Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 97/2015

Urteil vom 1. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide p.A. Kantonspolizei St. Gallen, Kommando,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

Am 27. August 2014 führten zwei Beamte der Kantonspolizei St. Gallen am (damaligen) Wohnsitz von A.________ und ihres Gatten in V.________ gegen 20.30 Uhr einen Polizeieinsatz durch. Die Nachbarn hatten auf Ersuchen des Ehegatten die Polizei alarmiert, weil die 65-jährige A.________ in alkoholisiertem Zustand offenbar das im Keller des Wohnhauses gelagerte Mobiliar der Nachbarn beschädigt hatte. Der unverzüglich herbeigerufene Arzt, Dr. med. D.________, verfügte in der Folge die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in die Kantonale Psychiatrische Klinik U.________. Die beiden Polizeibeamten vollzogen die ärztliche Anordnung gegen den Willen von A.________.

Bei einer am 2. September 2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden am Körper von A.________ zahlreiche frische Hämatome festgestellt.

B.

Am 11. September 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine "Klage gegen Polizeigewalt" ein. Sie brachte vor, dass sie "auf dem Weg zu WC, Stube und später zum Fahrzeug (...) stets geschoben" worden sei. Ihr sei weder erlaubt worden, zu trinken, noch ihre Zahnprothese anzulegen. Der Gang zur Toilette sei ihr erst nach heftigem Protest erlaubt worden. Sie habe Schmerzen an den Stellen, wo sie "brutal angefasst bzw. fixiert" worden sei. Hingegen sei sie von den Polizisten nicht geschlagen worden, und es seien ihr auch keine Schläge angedroht worden. Der Bericht betreffend der im Rahmen des stationären Aufenthalts vorgenommenen Untersuchung der Blutergüsse sei ihr nicht ausgehändigt worden.

Am 15. September 2014 übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafklage der Anklagekammer zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Am 11. Dezember 2014 entschied die Anklagekammer, keine Ermächtigung zu erteilen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten zu eröffnen. Sie fordert eine angemessene Entschädigung für ihre Parteikosten im Verfahren vor der Anklagekammer. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.

Das Untersuchungsamt und das Polizeikommando der Kantonspolizei haben Vernehmlassungen eingereicht und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 hält A.________ vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hat. Nicht einzutreten ist daher auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten anzuordnen (vgl. dazu E. 2.1).

1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchungsteht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S.272). Die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).

1.3. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil 1C 775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1).

Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO]; sGS 962.1). Die hier angezeigten Beschwerdegegner fallen in den Anwendungsbereich des Ermächtigungserfordernisses.

1.4. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die beiden angezeigten Personen verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt Kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
und 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).

2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C 438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil 1C 633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um
die Ermächtigungserteilung auszulösen (Urteil 1C 438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von den Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Sie verlangt eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung des Polizeieinsatzes vom 27. August 2014, der damals ihre fürsorgerische Unterbringung zur Folge hatte. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren (Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK).

3.2. Nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein. Zu prüfen ist somit, ob ihr gegenüber eine erniedrigende Behandlung erfolgt ist. Diese stellt die schwächste Form der nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Massnahmen dar (BGE 124 I 231 E. 2b S. 236). Die Erniedrigung oder Demütigung des Opfers muss grundsätzlich subjektiv beabsichtigt sein; in gewissen Fällen reicht es aber auch aus, dass sich das Opfer selbst als gedemütigt oder erniedrigt ansieht ( STEFAN SINNER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit Hinweisen).

3.3. Um in den Anwendungsbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere ("minimum de gravité") erreichen (Urteil 1B 70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme Behandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226 mit Hinweis). Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen, sowie manchmal vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil 1B 70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236; je mit Hinweisen).

3.4. Soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist ("strictement nécessaire"), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Perrillat-Bottonet gegen Schweiz vom 20. November 2014, 66773/13, § 40 mit Hinweisen [angeblicher Bruch der Rotationsmanschette an der rechten Schulter bei Polizeiansatz; Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verneint]). Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich gewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder Verletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von denen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme von Polizisten rechtswidrig zugefügt worden (zur Zusammenfassung der Kasuistik vgl. das Urteil 1B 70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 sowie die Beispiele bei JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Rz. 23 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

3.5. Nach der Rechtsprechung hat eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung stattzufinden, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") behauptet, von der Polizei in einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 ff.; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung - trotz seiner grundlegenden Bedeutung - in der Praxis wirkungslos. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK weist insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung ("enquête officielle approfondie et effective") bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 ff.; mit Hinweisen). Diese Bestimmung verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren.

