Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 479/2017

Urteil vom 1. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schmid,

gegen

Gemeinde Waltalingen,
Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalingen,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nutzungsplanung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. Juli 2017 (AN.2016.00001, VB.2016.00133).

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung von Waltalingen beschloss am 26. August 2014 eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) und setzte verschiedene Änderungen am Zonenplan, so unter anderem für das zu dieser Gemeinde gehörende Dorf Guntalingen, fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Ortsplanungsrevision mit Verfügung vom 18. Juni 2015 teilweise. Nicht genehmigt wurde die Änderung, mit der die Gemeinde das Gebiet "Chloster" am östlichen Ortsrand von Guntalingen von der Kernzone I in die Kernzone II umgeteilt hatte. Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen wurde der neue Art. 11 Abs. 2 BZO über die Zulässigkeit von Kreuzfirsten und Quergiebeln in Kernzonen.

B.
A.A.________ und B.A.________ sind Grundeigentümer im Gebiet "Chloster" in Guntalingen und führen dort einen Gewerbebetrieb. Sie rekurrierten gegen die Verfügung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die fragliche Umzonung und die BZO-Bestimmung betreffend Kreuzfirste und Quergiebel seien zu genehmigen. Das Baurekursgericht hiess das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise gut. Es lud die Baudirektion ein, die Umzonung des Gebiets "Chloster" zu genehmigen. Hingegen schützte das Baurekursgericht die Nichtgenehmigung der umstrittenen BZO-Bestimmung.

C.
Die Baudirektion wie auch A.A.________ und B.A.________ fochten den Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Die Baudirektion wehrte sich gegen die Umzonung des Gebiets "Chloster". A.A.________ und B.A.________ wandten sich gegen die Nichtgenehmigung der BZO-Bestimmung über die Kreuzfirste und Quergiebel. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hiess es die Beschwerde der Baudirektion gut und wies jene von A.A.________ und B.A.________ ab. Im Ergebnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juni 2015.

D.
A.A.________ und B.A.________ haben am 14. September 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Baudirektion sei einzuladen, die revidierte BZO bezüglich der Umzonung des Gebiets "Chloster" in die Kernzone II und bezüglich der Zulassung von Kreuzfirsten und Quergiebeln zu genehmigen.

E.
Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2017 sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Parzellen, die von der Ortsplanung betroffen sind (Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang abzuklären sein, inwiefern auf die vorgebrachten Rügen eingetreten werden kann.

2.
Die Beschwerde betrifft zwei Punkte. Es sind dies die Zoneneinteilung für das Gebiet "Chloster" und eine neu eingefügte kommunale Bauvorschrift über Kreuzfirste und Quergiebel. Die entsprechenden kommunalen Festlegungen wurden am Ausgang des kantonalen Verfahrens als rechtswidrig eingestuft. Im Folgenden sind die fragliche Zoneneinteilung (E. 3-8) und daraufhin die betroffene Bauvorschrift (E. 9) anhand der aufgeworfenen Rügen zu überprüfen.

3.

3.1. Die Gemeinde Waltalingen umfasst die Dörfer Waltalingen und Guntalingen. Guntalingen ist im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI) und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Der Ortsbeschrieb im KOBI und der dazugehörige Plan über den Ortsbildperimeter von Guntalingen wurden mit Verfügung der Baudirektion (BDV) Nr. 674 vom 15. Juni 2001 festgehalten. Die Aufnahme von Guntalingen in das ISOS erfolgte im Jahr 1974; dieser Eintrag wurde im Jahr 2013 revidiert. Weiter ist der Dorfkern von Guntalingen in Ziff. 2.4.2 und 2.4.3 des Richtplantextes des Kantons Zürich vom 18. März 2014, unter Verweisung auf KOBI und ISOS, als schutzwürdiges Ortsbild von kantonaler und nationaler Bedeutung aufgeführt. In der Richtplankarte wird der Perimeter des schutzwürdigen Ortsbilds von kantonaler Bedeutung dargestellt. Der entsprechende Perimeter im Richtplan stimmt im Wesentlichen mit jenem gemäss Perimeterplan des KOBI überein.

3.2.

3.2.1. Nach dem angefochtenen Urteil besitzt Guntalingen gemäss dem Eintrag im KOBI besondere räumliche und architekturhistorische Qualitäten im Bereich des historischen Siedlungskerns. Zu diesem Perimeter gehört nach den Feststellungen der Vorinstanz das von der Zoneneinteilung betroffene Gebiet "Chloster". Es umfasse acht Gebäude im unteren Dorfteil bzw. am östlichen Ortsrand von Guntalingen. Die Häusergruppe steht beidseits des schmalen Strässchens "Im Chloster", das in nördlicher Richtung von der Dorfstrasse abzweigt. Die Vorinstanz stellte fest, dass in diesem Gebiet gemäss dem kantonal geschützten Ortsbildperimeter fünf von acht Gebäuden als prägend und strukturbildend erfasst seien; alle diese Gebäude sowie zwei weitere würden ausserdem prägende Firstrichtungen aufweisen.

