Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5512/2014

Urteil vom 2. März 2016

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch MLaw Angela Stettler,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, in Damaskus geboren und bis zur Ausreise dort lebend - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2013 im Auto legal mit seinem persönlichen Reisepass in Richtung Libanon und gelangte am selben Tag via Beirut per Flugzeug in die Türkei, wo er etwa einen Monat lang zubrachte. Am 16. November 2013 verliess er die Türkei vom Flughafen Istanbul aus und landete selbentags im Flughafen Zürich, wo er sich unrechtmässig mit einem (...) Reisepass auswies. Am 17. November 2013 stellte er im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2013 verweigerte ihm das damalige BFM die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 20. November 2013 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 22. November 2013 bewilligte das BFM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihn am selben Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 30. Juli 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 1993 bis 2002 ein (...)studium an der Uni Damaskus durchlaufen. Danach habe er als (...) in der staatlichen Firma (...) gearbeitet, welche hauptsächlich (...) produziert habe. Er selbst sei (...) in einer Abteilung gewesen, welche die (...) für die (...) produziert habe. Zwischen 2004 und 2006 habe er seinen Militärdienst abgeleistet, wobei er als (...) bei der (...) gedient habe. Bis zur Ausreise habe er kein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Nach dem ordentlichen Militärdienst habe er wiederum in der Firma (...) gearbeitet. Dabei sei er für eine syrisch-(...) Tochterfirma auf dem Gelände der Hauptfirma tätig gewesen, die (...) hergestellt habe. Im Jahr 2012 oder 2013 habe in Syrien eine Abstimmung über eine neue Verfassung stattgefunden, an der er nicht teilgenommen habe. Wenige Tage später habe ihn der Generaldirektor F. I. in sein Büro zitiert und gefragt, weshalb er an besagter Abstimmung nicht teilgenommen habe. Nachdem er sich für sein Versäumnis entschuldigt habe, habe der Generaldirektor ihn verwarnt und dabei auch Drohungen geäussert. Von diesem Zeitpunkt an hätten andere Angestellte der Firma ihn finster angeschaut. Auch seine Arbeitskollegen hätten sich von ihm abgewandt. Zusätzlich sei die allgemeine Lage immer kritischer geworden. So sei die Firma (...) vermehrt als Militärbasis benutzt worden, da nur etwa einen Kilometer entfernt ein Stützpunkt seitens der syrischen Befreiungsarmee errichtet worden sei. Immer wieder hätten Leichen vor dem
Firmengelände herumgelegen. Aus Angst, irgendwann als missliebige Person umgebracht zu werden, habe er den Generaldirektor wiederholt angefleht, ihm eine Ausreisebewilligung in den Libanon auszustellen, da Staatsangestellte ohne eine solche Syrien nicht verlassen dürften. Er habe dabei vorgegeben, im Libanon Verwandte besuchen zu wollen. In Wirklichkeit habe er Syrien lediglich legal verlassen wollen, um alsdann weiter in die Schweiz zu reisen. Schliesslich habe der Generaldirektor nachgegeben und ihm eine Ausreisebewilligung ausgestellt. Er habe allerdings schwören müssen, umgehend wieder nach Syrien zurückzukehren. Daraufhin sei er Anfang Oktober 2013 in den Libanon ausgereist. Erschwerend trete für ihn der Umstand hinzu, dass er laut einem Eintrag in seiner syrischen Identitätskarte (vgl. hierzu act. A7/34 S. 20) ursprünglich aus Hama stamme, das 1982 Schauplatz einer unter der damaligen Herrschaft von Hafiz al Assad veranlassten blutigen Niederschlagung eines örtlichen Aufstandes gewesen sei, was ihn noch heute und insbesondere auch aktuell dem Generalverdacht einer regimefeindlichen Haltung aussetze.

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität sowohl einen gültigen als auch einen abgelaufenen Reisepass, seine syrische Identitätskarte sowie sein Militärbüchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte er einen Führerausweis, einen Arbeitsausweis, Kopien seines Universitätsdiploms, mehrerer Arbeitsbestätigungen, einen Zulassungsentscheid bezüglich einer staatlichen Stelle und eine auf seine Person lautende Ausreisebewilligung des Generaldirektors der Firma (...) vom 15. August 2013 ein.

