, welche politisch verfolgt worden seien und weiterhin verfolgt würden. Im Jahr 2013 hätten sich die Behörden letztmals bei der Tante nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Daher sei das Asyldossier von R._______ beizuziehen, und sie sei als Zeugin zu befragen. Bezüglich der vom SEM behaupteten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass Widersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung zur Person (BzP) und denjenigen in der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn in wesentlichen Punkten diametrale Abweichungen bestünden oder zentrale Vorbringen nicht bereits in der BzP erwähnt würden. Das SEM habe erwogen, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm am Tag, an welchem er sich in Colombo aufgehalten habe, widersprochen. Zunächst habe er gesagt, ein Soldat habe nach ihm gefragt, in der ersten Anhörung habe er dann erklärt, zwei Personen hätten nach ihm gefragt, und er wisse nicht, von welcher Institution diese gewesen seien. Es treffe jedoch nicht zu, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, diese Personen hätten wie Soldaten ausgesehen. Vielmehr habe er ausgesagt, er wisse nicht, von welcher Behörde diese gewesen seien. Betreffend des zweiten Besuchs am darauffolgenden Tag habe er dann ausgesagt, die beiden Personen hätten wie Soldaten der Armee ausgesehen, "wie trainierte Leute". Die Schilderung des Beschwerdeführers in der BzP und in der Anhörung stimme weitgehend überein, mit Ausnahme der Anzahl der Personen, welche nach ihm gefragt hätten (ein Soldat vs. zwei Personen). Dieser Unterschied erlaube es jedoch nicht, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt selber gar nicht anwesend gewesen sei. Als er dann am nächsten Tag selber im Geschäft gewesen sei, habe er die beiden zivilen Personen dem Militär zugeordnet, da sie "wie trainierte Leute" ausgesehen hätten. Der
Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung zum vermeintlichen Widerspruch Stellung genommen und erklärt, dass er vermutet beziehungsweise geglaubt habe, es seien Soldaten gewesen. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen zu den beiden Vorsprachen nicht glaubhaft sein sollten. Vielmehr werde dadurch belegt, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer ernsthaft gesucht hätten. Dies sei glaubhaft, da er für "D._______" wichtige Kurierdienste geleistet habe und sich bei einer Familie mit LTTE-Mitgliedern aufgehalten habe. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er fliehen solle, da jemand verhaftet worden sei. Er vermute, dass es sich dabei um "E._______" oder "G._______" gehandelt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien plausibel und glaubhaft. Den angeblichen Widerspruch betreffend des Zeitpunkts der Entführung des Vaters habe der Beschwerdeführer sodann bereits in der zweiten Anhörung aufgeklärt und bestätigt, dass zwischen der Bedrohung seiner Eltern und dem Verschwinden des Vaters ungefähr eineinhalb Jahre vergangen seien. Die Entführung des Vaters könne angesichts der eingereichten Dokumente nicht ernsthaft bestritten werden. Es sei zu bemerken, dass das SEM die Asylgesuche aus Sri Lanka in letzter Zeit nicht mehr sachgerecht prüfe. Bezüglich der Frage des Inhalts der CDs und Couverts liege entgegen der Darlegung des SEM kein Widerspruch vor. Der Beschwerdeführer habe deren genauen Inhalt nicht gekannt, sei jedoch aus naheliegenden Gründen davon ausgegangen, dass sie auch Auskünfte über die Bewegungen des Militärs enthalten hätten. Das SEM habe ferner angenommen, dass das Militär den richtigen Namen des Beschwerdeführers hätte kennen müssen, als sie nach ihm gesucht hätten. Dies treffe jedoch nicht zu. Man habe zunächst bei seiner Tante nach ihm gesucht. Aus deren Familiennamen könne sein richtiger Name jedoch nicht hergeleitet werden. Zudem sei es bei Tamilen nicht ungewöhnlich, dass sie sich untereinander nicht unter dem richtigen Namen kennen würden, sondern unter einem Kurznamen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass lediglich nach "I._______" gefragt worden sei. Demnach sei es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können. Es sei durchaus möglich, dass im damaligen Zeitpunkt noch nicht landesweit nach ihm gefahndet worden sei. Zudem könnten Grenzbeamte bestochen werden; unter diesem Gesichtspunkt sei sogar die problemlose Ausreise einer landesweit gesuchten Person realistisch. Entgegen den Ausführungen des SEM müsse sodann anerkannt werden, dass die eingereichten Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers stützten. Das SEM habe geltend gemacht, Dokumente von