3.2.2. Ausserdem stellte die Vorinstanz auf den revidierten ISOS-Eintrag von 2013 ab. Nach dem angefochtenen Urteil ergibt sich aus dem ISOS-Eintrag, dass es sich im streitgegenständlichen Gebiet um bäuerliche Bauten handle, die wohl im 18. oder im 19. Jahrhundert errichtet worden seien. Durch die dichte Anordnung der Gebäude beidseits des Strässchens "Im Chloster" entstehe laut ISOS ein räumlich spannungsvolles Ensemble, wobei der Ortsrand jedoch durch neuere Ökonomie- und Gewerbebauten "verunklärt" werde. Auch im Hinterbereich der Bauten südlich der Dorfstrasse stünden einige nach 1970 errichtete Gebäude. Nähere man sich auf der Dorfstrasse von der Ebene bzw. von Osten her, so präsentiere sich der Ortseingang gemäss ISOS allerdings noch relativ ursprünglich. Für den unteren Dorfteil mit dem Gebiet "Chloster" definiert das ISOS gemäss dem angefochtenen Urteil das Erhaltungsziel B. Nach den Erläuterungen zum ISOS gilt für das Erhaltungsziel B, dass die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integriert zu erhalten sind.

3.2.3. Demgegenüber hielt das unterinstanzliche Baurekursgericht das Ortsbild von Guntalingen vor allem wegen des engeren Ortskerns für überkommunal schutzwürdig. Das Gebiet "Chloster" sei davon durch einen nicht überbauten Bereich abgetrennt. Die Bauten auf der Ostseite von Guntalingen würden für sich allein kein derart schutzwürdiges Ortsbild bilden. Das Baurekursgericht wies zudem darauf hin, dass das ISOS dem engeren Ortskern von Guntalingen das Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) zuweise, während für das Gebiet "Chloster" das Erhaltungsziel B gelte. Gestützt auf den eigenen Augenschein in Guntalingen hielt das Baurekursgericht fest, dass zwischen dem Dorfkern und der östlich davon befindlichen Bebauung entlang der Strasse "Im Chloster" deutliche Qualitätsunterschiede bestehen würden. Die Bauten im Gebiet "Chloster" würden jenen auf der gegenüberliegenden, südlichen Seite der Dorfstrasse entsprechen. Planerisch sei das Gebiet "Chloster" gleich zu behandeln wie jenes Gebiet, das sich bereits bisher in der Kernzone II befunden habe.

3.3. Die Vorinstanz beurteilte die Umzonung des Gebiets "Chloster" von der Kernzone I in die Kernzone II als eine zu weit gehende Abweichung von den Vorgaben des kantonalen Richtplans. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Mehrheit der Häuser im Gebiet "Chloster" für das Ortsbild strukturbildend und deshalb zu erhalten. Infolge der Umzonung sei der Erhalt der bisherigen Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster" gefährdet. Es sei nicht näher dargelegt worden, inwiefern die umstrittene Erhaltungspflicht die Entwicklungsmöglichkeiten für das lokale Gewerbe in unzumutbarer Weise einschränke. In dieser Hinsicht werde einzig vorgebracht, dass die maximale Gebäudelänge in den beiden Kernzonen sich um fünf Meter unterscheide. Diese Rüge sei unbegründet, weil die maximale Gebäudelänge für Neubauten in beiden Zonen gemäss Art. 6 Abs. 1 BZO 30 Meter betrage. Deshalb habe die Baudirektion die Umzonung zu Recht nicht genehmigt.

4.
Als Erstes ist den formellen Rügen im Hinblick auf die Zoneneinteilung des Gebiets "Chloster" nachzugehen.

4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachverhaltsermittlung sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zustande gekommen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein in Guntalingen durchgeführt. Weiter setze sich die Begründung des angefochtenen Entscheids zu wenig mit den tatsächlichen Gegebenheiten und mit der Würdigung im ISOS auseinander. Auch sei es aktenwidrig, dass die maximale Gebäudelänge in den Kernzonen I und II 30 Meter betrage; vielmehr dürfe die Gebäudelänge in der Kernzone II gemäss Art. 6 Abs. 6 BZO auf 35 Meter erhöht werden. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass in der Kernzone II Einschränkungen bezüglich Strukturerhalt des Ortsbilds fehlen würden, denn Art. 4 BZO enthalte solche Einschränkungen. Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf den Einwand der Beschwerdeführer eingegangen, dass die Festlegungen im kantonalen Richtplan zum Ortsbildperimeter in Guntalingen unter schweren Verfahrensmängeln zustande gekommen seien.

4.2. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil 1C 313/2015 und 1C 317/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2). Die Vorinstanz hat bezüglich der Zoneneinteilung des Gebiets "Chloster" in zulässiger Weise auf einen Augenschein verzichtet. Die Sachlage ist in den Akten ausführlich dokumentiert.

4.3. Für die Behörden folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dabei können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil eingehend begründet und sich mit den entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer ausreichend auseinandergesetzt.
Das schutzwürdige Ortsbild hat die Vorinstanz vor allem in Bezug auf das Gebiet "Chloster" festgestellt und gestützt darauf die Zoneneinteilung überprüft. Das angefochtene Urteil lässt sich nicht anders verstehen, als dass die Vorinstanz einen Quervergleich mit anderen Ortsteilen von Guntalingen nicht als wesentlich betrachtete. Ob diese Beurteilung sachlich zu Recht erfolgte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs oder der Sachverhaltsfestellung, sondern der materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einwände der Beschwerdeführer zum kantonalen Richtplanverfahren. Das angefochtene Urteil setzt sich weiter genügend mit der Tragweite von Art. 4 und Art. 6 BZO auseinander. Ausserdem erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz zur maximalen Gebäudelänge in der Kernzone II und zu den Einschränkungen betreffend Strukturerhalt in dieser Zone nicht als aktenwidrig oder sonstwie offensichtlich unzutreffend.

4.4. Die formellen Rügen betreffend die Zoneneinteilung dringen somit nicht durch.

5.
Was die Zoneneinteilung in der Sache betrifft, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Sie führen die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ins Feld. Dabei rufen die Beschwerdeführer auch die Gemeindeautonomie an. Diese Verfassungsrüge ist hier ebenfalls zulässig.
Ferner üben die Beschwerdeführer Kritik am Richtplan. Sie werfen der Richtplanfestsetzung im Hinblick auf Guntalingen Verfahrensfehler vor und bezweifeln die sachliche Richtigkeit von Richtplan bzw. KOBI. Im Rahmen einer Zonenplanung können betroffene Private akzessorisch den zugrunde liegenden Richtplan in Frage stellen (vgl. BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 290; Urteil 1C 415/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.4). Diese Überprüfungsmöglichkeit ist auch ausdrücklich im kantonalen Recht (§ 19 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) vorgesehen.
Im Folgenden werden zuerst die Einwände gegen den Richtplan und das kantonale Inventar (unten E. 6) sowie die Vorwürfe betreffend die Verletzung der Gemeindeautonomie (unten E. 7) behandelt; daraufhin werden die übrigen Verfassungsrügen geprüft (unten E. 8).

6.

6.1. Im früheren Richtplan des Kantons Zürich von 1995 umfasste der Ortsbildperimeter beim unteren bzw. östlichen Dorfteil von Guntalingen nicht nur das Gebiet "Chloster" nördlich der Dorfstrasse, sondern auch das Gebiet südlich der Dorfstrasse. Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat der Regierungsrat des Kantons Zürich diesen Perimeter im unteren Dorfteil erst nach der öffentlichen Auflage des Richtplanentwurfs in seinem Antrag vom 28. März 2012 an den Kantonsrat auf das Gebiet nördlich der Dorfstrasse eingeengt. Diese nachträgliche Änderung sei vom Regierungsrat zu Unrecht nicht begründet worden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die entsprechende Änderung des Richtplanentwurfs sei nicht öffentlich aufgelegt worden und ebenso wenig sei die Gemeinde dazu angehört worden. Ein solches Vorgehen der kantonalen Behörden verletze Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG (SR 700), Art. 10
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2    Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.33
RPG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 85 - 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
1    Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2    Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3    Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a  im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b  im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4    Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 100) sowie § 7 PBG. Mit Blick auf Art. 10
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2    Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.33
RPG wird ebenfalls die Gemeindeautonomie angerufen. Nach den Beschwerdeführern müsse dies zur Aufhebung der Festsetzungen des Richtplans von 2014 führen.

6.2. Das RPG unterscheidet im Hinblick auf das Verfahren der Richtplanung die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gemäss Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG und die weitergehenden Mitwirkungsrechte der Gemeinden gemäss Art. 10
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2    Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.33
RPG. Diese Vorgaben sind in § 7 PBG ins kantonale Recht übernommen worden. Die rechtzeitige Anhörung der Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, wird auch in Art. 85 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 85 - 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
1    Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2    Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3    Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a  im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b  im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4    Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
KV vorgeschrieben.

