Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 543/2021, 1B 205/2022
Urteil vom 1. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niccolò Gozzi und/oder Jonas Oggier, Niedermann Rechtsanwälte,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügung vom 31. August 2021 (GT210093-L/Z4) und das Teil-Urteil vom 16. März 2022 (GT210093-L/U2) des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten.
B.
Am 13. Juli 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von A.________eine Hausdurchsuchung, bei der neben physischen Unterlagen elektronische Geräte und Dateien der Betroffenen sichergestellt wurden. Gleichentags beantragte die Betroffene diesbezüglich die Siegelung. Am 27. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Dabei verwies sie teilweise auf ein konnexes Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2021, Dispositivziffer 2, ordnete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die richterliche Triage vonelektronischen Geräten und Dateien an, die bei der Betroffenen sichergestellt worden waren.
D.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 gelangte die Betroffene mit Beschwerde vom 30. September 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und die Aussonderung bzw. Nichtentsiegelung aller Dateien mit geschützten Privatgeheimnissen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, während das ZMG am 11. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete. Am 14. Oktober 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Innert der auf den 8. November 2021 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein (Verfahren 1B 543/2021).
E.
Mit "Teilurteil" vom 16. März 2022 entschied das ZMG wie folgt über das diesbezügliche Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021:
"1. Folgende Dateien der Pos. Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E01 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben:
- alle Dateien, welche von der Betroffenen nicht markiert bzw. bezeichnet wurden;
- alle Dateien, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug schützenswert Betroffene' versehen wurden.
Die Freigabe erfolgt erst nach einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts.
2. Folgende Dateien der Pos. Nr. 5.E01 werden geschwärzt und hernach der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben:
- Pos. Nr. 5.E01, Item ID Nr.812: Zeilen H6 M6;
- Pos. Nr. 5.E01, Item ID Nr.816: Zeilen H6 M6.
Der Sachverständige wird angewiesen, die Dateien zu schwärzen. Die Freigabe erfolgt erst nach der Schwärzung und einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts.
3. Der Sachverständige wird angewiesen, folgende Dateien aus den Pos. Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E01 auszusondern:
- alle Dateien, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug STA' oder 'Rückzug Entsiegelung STA' versehen wurden;
- alle Dateien, welche mit der Markierung 'ZMG keine Stellungnahme erforderlich' versehen wurden.
4. Über folgende Dateien der Pos. Nr 5.E01 wird mit separatem Teilurteil entschieden:
- Item ID Nr. 917;
- Item ID Nr. 658;
- Item ID Nr. 659.
5. Der Sachverständige wird angewiesen, eine Datensicherungskopie zu erstellen. Diese enthält alle Dateien gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 hiervor. Diese Datensicherungskopie ist dem ZMG zweifach auf einem externen Datenträger (USB-Stick oder DVD-ROM) einzureichen. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, dem ZMG nach Erhalt der Datensicherungskopie deren Lesbarkeit zu bestätigen. Der Sachverständige hat die sich bei ihm befindenden Daten nach Eingang vorgenannter Bestätigung unwiderruflich zu löschen."
F.
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 gelangte die Betroffene mit Beschwerde vom 19. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheides und des sie betreffenden Entsiegelungsgesuches vom 27. Juli 2021.
Das ZMG liess sich am 27. April 2022 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. April 2022 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Mai 2022 (Verfahren 1B 205/2022).
Erwägungen:
1.
