Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 307/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migros-Pensionskasse,
c/o Migros-Genossenschafts-Bund,
Limmatstrasse 152, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1983 geborene A.________ bezog seit 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Februar 2005). Die Migros-Pensionskasse richtete ab 1. Mai 2006 auf der gleichen Basis eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus.

A.b. Nachdem A.________ im Mai 2007 einen Sohn geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und klärte u.a. die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 18. Dezember 2008). Ausgehend von einer im Gesundheitsfall nurmehr im Umfang von 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 58 % und setzte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf eine halbe herab (Verfügung vom 5. Oktober 2010). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den beschwerdeweise angefochtenen Verwaltungsakt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
Diese liess erneut einen Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 6. Januar 2012 erstellen. Am 7. August 2012 verfügte sie rückwirkend die Zusprechung einer halben Rente für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2009 (Invaliditätsgrad von 58 %), einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 (Invaliditätsgrad von 64 %) und einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. August 2009 (Invaliditätsgrad von 73 %). Die Migros-Pensionskasse nahm ihrerseits eine Überentschädigungsberechnung vor und stellte ihre Invalidenleistungen auf 1. Oktober 2010 unter Verrechnung der künftigen IV-Rentenzahlungen mit dem Ausstand ein (Berechnung vom 20. August 2012). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2012 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung ab, dass A.________ auch für die Zeit ab 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zustehe.
Die IV-Stelle verfügte am 5. März 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. November 2007. A.________ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 12. März 2013 an die Migros-Pensionskasse und ersuchte unter Hinweis auf den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbescheid um Aufhebung der vorgenommenen Rentenkürzung. Die Vorsorgeeinrichtung hielt in der Folge an dieser fest.

B.
Am 25. Juli 2013 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Migros-Pensionskasse einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 20. August 2012 per 1. Oktober 2010 falsch sei; ferner sei die Beklagte zu verpflichten, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu erstellen, über die seit dem 1. Oktober 2010 aufgelaufenen Rentenleistungen inklusive 5 % Verzugszins abzurechnen sowie ihr die aufgelaufenen Renten inklusive 5 % Verzugszins unverzüglich auszuzahlen und die zukünftigen Renten monatlich auszurichten. Mit Entscheid vom 24. März 2015 wurde die Klage abgewiesen.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Entscheids vom 24. März 2015 beantragen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen u.a. eine Mitteilung und ein "Feststellungsblatt für den Beschluss" der IV-Stelle vom 28. April 2015 bei.
Die Migros-Pensionskasse schliesst unter Auflegung eines "Feststellungsblatts für den Beschluss" vom 28. April 2015 und weiterer Schreiben der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch die Beschwerdegegnerin auf 1. Oktober 2010 infolge Überentschädigung zu Recht erfolgt ist. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 100 oder 50 %-Pensum erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage).

2.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C 29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis).

3.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Migros-Pensionskasse, Ausgabe 2008 (nachfolgend: MPK-Reglement 2008), haben versicherte Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne des IVG zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (gleichlautend Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Migros-Pensionskasse, Ausgabe 2012 [nachfolgend: MPK-Reglement 2012]; Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird der versicherten Person eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne des IVG mindestens zu 70 %, eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 30 Abs. 1 MPK-Reglement 2008, Art. 33 Abs. 1 MPK-Reglement 2012; Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG). Die Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen (Art. 20 Abs. 1 MPK-Reglemente 2008 und 2012). Als anrechenbare Einkünfte in diesem Sinne gelten u.a. Leistungen der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 MPK-Reglement 2008, Art. 20
Abs. 2 lit. a MPK-Reglement 2012; Art. 34a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
und 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2).

4.

4.1. Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrades für eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung gelten auch für die (Status-) Frage, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (BGE 129 V 150 E. 2.5 S. 156). Wäre sie teilzeitlich erwerbstätig und betätigte sie sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG (i.V.m. Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV), bemisst sich die Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 125 V 146). In einem solchen Fall ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (BGE 141 V 127 E. 5.1 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 9C 403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1). Der Umfang der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bemisst sich somit nach dem Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person
ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (vgl. Urteile 9C 821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C 634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und E. 5.1.1 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 und B 46/03 vom 14. Februar 2005 E. 4); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteil 9C 403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2).