4.

4.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise vorgebracht hat, von den beiden Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein. Die Vorinstanz hat dies verneint und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens deshalb verweigert.

4.2.

4.2.1. Dem Polizeirapport vom 3. September 2014 betreffend "Fürsorgerische Unterbringung" ist zu entnehmen, dass die beiden Polizisten am 27. August 2014 nach der Inspektion des Kellers beim Ehepaar A.________ vorstellig geworden seien. Der Ehegatte habe die Tür geöffnet und die Beamten in das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin gebracht, die "splitternackt" auf dem Bett gelegen sei und sich geweigert habe (auch nach langem Zureden) sich etwas anzuziehen. Sie habe in der Folge von der Polizistin angezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einen Atemlufttest durchzuführen. Ihr alkoholisierter Zustand sei jedoch unbestritten gewesen. Der Ehegatte habe bestätigt, dass seine Frau massive Alkoholprobleme habe. Sie sei unberechenbar, wenn sie getrunken habe. Aus Angst schliesse er sich dann in seinem Schlafzimmer ein. Sie sei in der Vergangenheit schon mit einem Messer auf ihn losgegangen. Die Beschwerdeführerin sei während des Gesprächs durch unkooperatives Verhalten aufgefallen und habe "wirres Zeug" geredet. Sie sei auch auf dem Boden herumgekrochen und habe etwas gesucht. Nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe der herbeigerufene Arzt (der Amtsarzt sei nicht erreichbar gewesen) die fürsorgerische
Unterbringung angeordnet. Während des anschliessenden Transports habe die Beschwerdeführerin "immer wieder zurechtgewiesen" werden müssen.

4.2.2. Dagegen beschreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht den Polizeieinsatz vom 27. August 2014 wie folgt: Sie sei von den Polizeibeamten "aus nichtigem Anlass brutal und erniedrigend behandelt" worden. So sei ihr befohlen worden, sich vor den Augen der Beamten nackt auszuziehen und sich ohne Unterwäsche anzuziehen. Es sei ihr trotz grossen Harndrangs über einen Zeitraum von mehreren Minuten untersagt worden, sich auf die wenige Meter entferne Toilette zu begeben. Sie habe ohne sachlichen Grund ihre Brille und Zahnprothese nicht anlegen dürfen. Trotz akuter Dehydrierung sei ihr verboten worden, Wasser zu trinken. Sie sei trotz völliger Wehrlosigkeit mit Gewalt auf das Bett zurückgestossen worden. Sie sei mit unverhältnismässigem Krafteinsatz schmerzhaft an den Oberarmen am Wohnzimmersessel fixiert worden und habe dabei an beiden Oberarmen grossflächige und schmerzhafte Blutergüsse erlitten. Fixiert auf dem Wohnzimmersessel, sei sie ohne Brille und Zahnprothese, zudem unfrisiert und (zufolge ihres trockenen Mundes) kaum artikulationsfähig dem Arzt "präsentiert" worden. Schliesslich sei sie beim Abtransport gestossen und in die Beine getreten worden. Dabei habe sie mehrere schmerzhafte Hämatome und
Quetschungen an den Waden und im Gesicht erlitten.

Gemäss eines Schreibens von Med. pract. E.________ vom 5. März 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin "aufgrund dieser traumatischen Gewalterlebnisse" in ständiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

4.3.

