Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6471/2009
{T 0/2}
Urteil vom 2. März 2010
Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Rechtsdienst, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ ist Eigentümer der freistehenden Liegenschaft B._______ in C._______, welche von einer allgemeinen Durchgangsstrasse aus über ein schmales Zufahrtsträsschen durch ein kleines Waldstück erreichbar ist. Anfang der 1980-er Jahre stellte die Schweizerische Post (nachfolgend: Post) die Postzustellung zur Liegenschaft ein und bediente in der Folge nur noch ein Postfach in C._______. Im Jahre 1997 stellte A._______ an der Abzweigung des Zufahrtsträsschens von der allgemeinen Durchgangsstrasse einen Briefkasten auf und versetzte ihn später um rund siebzig Meter nach oben in die erste Kurve des Strässchens, immer noch deutlich unterhalb der Grenze seines Grundstückes. Bis im Jahre 2006 richtete ihm die Post eine Entschädigung für die Nichtzustellung der Post bis zu seiner Liegenschaft aus, welche aber nach einem Mieterwechsel eingestellt wurde. Ende Januar/Anfang Februar 2008 wurde der Briefkasten gestohlen, Anfang März 2008 kam er erneut abhanden.
A.b
Mit Schreiben vom 17. März 2008 gelangte A._______ an die Poststelle C._______ und ersuchte diese, den Mietern seiner Liegenschaft im B._______ für das Jahr 2007 eine Entschädigung für die Nichtzustellung der Post auszurichten und ihm mitzuteilen, welchen Standort sie für den neuen Briefkasten als sinnvoll erachte.
A.c
Am 31. März 2008 teilte die Poststelle C._______ A._______ mit, sie habe anlässlich einer Besichtigung mit ihrem Fahrzeug wegen der steilen, engen und nicht asphaltierten Zufahrtstrasse seine Liegenschaft im B._______ nicht anfahren können. Sei eine Zustellung jedoch mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden, so bestehe gemäss Art. 9 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
A.d
In seinem Antwortschreiben vom 4. Mai 2008 führte A._______ aus, die in Art. 9 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
A.e
Am 6. Mai 2008 teilte die Poststelle C._______ A._______ mit, sie habe sein Schreiben an den Hauptsitz der Post weitergeleitet, da sie selber keine Verfügungen ausstelle.
A.f
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 liess die Post A._______ wissen, dass gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
A.g
In seinem Brief vom 29. Juni 2008 beanstandete A._______ gegenüber der Post, sie sei in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2008 seiner Bitte um eine beschwerdefähige Verfügung nicht nachgekommen, habe darin keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt und sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen. Dies habe sie nun nachzuholen. Seine Liegenschaft sei nicht "abgelegen", befinde sie sich doch in kurzer Luftdistanz zu einem grossen Einkaufszentrum und einem grossen Autobahnkreisel.
A.h
Am 14. Juli 2008 informierte die Post A._______, dass die Beantwortung seiner Fragen weitere Abklärungen erfordere. Nachdem A._______ mehr als zwei Monate von der Post nichts mehr vernommen hatte, ersuchte er mit Mail vom 22. September 2008 um Mitteilung, bis wann mit einer Antwort bzw. beschwerdefähigen Verfügung zu rechnen sei.
A.i
In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2008 führte die Post aus, gemäss Art. 17
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
A.j
Mit Schreiben vom 24. November 2008 brachte A._______ gegenüber der Post vor, er habe die Regelung der Postzustellung bis zu seiner Liegenschaft und damit die Versetzung seines Briefkastens und nicht eine Hauszustellung verlangt. Letztere sei von der Post nie in Frage gestellt worden, hätte deren Einschränkung doch gemäss Art. 9 Abs. 3
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
A.k
Am 28. November 2008 stellte die Post eine erneute Überprüfung der Angelegenheit und am 9. Dezember 2008 die Ausarbeitung einer anfechtbaren Verfügung in Aussicht. Auf entsprechende Nachfragen von A._______ erneuerte sie am 30. September 2009 ihre Ankündigung. Mit Mail vom 2. Oktober 2009 setzte A._______ eine letzte zehntägige Frist für die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung, welche die Post ungenutzt verstreichen liess.
B.
Am 13. Oktober 2009 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin implizit, die Post (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, innert Frist eine Verfügung zu erlassen. Sie habe ihm am 9. Dezember 2009 (recte: 2008) eine Verfügung in Aussicht gestellt, welche bis heute nicht eingetroffen sei. Er erachte eine Zeitdauer von mehr als zehn Monaten für die Ausarbeitung und Zustellung einer Verfügung als zu lang.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass sie am 9. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer die umgehende Ausarbeitung einer Verfügung in Aussicht gestellt habe; sie habe aber weder jemals erklärt noch in anderer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie überhaupt nicht verfügen werde. Von einer Rechtsverweigerung könne somit keine Rede sein.
