Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 159/2010

Urteil vom 1. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1949, war zuletzt ab 1. Mai 1993 als Bauleiter bei der Firma G.________ AG angestellt. Am 6. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Herz- und Kreislaufprobleme, "Allgemeine Arthrose", Gelenk-, Muskel- und Rückenschmerzen, bilaterale Knieschmerzen sowie psychische und physische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt führte erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, holte Berichte ein bei der Psychiaterin Dr. med. W.________ vom 18. März 2003, sowie bei Frau Dr. med. H.________ vom 9. April 2003, und veranlasste ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. Z.________ vom 6. Januar 2004 (welchem eine kardiologische Untersuchung durch Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten, vom 5. Dezember 2003, eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. A.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. Dezember 2003, und ein psychiatrisches Untergutachten des Dr. med. R.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2003, zu Grunde lagen). Am 19. März 2004 verfügte die IV-Stelle die Gewährung von Berufsberatung
und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 23. März 2004 bzw. 29. September 2004 erstellten Frau Dr. med. F.________, und Frau Dr. med. U.________ je einen ausführlichen ärztlichen Bericht. Mit Rentenbescheid vom 28. Oktober 2004 sprach die Versicherungsanstalt X.________, bei welcher M.________ ebenfalls versichert war, eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 zu. Nach weiteren erwerblichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf (IVSTA), am 26. Mai 2005 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 %. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 bestätigte sie ihre Verfügung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Januar 2010 ab.

C.
M.________lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von "mindestens 62 %" seit 1. Dezember 2002 beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der IVSTA holt eine Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt ein, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt, und schliesst sich diesem Rechtsbegehren an. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG durch den Versicherungsträger oder die Vorinstanz stellen eine solche Verletzung dar (Urteil 9C 802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil 9C 561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 9C 276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3 und 9C 410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Im Übrigen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - für das Bundesgericht verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C 276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3 und 9C 410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruches. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, auf das Gutachten des Dr. med. Z.________ sei abzustellen, da es die rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen erfülle und keine Indizien vorlägen, welche dessen Beweiskraft in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere handle es sich bei den Einschätzungen der Dres. med. F.________ und U.________ vom 23. März bzw. 29. September 2004 lediglich um medizinische Fragebögen. Den Angaben von Frau Dr. med. F.________ lasse sich keine Begründung für den attestierten Invaliditätsgrad von 2/3 entnehmen. Die von Frau Dr. med. U.________ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich entspreche knapp einem Pensum von 60 % und weiche damit nicht wesentlich vom Gutachten Z.________ ab. Weil auch aus den vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hervorgehe, spreche schliesslich nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 6. Januar 2004, dass dieses im Verfügungszeitpunkt rund 15 Monate alt gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht keinen Anlass zu weiteren Abklärungen gesehen, obwohl Frau Dr. med. U.________ eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert habe und somit seit der von Dr. med. R.________ am 31. Dezember 2003 attestierten leichtgradigen depressiven Verstimmung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen unter Hinweis, die Einschätzung der Frau Dr. med. U.________ stimme im Wesentlichen mit derjenigen im Gutachten vom 6. Januar 2004 überein, komme einer Rechtsverweigerung gleich. Schliesslich sei die beweismässige Würdigung des Berichts von Frau Dr. med. U.________ willkürlich.

4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise eine Verschlechterung des - psychischen - Gesundheitszustandes verneint hat. Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:

4.1 Die Psychiaterin Dr. med. W.________ hielt am 18. März 2003 fest, der Versicherte zeige seit 1999 eine dekompensierte Zwangsneurose als Folge schwieriger Lebensumstände "dans le cadre d'un burnout". Der Gesundheitszustand sei stationär, weder die angestammte noch eine andere Tätigkeit sei zumutbar. Diese Einschätzung bestätigte Frau Dr. H.________ mit Bericht vom 9. April 2003.

4.2 Dr. med. R.________ kam im psychiatrischen Teilgutachten vom 31. Dezember 2003 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und an einer leichten Zwangsstörung im Sinne von Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1); zudem bestehe ein Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit seit Dezember 2001 zu höchstens 30 % eingeschränkt. Es wäre ihm aus rein psychiatrischer Sicht durchaus zuzumuten, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin einer zumindest 70%igen Tätigkeit nachgehen zu können, dabei bestehe keinerlei Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine Berentung wäre aus rein psychiatrischer Sicht kontraproduktiv, weil sie den Versicherten lediglich in seinen (seit der Krankschreibung im Dezember 2001 aufgetretenen) Minderwertigkeitsgefühlen bestärke. Berufliche Massnahmen seien dringend indiziert. Unter Berücksichtigung von Untersuchungsbefunden und Anamnese müsse die Prognose insgesamt als eher fraglich beurteilt werden.

4.3 Frau Dr. med. F.________ diagnostizierte im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 23. März 2004 eine invalidisierende Zwangsstörung (ICD-10 F42), welche (in der angestammten Tätigkeit) seit 22. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Den seelischen Zustand des Versicherten beschrieb sie als ängstlich-depressiv; es bestünden zahlreiche hypochondrische Klagen und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 2/3 invalid.

4.4 Frau Dr. med. U.________ erhob im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 29. September 2004 folgende Diagnosen:

- Belastungsbeschwerden beider Kniegelenke bei Meniskopathie und beginnender Arthrose
- chronisches degeneratives Lumbalsyndrom mit leichter Bewegungseinschränkung der LWS
- Fibromyalgie-Syndrom, vermutlich sekundärer Genese
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Medikamentös gut eingestellte Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Untergewicht.
Sie führte aus, aufgrund der chronischen Beschwerden und des Befundes am Stütz- und Bewegungsapparat könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Fliesenleger dauerhaft ebenso wenig verrichten wie andere schwere oder mittelschwere Tätigkeiten. Unter Mitberücksichtigung der rezidivierenden depressiven Episoden und multipler psychosomatischer Beschwerden sei dem Versicherten maximal fünf Stunden täglich eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Verantwortung, ohne Zeitdruck, ohne Wechselschicht oder Nachtarbeit zumutbar. Die festgestellten Einschränkungen bestünden auf Dauer seit 12. Dezember 2001; eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich.

5.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich sind, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor). Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten pflichtgemäss und legte unter Hinweis darauf, dass das Gutachten vom 6. Januar 2004 - und damit auch das psychiatrische Teilgutachten vom 31. Dezember 2003 - umfassend und in Kenntnis der Vorakten ergangen sei, mit nachvollziehbarer Begründung dar, weshalb es darauf abstellte. Diese Beweiswürdigung hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsordnung stand. Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Erscheint eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder wäre diese gar vorzuziehen, liegt keine Willkür vor (BGE 127 I 54 E. 2.b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten die Ausführungen der Frau Dr. med. U.________ keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes zwischen
Januar und September 2004. Die Ärztin gab vielmehr an, die festgestellten Einschränkungen bestünden auf Dauer seit 12. Dezember 2001, was darauf schliessen lässt, dass Frau Dr. med. U.________ - wie im Übrigen auch die Dres. med. W.________ und H.________ - von einem stationären Gesundheitszustand ausging. Von offensichtlicher Unhaltbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides kann somit nicht gesprochen werden, zumal die gegenüber der Beurteilung des Dr. med. R.________ höheren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dres. med. W.________ und H.________, aber auch der Frau Dr. med. F.________ - soweit sie ihre Einschätzungen überhaupt begründeten -, auf massgeblichem Einbezug psychosozialer Faktoren beruhten (hiezu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden und es verletzt insbesondere auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) nicht, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung gestützt auf das Gutachten Z.________ und insbesondere auf das diesem zu Grunde liegende Teilgutachten des Dr. med. R.________, denen sie wie dargelegt zu Recht vollen Beweiswert zumass, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit geschützt hat.

6.
6.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen korrekt festgesetzt. Nicht zu beanstanden sei namentlich, dass sie die im Februar 2001 ausbezahlte "Ferien- und Überzeitentschädigung" von Fr. 10'000.- nicht berücksichtigt habe, weil diese das Jahr 2000 betreffe. Die im Dezember 2001 erfolgte Abgeltung für 19 nicht bezogene Ferientage (Fr. 6'006.60) habe die IV-Stelle ebenfalls zu Recht nicht an das Valideneinkommen angerechnet, weil es der Schutzbestimmung des Art. 329d Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2    Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3    Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
OR (Abgeltungsverbot für Ferien) widerspräche, wenn die Abgeltung für nicht bezogene Ferientage als versicherter Verdienst angerechnet würde. Schliesslich habe der Versicherte den Nachweis der Regelmässigkeit von Überstunden nicht erbracht.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Zeitraum vom 13. Oktober 1996 bis 21. Dezember 2000 seien ihm für Überstunden nachgewiesenermassen insgesamt Fr. 32'381.60 ausbezahlt worden, was einem jährlichen Betrag von Fr. 8'070.- entspreche. Auf die IK-Auszüge könne nicht abgestellt werden, weil die ehemalige Arbeitgeberfirma die Zahlungen nicht vollumfänglich und zeitgerecht gemeldet habe. Es sei davon auszugehen, dass er zusätzlich zum Grundlohn von Fr. 90'935.50 im Jahre 2001 Überstunden im Wert von rund Fr. 8'000.- geleistet habe, so dass angepasst an die Nominallohnentwicklung im Verfügungszeitpunkt 2005, von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 100'617.40 auszugehen sei. Selbst wenn die im Dezember erfolgte Überweisung von Fr. 6'006.40 als Feriengeld zu betrachten wäre, müsste sie als Validenlohn angerechnet werden, weil die Abgeltung nicht bezogener Ferientage während des Arbeitsverhältnisses als Überstundenentschädigung zu qualifizieren sei. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie mit keinem Wort auf seine Rüge eingegangen sei, wonach das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2002 TA1, Anforderungsniveau 4 - und nicht Anforderungsniveau 3 - hätte errechnet werden müssen.
6.3
6.3.1 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht zum Einwand des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach das Invalideneinkommen ausgehend vom Anforderungsniveau 4 zu bestimmen sei. Selbst wenn die Wahl der massgeblichen Anforderungsstufe entscheidwesentlicher Gesichtspunkt wäre, dessen völlige Ausserachtlassung durch das kantonale Gericht die Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. auch Art. 61 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; offen gelassen im Urteil 9C 939/2008 vom 4. Februar 2008 E. 2.3.2), führte dies zu keiner formellrechtlich begründeten Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz: Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). So verhält es sich mit Bezug auf das massgebliche Anforderungsniveau (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Weil das kantonale Gericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat und es damit an einer letztinstanzlichen Sachverhaltsbindung fehlt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und weil
eine Rückweisung auch der Verfahrensökonomie widersprechen würde, rechtfertigt sich - ungeachtet des Schweregrades einer allfälligen Gehörsverletzung - ein abschliessender Entscheid in der Sache.
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten Z.________ sei dem Beschwerdeführer zwar die angestammte Arbeit als Bauleiter nicht mehr möglich, hingegen wären alternative, adaptierte rückenschonende Tätigkeiten zu 70 % zumutbar. Möglich wäre beispielsweise eine adaptierte Beschäftigung als Fachperson in einem Baumarkt. Hierauf ist mit der Vorinstanz abzustellen. Der Beschwerdeführer könnte somit seine (überdurchschnittlichen) beruflichen Fähigkeiten, welche er sich während seiner langjährigen Tätigkeit in verantwortungsvoller Position auf dem Bau aneignen konnte und die es ihm zuletzt ermöglicht hatten, als Vorgesetzter zahlreicher Mitarbeiter die Zweigniederlassung seiner Arbeitgeberfirma aufzubauen, zumindest teilweise auch weiterhin verwerten. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt.

6.4 Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV) und gehören, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können, zum mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV; Urteil I 381/04 vom 16. November 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 E. 3b [I 357/01]). Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde bestätigte die ehemalige Arbeitgeberfirma am 12. März 1999, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 13. Oktober 1996 und dem 12. März 1999 rund 554,5 Überstunden geleistet hatte. Aktenkundig ist weiter, dass im Februar 2001 eine - das Jahr 2000 betreffende - Zahlung für Ferien und Überzeit in Höhe von Fr. 10'000.- erfolgte und im Dezember 2001 eine Vergütung für "19 nicht bezogene Ferientage" von Fr. 6'006.60 ausgerichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte während Jahren in bedeutendem Ausmass Überstunden geleistet hatte. Indes kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass er bei guter Gesundheit (weiterhin) Überzeit im Wert von jährlich rund Fr. 8'000.- geleistet hätte. Zunächst ist nicht auszuschliessen, dass die geleisteten
Überstunden zumindest teilweise auf den (zeitintensiven) Aufbau der Zweigniederlassung zurückzuführen waren und nach Abschluss dieser Phase nicht oder nicht mehr in diesem Umfang geleistet worden wären. Weiter kann aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden, in welchem Umfang die im Februar 2001 erfolgte Zahlung für Überzeit oder als Ferienentschädigung geleistet wurde. Dies ist deshalb relevant, weil nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Ferienentschädigung nicht zum massgebenden Lohn zu rechnen ist. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass Versicherte, welche ihre Ferien vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht bezogen haben, besser gestellt würden als jene, die ihr Guthaben zu jenem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft haben. Ein solch stossendes Ergebnis gilt es zu vermeiden (vgl. auch Urteil U 155/94 vom 18. März 1996 E. 7e [betreffend den versicherten Verdienst in der Unfallversicherung]). Indes ist auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung der noch offenen Punkte zu verzichten. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nur schon mit Blick auf seine verantwortungsvolle Position
zumindest in kleinerem Umfang weiterhin Überzeit geleistet hätte. Im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (hiezu BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.) resultiert bei einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 38'146.30 (LSE 2002 Tabelle TA1, S. 43, Detailhandel und Reparatur [Ziff. 52], betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Handel/Reparaturgewerbe 2002: 41,9 Stunden [Die Volkswirtschaft 1/2-2007, Tabelle B9.2 S. 94], Arbeitsfähigkeit: 70 %, behinderungsbedingter Abzug: 10 %) und einem Valideneinkommen von Fr. 92'390.- (13 x Fr. 6'995 = Fr. 90'935 + Lohnentwicklung 2002 im Baugewerbe: 1,6 % [Die Volkswirtschaft 1/2-2007 Tabelle B10.2 S. 95]) ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 59 %, so dass sich bereits bei einem geringfügig höheren Valideneinkommen (von jährlich rund Fr. 1'570.-) ein Invaliditätsgrad von über 60 % ergibt. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung steht dem Versicherten eine halbe Rente, nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 anwendbar gewesenen wie auch gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Form eine Dreiviertelsrente zu.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Januar 2010 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Januar 2007 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu bezahlen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_159/2010
Date : 01. Juli 2010
Published : 19. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
AHVG: 5
AHVV: 7
ATSG: 8  16  43  61
BGG: 66  68  95  105
BV: 29
IVG: 28
IVV: 25
OR: 329d
BGE-register
125-V-351 • 127-I-54 • 127-V-294 • 129-V-222 • 130-V-343 • 130-V-64 • 132-V-387 • 132-V-393 • 132-V-93 • 133-I-201 • 134-V-109 • 135-V-2
Weitere Urteile ab 2000
9C_159/2010 • 9C_276/2009 • 9C_410/2008 • 9C_561/2007 • 9C_802/2008 • 9C_939/2008 • I_357/01 • I_381/04 • U_155/94
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