4.3.1. Der erwähnte Polizeibericht beschreibt den Ablauf des Einsatzes vom 27. August 2014 lediglich in allgemeiner Weise. Es kann jedoch als unbestritten gelten, dass die alkoholisierte Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Polizeibeamten in ihrem Bett lag (und sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Tiefschlaf befand) und mithin keine Situation der Selbst- oder Fremdgefährdung vorlag. Weshalb die Beamten es dennoch für notwendig und dringlich erachteten, die Beschwerdeführerin sofort anzugehen, statt am nächsten Tag erneut bei ihr vorstellig zu werden, um sie in ausgenüchtertem Zustand zum Vorwurf der Sachbeschädigung des nachbarlichen Mobiliars und zu den Aussagen ihres Ehegatten zu befragen, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Unbestritten ist auch, dass die 65-jährige Beschwerdeführerin verwirrt darauf reagiert hat, dass sie von zwei Polizisten in ihrem Schlafzimmer zur Rede gestellt wurde, und zunächst einmal beruhigt werden musste. Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass sie - aufgrund ihres offenbar unkooperativen Verhaltens - an den Wohnzimmersessel fixiert wurde oder dass sie wegen Selbstgefährdung oder anderen Sicherheitsbedenken an gewissen Handlungen gehindert werden musste (z.B. ein Glas
Wasser zu trinken, die Zahnprothese ein- und die Brille aufzusetzen oder die Toilette aufzusuchen). Der Polizeirapport lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten jemals gehalten, getreten, gestossen oder auf ihr Bett zurückgeworfen wurde. Vielmehr scheint es, dass sich der einzige Körperkontakt darauf beschränkte, der Beschwerdeführerin beim Anziehen der Kleider zu helfen. Bei den im Bericht erwähnten Zurechtweisungen während des Transports ist davon auszugehen, dass diese verbaler Natur gewesen sind.

4.3.2. Damit bleibt die Frage unbeantwortet, wie und zu welchem Zeitpunkt sich die Beschwerdeführerin die Hämatome zugezogen hat.

Dem (aus unbekannten Gründen undatierten und nicht unterschriebenen) Arztbericht von Frau Dr. med. F.________ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise zwei 5,5 x 4 cm bzw. 4 x 4 cm grosse Blutergüsse am linken bzw. rechten lateralen Oberarm im mittleren Drittel aufweist. Weitere Blutergüsse befinden sich unter anderem auch über dem linken Schulterdach (ca. 5,5 cm), am rechten unteren Augenlid (ca. 4 x 1-2 cm), am dorsalen rechten Oberarm und am Schulterblatt sowie am linken bzw. rechten dorsalen Unterschenkel direkt cranial des oberen Sprunggelenks (5 x 7 cm). Die kleineren Hämatome am linken medialen und lateralen Oberarm könnten auf Fingerabdrücke hindeuten. Die an den distalen Unterarmen befindlichen kleinen Hämatome könnten durch Handschellen verursacht worden sein.

Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe sich die Hämatome im Keller (und somit vor dem Polizeieinsatz) selber zugezogen, erscheint aufgrund des im Arztbericht erwähnten symmetrischen Verletzungsbildes und der fehlenden Hautschürfungen als wenig plausibel. Es ist auch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen dem einweisenden Arzt, Dr. med. D.________, aufgefallen und entsprechend dokumentiert worden wären. Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein.

Dass die Beschwerdeführerin sich die Hämatome nach dem Polizeieinsatz vom 27. August 2015 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ selber zugefügt haben könnte, ist zwar denkbar. Es wird von den Beschwerdegegnern indes nicht behauptet und erscheint auch eher unwahrscheinlich, denn die Beschwerdeführerin wurde in der Isolierstation bis zum Ärztekonsilium am nächsten Tag ständig überwacht. Nach Einweisung der Beschwerdeführerin wurden jedoch Hämatome festgestellt. Wie dem Hauptbehandlungsplan der Klinik entnommen werden kann, wurde deshalb am 28. August 2014 die "Dokumentation der Hämatome" ärztlich angeordnet. Weshalb die Untersuchung jedoch nicht sofort, sondern erst am 2. September 2014 erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Weitere sachdienliche Hinweise zu den zahlreichen frischen Blutergüssen am Körper der Beschwerdeführerin hätten auch die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ machen können, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Eintritt gesehen und untersucht haben.