Auch eine Rechtsverzögerung liege nicht vor: Die Bearbeitung von Briefkastenfällen sei anspruchsvoll, bedürfe den Beizug mehrerer Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Fachverantwortlichkeiten und könne die Ausarbeitung einer Verfügung zusätzlich erschweren. Im Übrigen sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers offenbar während einer gewissen Zeit unbewohnt gewesen, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, er (der Beschwerdeführer) habe kein Interesse mehr am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Hauptsächlicher Hinderungsgrund seien jedoch Unklarheiten und Lücken in der vorliegend anwendbaren Gesetzgebung gewesen, welche überaus schwierige und zeitraubende Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers handle es sich um ein alleinstehendes Einzelgebäude, nicht aber um eine Siedlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Erfordernis der vorgängigen Anhörung des Empfängers vor der Einschränkung der Hauszustellung gemäss Art. 9 Abs. 3
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b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
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D.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur die Hauszustellung umstritten, sondern auch der Briefkastenstandort, weigere sich doch die Vorinstanz, einen näher bei seiner Liegenschaft gelegenen Briefkasten zu bedienen. Für solche Streitigkeiten sei aber gemäss Art. 18
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d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
Die Vorinstanz habe bis 2006 eine Entschädigung für die Nichtzustellung der Post bis zu seinem Haus ausgerichtet und damit ihre Zustellpflicht zumindest nicht verneint. Es stelle sich die Frage, ob die Einstellung dieser Zahlung anlässlich eines Mieterwechsels im Jahre 2007 ohne Rücksprache mit ihm überhaupt rechtmässig gewesen sei. Was die Pflicht zur Hauszustellung anbelange, sei diese - ungeachtet einer allfälligen Unzumutbarkeit für die Vorinstanz - gemäss den Vorgaben in der Broschüre "Briefe Schweiz" (Ausgabe Januar 2004) bei seiner Liegenschaft zu bejahen.
Seine Liegenschaft sei tatsächlich von anfangs April bis Ende Mai 2009 wegen Umbaus unbewohnt gewesen. Die Vorinstanz sei ohne Rücksprache mit ihm von der (unzutreffenden) Annahme ausgegangen, er habe wegen des (vorübergehenden) Leerstandes seiner Liegenschaft ein unmittelbares Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung verloren. Die Poststelle C._______ habe selber ab Juni 2009 den bisherigen Standort (mehrere hundert Meter von seinem Haus entfernt) wegen einer umbaubedingten Neubeurteilung nicht mehr bedienen wollen. Erst sein Hinweis, dass zumindest der bisherige Standort von der Vorinstanz nicht bestritten und brieflich zugesichert sei, habe eine noch eingeschränktere Zustellpraxis verhindert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.1 Gemäss Art. 31
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d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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1.2 Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 29 Rz. 3). Eine anfechtbare Verfügung liegt in der Regel selbst dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 723; BVGE 2008/15 E. 2).
1.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 31. März 2008 mit, sie sei bereit, die Postzustellung auch weiterhin am bisherigen Briefkastenstandort vorzunehmen, nicht aber, die in der Vergangenheit geleistete Entschädigung für die Nichtzustellung bis zur Liegenschaft auch künftig auszurichten. In ihrem Brief vom 25. Juni 2008 liess sie ihn unter dem Titel "Entscheid Post" erneut wissen, dass die Post einzig am bisherigen Standort zugestellt werde, um letzten Endes am 7. Oktober 2008 ihm gegenüber die Auffassung zu vertreten, dass sie seinem Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung keine Folge leisten könne. Diese drei Schriftstücke waren nicht als Verfügung bezeichnet und enthielten auch keine Rechtsmittelbelehrung; angesichts dieser Mängel genügten sie daher den Anforderungen von Art. 35
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1.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Von diesem Ergebnis ist auch der Beschwerdeführer ausgegangen, macht er doch in seiner Beschwerde eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung geltend.
2.
Nach Art. 46a
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3.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsver-zögerungsbeschwerde ist, dass die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt haben, bevor sie eine Beschwerde einreichen, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
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3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz gegen Ende ihres Briefwechsels mit dem Beschwerdeführer (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2008) die Auffassung vertreten und vertritt diese auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht durch sie, sondern durch den Zivilrichter zu beurteilen seien. Unter diesen Umständen hat sie zwar von einer Überweisung absehen können. Da der Beschwerdeführer jedoch mehrfach und ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. bereits E. 1.3 hiervor) und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihm an einem Entscheid gerade durch die Vorinstanz liegt, hätte sie einen förmlichen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers von anfangs April bis Ende Mai 2009 wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt war, hätte doch die Vorinstanz durch Nachfrage beim Beschwerdeführer in Erfahrung bringen müssen, ob dieser aufgrund des (vorübergehenden) Leerstandes seines Hauses tatsächlich das Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung verloren habe. Indem die Vorinstanz aber nicht formell verfügt hat, hat sie eine unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr weiter geprüft zu werden, ob sie sich allenfalls auch eine Rechtsverzögerung hat zuschulden kommen lassen.