4.2. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa auf Grund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist zwar invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung (vgl. etwa Urteil 9C 193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1), in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht lässt sich die Versicherungsdeckung dadurch indessen nicht ausweiten (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C 403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2). In gleicher Weise kann auch - umgekehrt - die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben. Daraus ergibt sich, dass eine nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund darstellt (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C 403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 und 5.1.2). Die Frage der erwerblichen Stellung der versicherten Person wirkt sich einzig bei der Berechnung einer allfälligen Überentschädigung aus. Ein Statuswechsel
kann demgemäss zu einer Neuberechnung der Überentschädigung führen im Sinne der Anpassung der Überentschädigungsgrenze (nach Reglement oder Gesetz [vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2: "90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes"]; BGE 129 V 150 E. 2.5 S. 156; ferner BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133 f.).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat bei Eintritt des zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung per 1. Juli 2004 führenden Gesundheitsschadens ein Erwerbspensum von 100 % versehen und wurde hinsichtlich der Statusfrage demgemäss als vollerwerbstätig qualifiziert. Nachdem die Versicherte am 18. Mai 2007 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gelangte, insbesondere gestützt auf die beiden Abklärungsberichte Haushalt vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2012, zum Schluss, dass für den Gesundheitsfall von einer ausserhäuslichen Beschäftigung von nurmehr 50 % auszugehen sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in der Folge anhand der gemischten Bemessungsmethode (vgl. Verfügungen vom 5. Oktober 2010 und 7. August 2012). Auf Aufhebungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2012 hin, mit welchem der Beschwerdeführerin - unter Offenlassung der Statusfrage - auch für die Zeit ab 1. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 in diesem Sinne.

5.2. Unbestrittenermassen kann die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisherigen ganzen berufsvorsorgerechtlichen Rente nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht mit einem allfälligen Statuswechsel der Beschwerdeführerin begründet werden. Einziger diesfalls möglicher Anknüpfungspunkt bildet eine Neuberechnung der Überentschädigung. Dabei wird nur jener Teil der durch die Invalidenversicherung zugesprochenen Rente berücksichtigt, welcher der Deckung des Erwerbsausfalls dient. Nicht massgeblich ist demgegenüber jener Teil, der sich auf die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bezieht.

5.2.1. Die Vorinstanz hält zusammenfassend dafür, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde jedenfalls bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, sei in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Äusserungen der Versicherten anlässlich der erstmaligen haushaltlichen Erhebungen, keineswegs willkürlich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe demnach darauf abstellen und auf der Basis der modifizierten invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation die Überentschädigung neu berechnen dürfen. Daran ändere nichts, dass keine Bindungswirkung an den von der IV-Stelle vorgenommenen Statuswechsel bestehe, nachdem diese Frage im sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid vom 29. Oktober 2012 nicht habe abschliessend beurteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin so oder anders - infolge eines auch im Rahmen der gemischten Methode für die Zeit ab 1. Mai 2009 ermittelten Invaliditätsgrades von 73 % - weiterhin eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung beanspruchen könne.

5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, verschiedene Anhaltspunkte deuteten klar darauf hin, dass die IV-Stelle nach dem vorinstanzlichen Aufhebungsentscheid vom 29. Oktober 2012 von der gemischten Methode Abstand genommen habe und von einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. So sei etwa in der Rentenverfügung vom 5. März 2013 ausdrücklich ein Invaliditätsgrad von 100 % - und nicht bloss 73 % - vermerkt worden, welchen die Verwaltung in der Folge gemäss Mitteilung und "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 28. April 2015 revisionsweise bestätigt habe. Letzterem könne überdies der Hinweis "Qualifikation: voll-ET" entnommen werden.

6.