6.3. Im vorliegenden Fall können die genauen Umstände bei der Vorbereitung des Richtplanentwurfs vom 28. März 2012 offenbleiben. Es ist in dieser Hinsicht kein Verstoss gegen Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
oder Art. 10
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2    Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.33
RPG bzw. § 7 PBG oder Art. 85 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 85 - 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
1    Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2    Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3    Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a  im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b  im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4    Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
KV zu bejahen.
Bei der fraglichen Einengung des Ortsbildperimeters im Richtplan ergab sich keine Änderung für das Gebiet "Chloster". Nur schon deswegen wäre der Richtplan mit Blick auf das Gebiet "Chloster" nicht aufzuheben. Planerisch richtete sich diese Anpassung zudem an die nachgeordneten Planungsträger bzw. Behörden und nicht direkt an die Beschwerdeführer als Grundeigentümer. Es ist nicht dargetan, dass die Gemeinde Waltalingen in dieser Hinsicht einen Eingriff in ihre Autonomie erlitten hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von der Konstellation bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten BGE 136 I 265.
Ausserdem diente diese Anpassung offensichtlich dem Zweck, den Ortsbildperimeter von Richtplanentwurf und KOBI in Übereinstimmung zu bringen. Dabei handelte es sich um eine rein formale Bereinigung des Richtplanentwurfs, die keine weitergehenden öffentlichen Interessen berührte. Der Regierungsrat gab zusammen mit seiner Richtplanvorlage an den Kantonsrat den Erläuterungsbericht vom 28. März 2012 zu den Einwendungen heraus. In Kap. 2.4.2 des Erläuterungsberichts wurde in allgemeiner Weise auf die fachlich begründete Übereinstimmung zwischen dem Richtplan und dem KOBI hingewiesen. Damit wurde auch für die fragliche Bereinigung eine der Mindestgarantie von Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG (vgl. dazu BGE 135 II 286 E. 4.1 S. 290 mit Hinweisen) genügende Begründung angegeben. Wegen einer solchen Bereinigung waren die kantonalen Behörden nicht zu einer Nachholung des Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG (vgl. dazu BGE 135 II 286 E. 4.2.3 S. 292) verpflichtet.
Der kantonale Richtplan von 2014 ist im Hinblick auf den Ortsbildperimeter in Guntalingen demzufolge nicht mit den von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensmängeln behaftet.

6.4. Was die sachliche Begründetheit des Ortsbildperimeters gemäss Richtplan und KOBI betrifft, so fordern die Beschwerdeführer eine Würdigung des Gebiets "Chloster" entsprechend der Beurteilung des Baurekursgerichts (vgl. dazu oben E. 3.2.3).

6.4.1. An die Schutzwürdigkeit eines Objekts von kantonaler oder gar nationaler Bedeutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz durfte diese für das Gebiet "Chloster" als erfüllt einstufen. Guntalingen ist ein relativ kleines, bäuerlich geprägtes Strassendorf, dessen Ortskern sich im Wesentlichen mit einer Bautiefe entlang der Hauptstrasse (Dorfstrasse) erstreckt. Die Bauernhäuser stehen gemäss Ortsbildbeschrieb im KOBI mehrheitlich traufständig entlang der Strassen; die Ähnlichkeit der Dachformen, Volumen, Fassadengestaltungen und Fensterteilungen bewirkt eine starke stilistische Einheit der Bauten. Daraus leitet der Perimeterplan des KOBI Vorgaben zur Erhaltung der Bebauungsstruktur (wie prägende oder strukturbildende Gebäude, prägende Firstrichtungen), der Frei- und Aussenraumstruktur (wie wichtige Begrenzung von Strassen-, Platz- und Freiräumen) und der dominanten Landschaftselemente ab. Im Gebiet "Chloster" beziehen sich diese Vorgaben, wie von der Vorinstanz dargelegt (oben E. 3.2.1), zur Hauptsache auf die Bebauungstruktur. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beurteilung des Baurekursgerichts demgegenüber die ortsbildbezogenen Schutzziele für das Gebiet "Chloster" nicht adäquat erfasst.

6.4.2. Die Einträge im KOBI werden durch die Bewertungen und Erhaltungsziele im revidierten ISOS-Eintrag zum Gebiet "Chloster" bestätigt. Zwar wird das Erhaltungsziel B im ISOS nicht nur für das Gebiet "Chloster", sondern auch für den Bereich südlich der Dorfstrasse formuliert; dieser ist gemäss KOBI und Richtplan von 2014 vom Ortsbildperimeter ausgenommen. Diese Diskrepanz zwischen den beiden Inventaren entwertet aber die sachliche Haltbarkeit des Perimeterumfangs in KOBI und Richtplan nicht. Im ISOS werden die besonderen räumlichen Qualitäten des Gebiets "Chloster" und dessen Bedeutung für das Ortsbild hervorgehoben. Wie die Vorinstanz aus dem revidierten ISOS-Eintrag zu Recht abgeleitet hat, lässt sich die Erhaltung der Bebauungsstruktur als Schutzziel mit der dichten Bebauungsstruktur des Gebiets "Chloster" und mit deren Wirkung auf den östlichen Ortseingang begründen. Von den Beschwerdeführern wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass das ISOS zum Gebiet im unteren Dorfteil südlich der Dorfstrasse vergleichbare Aussagen enthalten würde. Die Vorinstanz hat mithin die Schutzanliegen gemäss Richtplan bzw. KOBI zum Gebiet "Chloster" schlüssig dargelegt. Dies gilt auch für das von den Beschwerdeführern
angesprochene Nachbargebäude mit der Adresse X.________.

6.5. Es widerspricht somit nicht den von den Beschwerdeführern gerügten Rechtsnormen, dass die Vorinstanz auf den Richtplan bzw. die Vorgaben im KOBI abgestellt hat. Eine andere Frage ist hingegen, inwiefern der kommunale Nutzungsplan diese Vorgaben zu berücksichtigen hat.

7.

7.1. Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, steht den Zürcher Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c und §§ 45 ff. PBG insbesondere beim Erlass der Ortsplanung ein Gestaltungsspielraum zu; sie sind insoweit grundsätzlich autonom. Art. 85 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 85 - 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
1    Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2    Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3    Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a  im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b  im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4    Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
KV hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2 S. 269 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Hinblick auf die Umsetzung des Schutzes eines Ortsbilds von kantonaler Bedeutung.
Nach Art. 9 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
RPG bzw. § 16 Abs. 1 PBG ist der Richtplan für die Behörden verbindlich und hat die Nutzungsplanung der Richtplanung zu entsprechen. Der Siedlungsplan als Bestandteil des kantonalen Richtplans bezeichnet gemäss § 22 Abs. 2 PBG die schutzwürdigen Ortsbilder von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 2.4.2 des kantonalen Richtplans weist Guntalingen ein schutzwürdiges Ortsbild von kantonaler und nationaler Bedeutung auf (vgl. oben E. 3.1).
Der Schutz der Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung erfolgt gemäss § 205 lit. a und § 50 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 24 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV; LS 702.11) in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Dafür ist gemäss §§ 45 ff. und § 88 PBG die Gemeinde zuständig. Der kommunale Nutzungsplan bedarf zwar der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz (§ 89 PBG; Art. 26 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde - 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
1    Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2    Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3    Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
RPG). Die Genehmigungsinstanz prüft die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
und Abs. 3 lit. b RPG). Immerhin dürfen weder die kantonale Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen. Sie haben es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie geschützt ist.

7.2. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend erwogen hat, muss sich die kantonale Überprüfung einer kommunalen Ortsplanung sachlich vor allem dort zurückhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht; hingegen hat die Überprüfung so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor, wenn eine planerische Lösung der Gemeinde verworfen wird, die sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder die den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. Urteil 1P.37/2003 vom 12. September 2003 E. 3.3, in: ZBl 106/2005 S. 167).
Das Bundesgericht nimmt seinerseits gegenüber dem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz eine freie Überprüfung vor, soweit es um die Handhabung von Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht geht. Es prüft deshalb frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat; bei einer eigentlichen Kognitionsüberschreitung durch die Vorinstanz ist zudem gemäss der Rechtsprechung von Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) auszugehen (vgl. BGE 136 I 395 E. 2 S. 397; Urteil 1C 578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4).

7.3.

7.3.1. Umstritten ist, ob die Vorschriften für die Kernzone II im Gebiet "Chloster" die ortsbildbezogenen Schutzanliegen des Richtplans bzw. der Inventare KOBI und ISOS genügend wahren. Gemäss der Vorinstanz verstösst es hier gegen § 16 Abs. 1 PBG, dass mit der Umzonung in die Kernzone II die Möglichkeit wegfalle, Gebäude zu bezeichnen bzw. rot im Kernzonenplan einzufärben, die der Pflicht zum Strukturerhalt gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO unterliegen. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die für die Kernzone II geltenden Bauvorschriften dem Erhaltungsziel B des ISOS genügen würden. Dabei nennen die Beschwerdeführer namentlich Art. 4 Abs. 1 BZO. Diese Vorschrift verlange vom Bauwilligen besondere Einordnungsanforderungen an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung, fordere einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbilds und verlange generell eine gute Einordnung von Bauten in ihrer Gesamtwirkung als auch in ihren Einzelaspekten.

7.3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass im umstrittenen Kernzonenplan der Gemeinde beim Gebiet "Chloster" kein Gebäude rot eingefärbt ist und keine prägenden Firstrichtungen eingetragen sind. Nur bei einem Gebäude im Gebiet "Chloster" weist der Kernzonenplan darauf hin, dass es ein Denkmalschutzobjekt ist. Damit kommt Art. 5 Abs. 1 BZO, wonach rot bezeichnete Bauten erhalten bleiben sollen, im Gebiet "Chloster" praktisch nicht zum Tragen. Vielmehr ist es gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BZO zulässig, die übrigen bestehenden Bauten in den Kernzonen abzubrechen und neue Gebäude in anderer Form und an einem anderen Ort im Grundstück zu erstellen. In einem solchen Fall vermag eine Ästhetikklausel, selbst wenn sie positiv formuliert ist, die wesentlichen Ziele des übergeordneten Schutzanliegens nicht adäquat umzusetzen (vgl. dazu JEANNERAT/ MOOR, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 59 zu Art. 17
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
RPG). Art. 4 BZO genügt somit in dieser Hinsicht nicht. Unter diesen Umständen nimmt die umstrittene Ortsplanung die übergeordneten Vorgaben zum Ortsbildschutz, insbesondere zum Erhalt der Bebauungsstruktur, unzureichend auf. Es verhält sich hier anders als bei der Sachlage des von den Beschwerdeführern angeführten
Urteils des Bundesgerichts 1C 130/2014 und 1C 150/2014 vom 6. Januar 2015. Die Pflicht zum Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur ist für die Grundeigentümer im Gebiet "Chloster" im Rahmen der fraglichen Kernzone II nicht rechtsverbindlich festgelegt.