1.1. Da die Beschwerdeführerin nicht Partei des hängigen Strafverfahrens ist, wirkt sich der angefochtene Entsiegelungs-Teilentscheid vom 16. März 2022 (im Verfahren 1B 205/2022) für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Angefochten wurde (im Verfahren 1B 543/2021) zunächst die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021. Darin wurde noch nicht über eine (teilweise) Entsiegelung oder Nicht-Entsiegelung von konkreten sichergestellten Asservaten entschieden, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist. Die Vorinstanz hat dort vielmehr gewisse materiellrechtliche Vorfragen im Sinne eines Vorentscheides geprüft und eine Triage von Asservaten verfügt, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war (Dispositivziffer 2). Die Verfügung vom 31. August 2021 stellt somit für die Beschwerdeführerin einen prozessleitenden Entscheid und Vorentscheid dar, der das Entsiegelungsverfahren weder teilweise noch ganz abschloss.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 31. August 2021 vorsorglich mit Beschwerde angefochten (Verfahren 1B 543/2021). Das ZMG hat dort gewisse materielle Rechtsfragen im Sinne eines Vorentscheides beurteilt, um zu prüfen, ob und inwieweit eine richterliche Triage der bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Asservate geboten war. Im Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 verweist die Vorinstanz diesbezüglich auf die rechtlichen Erwägungen (insbes. betreffend Tatverdacht und Deliktskonnexität) in ihrer Verfügung vom 31. August 2021. Da sich der Vorentscheid insofern auf den Entsiegelungs-Teilentscheid auswirkt, kann er zusammen mit Letzterem mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Soweit die Verfügung vom 31. August 2021 lediglich prozessleitende Anordnungen für das damals noch hängige Entsiegelungsverfahren enthielt (Vorgehen bei der Triage usw.), ist auf die Beschwerde im Verfahren 1B 543/2021 mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Aus Rechtsschutzgründen sind die beiden Beschwerdeverfahren 1B 543/2021 und 1B 205/2022 folglich zu vereinigen. Die Rechtsfragen, die in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021 vorfrageweise beurteilt wurden, können dem Bundesgericht zusammen mit der Beschwerde gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 grundsätzlich zur Prüfung vorgelegt werden.
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Im Verfahren 1B 543/2021 bringt die Beschwerdeführerin - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes vor:
Sie habe die Siegelung von elektronischen Geräten beantragt, namentlich ihrer zwei Mobiltelefone. Darauf befänden sich Privatkorrespondenz (E-Mails, Textnachrichten, Chats) sowie Fotos und Videos höchstpersönlicher Natur, die zudem offensichtlich nicht untersuchungsrelevant seien. Einzig hinsichtlich des von der Sicherstellung und Entsiegelung tangierten Anwaltsgeheimnisses habe die Vorinstanz eine Triage und Aussonderung der gesiegelten Dateien angeordnet. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen geschützten Privatgeheimnisse habe das ZMG zu Unrecht erwogen, dass sie keine das Strafverfolgungsinteresse überwiegende Privatgeheimnisse ausreichend substanziiert habe. Ein schützenswertes Strafverfolgungsinteresse sei - ihrer Ansicht nach - "nicht auszumachen, geschweige denn, im Rahmen einer Interessenabwägung stärker als das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu gewichten". Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2021 verletze in diesem Zusammenhang Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
|
1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer nicht beschuldigten Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt sind nicht zu entsiegeln, sofern die Anwältin oder der Anwalt zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten gesetzlich berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
|
1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen sodann voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021, zusammengefasst, Folgendes:
Zunächst sei zu prüfen, ob die Durchsuchung der gesiegelten Aufzeichnungen grundsätzlich zulässig ist, das heisst, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und die Verhältnismässigkeit mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre gewahrt ist. Falls die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, müsse im Rahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse beurteilt werden, wobei die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern seien.
Was den hinreichenden Tatverdacht betrifft, habe die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021 verwiesen sowie auf die Erwägungen in der sachkonnexen Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme nicht zum hinreichenden Tatverdacht geäussert. Bereits in seiner Verfügung vom 14. Juni 2021 habe das ZMG ausführlich dargelegt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Zwischenzeitlich habe sich nichts ergeben, was an dieser Sach- und Rechtslage etwas zu ändern vermöchte. Grob zusammengefasst, bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte sich als Organ einer Gesellschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft schuldig gemacht habe, wodurch (neben der konkursiten Gesellschaft) Gläubiger der Gesellschaft finanziell geschädigt worden seien.
Hinsichtlich des Deliktskonnexes der sichergestellten Geräte und Aufzeichnungen sei (laut Vorinstanz) zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der versiegelten Informationsträger definitionsgemäss noch nicht kenne. Es sei ihr daher faktisch nicht möglich, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem genannten Tatverdacht und den einzelnen sichergestellten Aufzeichnungen aufzuzeigen. Daran sei auch die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft zu messen. Für die Entsiegelung und Bewilligung der Durchsuchung genüge die Vermutung, dass sich in den versiegelten Datenträgern Aufzeichnungen befänden, welche für das Strafverfahren relevant sein könnten.
