Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 577/2013

Urteil vom 1. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Stieger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. April 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird beschuldigt, C.Y.________ im Schlafzimmer gewürgt und mehrfach mit dem Messer derart gestochen und geschnitten zu haben, dass dieser aufgrund der Durchtrennung von Halsblutgefässen verstarb.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an. Zudem verpflichtete es X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.Y.________ und A.Y.________ von je Fr. 20'000.--, zuzüglich Zins.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Er sei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger sei nicht einzutreten. Für die erlittene Haft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag zuzusprechen. Ferner ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, ein Suizid von C.Y.________ könne nicht ausgeschlossen werden.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, gelange nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Sie verweist auf dessen Ausführungen und wiederholt bzw. ergänzt gewisse Punkte. Sie setzt sich eingehend mit den Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers und seinen Vorbringen auseinander. Die Vorinstanz erwägt, es würden keine Zweifel daran verbleiben, dass der Beschwerdeführer C.Y.________ die tödlichen Verletzungen zugefügt habe (Urteil S. 12-20 E. 4.4 f., erstinstanzliches Urteil S. 11-44).

1.3.

1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge vorträgt, ohne zu erörtern, inwiefern das vorinstanzliche Urteil auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, die Vorinstanz messe den Aussagen des Polizeibeamten D.________ ein Gewicht zu, das sachlich nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.1.6.2 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6), oder wenn er einwendet, es sei offensichtlich falsch, dass das Fehlen von "Probierschnitten" gegen einen Suizid spreche (Beschwerde S. 11).

1.3.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Zusammenfassung und Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers. Sie hält ergänzend fest, aufgrund seines psychischen Zustands an der Hafteinvernahme sei er zwar nicht in der Lage gewesen, vernünftige Antworten zu geben. In "seiner Welt" seien die Äusserungen aber authentisch gewesen, da er kaum in der Lage gewesen sein dürfte, rational gesteuert zu antworten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insofern bemerkenswert, als daraus Hinweise zu entnehmen seien, wonach er C.Y.________ mit seinem Messer attackiert habe, während nichts darauf hindeute, dass sich dieser selbst getötet habe. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers lasse sich kein Geschehensablauf in Einklag bringen, wonach sich C.Y.________ habe suizidieren wollen, was der Beschwerdeführer versucht habe zu verhindern (Urteil S. 15 f. E. 4.4.6). Mit dieser differenzierten Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich auf die Darlegung seiner Sicht der Dinge und dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argument, seine Aussagen an der Hafteinvernahme seien nicht verwertbar (Beschwerde S. 8-10 Ziff. 2.1.6.3 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6; Urteil S. 8 f. E. 3.1 f.).
Darauf ist nicht einzutreten.

1.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige das Obduktionsgutachten willkürlich. Sie lasse ausser Acht, dass der Experte die beiden Geschehnisvarianten hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit in eine Rangordnung gestellt habe. Er favorisiere die Selbstbeibringung der tödlichen Verletzungen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.1.6.1 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6).

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, mit Ausnahme der im Obduktionsgutachten vage in den Raum gestellten These der Selbstbeibringung spreche nichts für einen Suizid. Soweit diese These darin als nicht ausgeschlossen bzw. als eher wahrscheinlich bezeichnet worden sei, sei dies durch die grösstenteils später und mit einer breiteren Erkenntnisgrundlage erhobenen Beweismittel klar widerlegt (Urteil S. 20 E. 4.5, vgl. auch Urteil S. 12 f. E. 4.4.2 und Obduktionsgutachten, kantonale Akten HD act. 8/3).

1.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erachte das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin als überzeugend, obwohl es nicht nachvollziehbar darzustellen vermöge, weshalb die Selbstbeibringung nicht wahrscheinlicher sei (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.1.6.4 und S. 12 Ziff. 2.1.6.6).

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Ergänzungsgutachten sind die sich in der Halsregion beidseitig und vorn sowie im Wangen- und Unterkieferbereich rechts befindlichen Stich- sowie Schnittverletzungen gut vereinbar mit einer fokussierten Zufügung von scharfer Gewalt, wie sie z.B. bei einem auf dem Bett liegenden und fixierten Opfer erfolgen kann. Eine solche geometrische Konstellation schildere der Beschwerdeführer in seinen Aussagen (Ergänzungsgutachten, kantonale Akten HD act. 8/12 S. 2 f.). Bereits daraus geht hervor, dass der Ergänzungsgutachter im Gegensatz zum Obduktionsexperten nicht nur über die neue Erkenntnis verfügte, dass der Beschwerdeführer das Opfer gewürgt hatte, sondern seinem Gutachten unter anderem auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zu Grunde legen konnte. Die Vorinstanz erwägt, der Ergänzungsgutachter stufe die tiefen Schnitte in der linken Hand von C.Y.________ als typische Abwehrverletzungen ein, die mutmasslich dadurch entstanden seien, dass das auf dem Rücken liegende Opfer seine linke Hand der messerführenden Hand des Beschwerdeführers entgegengestreckt habe. Präzisierend hält der Sachverständige fest, beim Beschwerdeführer fehlten Verletzungen, die dieser mit grosser
Wahrscheinlichkeit hätte erleiden müssen, wenn die Handverletzungen beim Opfer durch ein Herauswinden des Messers im Rahmen eines Rettungsversuchs entstanden sein sollten (Ergänzungsgutachten S. 3). Die Vorinstanz führt aus, ebenfalls auf eine Fremdbeibringung deute hin, dass der Hemdkragen von C.Y.________ durchschnitten bzw. -stochen gewesen sei. Bei einem sich Suizierenden sei kaum davon auszugehen, dass er den frei liegenden Hals verfehle. Viel eher sei auch dieses Beschädigungsbild geradezu typisch für die Situation eines Angriffs (Urteil S. 13 f. E. 4.4.3). Diese Erwägungen sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn Kleiderdurchstiche auch bei Selbstaggression vorkommen könnten.

1.4. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll.

2.

Die Anträge zur Strafe und zu den Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde S. 13 Ziff. 2.2.2-2.2.6). Darauf ist nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 2.4; Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentge ltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_577/2013
Date : 01. Oktober 2013
Published : 19. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Vorsätzliche Tötung; Willkür


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136-I-65 • 136-II-489 • 137-I-1 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-305
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