3.2 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 727; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.25). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a N 37; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar keine materielle Auseinandersetzung mit seinem Anliegen beantragt. Da sich aber die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung als unzuständig erachtet, erscheint eine blosse Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung über die Zuständigkeit aus prozessokönomischen Gründen als nicht zweckmässig, würde sich doch diese Rückweisung in einem Verfahrensleerlauf erschöpfen, was unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht vertretbar erscheint. Deshalb ist nachfolgend zumindest zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt zuständig ist und diesbezüglich auch in der Sache Verfügungskompetenz hat. Ist dies zu bejahen, wird die Sache anschliessend mit der verbindlichen Weisung zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sein.
4.
Art. 17 Abs. 1
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4.1 Der Beschwerdeführer verlangt von der Vorinstanz, sie habe seine Post neu in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze oder zumindest an einem Standort zuzustellen, welcher näher wie der bisherige Standort (in der ersten Kurve des Zugangssträsschens) bei seiner Liegenschaft liegt. Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie bezüglich der Frage des Briefkastenstandortes grundsätzlich verfügungsbefugt ist. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich vorliegend um eine Frage der Hauszustellung handle, welche nicht in ihre Verfügungsbefugnis falle. Es ist daher nachfolgend zu untersuchen, ob - neben der Frage des Briefkastenstandortes - auch diejenige der Hauszustellung vom Begriff "Platzierung von Kundenbriefkästen" gemäss Art. 18
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e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.; BGE 131 II 697 E. 4.1). Der Wortlaut von Art. 18
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
4.2.2 Der Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 10. Juni 1996 (BBl 1996 III 1249 S. 1290 f.; nachfolgend: Botschaft) kann entnommen werden, es müsse zwecks wirtschaftlicher und effizienter Organisation des Zustelldienstes im Rahmen des Universaldienstes die Möglichkeit bestehen, der Kundschaft den Standort des Briefkastens vorzuschreiben. Das Verwaltungsverfahren erscheine für diese Streitigkeiten geeigneter als das Klageverfahren vor dem Zivilrichter. Zur Aufrechterhaltung und Steigerung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Post gehört aber nicht nur, dass der Briefkasten an einer bestimmten Stelle aufgestellt wird, sondern allgemein, dass der Anspruch auf Hauszustellung im Einzelfall geprüft und allenfalls verneint werden kann. Die Intentionen des historischen Gesetzgebers lassen daher eher darauf schliessen, dass Art. 18
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
4.2.3 Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis: Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit ist in Ausnahmefällen eine Kompetenzattraktion möglich. Im Vordergrund stehen hier der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, das Gebot der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Aus diesen drei Aspekten kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Entscheidzuständigkeit bei einer bestimmten Behörde zu konzentrieren (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 7 N 36; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 758 sowie Rz. 772; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-7510/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5). Wollte man die Vorinstanz für die Beurteilung der Frage der Hauszustellung unzuständig erachten, hätte dies für den Privaten erhebliche, nicht zu rechtfertigende negative Folgen. Diesfalls fiele nämlich die sachliche Zuständigkeit in Konstellationen, in denen sowohl die Hauszustellung wie auch der Briefkastenstandort umstritten ist, auseinander, obwohl mit der Bestimmung des Standortes auch die Frage der Hauszustellung im Grundsatz mitbeantwortet wird, mithin beide Fragen Hand in Hand gehen und sich wechselseitig bedingen. Dies wäre für den Privaten unnötig kompliziert und würde die Gefahr von in der gleichen Sache ergehenden, sich widersprechenden Entscheide mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 1.1.1).
4.2.4 Anzufügen bleibt, dass auch der Verordnungsgeber diese Auffassung zu teilen scheint: Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
4.2.5 Zusammenfassend ist demnach Art. 18
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
4.3 Was die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung für die Nichtzustellung der Post zur Liegenschaft des Beschwerdeführers anbelangt, so geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlage diese bis 2006 erfolgte, ob gestützt auf eine Vereinbarung - gemäss Beschwerdeführer zwischen der damaligen Mieterschaft und der Post - oder gar gestützt auf eine Verfügung. Sollte die Vorinstanz eine Entschädigungsleistung verfügt haben, hat sie sich auch materiell mit den Forderungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Wurde indes die Entschädigung gestützt auf eine Vereinbarung geleistet, so ist als erstes zu prüfen, ob eine gesetzliche Zustellpflicht bestand oder nicht. Ist diese zu bejahen, handelt es sich bei der Vereinbarung um eine öffentlichrechtliche und der Beschwerdeführer hätte allfällige Ansprüche aus dieser auf dem Klageweg vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 35 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung zurückzuweisen, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen einer materiellen bzw. - was die Frage der Entschädigung anbelangt - zumindest einer formellen Prüfung zu unterziehen und anschliessend eine Verfügung zu erlassen.
6.
Der unterlegenen Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
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a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
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b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schweizerische Post wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung im Sinne der Erwägungen zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
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