Was die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Geräte betrifft, habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass darauf Korrespondenz zu vermuten sei, welche einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der konkursiten Gesellschaft aufweise. Bis anhin sei keine vollständige Sicherung der Korrespondenz der Beschwerdeführerin erfolgt, und eine Editionsverfügung habe sich nicht als zielführend erwiesen, weshalb eine weitere Datensicherung angezeigt gewesen sei. Ein ausreichender Deliktskonnex sei daher zu bejahen; ergänzend habe die Staatsanwaltschaft auch auf die Erwägungen in der sachkonnexen Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die beiden gesiegelten Mobiltelefone in ihrem Privateigentum stünden und vornehmlich für private Zwecke benutzt worden seien. Es befinde sich deshalb eine grosse Menge privater Daten darauf. Über eines der Mobiltelefone (Asservat Nr. 4.E02) sei teilweise auch berufliche Kommunikation (insbesondere per SMS und Telefonanrufe) erfolgt. Die laufenden Kosten für dieses Mobiltelefon seien von ihrer Arbeitgeberin getragen worden. Es könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass ein kleiner Teil der beruflichen Kommunikation auch über das zweite Mobiltelefon (Asservat Nr. 4.E01) erfolgt sei. Konkret seien folgende Daten nicht untersuchungsrelevant und deshalb als schützenswerte Privatgeheimnisse auszusondern: Daten zu Privatkontakten mit verschiedenen Personen gemäss einer eingereichten Liste, Daten in Zusammenhang mit dem ausschliesslich privat genutzten e-Banking-System, Daten in Zusammenhang mit dem ausschliesslich privat genutzten Krankenkassensystem sowie private Fotos und Videos.
Die potentielle Untersuchungsrelevanz der elektronischen Korrespondenz der Beschwerdeführerin habe das ZMG bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2021 bejaht. Den entsprechenden Erwägungen komme nach wie vor Gültigkeit zu. Die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Geräte (zwei Mobiltelefone und ein Laptop) enthielten mutmasslich Korrespondenz, welche die konkursite Gesellschaft betreffe. Dass mit ihren beiden Mobiltelefonen berufliche Korrespondenz erfolgte, habe die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich bestätigt. Die von ihr als nicht untersuchungsrelevant bezeichneten Kontaktdaten, Fotos, Videos und e-Banking-Dateien seien ebenfalls geeignet, einschlägige Personenverbindungen nachzuweisen. Die Untersuchungsrelevanz der elektronischen Aufzeichnungen sei klar zu bejahen.
In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten physischen Unterlagen (Briefe, Bankunterlagen, Ordner) habe die Staatsanwaltschaft vorgebracht, es handle sich dabei um Gesellschaftsunterlagen, welche grundsätzlich geeignet seien, die vom Beschuldigten bestrittene Verbindung zwischen ihm, der betreffenden Gesellschaft und der konkursiten Gesellschaft aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den sichergestellten physischen Aufzeichnungen nicht geäussert. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich der diesbezügliche Deliktskonnex bereits daraus, dass diese Unterlagen mutmasslich "den Geschäftsverkehr zwischen den verdachtsweise involvierten Gesellschaften betreffen". Wie die Staatsanwaltschaft dargelegt habe, befänden sich darunter Dokumente, welche die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der von ihm geleiteten konkursiten Gesellschaft zu der zweiten involvierten Gesellschaft belegen würden. Mit der Staatsanwaltschaft sei deshalb von potentiell beweisrelevanten Sicherstellungen auszugehen.
Gesamthaft sei hinsichtlich sämtlicher elektronischer Datenträger sowie der physischen Sicherstellungen ein Deliktskonnex dargetan.
Zur Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Entsiegelung erwägt das ZMG Folgendes:
Es bestehe der hinreichende Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
|
1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |
|
1 | Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |
2 | Keine Herausgabepflicht haben: |
a | die beschuldigte Person; |
b | Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts; |
c | Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie: |
c1 | strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder |
c2 | zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. |
3 | Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen. |
4 | Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde. |
Wahrheitsfindung ersichtlich.
Zu den von der Beschwerdeführerin angerufenen Geheimnisrechten erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Die Beschwerdeführerin habe im Entsiegelungsverfahren vorgebracht, auf den beiden bei ihr sichergestellten Mobiltelefonen würden sich sowohl schützenswerte Privatgeheimnisse, als auch dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Aufzeichnungen befinden. Die Privatkontaktdaten für verschiedene Personen, die ausschliesslich privat genutzten Aufzeichnungen in Zusammenhang mit dem e-Banking und der Krankenkasse sowie private Fotos und Videos unterlägen dem Privatgeheimnis. Ausserdem habe sie vorgebracht, dass sie eine Anwaltskanzlei mit ihrer Interessenwahrung in einem sachkonnexen Zivilverfahren beauftragt habe. Diese Kanzlei berate und vertrete sie "auch im laufenden Strafverfahren" gegen den Beschuldigten, soweit sie, die Beschwerdeführerin, "davon betroffen" sei. Zwar sei sie nicht förmlich beschuldigt; die Strafanzeige der mutmasslich geschädigten Gesellschaft habe sich jedoch "auch gegen sie gerichtet".
Die Vorinstanz erwägt, es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin auf elektronischem Wege mit ihren Anwälten korrespondierten. Dass sich auf den bei ihr sichergestellten Geräten durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befänden, sei von der Beschwerdeführerin ausreichend substanziiert worden. Ebenso habe sie dargetan, wo welche Aufzeichnungen, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen, gespeichert bzw. zu finden seien. Der Gegenstand des Mandatsverhältnisses sei dargelegt und eine Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Die betreffenden Dateien seien auszusondern. Die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Datenträger seien folglich mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis richterlich zu triagieren.
Die von ihr angerufenen Privatgeheimnisse seien von der Beschwerdeführerin hingegen zu wenig substanziiert worden. So habe sie nicht dargelegt, wo auf den sichergestellten Geräten konkrete geheimnisgeschützte Aufzeichnungen zu finden wären. Insbesondere sei für das ZMG nicht klar, wo in den Mobiltelefonen die Daten zum "e-Banking" oder zur "Krankenkasse" zu finden wären. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich bloss pauschal angeführt, dass diesbezügliche Dateien auszusondern seien. Hinzu komme, dass solche Aufzeichnungen nur unter den Schutz des allgemeinen Privatgeheimnisses fielen, nicht aber unter ein privilegiertes gesetzliches Berufsgeheimnis. Die hier angerufenen Privatgeheimnisse hätten im vorliegenden Fall ohnehin hinter das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verbrechen zurückzutreten. Diesbezüglich bestehe kein Entsiegelungshindernis und sei keine Triagierung und Aussonderung vorzunehmen.
Zusammenfassend erwägt das ZMG, dass es die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Datenträger (nach Öffnung der Siegel) auf das Vorhandensein von geschützten Dateien betreffend das Anwaltsgeheimnis triagieren werde. Allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen würden anschliessend auszusondern und zu löschen bzw. der Beschwerdeführerin zurückzugeben sein. Die übrigen Unterlagen und Dateien seien der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben.
2.3. Nach den Feststellungen des ZMG hat sich die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Eingaben (vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021) zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auch die Deliktskonnexität ihres gesiegelten Arbeits-Laptops (Asservat Nr. 5.E01) nicht bestritten. Ebenso wenig habe sie sich zu den sichergestellten physischen Unterlagen geäussert (Asservate Nrn. 5.02-5.07: Briefe, Bankdokumente und Ordner mit Unterlagen). Soweit die Beschwerdeführerin erst nachträglich Einwendungen dazu erhebt, ist ebenfalls nicht darauf einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.5. Zur Deliktskonnexität macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:
Die Vorinstanz habe nicht dargetan, inwiefern die private Korrespondenz mit den von ihr bezeichneten Personen (E-Mails, Textnachrichten, Chats) und die Fotos und Videos für das vorliegende Strafverfahren untersuchungsrelevant sein sollten. Die betreffenden Dateien (auf den beiden Mobiltelefonen) seien daher auszusondern. Allein bei den Fotos und Videos handle es sich um "unzählige Aufnahmen" intimer Momente aus ihrem Privatleben.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft kennt die gesiegelten Beweismittel (und die teilweise als "vertraulich" bezeichneten Namenslisten der Beschwerdeführerin) noch nicht. Sie kann daher nicht abschliessend beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Personen in die untersuchten Vorgänge verwickelt sind oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass auf den Geräten Korrespondenz zu vermuten ist, welche einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der konkursiten Gesellschaft aufweist. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass auch "geschäftliche Korrespondenz" über die Mobiltelefone geführt worden sei. Die Vorinstanz erwägt, die von der Beschwerdeführerin als nicht untersuchungsrelevant bezeichneten Kontaktdaten, Fotos, Videos und e-Banking-Dateien seien grundsätzlich ebenfalls geeignet, einschlägige Personenverbindungen nachzuweisen. Nach der oben (E. 2.1) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es darüber hinaus nicht die Sache des ZMG, grosse Datenmengen danach abzusuchen, ob sich allenfalls (nicht präziser genannte) höchstpersönliche Korrespondenz oder intime Photos und Videos unter den zahlreichen
Dateien befinden könnten. Welche Personen in die untersuchten Sachverhalte involviert sind und welche finanziellen Transaktionen über welche Kanäle erfolgten, bildet Gegenstand der hängigen Untersuchung. Dass die Vorinstanz die potenzielle Untersuchungsrelevanz der elektronischen Aufzeichnungen grundsätzlich bejaht hat, hält vor dem Bundesrecht stand.
2.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass das ZMG keine ausreichend substanziierten und überwiegenden Privatgeheimnisse erkannt habe. Zwar macht sie (zu den gesiegelten Mobiltelefonen) geltend, sie habe konkrete Applikationen (etwa E-Mail-Datenspeicher) mit Privatkorrespondenz genannt, die betroffen seien, und "sogar eine detaillierte Liste mit Angaben zu ihren Privatkontakten eingereicht". Es kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Substanziierungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist. In Anbetracht der hier untersuchten Wirtschaftsverbrechen mit hoher mutmasslicher Deliktssumme erscheint jedenfalls die Ansicht der Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig, im vorliegenden Fall seien keine Privatgeheimnisse dargetan, die das hohe Strafverfolgungsinteresse (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
|
1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
3.
Im Verfahren 1B 205/2022 bringt die Beschwerdeführerin - über das oben bereits Erörterte hinaus - noch Folgendes vor:
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 habe ihr das ZMG einen Datenträger zugestellt, der alle Dateien der beiden gesiegelten Mobiltelefone (Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02) sowie des Laptops (Ass. Nr. 5.E01) enthalten habe. Sie sei vom ZMG eingeladen worden, die umfangreichen Datensätze mit Hilfe der auf dem Datenträger installierten Software A innert einer höchstens einmalig erstreckbaren Frist von einem Monat zu durchsuchen und die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Dateien zu markieren.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 habe das ZMG angeordnet, dass einer von der Entsiegelung mitbetroffenen Gesellschaft ebenfalls eine Kopie der Dateien auf dem Laptop auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen sei. Dieser Datenträger habe mit einer anderen Software B durchsucht werden können. Die Anzahl der zu prüfenden Datensätze sei deutlich kleiner gewesen als bei einer Verwendung der Software A. Davon habe die Beschwerdeführerin nicht vom ZMG Kenntnis erhalten, sondern von der genannten Gesellschaft.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 habe sie beim ZMG beantragt, dass auch ihr die kompletten Datensätze (der Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 sowie Nr. 5.E01) auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen seien, der mit der Software B arbeitet. Gleichzeitig habe sie um Erstreckung der Frist zur Durchsuchung und Markierung der Dateien auf den Mobiltelefonen bis zum 20. Februar 2022 ersucht. Dieses Gesuch habe sie vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsprinzips und "unter der Prämisse" gestellt, dass die Durchsuchung aller relevanten Datensätze (Smartphones und Laptop) mit der "effizienteren" Software B hätte durchgeführt werden können.
Am 6. Januar 2022 habe das ZMG das Fristerstreckungsgesuch bis zum 20. Februar 2022 "letztmalig" bewilligt. Gleichzeitig habe das ZMG es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die Dateien des Laptops mit der Software B zu durchsuchen und zu markieren. Nicht bewilligt worden sei der diesbezügliche Antrag betreffend die Mobiltelefone, die sie folglich mit der weniger effizienten Software A habe sichten müssen. Innert der verbliebenen Frist von ca. anderthalb Monaten sei eine sorgfältige Durchsuchung der Dateien auf den Smartphones nicht mehr möglich gewesen, zumal sich teilweise sogar eine "manuelle Einzelkontrolle" der Dateien als notwendig erwiesen habe. Es bestehe daher "keine Sicherheit, dass sämtliche relevanten und schützenswerten Daten überhaupt identifiziert werden konnten".
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
3.1. Im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Zu den bereits oben (E. 2) erörterten materiellen Voraussetzungen der Entsiegelung (Tatverdacht, Deliktskonnexität, Verhältnismässigkeit, Substanziierung von Privatgeheimnissen) verweist das ZMG auf seine Erwägungen in den Verfügungen vom 31. August 2021 und 24. Februar 2022 (vgl. oben, E. 2.1). Es erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin den Vorentscheid vom 31. August 2021 beim Bundesgericht angefochten hat (obiges Verfahren 1B 543/2021).
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten hat, alle Dateien der Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 (Mobiltelefone) sowie des Asservats Nr. 5 E01 (Laptop) zu sichten und angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen zu markieren. Anschliessend habe am 10. März 2022 die Triageverhandlung vor dem ZMG stattgefunden, an der neben der Beschwerdeführerin auch deren Rechtsvertretung und die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Der Teilentscheid vom 16. März 2022 beziehe sich einerseits auf Asservate, für die das Entsiegelungsgesuch unterdessen zurückgezogen worden sei, und andererseits auf Dateien, welche von der Beschwerdeführerin "freigegeben" worden seien (vorbehältlich der Bestätigung der von der Beschwerdeführerin separat angefochtenen Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 im Verfahren 1B 543/2021). Soweit die Dateien auf dem Laptop vom ZMG noch nicht geprüft wurden (Ass. Nr. 5.E01, Item ID Nrn. 917, 658 und 659), werde noch ein separater Teil-Entsiegelungsentscheid ergehen (angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.1-1.5).
Zu der noch hängigen Frage der Aussonderung von markierten Dateien, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Im Rahmen der Triageverhandlung sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin freigegeben werden könnten. Die nicht auszusondernden Dateien seien nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts (im Verfahren 1B 543/2021) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Die Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 seien entsprechend (nach Sicherung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien) der Beschwerdeführerin zurückzugeben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, E. 2.1-2.3).
3.2. Die Frage des hinreichenden Tatverdachtes wird im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 nicht mehr behandelt, nachdem sie bereits im Vorentscheid vom 31. August 2021 materiell geprüft und bejaht worden war (vgl. oben, E. 2.2). Wie bereits dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Eingaben (vor Erlass des angefochtenen Vorentscheides) zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
3.3. Auch die Themen Deliktskonnexität, Verhältnismässigkeit von Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Entsiegelung sowie Substanziierung von Privatgeheimnissen werden im Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 nicht mehr behandelt. Diesbezüglich verweist das ZMG auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 31. August 2021. Die betreffenden substanziierten Rügen und zulässigen Vorbringen wurden oben (E. 2.5-2.6) geprüft. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.4. Die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Fristansetzung für die Durchsuchung und Markierung der elektronischen Dateien (auf den beiden Mobiltelefonen und dem Laptop) und betreffend die ihr dafür zur Verfügung gestellte Software erweisen sich als unbegründet:
Das ZMG war gesetzlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kopien von Verfügungen zuzustellen, die sie nicht persönlich betrafen. Ausserdem wurde sie von der mitbetroffenen Gesellschaft (bei der es sich nach den vorliegenden Akten um ihre Arbeitgeberin handelte) auch über die Verfügung vom 3. Januar 2022 informiert.
Die Beschwerdeführerin hat von Bundesrechts wegen auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit der gleichen Durchsuchungs-Software bedient zu werden wie eine dritte Partei. Sie legt selber dar, dass der mitbetroffenen Gesellschaft die Software B auf deren "entsprechendes Gesuch vom 23. Dezember 2021" hin zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, schon von Anfang an ein analoges Gesuch zu stellen. Soweit die ihr am 6. Dezember 2021 zur Verfügung gestellte Software A ebenfalls geeignet war, alle Dateien in zumutbarer Frist zu durchsuchen und zu markieren, auch diejenigen auf den Mobiltelefonen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Strafverfahren ersichtlich (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
Auch im Hinblick auf die vom ZMG angesetzten Fristen ist keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs dargetan:
Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2021 und bis zum 20. Februar 2022 zweieinhalb Monate Zeit, alle Dateien mit Hilfe geeigneter Durchsuchungsprogramme zu sichten und betreffend Anwaltsgeheimnis zu markieren. Wenn sie es - etwa im Hinblick auf ihr nicht bewilligtes Gesuch um Verwendung einer anderen Software zur Durchsuchung der Mobiltelefone - wochenlang versäumt hat, alle Dateien rechtzeitig zu sichten und zu markieren, ist dies nicht dem ZMG anzulasten. Auch die von der Vorinstanz angesetzten Fristen (von zunächst einem Monat und anschliessend nochmal anderthalb Monaten) erscheinen angesichts des Beschleunigungsgebotes in hängigen Entsiegelungssachen, das auch durch kurze gesetzliche Fristen zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
3.5. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Verfahren 1B 205/2022) haben keine über das bereits Erörterte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
4.
Die beiden Beschwerdeverfahren 1B 543/2021 und 1B 205/2022 sind zu vereinigen. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1B 543/2021 und 1B 205/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster