Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 394/2014
Urteil vom 1. Dezember 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschlagung einer Erbschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) machte am 10. April 2007 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren hängig, in dem er von B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) im Wesentlichen Fr. 71'000.-- nebst Zins verlangte. Die Forderung umfasst zwei (bestrittene) Darlehensforderungen über Fr. 50'000.-- und Fr. 21'000.--, die der am 6. Dezember 2005 verstorbene Vater des Beklagten erhalten und quittiert haben soll und die dem Kläger vom Gläubiger am 8. November 2006 abgetreten wurden. Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 hatte die Einzelrichterin in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich betreffend den Nachlass der Mutter des Beklagten dessen Ausschlagungserklärung und diejenige seines Bruders zu Protokoll genommen. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde die Ausschlagungsfrist bezüglich des Nachlasses des Vaters des Beklagten wiederhergestellt, die Ausschlagungserklärung des Beklagten vom 28. November 2006 und diejenige seines Bruders vom 4. Dezember 2006 zu Protokoll genommen und festgestellt, der Nachlass des Vaters sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben und Erbeserben ausgeschlagen worden. Zwischen den Parteien ist unter anderem umstritten, ob der Beklagte die Erbschaft gültig ausgeschlagen hat.
B.
Am 19. Dezember 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 21'000.-- nebst Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab. Es ging davon aus, der Beklagte habe sich in die Erbschaft seines Vaters eingemischt und somit das Recht zur Ausschlagung verwirkt. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Klage in Gutheissung der Berufung des Beklagten kostenfällig abwies. Es hielt fest, nach dem Tode des Erblassers am 6. Dezember 2005 hätten keine Hinweise auf mögliche Schulden des Erblassers bestanden. Die Einzelrichterin habe mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar 2007 die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und die Ausschlagungserklärung des Beklagten zu Protokoll genommen. Massgebend sei bei dieser Sachlage, ob sich der Beklagte in einem Zeitpunkt nach Kenntnisnahme der gegenüber dem Erblasser geltend gemachten Schulden und dem Zeitpunkt der Protokollierung in die Erbschaft eingemischt habe. Hierzu gebe es keine Hinweise und keine Behauptungen des Klägers. Was im Zeitraum seit dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist geschehen sei, sei ohne Belang. Aus diesem Grund verneinte das Obergericht die Passivlegitimation und
wies die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht hiess dieses mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 gut. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ging davon aus, für die Frage, ob der Beschwerdegegner das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, verwirkt habe, sei ohne Belang, was im Zeitraum seit dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist geschehen sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als bundesrechtswidrig. Angesichts dieser Rüge erweist sich der blosse Rückweisungsantrag als hinreichend, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers als begründet erachten, materiell nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Es fehlen sowohl die Feststellungen zu den vor der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist erfolgten Handlungen des Beschwerdegegners, die nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft darstellen sollen, als auch Feststellungen zum bestrittenen Bestand der Forderungen.
2.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. |
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1 | Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. |
2 | Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. |
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1 | Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. |
2 | Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. |
3 | Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. |
2.1. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben grundsätzlich mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. |
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1 | Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. |
2 | Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
entscheiden ( PIOTET, a.a.O., S. 589 § 76 III.D; ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
2.2. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu Recht. Es ist sehr wohl von Belang, was im Zeitraum zwischen dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist beziehungsweise vor Kenntnisnahme der gegenüber dem Erblasser geltend gemachten Schulden durch den Beschwerdegegner geschehen ist. Hat sich der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, kann trotz der unangefochtenen Fristerstreckung keine gültige Ausschlagung erfolgen. Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner darauf berufen könnte, eine allfällige konkludente Annahme nach Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. |
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1 | Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. |
2 | Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
aufgrund eines Willensmangels begangen (BGE 104 II 249 E. 5 S. 254). Auch die Frage, ob eine Anfechtung wegen Willensmängeln vor dem ordentlichen Gericht zu erfolgen hätte ( HÄUPTLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 576
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. |
2.3. Der Beschwerdeführer zeigt ferner durch Aktenhinweis auf, dass er die Rechtzeitigkeit des Gesuchs, eine neue Ausschlagungsfrist anzusetzen, im kantonalen Verfahren bestritten hat. Sollte die Vorinstanz die Ausschlagungsbefugnis nicht als zufolge Einmischung verwirkt betrachten, hat sie sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen oder darzutun, aus welchen Gründen sich ein Eingehen darauf erübrigt. Sonst kann ihr Entscheid insoweit nicht sachgerecht angefochten werden (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig. Damit kommt dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nur bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung Bedeutung zu. In diesem Fall ist das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak