Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 487/2021

Urteil vom 1. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer und/oder Dr. Adam El-Hakim,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Teilurteil vom 1. Juli 2021 (GT210058-L/U) und die Verfügung vom 7. Juli 2021 (GT210058-L/Z10) des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten.

B.
Am 1. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), ein "Teil-Urteil" über ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021. Der Teil-Entsiegelungsentscheid betrifft sichergestellte physische Akten (zwei Kartonschachteln gefüllt mit Dokumenten, Asservate Nrn. 2.01-2.09), deren Siegelung der Beschuldigte bzw. die B.________ AG verlangt hatten. Da beide auch gegenseitig zu schützende Geheimnisse anriefen, erliess das ZMG diesbezüglich zwei separate Teil-Entsiegelungsentscheide.

C.
Im den Beschuldigten betreffenden und ihm eröffneten Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 entschied das ZMG über die gesiegelten Asservate Nrn. 2.01-2.09 wie folgt:

"Das Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021 wird hinsichtlich act. 52/16 ('Terms of Engagement'; vom Beschuldigten 'Position Nr. 2.08 1' genannt) abgewiesen. Demzufolge wird dieses Dokument im Original sowie die vom Beschuldigten eingereichte Kopie nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Teil-Entsiegelungsentscheides dem Beschuldigten herausgegeben. Das Entsiegelungsgesuch wird im Übrigen in Bezug auf die Positionen Nr. 2.01-2.09 gutgeheissen. Die betreffenden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben."
Der Teil-Entsiegelungsentscheid wurde dem Beschuldigten am 5. Juli 2021 eröffnet.

D.
Am 6. Juli 2021 ersuchte der Beschuldigte beim ZMG (ein weiteres Mal) um Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und in alle Verfahrensakten; gleichzeitig beantragte er die Erstellung von Kopien sämtlicher dieser Unterlagen. Mit Verfügung 7. Juli 2021 entschied das ZMG über diese Anträge wie folgt:

"Dem Beschuldigten wird Einsicht in die Positionen 2.01-2.09 der physischen Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht und nach Terminabsprache mit der Kanzlei des ZMG zu den allgemeinen Öffnungszeiten. Dem Beschuldigten wird Einsicht in die Verfahrensakten gegeben, soweit ihn diese betreffen. Die Einsicht erfolgt ebenfalls nach Terminabsprache mit der Kanzlei des ZMG zu den allgemeinen Öffnungszeiten. Im Übrigen wird das Einsichtsgesuch abgewiesen. Das Gesuch des Beschuldigten, es sei ihm zu erlauben, von allen Unterlagen Kopien anzufertigen, wird abgewiesen. Es dürfen auf Verlangen einzelne Dokumente kopiert werden."

E.
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 und die Verfügung vom 7. Juli 2021 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. September 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Teil-Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vollständig abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das ZMG zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verfügung vom 7. Juli 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer zu erlauben, vollständige Kopien der physischen Aufzeichnungen (Positionen Nr. 2.01-2.09) zu erstellen.
Das ZMG und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 17. bzw. 29. September 2021 je die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Wie er schon vorinstanzlich dargelegt hat, sei er als Rechtsanwalt tätig. Die vom Entsiegelungsgesuch betroffenen physischen Unterlagen seien vom Berufsgeheimnis geschützt. Die Vorinstanz hat geprüft, inwiefern der Beschwerdeführer ausreichend substanziierte, dass gewisse Aufzeichnungen grundsätzlich unter das Anwaltsgeheimnis fielen, und inwiefern die fraglichen Unterlagen einem strafprozessualen Beschlagnahmehindernis unterlägen. Bei einem gesiegelten Asservat hat die Vorinstanz ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis anerkannt und die Entsiegelung verweigert. Der Beschwerdeführer macht geltend, es unterlägen noch weitere geheimnisgeschützte Aufzeichnungen einem Entsiegelungshindernis. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil erscheint damit ausreichend substanziiert (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind bezüglich des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

1.2. Der Beschwerdeführer ficht (im Subeventual-Standpunkt) auch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2021 an. Das an das ZMG gerichtete Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021 um prozessleitende Vorkehren (erneute Akteneinsicht, Erstellung von Aktenkopien) und die diesbezügliche Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021 erfolgten nach Eröffnung des Teil-Entsiegelungsentscheides vom 1. Juli 2021. Die prozessleitende Verfügung betrifft somit nicht mehr das bereits abgeschlossene vorinstanzliche Teil-Entsiegelungsverfahren (physische Asservate Nrn. 2.01-2.09).
Soweit die Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021 Gegenstände des Entsiegelungsgesuches betrifft, über die das ZMG noch nicht materiell entschieden hat, stellt sie einen prozessleitenden Entscheid dar. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes sind solche Verfügungen in hängigen Entsiegelungsverfahren grundsätzlich nicht bereits selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Urteile 1B 70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B 102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B 498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B 328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen, entsprechende prozessuale Rügen - soweit nötig - gegen die noch ausstehenden (Teil-) Entsiegelungsentscheide vorzubringen, weshalb es diesbezüglich an einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil fehlt (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren, das zum angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 führte, sei ihm die Akteneinsicht (oder sonstwie das rechtliche Gehör) verweigert worden, sind die betreffenden prozessualen Rügen nachfolgend zu prüfen.

1.3. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Frist zur "Ergänzung der Beschwerde" anzusetzen, ist keine Folge zu leisten. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich geregelt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und kann nicht auf Gesuch des Beschwerdeführers hin richterlich verlängert werden. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nochmals Einsicht in die vom Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 betroffenen Asservate (Nrn. 2.01-2.09) gewährt. Ausserdem erhielt er vom ZMG Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Verfahrensakten, und es wurde ihm erlaubt, auf sein Verlangen hin einzelne (konkret bezeichnete) Dokumente zu kopieren.

2.

2.1. Im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid wird zunächst Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren zwar eine Liste mit Suchwörtern eingereicht und sinngemäss beantragt, dass das ZMG sämtliche Asservate auf die Suchwörter hin durchsucht. Er habe jedoch nicht substanziiert, "wo in den physischen Akten" die betreffenden, angeblich geheimnisgeschützten Aufzeichnungen zu finden sind. Der Antrag auf entsprechende Aussonderung nicht näher bezeichneter Dokumente sei mangels ausreichender Substanziierung abzuweisen. Diesbezüglich sei kein Entsiegelungshindernis erstellt.

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihn einerseits ausdrücklich aufgefordert, allfällige für die Triage relevante Suchwörter bekannt zu geben; anderseits erachte sie entsprechende Vorbringen nachträglich als unsubstanziiert. Damit widerspreche sie sich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.

2.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
-4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).

2.4. Wie er selber darlegt, wurden beim Beschwerdeführer am 8. April 2021 auch umfangreiche elektronische Dateien sichergestellt und auf seinen Wunsch hin gesiegelt. Diese Dateien bilden (noch) nicht Gegenstand des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides.
Suchwörter (sogenannte Tags) dienen in der Regel dem automatisierten (IT-gestützten) Auffinden von elektronischen Dateien, wenn es dem Inhaber der elektronischen Aufzeichnungen - angesichts sehr grosser Datenmengen - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die angeblich geheimnisgeschützten Aufzeichnungen im Rahmen seiner Substanziierungsobliegenheit konkret und einzeln zu bezeichnen. Der hier angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid betrifft weder elektronischen Dateien, noch eine sehr grosse und für den Inhaber der Dokumente unübersichtliche Menge an Aufzeichnungen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz geht es dabei um "rund zwei Kartonschachteln gefüllt mit Dokumenten". Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes ist es grundsätzlich nicht Sache des Entsiegelungsrichters, grössere Mengen an physischen Akten von Amtes wegen nach dem Vorhandensein von allfälligen geheimnisgeschützten Inhalten (bzw. nach entsprechenden Stichworten hin) zu durchforschen. Die Ansicht der Vorinstanz, es wäre dem Beschwerdeführer - als Inhaber der gesiegelten Dokumente, der die Siegelung verlangt hat - zumutbar gewesen, die angeblich geheimnisgeschützten physischen Unterlagen im Rahmen seiner prozessualen Substanziierungsobliegenheit näher
zu bezeichnen, hält vor dem Bundesrecht stand. Sein Vorbringen, er habe als Inhaber der Dokumente "keine Kenntnis des Inhalts" der bei ihm sichergestellten anwaltlichen Unterlagen gehabt, ist nur schwer nachvollziehbar. Inwieweit die fragliche Suchwörter-Liste für einen separaten (Teil-) Entsiegelungsentscheid betreffend gesiegelte elektronische Dateien zu berücksichtigen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich als unbegründet.

2.5. Weiter erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Zwar habe der Beschwerdeführer auch noch eine Beilage eingereicht, auf welcher konkrete Dokumente aufgelistet würden, die seiner Ansicht nach auszusondern seien; er habe geltend gemacht, die Unterlagen beträfen Rechtsanwälte und Anwaltskanzleien (bzw. deren Klienten), die vom Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung nicht betroffen seien. Bei den beim Beschwerdeführer sichergestellten physischen Akten, insbesondere den aufgelisteten gesiegelten Asservaten, handle es sich jedoch ausschliesslich um die von ihm selber betreuten Falldossiers der in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaften. Dies gehe sowohl aus der Beschriftung der Dossiers als auch aus deren Inhalt hervor. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Triageverhandlung auch bestätigt, dass sich "in den Falldossiers keine anderen Dokumente befänden, welche nicht in die jeweiligen Dossiers gehören würden". Auch bei einer summarischen Durchsicht der in der Beilage konkret genannten Unterlagen werde ersichtlich, dass diese einen offensichtlichen Bezug zu einer in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaft habe, zumal diese immer wieder in den Dokumenten erwähnt werde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf das Berufsgeheimnis berufen könne,
soweit er selbst beschuldigt sei, genössen lediglich die Anwaltsdossiers seiner nicht den Untersuchungsgegenstand betreffenden Mandate einen Schutz vor Entsiegelung und Durchsuchung. Solche gesiegelten Unterlagen seien hier aber - von einer Ausnahme abgesehen - nicht dargetan worden.
Nicht zu entsiegeln, sondern auszusondern sei hingegen eine Mandatsvereinbarung, welche eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffe und bei der kein Zusammenhang mit den strafrechtlich untersuchten Sachverhalten ersichtlich sei.
Das Entsiegelungsgesuch sei folglich - von der oben genannten Ausnahme abgesehen - "in Bezug auf die Positionen Nr. 2.01-2.09 gutzuheissen" und die entsprechenden Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Teil- Entsiegelungsentscheides der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben.

2.6. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach lediglich seine "Anwaltsdossiers mit weiteren Klienten" unter den Berufsgeheimnisschutz fielen, nicht aber jene Mandate, die Gegenstand der Strafuntersuchung gegen ihn bildeten, sei nicht nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz den Berufsgeheimnisschutz bezüglich der Mandate mit gewissen in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaften verneine, dehne sie den Untersuchungsgegenstand unzulässig weit aus. Es gehe nicht an, das Anwaltsgeheimnis mit einem "pauschalen Verweis auf irgendein untersuchungsgegenständliches Mandat" auszuhebeln. Das ZMG habe es versäumt darzulegen, weshalb die fraglichen Gesellschaften nicht als unbeteiligte Dritte zu betrachten wären. Auch habe es "allen nicht geprüften Dokumenten den potenziellen Schutz des Anwaltsgeheimnisses" versagt.

2.7. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen, können sich nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn sie im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

2.8. Die in der fraglichen Beilage des Beschwerdeführers aufgeführten Anwaltsunterlagen betreffen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen für das Strafverfahren, in welchem er selber wegen mutmasslichen Wirtschaftsdelikten beschuldigt ist. Diesbezüglich sind keine willkürlichen entscheidrelevanten Sachverhaltserwägungen der Vorinstanz dargetan. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht Aufgabe des ZMG war, von Amtes wegen sämtliche Asservate zu durchforschen und zu prüfen, inwiefern sie allenfalls vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein könnten. Als Inhaber der Unterlagen, der die Siegelung beantragt hat, hätte es vielmehr ihm selber prozessual oblegen, über die von der Entsiegelung ausgeklammerte Mandatsvereinbarung hinaus weitere geheimnisgeschützte Unterlagen zu benennen, die kein Mandat für in die Strafuntersuchung involvierte Firmen oder Personen betreffen. Die Zwangsmassnahme richtet sich im Übrigen gegen den Beschuldigten selber; auch in dieser Hinsicht ist hier an die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung kein besonders hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

2.9. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer auch noch eine Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021; darauf ist jedoch nicht einzutreten. Einerseits macht er geltend, in der Verfügung vom 14. Juni 2021 habe das ZMG entsiegelungsrelevante materielle Vorfragen entschieden, etwa zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Anderseits hat er die Verfügung vom 14. Juni 2021 innert Beschwerdefrist weder direkt angefochten (und geltend gemacht, es handle sich materiell um einen Teil-Entsiegelungsentscheid), noch ficht er diese Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren an. Seine Rechtsbegehren richten sich ausschliesslich gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 und die Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm eine ausreichende Akteneinsicht in die Untersuchungsakten und in die vom Entsiegelungsgesuch betroffenen physischen Asservate verweigert und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.
Am 12. Mai 2021 hätten seine Rechtsvertreter in die beim ZMG aufliegenden Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Einsicht nehmen können. Sie hätten die Untersuchungsakten kopiert und gescannt, um eine digitale Durchsicht (mit Schlagwörtern) zu ermöglichen. Teilweise sei die digitale Durchsicht wegen schlechter Qualität der bereits mehrfach kopierten Untersuchungsakten erschwert gewesen. Ausserdem hätten Akteneinsicht und Einscannen innert kurzer Frist erfolgen müssen. Aufgrund der daraus folgenden mangelnden Kenntnis der Untersuchungsakten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Stellungnahme vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend zu substanziieren. Anlässlich der Siegeleröffnungs-Verhandlung vom 22. Juni 2021 vor dem ZMG hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar auch Einsicht in die sichergestellten Asservate (physische Unterlagen) genommen. Ihrem mündlich geäusserten Wunsch, Kopien aller Asservate erstellen zu dürfen, habe das ZMG jedoch nicht entsprochen, sondern die Erstellung von Kopien auf "einzelne Dokumente" eingeschränkt.

