Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 205/2010

Urteil vom 1. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
T.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Lorenz Hirt,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
T.________ ist Inhaber der Einzelunternehmung Käserei X.________ (nachfolgend: Käserei). Am 9. Februar 2009 reichte er beim beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 100 % in der Zeit vom 13. Februar bis 2. März 2009 ein. Zur Begründung führte er aus, die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland (nachfolgend: Sortenorganisation) habe die Produktion des Emmentalerkäses für das Milchjahr 2007/2008 (recte: 2008/2009) um 20 % und für das vierte Quartal von Februar bis April 2009 sogar um 25 % eingeschränkt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 erhob das beco Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Die dagegen von der Käserei geführte Einsprache lehnte es ab (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2009).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid des Einzelrichters vom 29. Januar 2010).

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 29. Januar 2010 und des Einspracheentscheides des beco vom 8. Juli 2009 sei der Käserei für den Zeitraum vom 13. Februar bis 2. März 2009 Kurzarbeitsentschädigung auszubezahlen. Der Eingabe liegen eine Orientierung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [EVD] über die Aussprache zur Situation auf dem Milchmarkt vom 15. September 2009 zwischen Bundesrätin Doris Leuthard und Exponenten der Milchbranche und eine Medienmitteilung des EVD "Bundesrat unterstützt Massnahmen der Landwirtschaft zur Stabilisierung der Märkte" vom 21. Oktober 2009 bei.

Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG), zum anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
1    Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a  auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b  je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.147
3    Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.148
4    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
5    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
6    Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002149 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.150
AVIG; BGE 128 V 305), zu den Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:
1    Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:
a  wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
b  wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
c  soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
d  wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e  soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
f  wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
2    Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
3    Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.151
und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie zum normalen Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Es war bereits im Verwaltungsverfahren unbestritten, dass in der Käserei zu 99 % Emmentaler hergestellt wird, die Produktion dieser Sorte aber vom 13. Februar bis 2. März 2009 vollständig eingestellt werden musste, um den Produktionseinschränkungen (20%ige Reduktion für das Milchjahr 2008/2009 und 25%ige Reduktion im vierten Quartal [Februar bis April] 2009) der Sortenorganisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist, Rechnung zu tragen. Die für diese Zeit angelieferte Milch verkaufte die Käserei an eine andere Gesellschaft. Der Produktionsstopp hatte den in der Anmeldung für Kurzarbeit bezeichneten Arbeitsausfall zur Folge.

3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass der Arbeitsausfall zumindest mittelbar auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
1    Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a  auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b  je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.147
3    Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.148
4    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
5    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
6    Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002149 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.150
AVIG beruhe, weil die von der Sortenorganisation vorgegebenen Produktionseinschränkungen die Regulierung des Lagerbestandes (welcher nicht nur von strukturellen Faktoren, sondern auch von allfälligen Verkaufsrückgängen oder -zunahmen, also von Marktfaktoren beeinflusst werde) zur Verhinderung unerwünschter Preisschwankungen und zur Qualitätsförderung zum Zweck hätten. Mit Beitritt zur Sortenorganisation seien die Produzenten, somit auch die Käserei des Beschwerdeführers verpflichtet, die vorgegebenen Produktionsmengen einzuhalten. Die durchschnittliche Produktionsfreigabe habe im Milchjahr 2007/2008 generell 92,2 % betragen. Ab März 2008 sei zufolge der Verkaufsrückgänge ein erneuter Lageraufbau erfolgt, welcher ab Mitte Juni 2008 tiefere Freigaben notwendig gemacht habe. Im Milchjahr 2008/2009 sei die durchschnittliche Produktionsfreigabe - unter Berücksichtigung der Freigabe von 73 % für das vierte Quartal 2009 - bei generell 79,5 % und im laufenden Milchjahr 2009/2010 bis Oktober 2009 bei 81,5 % (für den Beschwerdeführer aufgrund einer qualitätsbedingt höheren Zuteilung 86,5
%) gelegen. Seit dem Milchjahr 2007/2008 bis zum Datum des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides habe die periodische Produktionsfreigabe im generellen Durchschnitt 86,3 % betragen. Unter diesen Umständen sei die vorliegend fragliche Produktionsfreigabe von 73 % im vierten Quartal 2008/2009 im Vergleich zu den übrigen Perioden zwar klar unterdurchschnittlich. Die damit für den Betrieb des Beschwerdeführers verbundene Einschränkung sei jedoch sowohl im Grundsatz als auch im Ausmass nicht derart aussergewöhnlich, dass es schlicht unmöglich gewesen wäre, sie im Rahmen der Unternehmensstrategie zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer fast ausschliesslich Emmentaler herstelle und damit in besonderem Mass von der Mengenregulierung durch die Sortenorganisation betroffen sei. Es verhalte sich im Ergebnis nicht anders als bei einem auf den Verlust eines Grosskunden zurückzuführenden Arbeitsausfall. Die besagte Produktionseinschränkung sei demzufolge branchenüblich und gehöre zum normalen Betriebsrisiko, womit der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Das beco habe den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen weitgehend seinen Einwänden im kantonalen Gerichtsverfahren entsprechen, vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Soweit letztinstanzlich geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts könne die frühere Mengensteuerung durch die Käseunion und den Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten, welche an eine staatliche Abnahmegarantie gekoppelt gewesen sei, nicht mit der privaten Mengenregulierung im heutigen Sinn verglichen werden, die Strukturen seien nun - nach dem Wandel in den Jahren 2003 und 2004 - bereinigt und marktkonform, kann daraus nichts anderes abgeleitet werden. Die Produktionseinschränkungen gehören zum normalen Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hiervor) als Mitglied der Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die angeordneten
Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des Marktes reagieren. Somit führt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei zu wenig beachtet worden, dass die in Frage stehende Produktionseinschränkung auf die Weltwirtschaftskrise zurückzuführen sei, ins Leere. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Käsereien, welche Emmentaler produzieren, ohne der Sortenorganisation angeschlossen zu sein, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht feststellen. Während er die Vorgaben der Sortenorganisation zu beachten hat, welche ihrerseits den Marktverhältnissen Rechnung tragen, müssen die nicht an die Mengensteuerung der Sorte gebundenen Käsereien direkt auf die sinkende Nachfrage reagieren. Bei beiden Betriebsarten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wobei die ungebundenen Käsereien allenfalls mehr Möglichkeiten haben, ihre Produktion fliessend anzupassen. Theoretische Erwägungen dazu erübrigen sich allerdings an dieser Stelle. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko nach den nicht
zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C 279/2007). Das kantonale Gericht hat demnach mit seiner Beurteilung, der Arbeitsausfall sei auf ein normales Betriebsrisiko zurückzuführen, kein Bundesrecht verletzt.

3.3 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht Berichte und Analysen zu den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise auf den Milchmarkt zu den Akten geben lassen. Seine letztinstanzlich neu eingereichten Belege sollen der Präzisierung im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur generellen Beurteilung des Marktes für Emmentaler dienen. Allerdings wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass die Weltwirtschaftskrise in ihrem Ausmass nicht voraussehbar war. Dies ändert aber nichts an der im angefochtenen Entscheid implizierten Tatsache, dass bei der Nachfrage nach Emmentaler, einer Sorte, welche mehrheitlich für den Export bestimmt ist, auch nach der Strukturbereinigung durchaus mit grösseren
Schwankungen in der Höhe, wie sie im vierten Quartal des Milchjahres 2008/2009 verzeichnet wurden, zu rechnen war. Damit hat vorliegend nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung der genannten Akten Anlass gegeben. Diese neuen Beweismittel sind unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, weshalb sie im letztinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_205/2010
Date : 01. Juli 2010
Published : 19. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
AVIG: 31  32  33
BGG: 62  66  82  95  97  99  105
BGE-register
119-V-498 • 121-V-371 • 128-V-305
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