Menschenrechtsorganisationen könnten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Diese Aussage ohne jeglichen Beweis stelle eine Beleidigung gegenüber Menschenrechtsgruppierungen in Sri Lanka dar. In der Beschwerde wird sodann darauf hingewiesen, dass die Bundesanwaltschaft den sri-lankischen Justizbehörden am 5. Januar 2010 eine Liste mit Telefonanschlüssen gesandt habe, welche in Kontakt mit dem LTTE-Büro in Zürich gestanden hätten. Auf dieser Liste befinde sich auch die Nummer des Beschwerdeführers. Auf der Telefonliste der Bundesanwaltschaft seien unter dieser Nummer dreizehn Telefonkontakte verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden von Sri Lanka hätten den Käufer der SIM-Karte ausfindig gemacht. Aufgrund dieser Informationen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka und später in Malaysia für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei. In Indien habe er eng mit den Sea Tigers zusammengearbeitet. Er habe seine konkreten Tätigkeiten für die LTTE zu Beginn des Asylverfahrens teilweise verschwiegen, da er aufgrund der Verhaftungen von "V._______" und "W._______" in der Schweiz im Jahr 2010 befürchtet habe, er könnte ebenfalls in das Verfahren der Bundesanwaltschaft miteinbezogen werden. Das SEM bezweifle, dass der Beschwerdeführer die eingereichte SIM-Karte benutzt habe, mache jedoch nicht geltend, diese sei nicht für die Kontaktaufnahme mit dem LTTE-Büro in der Schweiz verwendet worden. Aufgrund der auf der SIM-Karte gespeicherten Daten seien die Kontakte des Inhabers feststellbar. Demnach würde sich überprüfen lassen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kontakte zum LTTE-Büro in der Schweiz belegt seien. Er müsse seine Vorbringen lediglich glaubhaft machen. Er sei ohne die SIM-Karte in die Schweiz eingereist. Als er dann erfahren habe, dass die Randdaten der Telefongespräche der LTTE-Schweiz durch die Bundesanwaltschaft erhoben wurden, habe er seine LTTE-Kollegen in Indien ersucht, die SIM-Karte in die Schweiz zu schicken. Dies habe einige Zeit gedauert. Eine Auswertung der Daten durch ein forensisches Institut könnte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen. Der Beschwerdeführer könne eine solche Auswertung aus finanziellen Gründen nicht vornehmen lassen. In Bezug auf die eingereichten Rechnungen der Sri Lanka Telecom sei festzustellen, dass dadurch belegt werde, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Internetcafé gearbeitet habe. Diese Arbeit sei ihm durch die LTTE vermittelt worden und stehe im Zusammenhang mit seiner Kuriertätigkeit für die LTTE. Dies wiederum belege seine politische Verfolgung. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka und dann in Malaysia für den LTTE-Geheimdienst
gearbeitet habe. In Indien habe er mit den Sea Tigers zusammengearbeitet; deren Chef L._______ habe ihm Anweisungen erteilt. Zahlreiche LTTE-Mitglieder, mit denen er zusammengearbeitet habe, seien inzwischen verhaftet worden und hätten ihn zweifellos belastet. Daher sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Zudem habe er in einer Familie mit aktiven LTTE-Mitgliedern gelebt, deren Tochter in der Schweiz Asyl erhalten habe. Sein Vater sei aus politischen Gründen entführt worden. Damit sei er einer besonders gefährdeten Risikogruppe zuzuordnen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er zudem für das TCC tätig. Seine Flüchtlingseigenschaft sei damit gegeben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Gegen den Beschwerdeführer sei in Indien ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei den LTTE eingeleitet worden, welches zu einer Anklage geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis hätten. Bei einer Rückkehr müsse er daher mit einer Verhaftung sowie einer damit einhergehenden unmenschlichen Behandlung rechnen. Auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der Telefonnummer des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden durch die Bundesanwaltschaft müsse er in Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen. In der letzten Zeit sei es in Sri Lanka wieder vermehrt zu Verhaftungen von aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen gekommen, welche in der Vergangenheit Verbindungen zur LTTE gehabt hätten. Zurückkehrende Tamilen würden zudem überwacht. In der Beschwerde wird zur Untermauerung dieses Vorbringens auf Berichte verschiedener Organisationen (SFH, Amnesty International, International Truth and Justice Project Sri Lanka, International Crisis Group) verwiesen und gefolgert, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka misshandelt würde, weshalb der Vollzug unzulässig sei.

4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in den beiden Anhörungen geltend gemacht habe, er sei wegen der psychischen Erkrankung seiner Mutter bei der Tante aufgewachsen. Dem eingereichten Schreiben eines sri-lankischen Spitals sei zudem zu entnehmen, dass die Mutter an posttraumatischen Störungen leide, die auf den Verlust ihres Ehemannes zurückzuführen seien. Dieser Vorfall habe sich jedoch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet und belege das vorerwähnte Vorbringen daher nicht. Der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht seine Tante als Bezugsperson erwähnt, sondern seine Mutter. Seinen Angaben in der ersten Anhörung zufolge habe er sich zeitlich begrenzt während des Besuchs eines Computerkurses bei seiner Tante aufgehalten. Erst in der zweiten Anhörung habe er angegeben, er habe die ganze Kindheit bei der Tante verbracht, weil er sich dort wohl gefühlt habe. Angesichts dieser unterschiedlichen Aussagen sowie dem untauglichen Beweismittel sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich grosse Teile seiner Kindheit im Umfeld seiner angeblich bei der LTTE aktiven Cousins verbracht habe. Betreffend den Antrag, es sei das Asyldossier von R._______ beizuziehen und sie als Zeugin zu befragen, stellt das SEM insbesondere fest, es sei zweifelhaft, dass eine Person, die sich seit dem Jahr 1999 in Schweiz aufhalte, die Lage des Beschwerdeführers besser darlegen könne als er selber. Sodann wird ausgeführt, es stelle durchaus einen diametralen Unterschied dar, ob man von einem Soldaten oder von zwei Personen unbekannter Herkunft gesucht werde. Dasselbe gelte für die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers eine Woche oder über ein Jahr nach der Suche nach dem Beschwerdeführer verschwunden sei.

4.4 In der Replik wird entgegnet, es gehe aus verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er einen grossen Teil seiner Kindheit bei seiner Tante verbracht habe. Der Rechtsvertretung gegenüber habe er präzisiert, er habe bis zur dritten Klasse bei der Mutter gewohnt und anschliessend bei der Tante. Dies sei auch aus seinen Angaben in der BzP zum Schulbesuch ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sodann beschrieben, dass die beiden Söhne der Tante bei der LTTE gewesen seien und jeweils zu Besuch gekommen seien, und dass er so weitere LTTE-Mitglieder kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe so bereits während seiner Schulzeit Freundschaften zu LTTE-Mitgliedern geschlossen, weshalb er sich später dazu entschlossen habe, ebenfalls für die LTTE tätig zu sein. Unter Anleitung und mit Unterstützung von D._______, dem Geheimdienstschef der LTTE in B._______, habe er einen Computerkurs besucht und ein Internetcafé eröffnet, das den LTTE gedient habe. Bezüglich des Antrags, wonach die Cousine R._______ zu befragen sei, sei anzufügen, diese könne darlegen, ob der Beschwerdeführer ab dessen neunten Altersjahr im Haus der Tante aufgewachsen sei. Die Aussage einer Zeugin diene der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Das SEM sei gehalten, den Sachverhalt abzuklären und dabei die vorhandenen Beweise abzunehmen. Eine mündliche Anhörung sei dabei ebenfalls möglich, und der Beizug von konnexen Asyldossiers entspreche der allgemeinen Praxis. Bezüglich des angeblichen Widerspruchs betreffend die Anzahl Personen, welche nach ihm gesucht hätten, sowie deren Behördenzugehörigkeit werde an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Es sei sodann eine Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers von sri-lankischen Behördenmitgliedern entführt worden sei; dies sei durch die eingereichten Dokumente belegt. Es sei zudem glaubhaft, dass die Entführung einen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise. Schliesslich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an schweren Depressionen, da er Angst vor einer Abschiebung nach Sri Lanka habe. Er sei nun an die (...) überwiesen worden, die Behandlung könne jedoch erst im August 2016 erfolgen.