3.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er am 12. Mai 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen konnte und Gelegenheit erhielt, davon Kopien bzw. Scans zu erstellen. Sein Standpunkt, wegen schlechter Qualität der Akten und zeitlichem Druck seien seine Rechtsvertreter nicht in der Lage gewesen, seine Stellungnahme vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren genügend zu substanziieren, ist nur schwer nachvollziehbar. Er legt nicht dar, welche konkreten Dokumente der Untersuchungsakten von "schlechter Qualität" gewesen seien, weil sie schon mehrfach kopiert worden seien. Dies wäre dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als ihm das ZMG unterdessen (mit Verfügung vom 7. Juli 2021) noch ein weiteres Mal die Gelegenheit eingeräumt hat, die ihn persönlich betreffenden Verfahrensakten (im Hinblick auf die am 6. September 2021 eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht) einzusehen und konkret bezeichnete Dokumente zu kopieren. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er die für das Entsiegelungsverfahren relevant erscheinenden Aktenstücke, die angeblich nur schwer einscannbar (und damit digital durchsehbar) gewesen seien, nicht einzeln photokopieren und analog durchsehen liess. Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer
keine ausreichende Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt und deshalb sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint.

3.2. Die unbeschränkte Einsicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in sämtliche bei ihm sichergestellten physischen Asservate fand unbestrittenermassen anlässlich der Siegeleröffnungs-Verhandlung vom 22. Juni 2021 vor dem ZMG statt. Gelegenheit zur Einsicht in mutmasslich geheimnisgeschützte Unterlagen hätte (nötigenfalls) auch noch anlässlich der Triage-Verhandlung vom 29. Juni 2021 bestanden. Gemäss den prozessualen Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Juni 2021 und dem 1. Juli 2021 (Teil-Entsiegelungsentscheid betreffend die Asservate Nrn. 2.01-2.09) keine weiteren schriftlichen Anträge bezüglich (zusätzliche) vorinstanzliche Akteneinsicht oder Erstellung von Kopien gestellt. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig beantragt, auch noch Kopien aller sichergestellten physischen Unterlagen erstellen zu dürfen, um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) handelt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ergibt sich aus dem Bundesrecht jedenfalls kein pauschaler Anspruch, Kopien von sämtlichen sichergestellten und gesiegelten Aufzeichnungen zu erhalten. Die Vorinstanz durfte das Kopieren von vorläufig beschlagnahmten Asservaten auf
konkret zu bezeichnende Dokumente beschränken, bei denen Anhaltspunkte für geheimnisgeschützte Inhalte glaubhaft gemacht waren (vgl. dazu Urteil 1B 28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.4-1.7).

3.3. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2021 des ZMG; dieses habe sich geweigert, die Triage-Verhandlung vom 29. Juni 2021 zu verschieben und damit das rechtliche Gehör verletzt. Aus den betreffenden Vorbringen ergibt sich jedoch im verfahrensrelevanten Zusammenhang keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Wie bereits erörtert, hat das ZMG dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten gegeben und ihm auch erlaubt, unbeschränkt Kopien zu erstellen. Am 22. Juni 2021 fand die Einsicht in die sichergestellten physischen Asservate statt.

3.4. Die übrigen Vorbringen in der ungewöhnlich umfangreichen Beschwerdeschrift haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung bzw. begründen keine weiteren ausreichend substanziierten Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_487/2021
Date : 01. Juli 2022
Published : 19. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  93  95  97  98  99  100  105
BV: 29
StPO: 170  197  248  264
BGE-register
137-IV-189 • 138-IV-225 • 140-IV-108 • 141-IV-77 • 142-IV-207 • 143-IV-316 • 143-IV-330 • 144-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_102/2020 • 1B_28/2021 • 1B_328/2017 • 1B_487/2021 • 1B_498/2019 • 1B_70/2021
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