Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 767/2017
Verfügung vom 1. Dezember 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Leimenstrasse 1, 4051 Basel,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel.
Gegenstand
Teilnahme an einer Fördermassnahme für besonders begabte Kinder; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2017 (VD.2017.186).
In Erwägung,
dass die zuständige Schulleitung die Teilnahme von A.________ am sog. "Pull Out" Programm mit Verfügung vom 5. April 2017 ablehnte, wogegen er am 13. April 2017 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt rekurrierte und gleichzeitig als vorsorgliche Massnahme seine sofortige Teilnahme am "Pull Out" Programm bereits während des Verfahrens verlangte;
dass das Erziehungsdepartement mit Zwischenentscheid vom 7. Juni 2017 das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ablehnte;
dass sich A.________ gegen diese Zwischenverfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschwerte, welcher die Angelegenheit zum Entscheid an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwies;
dass der Präsident des Appellationsgerichts mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2017 entschied, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens keine vorsorglichen Verfügungen zu erlassen;
dass sich A.________ gegen die genannte Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 13. September 2017 beim Bundesgericht beschwerte;
dass der Ausgangspunkt und ursprüngliche Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit der ablehnende Zwischenentscheid des Erziehungsdepartements vom 7. Juni 2017 betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor dem Erziehungsdepartement war;
dass der Streitgegenstand in einem Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden kann (BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; vgl. Urteil 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1; jeweils mit Hinweisen);
dass das Erziehungsdepartement mittlerweile mit Endentscheid vom 17. August 2017 materiell über den Rekurs von A.________ entschieden und das Rechtsmittel abgewiesen hat;
dass mit diesem Endentscheid des Erziehungsdepartementes die ursprüngliche Streitfrage der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor dem Departement hinfällig wurde;
dass die vor Bundesgericht anhängige Beschwerde somit zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
dass über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, was bedeutet, dass es in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ankommt (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Urteile 2C 1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 4.1; 2C 26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1);
dass in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt hat, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dadurch entsteht, dass er für die Dauer des Verfahrens vor dem Erziehungsdepartement nicht am "Pull Out" Programm teilnehmen kann;
dass dies nicht der Fall ist, zumal der von ihm behaupteten besonderen Leistungsfähigkeit bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass er nach Absprache zwischen der Erziehungsberechtigten und der Schulleitung eine Klasse überspringen konnte (sog. Akzeleration), was gemäss seinen eigenen Angaben dazu führte, dass er mit dem Schulstoff nun nicht mehr unterfordert ist;
dass sich namentlich auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten problembehafteten sozialen Situation in der Schule kein nicht wieder gutzumachender Nachteil herleiten lässt, zumal er zwar ausführen lässt, er habe aus Anlass von diesen sozialen Problemen erneut eine Teilnahme am "Pull Out" Programm thematisiert (S. 2 der Beschwerde), gleichzeitig aber betont, bei der Hochbegabung einerseits und der sozialen Situation in der Klasse andererseits handle es sich um unterschiedliche Themen (S. 9 der Beschwerde);
dass das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hier nicht nur materielle Voraussetzung eines Prozesserfolgs ist, sondern zudem die Grundlage dafür bildet, dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde entreten kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
dass deshalb bei einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist;
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat;
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 2C 767/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Der Gerichtsschreiber: Zähndler