7.3.3. Wenn die Vorinstanz folglich bei der umstrittenen Zuteilung zur Kernzone II einen Verstoss gegen § 16 PBG erkannt hat, greift sie nicht in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Gemeinde ein. Es trifft auch nicht zu, dass es eine mildere Massnahme bilden würde, wenn die Baudirektion statt einer Nichtgenehmigung der Umzonung die Erhaltung einzelner Gebäude im Gebiet "Chloster" angeordnet hätte. Die gerügte Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.

8.
Im Weiteren ist auf die Vorwürfe betreffend Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot einzugehen.

8.1. Eingriffe in die Eigentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Mit Blick auf die Eigentumsgarantie wird von den Beschwerdeführern einzig die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs konkret bestritten. Die Verhältnismässigkeit einer Eigentumsbeschränkung prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (BGE 135 I 176 E. 6.1 S. 181; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; je mit Hinweisen). Ob eine aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186; Urteil 1C 168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.4). Von den Beschwerdeführern wird nicht dargetan, dass der gleichzeitig angerufenen Wirtschaftsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang ein weitergehender Gehalt zukommen soll. Diese Rüge hat somit keine selbständige Bedeutung.

8.2. Die Kernzonen I und II stehen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO für Wohn- und Gewerbenutzungen offen. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster" werden mit den Inventareinträgen in KOBI und ISOS konkretisiert. Die von den Beschwerdeführern geforderte Beschränkung auf die Einhaltung von Einordnungs- bzw. Ästhetikvorschriften würde die fraglichen öffentlichen Interessen nicht genügend sicherstellen. Dieses Ergebnis stimmt mit der Prüfung unter dem Blickwinkel der Gemeindeautonomie (vgl. oben E. 7.3.2) überein. Im Bereich der beschwerdeführerischen Parzellen entlang des Strässchens "Im Chloster" ist nach den Feststellungen im ISOS (vgl. oben E. 3.2.2) bereits eine dichte Bautengruppierung gegeben. Die Vorinstanz hat die Verankerung einer Pflicht zum Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur auf den betroffenen Grundstücken als zumutbar erachtet, weil dabei noch genügende bauliche Entwicklungsmöglichkeiten - auch für das lokale Gewerbe - verbleiben würden. Diese Erwägungen sind überzeugend, denn beim Strukturerhalt handelt es sich nicht zwingend um einen Substanzschutz der Gebäude. Die Beschwerdeführer zeigen im Übrigen nicht auf, dass die maximal zulässige Gebäudelänge in der Kernzone I für sie eine
massvolle bauliche Entwicklung verhindern würde. Insgesamt durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz höher gewichten als die gegenteiligen Interessen der Beschwerdeführer. Der angefochtene Entscheid wahrt sowohl die Eigentumsgarantie als auch die Wirtschaftsfreiheit.

8.3. Hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung hat (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 S. 170 mit Hinweisen). Parzellen ähnlicher Lage und Art können unter Vorbehalt des Willkürverbots verschieden behandelt werden (vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249; Urteil 1A.271/2005 vom 26. April 2006 E. 3.4.1 in: ZBl 108/2007 S. 30). Der von den Beschwerdeführern zusätzlich vorgebrachten Willkürrüge kommt somit keine selbständige Bedeutung zu.

8.4.

8.4.1. Die Beschwerdeführer beklagen eine unzulässige Ungleichbehandlung hauptsächlich im Verhältnis zum Gebiet südlich der Dorfstrasse im unteren Dorfteil. Die Pflicht zum Erhalt der Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster" erweist sich indessen sachlich als haltbar (oben E. 7.3). Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieses Gebiet strengeren Schutzvorschriften unterworfen werden muss als jenes südlich der Dorfstrasse.

8.4.2. Weiter ziehen die Beschwerdeführer einen Vergleich zwischen der Gemeinde Waltalingen und anderen Gemeinden. Sie behaupten, dass in einem Drittel aller Bauzonen der Stadt Zürich ISOS-Erhaltungsziele bestünden, ohne dass das städtische Planungsrecht Erhaltungsziele definiere. Den offenen Widerspruch dieser Bauzonen zum ISOS habe die Baudirektion bei der am 5. Juli 2017 verfügten Genehmigung der Teilrevision der städtischen Nutzungsplanung hingenommen. Die diesbezügliche Abweichung sei bei jenen Bauzonen flächenmässig viel grösser als beim betroffenen Gebiet in Guntalingen. Nach Darstellung der Beschwerdeführer stimmt der kantonale Ortsbildperimeter in vielen Gemeinden nicht mit den Kernzonenflächen überein.

8.4.3. Die Vorinstanz hat keinen Vergleich mit der Stadt Zürich angestellt. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Verfügung der Baudirektion vom 5. Juli 2017 erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren. Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesen Vorbringen um zulässige Noven handelt (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ändern die angerufenen Umstände nichts an der Rechtslage. Die Beschwerdeführer beziehen sich bei diesen Vorbringen konkret bloss auf die Stadt Zürich. Insoweit sprechen sie zwar das ISOS an, äussern sich aber nicht zum dort massgeblichen Ortsbildperimeter des Richtplans. Die Beschwerdeführer können daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorwürfe betreffend Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot hinsichtlich der Zoneneinteilung des Gebiets "Chloster" unbegründet sind, soweit darauf einzutreten ist. Auch die zuvor behandelten Rechtsrügen in der Sache bei diesem Punkt (E. 6-7 hiervor) gehen fehl.

9.

9.1. Der zweite Punkt der Beschwerde bezieht sich auf die Zulässigkeit von Art. 11 Abs. 2 BZO. Art. 11 BZO regelt die Gestaltung von Dächern in den Kernzonen I und II. Art. 11 Abs. 2 BZO lautet:

"Kreuzfirste (Quergiebel) sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen mindestens 1.0 m tiefer als der First liegen."

9.2. Nach der Vorinstanz lässt sich Art. 11 Abs. 2 BZO nur so verstehen, dass danach ein Bau mit Kreuzfirst oder Quergiebel generell in der Kernzone zulässig sei. Die entsprechende Dachform sei nicht ortstypisch für Guntalingen. Eine generelle Genehmigung von Kreuzfirsten und Quergiebeln stehe im Widerspruch zum Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur. Deshalb sei Art. 11 Abs. 2 BZO nicht mit den Schutzzielen gemäss Richtplaneintrag, KOBI und ISOS vereinbar. Es könne offenbleiben, wie sich die Situation im Nachbardorf Oberstammheim präsentiere. Deshalb sei dort kein Augenschein erforderlich. Im Ergebnis schützte die Vorinstanz die Nichtgenehmigung dieser Vorschrift.

9.3. Die Beschwerdeführer bemängeln eine Gehörsverletzung, weil kein Augenschein in Oberstammheim durchgeführt wurde. Sie halten der Vorinstanz bezüglich Art. 11 Abs. 2 BZO weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots vor. Wenn sie dabei wiederum die Gemeindeautonomie anrufen, so ist das grundsätzlich ebenfalls zulässig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG allerdings nicht legitimiert, im bundesgerichtlichen Verfahren die fragliche Bauvorschrift in allgemeiner Weise - d.h. für alle Kernzonen der Gemeinde - zur Diskussion zu stellen. Vielmehr bleibt ihre Legitimation auf ihre eigenen und die benachbarten Parzellen beschränkt (vgl. Urteil 1C 503/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.3). Im darüber hinausgehenden Umfang kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

9.4. Nach der Vorinstanz dürfen Kreuzfirste und Quergiebel in der Kernzone bei einer Geltung von Art. 11 Abs. 2 BZO in der Regel nicht verweigert werden. Diese Vorschrift konkretisiere die zulässige Dachgestaltung und gehe den erhöhten Anforderungen der allgemeinen Einordnungsregel von § 238 PBG für Kernzonen vor. Die Vorinstanz hat ihr Verständnis zum Verhältnis zwischen Art. 11 Abs. 2 BZO und § 238 PBG unter Bezugnahme auf § 49 und § 50 PBG begründet. Nach § 49 Abs. 1 PBG kann die Bau- und Zonenordnung die zulässige bauliche Grundstücksnutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen. Unter anderem sind nähere Regelungen betreffend die Dachgestaltung zulässig (§ 49 Abs. 2 lit. d PBG); dies gilt auch für Kernzonen (§ 50 Abs. 3 PBG). Das Bundesgericht überprüft die Auslegung des kantonalen Baurechts durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur auf Willkür (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.3 S. 270 mit Hinweisen). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz halten vor dem Willkürverbot stand. Dass mit Art. 11 Abs. 2 BZO eine grundsätzliche Zulässigkeit für diese Dachform in den Kernzonen I und II angestrebt wird, räumen auch die Beschwerdeführer ein. Insoweit wird die Tragweite § 238 PBG durch
den umstrittenen Art. 11 Abs. 2 BZO eingeschränkt.

9.5.

9.5.1. Wesentlich ist, ob es planerisch vertretbare Gründe für die umstrittene Bauvorschrift gibt. Die Beschwerdeführer führen das Interesse an der inneren Verdichtung des Siedlungsgebiets (vgl. auch Art. 3 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
lit. abis RPG) ins Feld. Dabei geht es ihnen sinngemäss um den Ausbau von Dachgeschossen. Kreuzfirste bzw. Quergiebel dienen im Wesentlichen, zumal bei nicht zusammengesetzten Baukörpern, dazu, mehr und besser belichteten Raum im Dachgeschoss zu schaffen, als dies mit Dachaufbauten möglich ist (vgl. BEZ 2014 Nr. 9 E. 3.7). Gemäss Ziff. 2.4.1 des kantonalen Richtplantextes stellt die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen in überkommunal geschützten Ortsbildern besonders hohe Anforderungen.

9.5.2. Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die umstrittene Bauvorschrift nicht mit den Vorgaben des Richtplans vereinbar ist. Im Perimeterplan des KOBI ist nach den Feststellungen der Vorinstanz die erhaltungswürdige, prägende Firstrichtung gerade im Gebiet "Chloster" bei einer Mehrheit der Gebäude bezeichnet (vgl. oben E. 3.2.1). Diese in den Richtplan eingeflossenen Vorgaben zu den Firstrichtungen gehen dem Interesse an der inneren Verdichtung vor. Nach den Beschwerdeführern könne die kantonal für den Ortsbildschutz zuständige Instanz allerdings noch auf der Ebene der Bauverfahren bei einem Gebäude im Perimeter eines kantonalen Ortsbildinventars mitwirken. Es ist richtig, dass Baugesuche in einem solchen Perimeter eine kantonale Beurteilung zusätzlich zur kommunalen Baubewilligung erfordern (§ 11a KNHV i.V.m. Anhang Ziff. 1.4.1.4 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]). Die parallele Zuständigkeit der kantonalen Instanz ändert aber nichts an dem oben bei E. 9.4 dargelegten Verhältnis von Art. 11 Abs. 2 BZO und § 238 PBG. Es läuft den übergeordneten Vorgaben des Richtplans diametral zuwider, wenn die Gemeinde Kreuzfirste bzw. Quergiebel im Gebiet "Chloster" generell für
zulässig erklärt.

9.5.3. Die Abweichung zum Richtplan wird nicht erheblich dadurch verringert, dass nach Art. 11 Abs. 2 BZO die Kreuzfirste und Quergiebel einen Meter unter dem Hauptfirst liegen müssen. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird die ortstypische Dachlandschaft beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat im Übrigen nicht verkannt, dass in der Kernzone von Guntalingen bereits einige wenige Quergiebel bestehen. Es ist aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Dachform nicht als ortstypisch betrachtet. Diese Würdigung der Vorinstanz stimmt vielmehr mit den dargelegten Schutzanliegen von Richtplan, KOBI und ISOS überein. Wenn die Vorinstanz Art. 11 Abs. 2 BZO insgesamt als Verstoss gegen § 16 PBG beurteilt, verletzt sie die Gemeindeautonomie auch in diesem Punkt nicht.

9.6.

9.6.1. Die Beurteilung unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwerfung von Art. 11 Abs. 2 BZO durch die Vorinstanz erweist sich für die Beschwerdeführer als zumutbar, zumal ein Kreuzfirst oder Quergiebel bei dieser Rechtslage nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind Kreuzfirste und Quergiebel bei einer Nichtgeltung von Art. 11 Abs. 2 BZO weiterhin nach Massgabe von § 238 PGB gestattet.

9.6.2. Die Rüge einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zur Nachbargemeinde Oberstammheim geht ebenfalls fehl. Zwar trifft es zu, dass das Ortsbild von Oberstammheim gemäss dem Richtplan ebenfalls im KOBI und im ISOS verzeichnet ist. Selbst wenn die dort geltende Bauvorschrift zu Kreuzfirsten und Quergiebeln gleich wie Art. 11 Abs. 2 BZO lautet, besteht eine unterschiedliche Ausgangslage. Bereits bei grober Betrachtung der Planunterlagen, welche die Beschwerdeführer im Verfahren vor Baurekursgericht eingereicht haben, zeigt sich, dass die Bebauungsstruktur im Ortsbildperimeter von Oberstammheim anders ist als in jenem von Guntalingen. So ist der geschützte Ortsbildperimeter in Oberstammheim weitläufiger, weist mehr Bautiefen entlang der Hauptstrasse auf und hat ein komplexeres Bebauungsmuster mit trauf- und giebelständigen Gebäuden. Deshalb kommt einer Zulassung von Kreuzfirsten und Quergiebeln in Oberstammheim nicht die gleiche Bedeutung für das Ortsbild zu.

9.7. Unter diesen Umständen ist es nicht verfassungswidrig, wenn die kantonalen Rechtsmittelinstanzen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen) von einem Augenschein in Oberstammheim abgesehen haben. Die Vorinstanz war ebenso wenig verpflichtet, sich bei der Beurteilung von Art. 11 Abs. 2 BZO mit ihrem früheren Urteil VB.2008.00437 vom 26. Februar 2009 zur Zulässigkeit von Dachformen im Weiler Kleinikon der Gemeinde Lindau auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass es dort um ein geschütztes Ortsbild ging.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Waltalingen, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_479/2017
Date : 01. Dezember 2017
Published : 19. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Nutzungsplanung


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  90  99
BV: 8  9  26  27  29  36
RPG: 2  3  4  9  10  17  26  33
StV/BE: 85
BGE-register
119-IA-285 • 119-IA-362 • 121-I-245 • 127-II-238 • 135-I-176 • 135-II-286 • 136-I-229 • 136-I-265 • 136-I-395 • 139-II-373 • 142-I-162 • 142-II-49
Weitere Urteile ab 2000
1A.271/2005 • 1C_130/2014 • 1C_150/2014 • 1C_168/2012 • 1C_313/2015 • 1C_317/2015 • 1C_415/2009 • 1C_479/2017 • 1C_503/2008 • 1C_578/2016 • 1P.37/2003
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BEZ
2014 S.9