Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 780/2022

Urteil vom 1. Juni 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
handelnd durch seine Eltern,
2. B.________,
handelnd durch seine Eltern,
3. C.________,
handelnd durch ihre Eltern,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,

Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Myrta Wiedemeier,

Gegenstand
Schulrecht (Schulweg; Mittagspause),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. August 2022 (60/2022/B).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 an den Gemeinderat U.________ beantragten die Eltern von D.________ und A.________, B.________ und C.________, den Kindergarten- und Schulweg von der Strasse R.________ über die Strasse S.________ bis hin zur Strasse T.________ sicherzustellen sowie die derzeitige Schulbushaltestelle Strasse R.________ zu erhalten.

B.
Der Gemeinderat U.________ wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ab. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 ab. Mit Beschwerde an das Obergericht Schaffhausen beantragten D.________ und A.________, B.________ und C.________ insbesondere die Einrichtung eines behördlichen und auf den Stundenplan abgestimmten Schulbustransports von einem geeigneten Sammelpunkt im Gebiet Strasse R.________ bis zum Kindergarten bzw. zum Schulhaus in V.________ und wieder zurück (vormittags und nachmittags) oder eventuell eines faktisch unentgeltlichen Mittagstischs am jeweiligen Kindergarten- bzw. Schulstandort. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde am 23. August 2022 teilweise in Bezug auf D.________ gut, hob den Regierungsratsbeschluss insofern auf und wies die Sache diesbezüglich an die Gemeinde U.________ zurück; im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7 und 8 sowie Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es im Umfang von je Fr. 500.-- A.________ und B.________ und im Umfang von Fr. 1'000.-- der Gemeinde U.________ (vorinstanzliches Urteil Disp.-Ziff. 3); zudem verpflichtete das Obergericht die
Gemeinde U.________, D.________ und C.________ für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil Disp.-Ziff. 4).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführer 2) und C.________ (Beschwerdeführerin 3), Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen seien im Sinne der Erwägungen aufzuheben, soweit der Rechtsspruch zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen sei. Das Bundesgericht habe im Sinn der Anträge und Erwägungen einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen; eventualiter sei die Angelegenheit mit klaren Instruktionen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 sei über Mittag, hin und zurück, ein unentgeltlicher Schultransport, eventualiter ein faktisch unentgeltlicher Mittagstisch zum Preis von max. Fr. 5.-- je Kind ab dem 6. Altersjahr, einzurichten. Die Gemeinde U.________, eventualiter und/oder der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen habe den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 18. Januar 2022 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'334.80 zu bezahlen. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- seien
vollumfänglich der Gemeinde U.________, eventualiter und/oder dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen aufzuerlegen.
Die Gemeinde U.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 140 IV 57 E. 2 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist der verfahrensabschliessende Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2). Die Beschwerdeführenden fechten den vorinstanzlichen Entscheid nur im Umfang ihres Unterliegens an. Ob die Beschwerdeführer 1 und 2 (geb. 2014 bzw. 2012) sowie die Beschwerdeführerin 3 (geb. 2016) angesichts der mit dem Alter fortschreitenden Gehgeschwindigkeiten auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch über ein aktuelles und praktisches Interesse verfügen, kann offen gelassen werden, da sich die Frage - wie von den Beschwerdeführern dargelegt - unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auch die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde U.________ stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine unzulässigen neuen Begehren (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2). Sowohl die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs, welche unter anderem die Länge des Wegs und die Dauer der Mittagspause umfasst, als auch die Begehren, es sei über Mittag, hin und zurück, ein unentgeltlicher Schultransport, eventualiter ein faktisch unentgeltlicher Mittagstisch zum Preis von max. Fr. 5.-- je Kind ab dem 6. Altersjahr, einzurichten, bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vorinstanzliches Urteil lit. B sowie E. 3).

1.3. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daneben kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch pruft es, unter Berucksichtigung der allgemeinen Ruge- und Begrundungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ruge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3).

3.
Die Beschwerdeführer haben die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich nicht beanstandet. Die Gemeinde U.________ beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vor Bundesgericht demgegenüber als willkürlich (Vernehmlassung der Gemeinde U.________, Rz. 11 ff.), was sie im Rahmen ihrer Stellung als Gegenpartei grundsätzlich darf, soweit die Vorbringen in der Beschwerde dies rechtfertigen.

3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Mittagspause betrage für den Beschwerdeführer 1 (geb. 2014) zu Hause 35 Minuten (Hinweg: 29 Minuten [19 Minuten Gehzeit, 1'098.25 Leistungsmeter mit 3.5 km/h und 10 Minuten Busfahrt]; Rückweg: 31 Minuten [21 Minuten Gehzeit, 1'234 Leistungsmeter mit 3.5 km/h, und 10 Minuten Busfahrt]). Für den Beschwerdeführer 2 (geb. 2012) betrage die Mittagspause zu Hause 37 Minuten (Hinweg: 28 Minuten [18 Minuten Gehzeit, 1'074 Leistungsmeter mit 3.5 km/h und 10 Minuten Busfahrt]; Rückweg: 30 Minuten [21 Minuten Gehzeit, 1'179.75 Leistungsmeter mit 3.5 km/h und 10 Minuten Busfahrt]). Die Beschwerdeführerin 3 (geb. 2016) verbringe an der Strasse R.________ Nr. xx eine Mittagspause von 30 Minuten (Hinweg: 31 Minuten [21 Minuten Gehzeit, 1'074 Leistungsmeter mit 3 km/h und 10 Minuten Busfahrt]; Rückweg: 34 Minuten [24 Minuten Gehzeit, 1'179.75 Leistungsmeter mit 3 km/h und 10 Minuten Busfahrt]). Der Schulweg der Beschwerdeführer 1-3 könne nicht zur Erholungszeit gerechnet werden, da er überwiegend erhöhte Anforderungen an die Konzentration stelle (vorinstanzliches Urteil E. 3.6). Betreffend Beschwerdeführerin 3 werde die Berechnung für die 3 Tage in der Woche gemacht, an denen sie
an der Strasse R.________ Nr. xx betreut werde, zumal weder die Gemeinde U.________ noch der Regierungsrat dies in Frage stellen würden, eine alternative Fremdbetreuungsmöglichkeit mit kürzerem Schulweg nicht ersichtlich sei und die Beschwerdeführer nicht geltend machten, der Schulweg der Beschwerdeführerin 3 ab dem Wohnort sei ebenfalls zu lang (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 7 und E. 3.6.4).

3.2. Die Gemeinde U.________ rügt, die Vorinstanz habe die Mittagszeiten zu kurz berechnet, da die Schulbusfahrt zur Erholungszeit hätte gerechnet werden sollen; diese verlange keinerlei Anstrengung oder Konzentration. Weiter würden die Kinder den Schulweg mit Fahrzeugen (Kickboard, Scooter) zurücklegen, weshalb der Schulweg entsprechend kürzer und die Mittagspausen länger seien. Zudem sei die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 fälschlicherweise davon ausgegangen, diese habe an drei Nachmittagen Unterricht (gehabt) : Die Beschwerdeführerin 3 sei nur an einem einzigen Nachmittag im Kindergarten gewesen und aktuell habe sie lediglich an zwei Nachmittagen Schulunterricht. Zudem wohne die Beschwerdeführerin 3 nur wenige Meter von der Haltestelle des Schulbusses entfernt und pendle an jenen Nachmittagen, an denen sie Unterricht habe, zwischen dem selbstgewählten Aufenthaltsort und der Schule, um dann die kurze Mittagspause zu monieren.

3.3. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie die zehnminütige Busfahrt zum Schulweg und nicht zur Erholungszeit gerechnet hat; dies entspricht auch dem Vorgehen in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile 2C 414/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.4.4; 2C 495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). Ebenso ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bei der abstrakten Berechnung des Schulwegs Transportmittel wie Kickboards oder Scooter nicht berücksichtigt hat (diese können aber bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, vgl. nachstehende E. 4.4).

3.4. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin 3 von drei Nachmittagen auszugehen sei, weil sie dann effektiv an der Strasse R.________ Nr. xx fremdbetreut werde (vorstehende E. 3.1). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, soweit es um die Beurteilung des Schulweges geht: Da die Beschwerdeführerin mittags an drei Tagen an der Strasse R.________ fremdbetreut wird, muss sie drei Mal pro Woche den entsprechenden Schulweg dorthin zurücklegen. Der Gemeinde U.________ ist aber darin Recht zu geben, dass für die vor Bundesgericht einzig noch streitige Beurteilung der Dauer der Mittagspause auch die Anzahl der Tage von Bedeutung sein kann, an denen tatsächlich Nachmittagsunterricht stattfindet. Denn nur für die Tage, an denen die Beschwerdeführerin 3 mittags fremdbetreut wird und am Nachmittag Unterricht hat, stellt sich die Frage, ob die (kurze) Mittagspause für sie zumutbar ist. Da die Vorinstanz hierzu keine expliziten sachverhaltlichen Feststellungen trifft, ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht im Nachfolgenden zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).
Wie die Gemeinde U.________ zu Recht vorbringt, ergibt sich in Bezug auf das Schuljahr 2021/2022 aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin 3 jeweils nur an einem Nachmittag pro Woche den Nachmittagsunterricht im Kindergarten besuchte. In Bezug auf das Schuljahr 2022/2023 reichte die Gemeinde U.________ mit ihrer Beschwerdeantwort sodann die aktuellen Stundenpläne für die Schule V.________ ein, wonach die Beschwerdeführerin 3 als Erstklässlerin zwei mal in der Woche am Nachmittag Unterricht habe. Das Schuljahr 2022/2023 hatte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 23. August 2022 bereits begonnen, womit es sich bei den neu eingereichten (aber nicht datierten) Dokumenten vermutungsweise um unechte Noven handelt, die - bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. vorstehende E. 2.3) - im bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden könnten. Zwar äussert sich die Gemeinde U.________ nicht näher zu dieser Frage und legt sie auch höchstens sinngemäss dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, diese Dokumente nachzureichen. Gleichwohl rechtfertigt sich vorliegend deren Berücksichtigung jedenfalls insoweit, als dies auch im Interesse der Beschwerdeführerin 3 liegen muss: Sie war im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils offensichtlich bereits in der 1. Klasse und hatte damit - anders als noch im Kindergarten - nicht mehr nur einmal pro Woche Nachmittagsunterricht bzw. eine kurze Mittagspause.

3.5. Im Übrigen erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Gemeinde U.________ als unbegründet: Dem sinngemässen Einwand, die Beschwerdeführerin 3 könne auch daheim essen, wo die Haltestelle des Schulbusses unweit entfernt sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine alternative Betreuungsmöglichkeit mit kürzerem Schulweg nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden sei (vorstehende E. 3.1). Diese Feststellung kann nicht als willkürlich gelten, zumal sich die Gemeinde U.________ nicht (näher) damit auseinandersetzt (vorstehende E. 2.2).

4.
In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, durch die kurzen Mittagspausen würden der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg als Teilaspekt von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und der Anspruch auf Grundschulunterricht selbst verletzt. Die Mittagspause müsse mindestens 40 Minuten betragen. Die Länge des Schulwegs wird nicht gerügt.

4.1. Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
i.V.m. Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C 445/2020 vom 16. März 2021 E. 5.2; 2C 191/2019 vom 11. Juni 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird auch in Art. 15 Abs. 2
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
KV/SH Art. 15 - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
2    Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.
KV SH (SR 131.223) und Art. 10 des Schulgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 27. April 1981 (SchulG; SHR 410.100) statuiert.

4.2. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Mittagspause von 40 Minuten bei einem Schulweg von 40 Minuten für eine 7.5 Jahre alte Schülerin für zulässig befunden. Die Dauer des Schulwegs liege mit 40 Minuten an der oberen Grenze des Zumutbaren, sei aber noch als zulässig einzustufen; dasselbe gelte für die Mittagspause von 40 Minuten (Urteil 2C 191/2019 vom 11. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Weiter wurde vom Bundesgericht eine Wegdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) und eine Mittagspause von 45 Minuten als zumutbar eingestuft (Urteil 2C 1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.4.4). Als zulässig erachtet wurde für einen Primarschüler der zweiten Klasse auch eine Mittagspause zu Hause von etwas mehr als 40 Minuten, bei der ein Teil des Schulwegs als Erholungszeit angerechnet werden konnte (Erholungszeit insgesamt 60 Minuten; Urteil 2C 838/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.3).

4.3. Vorliegend stellt der Schulweg nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6) überwiegend erhöhte Anforderungen an die Konzentration, weshalb seine Dauer nicht zur Erholungszeit gerechnet werden kann. Umgekehrt wird aber die Mittags- bzw. Erholungszeit durch Tätigkeiten wie Toilettengänge sowie An- und Auskleiden nicht zusätzlich verkürzt. Diese gehören entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Mittagspause. Demnach bleibt den Beschwerdeführern 1-3 gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfestellungen der Vorinstanz eine Mittagspause von unter 40 Minuten, und zwar 35 Minuten für den Beschwerdeführer 1, 37 Minuten für den Beschwerdeführer 2 und 30 Minuten für die Beschwerdeführerin 3 (vorstehende E. 3.1).

4.4. Nachfolgend ist für die Beschwerdeführer 1-3 zu prüfen, ob ihre Erholungszeit ausreichend ist. Die Fixierung einer abstrakten Limite (von mindestens 40 Minuten) Mittagspause erscheint dabei nicht angezeigt.

4.4.1. Der Beschwerdeführer 2 war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits 9.5 Jahre alt und es verbleiben ihm zu Hause beinahe 40 Minuten. Weiter darf bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer 2 den Schulweg unbestrittenermassen nicht jeden Tag absolviert und an gewissen Tagen frei hat, weshalb die Mittagspause daher nicht jeden Tag 37 Minuten beträgt. Auch scheint es einem 9.5 Jahre alten Schüler zumutbar, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde. Dass der Beschwerdeführer 2 gesundheitlich angeschlagen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dieselben Überlegungen gelten für den Beschwerdeführer 1, der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 8.5 Jahre alt war und zu Hause 35 Minuten zur Verfügung hat. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erscheint für die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Mittagspause von 35 bzw. 37 Minuten als zumutbar.

4.4.2. Heikler ist die Situation der Beschwerdeführerin 3. Sie ist mit 6.5 Jahren (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) nicht nur jünger als die Beschwerdeführer 1 und 2, sondern ihre Mittagspause fällt mit 30 Minuten nochmals kürzer aus. Eine solch kurze Erholungszeit ist sicherlich nicht ideal; sie ist jedoch insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin 3 jedenfalls im Kindergarten (Schuljahr 2021/2022) nur einmal pro Woche den Nachmittagsunterricht besuchte; mit ihrem Übertritt in die 1. Klasse (Schuljahr 2022/2023) geht sie zweimal pro Woche am Nachmittag zur Schule (vorstehende E. 3.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der besonderen Situation der Fremdbetreuung, kann auch die 30-minütige Mittagspause für die Beschwerdeführerin 3 gerade noch als zumutbar erachtet werden.

4.5. Es liegt somit keine Verletzung des Rechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV) vor; die Mittagspausen sind für die Beschwerdeführer 1-3 zumutbar.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Der Antrag, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen sowie die Parteientschädigung neu zu berechnen, wird damit gegenstandslos.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde U.________ obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher - entgegen ihrem Antrag - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. Urteil 2C 1143/2018 vom 30. April 2019 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_780/2022
Datum : 01. Juni 2023
Publiziert : 19. Juni 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gegenstand : Schulrecht (Schulweg; Mittagspause)


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
19 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
KV SH: 15
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
KV/SH Art. 15 - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
2    Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.
BGE Register
133-I-156 • 136-V-362 • 138-I-274 • 140-IV-57 • 141-IV-317 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-V-19 • 144-I-1 • 144-V-50 • 147-I-73 • 147-II-49
Weitere Urteile ab 2000
2C_1143/2018 • 2C_191/2019 • 2C_414/2015 • 2C_445/2020 • 2C_495/2007 • 2C_780/2022 • 2C_838/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • schulweg • gemeinde • bundesgericht • regierungsrat • tag • kindergarten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • schuljahr • frage • dauer • sachverhalt • stelle • wiese • konzentration • dispens • rechtsverletzung • entscheid • von amtes wegen • gerichtsschreiber
... Alle anzeigen