6.1. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 5. Oktober 2010 und 7. August 2012 als ohne Gesundheitsschaden nurmehr im Umfang von 50 % erwerbstätig eingestuft und die Invalidität mittels der gemischten Methode bemessen. Beide Verwaltungsakte wurden auf Beschwerde hin sozialversicherungsgerichtlich aufgehoben (Entscheide vom 17. Januar 2011 und 29. Oktober 2012), wobei die Statusfrage in Anbetracht des ohnehin klaren Ergebnisses im Sinne der Zusprechung einer ganzen Rente letztlich unbeurteilt blieb. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wird in der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 als Grundlage der Rentenberechnung u.a. "Invaliditätsgrad: 100 %" aufgeführt. Demgegenüber bekräftigte derselbe Versicherungsträger mit Schreiben vom 26. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin explizit, dass die Versicherte hinsichtlich der Statusfrage infolge der Geburt ihres Sohnes ab November 2007 als zu je 50 % im Erwerbs- und Haushaltsbereich Tätige eingestuft werde. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf einen basierend auf der gemischten Bemessungsmethode festgesetzten Invaliditätsgrad von 73 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Auch hielt die IV-Stelle in ihrer "Mitteilung des Beschlusses:
Angaben zur Invalidität" vom 4. August 2013 einen Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. August 2009 von 73 % sowie unter der Rubrik Qualifikation "50 % ET Einschränkung: 100 %/50 % HH Einschränkung: 45 %" fest.

6.2.

6.2.1. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise stellt die - nicht näher begründete - Angabe der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad in deren Verfügung vom 5. März 2013 angesichts der nachträglichen, eindeutigen Auskünfte vom 26. April und 4. August 2013 offenkundig und auch nach eigenem Verständnis der Behörde ein Versehen dar. Da die Beschwerdeführerin unabhängig von der Qualifikation als Voll- oder im Umfang von 50 % Teilerwerbstätige Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, konnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen seines Entscheids vom 29. Oktober 2012 auf eine diesbezüglich abschliessende Beurteilung verzichten. Gestützt darauf ergeben sich somit ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle im Nachgang auf ihre Einschätzung des Status der Versicherten zurückgekommen und wiederum von einem Vollpensum ausgegangen wäre. Im Übrigen bestehen, wie im angefochtenen Entscheid in allen Teilen einlässlich dargelegt wurde, angesichts der gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Alter des Kindes, Beruf, Betreuungssituation und familiäre Verhältnisse) überzeugende Gründe für die Annahme einer im Gesundheitsfall jedenfalls bis zum Schuleintritt des Sohnes nur
teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie rechtsfehlerhaft. Was die in allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode anbelangt, hat das Bundesgericht die diesbezüglich geltenden Grundsätze in BGE 137 V 337 ausdrücklich bestätigt. Es wurde dabei insbesondere erkannt, dass damit weder der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, noch die Prinzipien der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.; vgl. zudem Urteile 8C 685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.3 mit diversen Hinweisen und 8C 817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 4.3). Weiterungen dazu erübrigen sich.

6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 28. April 2015 und das gleichentags datierende "Feststellungsblatt für den Beschluss" beruft, können diese bzw. die darin enthaltenen Angaben infolge des vor Bundesgericht geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 8C 905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches hat in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich eingereichten Unterlagen der IV-Stelle vom 28. April und 6. Mai 2015 zu gelten.

6.3. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer am 20. August 2012 vorgenommenen Überentschädigungsberechnung damit zu Recht von einer im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Da die übrigen, vorinstanzlich bestätigten Elemente der Berechnung nicht beanstandet werden und keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass diese bundesrechtswidrig ermittelt worden wären, bleibt es bei der Aufhebung der bisherigen berufsvorsorgerechtlichen Rente auf 1. Oktober 2010.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 403/2015 vom 23. September 2015 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_307/2015
Date : 01. Dezember 2015
Published : 19. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit)


Legislation register
ATSG: 8  17
BGG: 42  66  68  95  99  105  106
BV: 8  13
BVG: 23  24  34a
BVV 2: 24
EMRK: 8
IVG: 5  28a
IVV: 27
BGE-register
125-V-146 • 129-V-150 • 130-III-136 • 132-II-257 • 133-II-249 • 137-V-334 • 141-V-127 • 141-V-15
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