4.3.3. Dass während des Polizeieinsatzes "mehr" vorgefallen sein könnte als im Polizeibericht festgehalten, wird im Rahmen der Vernehmlassung seitens der Beschwerdegegner auch nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Vernehmlassung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Februar 2015). Danach sei es "zutreffend", dass die Beschwerdeführerin an gewissen Handlungen "aktiv gehindert" werden musste. Auch habe man sie "schieben" müssen, um sie ins Polizeifahrzeug zu bringen. Die festgestellten Hämatome könnten damit erklärt werden, dass angemessene Gewalt angewendet werden musste, um die Beschwerdeführerin zunächst bis zum Eintreffen des Arztes "ruhig zu stellen" und sie danach gegen ihren Willen in die Klinik zu bringen. Davon ist jedoch im Polizeibericht, wie dargelegt, keine Rede. Bei dieser Ausgangslage konnte es die Vorinstanz deshalb nicht dabei belassen, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei "insgesamt als stimmig und insbesondere als glaubhaft" zu bezeichnen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Glaubwürdigkeit zu attestieren.

Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die ärztliche Untersuchung vom 2. September 2014 lasse den Schluss nicht zu, die Verletzungen seien der Beschwerdeführerin anlässlich des Polizeieinsatzes zugefügt worden. Dem Arztbericht kann entnommen werden, dass die Hämatome "vom Tag der Einweisung stammen". Dieser Befund wird von Frau Dr. med. F.________ damit begründet, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einweisung in die Klinik Blut entnommen worden sei, wobei sich an der Einstichstelle ein Hämatom gebildet habe. Vom Stadium dieses Hämatoms könne darauf geschlossen werden, dass die Hämatome am Körper der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 stammten. Weshalb die Ärztin sich nicht auf einen genauen (bzw. genaueren) Zeitpunkt festlegen konnte, lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen.

4.4. Bei Würdigung der gesamten Umstände und Unstimmigkeiten ist das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Schwere als gegeben zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen in vertretbarer Weise erhoben. Somit kann sie sich auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK berufen. Wie ausgeführt verschafft ihr der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ihrer Vorwürfe.

4.5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Beschwerdegegner ist zu erteilen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wird auf einen korrekten Einbezug der Beschwerdeführerin zu achten sein.

Der spätere Entscheid über die Erhebung einer Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten.

Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden.

Zu betonen ist Folgendes: Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung kommt keiner Vorverurteilung der betroffenen Polizeibeamten gleich (Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). Es geht einzig darum, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Anklagekammer hat ihr Gesuch mit dem Argument abgewiesen, für die Einreichung einer Strafanzeige sei die Verbeiständung durch einen Anwalt grundsätzlich nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei hier nicht gegeben, weil der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfe. Die Anwaltskosten könnten grundsätzlich erst nach Eröffnung eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227; 121 I 60 E. 2a/bb S. 62; 119 Ia 264 E. 3a S. 265). Neben der sachlichen Notwendigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit des vom Geschädigten verfolgten Prozessziels verlangt eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Sachliche Notwendigkeit bedeutet, dass der Rechtsuchende, auf sich alleine gestellt, seine prozessualen Interessen nicht ausreichend wirksam wahren kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dazu zählen namentlich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1B 314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2).

5.3. Mit dem Einreichen der Strafanzeige befindet sich die Beschwerdeführerin in einem staatlichen Verfahren (Urteil 1B 314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.3). Sie hat ein erhebliches Interesse an der Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der von ihr erhobenen Vorwürfe stattfinden kann. Die von ihr eingereichte Strafanzeige erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Ihre Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz ist belegt. Zudem ist die 65-jährige Beschwerdeführerin W.________er Muttersprache, verfahrensungewohnt und gemäss psychiatrischer Einschätzung nicht in der Lage, in dieser Angelegenheit für sich selber zu handeln (vgl. Bestätigungsschreiben vom 5. März 2015 von Med. pract. E.________). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt kein "einfacher und übersichtlicher Sachverhalt" vor, weshalb die Notwendigkeit der Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren, gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, zu bejahen ist.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren sowie für das Verfahren vor der Anklagekammer angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Für das Verfahren vor der Anklagekammer der Kantons St. Gallen hat der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_97/2015
Date : 01. September 2015
Published : 19. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigungsverfahren


Legislation register
BGG: 66  83  86  89  90
BV: 10  29  32
EMRK: 3  6  13
StPO: 7  309  310  433
BGE-register
119-IA-264 • 121-I-60 • 124-I-231 • 127-I-202 • 128-I-225 • 131-I-455 • 134-I-221 • 137-IV-269
Weitere Urteile ab 2000
1B_314/2010 • 1B_70/2011 • 1C_438/2014 • 1C_633/2013 • 1C_775/2013 • 1C_97/2015
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