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe in Sri Lanka die LTTE unterstützt und sei von den Behörden gesucht worden, weshalb er ins Ausland geflüchtet sei. Bezüglich dieser Vorfluchtgründe ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage, der eingereichten Beweismittel und des antragsgemäss beigezogenen N-Dossiers der Cousine des Beschwerdeführers, X._______ geb. X._______ (N [...]), ist es als grundsätzlich glaubhaft zu erachten, dass zwei Cousins des Beschwerdeführers aktive LTTE-Mitglieder waren. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort ein Internetcafé betrieben hat. Es erscheint bei dieser Sachlage auch durchaus denkbar, dass er dadurch weitere LTTE-Mitglieder kennengelernt hat. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit ihm befreundete respektive verwandte LTTE-Mitglieder sein Geschäft beziehungsweise ihn selber mehrmals zum Austausch von Informationen benutzt haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer mehrfach bestätigt, dass er selber nicht Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aufgrund eines Verdachts auf LTTE-Verbindungen ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten ist, respektive dass diese damals überhaupt von seiner (marginalen) Unterstützungstätigkeit für die LTTE gewusst haben. In Bezug auf die Verwandten des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass die beiden Cousins offenbar schon seit dem Jahr 1990 LTTE-Mitglieder waren (vgl. N [...], A5 S. 12), und seine Cousine X._______ wegen eigener Unterstützung der LTTE (Verteilen von Flugblättern und Büchern) verfolgt wurde, im Jahr 1999 in die Schweiz flüchtete und Asyl erhielt. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen jedoch nicht geltend, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seinen Cousins respektive seiner Cousine je behelligt worden, obwohl er eigenen Angaben zufolge zeitweilig sogar bei seiner Tante wohnte. Falls ihn die Behörden damals effektiv aufgrund seiner Verwandtschaft zu den Kindern seiner Tante verdächtigt hätten, hätten sie ihn mit Sicherheit schon vor dem Jahr 2006 überwacht und gegebenenfalls befragt und inhaftiert. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland keiner entsprechenden Reflexverfolgung ausgesetzt war. Sodann erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wird, wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE in Sri Lanka vor seiner Ausreise von sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wurde. Seinen Aussagen zufolge wurde er von einem verhafteten
Militärangehörigen, welcher ein LTTE-Spitzel gewesen sei, verraten, worauf in seinem Geschäft sowie bei seiner Tante nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, man habe ihm gesagt, es sei geplant, ihn zu entführen (vgl. A12 S. 7). In der Anhörung gab er dagegen im Widerspruch dazu zu Protokoll, J._______/J._______ habe ihm mitgeteilt, es gebe einen Befehl, ihn entweder zu befragen oder zu erschiessen (vgl. A29 S. 10). In der ergänzenden Anhörung erwähnte er sodann nicht mehr, dass man ihn habe erschiessen wollen (vgl. A49 S. 6). Zudem machte er widersprüchliche Angaben zu J._______, indem er zunächst erklärte, dieser habe für die Armee gearbeitet (vgl. A29 S. 5 und 11), später jedoch vorbrachte, J._______ sei möglicherweise Polizeibeamter beim CID (vgl. A49 S. 6). Sodann erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen "I._______" oder "I._______" gesucht wurde. Zwar hat er sein Internetcafé offenbar "I._______" (vgl. A29 S. 11) beziehungsweise "(...)" (vgl. A49 S. 3) genannt, jedoch ist davon auszugehen, dass das Geschäft unter seinem richtigen Namen registriert war (vgl. dazu auch die eingereichten Unterlagen von Sri Lanka Telecom). Den Behörden hätte der richtige Name des Geschäftsinhabers somit bekannt sein müssen, weshalb sie kaum nach einem "I._______" gesucht hätten. Zudem ist es realitätsfremd, dass die Personen, welche ihn angeblich im Geschäft antrafen und nach dem Geschäftsinhaber suchten, ihn nicht aufforderten, sich zu identifizieren (vgl. dazu A29 S. 10), sondern ihm ohne weiteres glaubten, als er sich ihnen als blosser Teilzeitmitarbeiter vorstellte. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer die zweite Suche nach ihm im Geschäft (nach seiner Rückkehr aus Colombo) in der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnte (vgl. A49 S. 6). Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 als unglaubhaft zu erachten. Gegen die vorgebrachte Suche nach ihm spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka ausgereist ist und dabei eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme hatte (vgl. A29 S. 11). Er machte im Übrigen auch nicht geltend, er habe die Grenzbeamten bestechen müssen, um unbehelligt ausreisen zu können. Wäre er im damaligen Zeitpunkt tatsächlich wegen Verbindungen zu den LTTE von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Versuch, das Land zu verlassen, angehalten oder gar verhaftet worden. Insgesamt ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende 2006 von den Behörden aus den von ihm
genannten Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch der eingereichte UNHCR-Ausweis aus Malaysia nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer dieser Ausweis abgegeben wurde. Der Antrag auf Anhörung der Cousine des Beschwerdeführers als Zeugin betreffend seine angebliche Verfolgung im Heimatland ist nach dem Gesagten abzuweisen, zumal nicht plausibel dargelegt wird, dass beziehungsweise inwiefern die bereits im Jahr 1999 aus Sri Lanka ausgereiste Cousine in der Lage wäre, dazu relevante Angaben machen könnte.

5.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Jahr 2006 ist nicht geeignet, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist anzufügen, dass die Behörden, falls sie tatsächlich ernsthaft nach ihm gesucht hätten, mit Sicherheit in Erfahrung gebracht hätten, dass der Beschwerdeführer Ende 2006 ausgereist ist, da er das Land wie erwähnt mit dem eigenen Reisepass legal verlassen hat. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht plausibel, dass nach seiner Ausreise seitens der Behörden bei seinen Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Ausserdem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt teilweise widersprüchlich äusserte. So brachte er beispielsweise in der BzP vor, CID-Beamte hätten eine Woche vor der Entführung des Vaters bei seinen Angehörigen nach ihm gefragt und mit der Entführung des Vaters gedroht (vgl. A12 S. 8). In der ersten Anhörung erklärte er dagegen, er (beziehungsweise seine Mutter) wisse nicht, von welcher Behörde die Personen gewesen seien, sie seien in Zivil gekommen, und zwar einen Monat nach seiner Ausreise. Sein Vater sei dann im Juni 2008 verschwunden (vgl. A29 S. 13). Aufgrund der eingereichten Beweismittel betreffend den Vater erscheint es somit zwar glaubhaft, dass dieser im Jahr 2008 verschwunden ist, jedoch besteht kein konkreter und glaubhafter Hinweis darauf, dass dieses Ereignis einen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aufweist. Auch die angebliche erneute Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 ist nach dem Gesagten als unglaubhaft zu erachten; jedenfalls kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 - nota bene sieben Jahre nach der letzten angeblichen Suche nach ihm im Jahr 2006 (vgl. dazu auch A29 S. 13) - plötzlich erneut aus denselben Gründen von unbekannten Personen gesucht wurde. Auch die kurz nach Abschluss des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (ein Auszug aus dem Information Book eines Polizeipostens vom 19. April 2013 mit einer angeblichen Aussage seiner Tante sowie die Anzeige seiner Tante beim HRC Sri Lanka vom 19. April 2013) sind offensichtlich nicht geeignet, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, zumal darin geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zwischen den Jahren 2004 und 2006 von einer unbekannten bewaffneten Bande gesucht worden, was den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich den Anhörungen widerspricht. Es besteht daher die starke Vermutung, dass es sich dabei um Dokumente handelt, welche explizit zwecks Verwendung im Asylverfahren des Beschwerdeführers fabriziert wurden.

5.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

6.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furch vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968,
Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).

6.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die bestehende Aktenlage (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.1) festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt hat, dass mehrere Personen in seiner näheren Verwandtschaft (zwei Cousins und eine Cousine) aktive LTTE-Mitglieder waren respektive die LTTE unterstützten. Es ist ebenfalls als glaubhaft zu qualifizieren, dass er während einer gewissen Zeit im Haushalt dieser Cousins gelebt und durch seine Verwandten weitere LTTE-Mitglieder kennengelernt hat. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am Herkunftsort ein Internetcafé betrieben hat, ist als glaubhaft zu erachten, und es erscheint überdies realistisch, dass er dabei - wie von ihm geltend gemacht - von den LTTE unterstützt wurde und in der Folge gewisse Gegenleistungen in der von ihm beschriebenen Art (Ermöglichung des Informationsaustausches in seinem Geschäftslokal) erbracht hat. Ebenfalls grundsätzlich glaubhaft sind die insgesamt detailliert ausgefallenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er auch in Malaysia und Indien Kontakte zu LTTE-Mitgliedern gepflegt und für diese Personen Handlangertätigkeiten ausgeführt habe. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 unzählige ehemalige LTTE-Kämpfer in sogenannten Rehabilitierungscamps unter oftmals menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert und verhört wurden, um von ihnen Geständnisse und Informationen über soziale und politische Netzwerke von Tamilen und Tamilinnen zu erhalten (vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Aktueller Status der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]; Behandlung von einfachen und ehemaligen LTTE-Mitgliedern [a-9117], 15. April 2015, abgerufen auf http://www.ecoi.net/local_link/301506/438368_de.html, Zugriff am 20. Februar 2017; vgl. auch Adrian Schuster, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2015, Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, S. 5). Zudem fielen den sri-lankischen Streitkräften gegen Ende des Bürgerkriegs mutmasslich grosse Aktenbestände der LTTE in die Hände. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass der sri-lankische Geheimdienst nach der Beendigung des Bürgerkriegs auf den Namen des Beschwerdeführers gestossen ist und von der relativ engen Verbindung des Beschwerdeführers zu seinen in der LTTE aktiven Cousins, seiner Bekanntschaft mit weiteren LTTE-Mitgliedern sowie seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE erfahren hat.

6.3 Der Beschwerdeführer hält sich zudem nun bereits über fünf Jahre in der Schweiz auf und ist hier exilpolitisch tätig, indem er nachweislich Mitglied der TamilGuard, eines vom STCC aufgebauten Ordnungsdienstes, ist, und als Ordnungshüter aktiv bei tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz auftritt (vgl. dazu das eingereichte Bestätigungsschreiben des STCC). Damit besteht immerhin eine eindeutige Verbindung des Beschwerdeführers zum (S)TCC, einer Organisation, welche auf der Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen steht (vgl. http://fiusrilanka.gov.lk/docs/USCR/List/1941_44(SL)/
1941_44(E).pdf).

6.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine SIM-Karte eingereicht, die seinen Angaben zufolge die Telefonnummer (...) (eine Mobil-Nummer des sri-lankischen Telekom-Anbieters DIALOG) trägt, welche mit einer der von der schweizerischen Bundesstaatsanwaltschaft ermittelten Telefonnummern identisch ist, mit welcher Anrufe auf das LTTE-Büro in Zürich getätigt wurden. Selbst wenn nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer diese SIM-Karte tatsächlich je selber benutzt hat, so weist der Umstand, dass diese SIM-Karte eingereicht wurde, darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis heute Beziehungen zu mutmasslich relativ einflussreichen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz und/oder im Ausland verfügt.

6.5 Nach dem Gesagten besteht angesichts der spezifischen Verfahrensumstände ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4192/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu begründen. Er ist als Flüchtling zu anerkennen; hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. April 2016 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 26. Mai 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Bosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016, S. 3, sowie Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'334.- auszurichten. Das zusätzliche amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter im Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 666.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2016 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'334.- auszurichten. Das amtliche Honorar für den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 666.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3102/2016
Datum : 02. März 2017
Publiziert : 13. März 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • vater • indien • bundesverwaltungsgericht • ausreise • malaysia • tag • vorinstanz • mutter • beweismittel • kopie • monat • stelle • richtigkeit • frage • weiler • vermutung • wissen • veranstalter • vorläufige aufnahme
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/51 • 2009/28
BVGer
D-3102/2016 • D-4418/2012 • E-1866/2015 • E-4192/2013