B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei und ihm in der Folge eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Firma Covington & Burling LLP vom 5. Dezember 2011 ein, wonach die Firma (...) im Zuge der Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Syrien auf deren schwarzer Liste stehe.

Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

E.
Am 6. Oktober 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 1. Oktober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons B._______ zugunsten des Beschwerdeführers zu.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 29. Dezember 2014 den Namen eines von ihm selbst bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen. Bei ungenutzter Frist werde das Gericht dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen.

G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht unter Zusendung einer entsprechenden Vollmacht vom 19. Dezember 2014 mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Mandatsführung in vorliegender Angelegenheit betraut worden sei.

H.
Am 7. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 20. Januar 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein.

K.
Am 16. Februar 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein. Dabei reichte sie als Beweismittel mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit in der Firma (...) zeigen, das Zawya-Profil zu besagter Firma, wonach deren Eigentümerin die syrische Regierung sei, einen Bericht von Amnesty International vom 28. Februar 2012 ("Syria: 30 years on, Hama survivors recount the horror") sowie einen Bericht des Radio Free Europe/Radio Liberty vom 6. Mai 2012 ("Syrian opposition calls for election boycott") zu den Akten.

L.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Artikel von Alaan TV ("Assad will den Staatsapparat alewitisieren") vom 22. August 2014, einen Artikel der Zeitung Al Watan ("Wahlen des Mörders") vom 3. Juni 2014, einen Bericht der Organisation "Syrian Angels" ("1.5 Mio. Staatsangestellte in den Grenzgebieten") vom 25. Oktober 2012 sowie einen Auszug aus der Operational Guidance Note, Syria des britischen Innenministeriums vom 21. Februar 2014 zu den Akten.

M.
Mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2015 legte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Honorarnote vom 25. Februar 2015 in Recht.

N.
Mit Begleitschreiben vom 14. April 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwei Internetartikel von am 1. April 2015 besuchten Internetplattformen (alaan.tv/news und alaraby.co.uk/society) inklusive durch den Beschwerdeführer persönlich vorgenommenen Übersetzungen ins Englische ein. Im einen Artikel wird beschrieben, wie Angestellten der Regierung gedroht werde, in den Militärdienst geschickt zu werden. Im anderen ist davon die Rede, dass seit Beginn der Bürgerkriegsunruhen in Syrien im März 2011 1200 Angestellte willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert und befragt worden seien.

O.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre jetzige Tätigkeit bei der Advokatur Kanonengasse per Anfang August 2015 aufgebe. Gleichzeitig ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer diesbezüglichen Vollmacht darum, an ihrer Stelle ihre Nachfolgerin, MLaw Angela Stettler, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einsetzen. Schliesslich reichte sie ihre abschliessende Honorarnote vom 20. Juli 2015 ein.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der früheren Rechtsvertreterin auf Widerruf ihrer Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer neu MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und Abs. 3 AsylG bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. September 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe sich als staatlicher Angestellter einer regierungsnahen Firma der Verfehlung schuldig gemacht, an der für Staatsangestellte obligatorischen Abstimmung für die neue syrische Verfassung nicht teilgenommen zu haben. Dies sei dem Generaldirektor seiner Firma bekannt geworden, weshalb ihn dieser etwa drei bis fünf Tage später in sein Büro zitiert, ihn dabei verwarnt und dabei auch zum Ausdruck gebracht habe, er müsse nunmehr aufpassen. Auch Arbeitskollegen hätten ihn beargwöhnt und sich von ihm abgewandt. Aus diesem Grunde und weil das Firmengelände immer mehr militarisiert worden sei und häufig Leichen um das Firmengelände herumgelegen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen und seine Heimat Anfang Oktober 2013 verlassen, nachdem der Generaldirektor ihm Mitte August 2013 eine Ausreisegenehmigung für den Libanon erteilt habe.

5.2 Wie öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann, fand die vom Beschwerdeführer erwähnte Abstimmung über eine neue Verfassung in Syrien am 26. Februar 2012 statt. Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorausgesetzt, fand die Verwarnung des Beschwerdeführers durch den Generaldirektor seiner Arbeitgeberfirma wegen Nichtteilnahme an besagter Abstimmung somit Anfang März 2012 statt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Anfang Oktober 2013, also einem Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren, in diesem Zusammenhang keinerlei weiteren Behelligungen ausgesetzt war, gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird zusätzlich durch dem Umstand bekräftigt, dass der Generaldirektor dem Beschwerdeführer Mitte August 2013 sogar eine Ausreisebewilligung erteilt hat, was er kaum getan hätte, wenn er dem früheren Misstritt seines Angestellten noch irgendeine Bedeutung beigemessen hätte. Daran vermag auch die Behauptung in der Eingabe vom 19. Februar 2015 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer sich die ursprüngliche Ausreise- und Wiedereinreisebewilligung hart habe erkämpfen müssen, indem er an das Mitleid des Generaldirektors appelliert habe (a.a.O. S. 3 Ziff. 3 Abs. 2). Damit ist gleichzeitig der Behauptung in der Replik die Grundlage entzogen, der Beschwerdeführer würde zufolge seiner (früheren) Nichtteilnahme an der Verfassungsabstimmung im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Oppositioneller angesehen (a.a.O. S. 3 Ziff. 2). Zudem verliess der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2013 legal mit seinem eigenen Reisepass mit einer Ausreisebewilligung für Staatsangestellte (vgl. act. A7/34 S. 10 Ziff. 5.01), was ebenfalls dafür spricht, dass ihm die syrischen Grenzbehörden offiziell die Ausreise aus ihrem Land gestatteten.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Furcht, Opfer eines Tötungsattentats zu werden, habe sich verstärkt, nachdem seine Firma zunehmend zu einer Militärkaserne geworden sei und zufolge Checkpoints von Seiten der syrischen Armee wie auch der syrischen Befreiungsarmee die Gefahr bestanden habe, an einem dieser Kontrollpunkte (aufgrund der Vorweisung seiner syrischen ID mit Herkunftsort Hama beziehungsweise seines Arbeitsausweises, der ihn als regierungsfreundlich erscheinen lassen würde) getötet zu werden (vgl. act. A19/22 S. 8 F und A40), handelt es sich hierbei um eine aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation resultierende Gefährdung, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass er seine Heimat Anfang Oktober 2013 als politisch unbescholtener Bürger verlassen hat.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und er nicht innerhalb der in der Ausreisebewilligung genannten Frist in seine Heimat zurückgekehrt ist.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).

6.3 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vorab die Behauptung auf, er werde aufgrund der verpassten Rückkehrfrist (in der Ausreisebewilligung) automatisch als Regierungsgegner betrachtet und müsse deshalb mit politischer Verfolgung rechnen (a.a.O. S. 7). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise im Ausland verblieben ist, lässt indessen nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen (vgl. hierzu vorstehend E. 5.1 bis 5.4). In diesem Zusammenhang ist auch auf die (auf öffentlich zugänglichen Quellen fussende) Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen, wonach bezüglich des Nichteinhaltens der Rückkehrfrist an den Arbeitsplatz jährlich Amnestien ergehen würden, die den Betroffenen eine allfällige Gefängnisstrafe erlassen und stattdessen lediglich eine Geldbusse auferlegen würden, was mangels hinreichender Intensität des Eingriffs keine Asylrelevanz begründen könne. Der Vorwurf in der Beschwerde, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es "keine näheren Angaben zur angeblichen Amnestie" hinsichtlich seiner Person gemacht habe (a.a.O. S. 6 unten), erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig.

6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und der versäumten Rückkehrfrist als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1-3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und er bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen.

12.

12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Barrister Stephanie Motz (gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61] in der Anwaltsliste des Kantons Bern eingetragen) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten, zumal die mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 neu eingesetzte Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, bislang als Vertreterin noch überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.

12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

12.3 Barrister Stephanie Motz weist in ihrer Kostennote vom 20. Juli 2015 einen zeitlichen Aufwand von 13.15 Stunden und Barauslagen von Fr. 398.80 aus (Fr. 360.- für Übersetzungskosten und Fr. 38.80 für Porti und Spesen). Dieser zeitliche Aufwand wird als zu hoch erachtet und auf 10.0 Stunden korrigiert. Der von Barrister Stephanie Motz zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 300.- wird ebenfalls nicht akzeptiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 220.- als angemessen. Der vormaligen Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der vormals als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin Stephanie Motz ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'861.-.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5512/2014
Date : 02. März 2016
Published : 10. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. September 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 10  12
VwVG: 5  48  49  52  63
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