Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 239/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2022 (VV.2020.296/E).

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ ersuchte die Invalidenversicherung am 18. November 2009 um eine Hörgeräteversorgung und am 2. Februar 2010 meldete er sich unter Verweis auf eine "Tinnitus-Depression" erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. März 2011 ab. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 10. Oktober 2014 lehnte sie mit Verfügungen vom 28. September 2015 ab. Nach einer am 24. August 2018 wegen einer starken Erschöpfung bzw. eines Burnouts, eines Tinnitus und einer Depression eingereichte n Anmeldung zum Leistungsbezug veranlasste die IV-Stelle u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise der Ärztliches Begutachtungsinstitut [ABI] GmbH, Basel, vom 7. Januar 2020). Mit Verfügung vom 4. November 2020 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie gleichentags.

B.
Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. März 2022 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ab 1. Februar 2019 eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ihm nach weiteren Abklärungen, namentlich nach Veranlassung eines Verlaufsgutachtens (Gerichtsgutachtens), eine Teilinvalidenrente auszurichten. Überdies seien ihm hinsichtlich seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit unterstützende berufliche Massnahmen zuzusprechen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen; SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C 870/2015 E. 2).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 4. November 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2020 ebenso verneinte wie einen über die Arbeitsvermittlung hinaus gehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch frühestmöglich, spätestens ab 1. Februar 2019 geltend macht, wird in der Beschwerde nichts Spezifisches zum vorinstanzlich bestätigten Anspruchsbeginn per 1. Februar 2019 vorgebracht, sodass sich eine eingehendere Prüfung diesbezüglich erübrigt (E. 1.2).

2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.3. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), sowie die zu beachtenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und der Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall erwerbstätigen Versicherten nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie des Vorgehens bei einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente bei rückwirkender Rentenzusprechung gemäss den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten vom 7. Januar 2020 Beweiskraft zu. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ sei in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie von einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) ausgegangen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter der C.________ AG sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % vermindert In einer angepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit während der mittelgradigen depressiven Phasen um 50 bis 100 % verringert gewesen. Durch eine Anpassung der Medikation "im Sinne der Gabe eines Phasenprophylaktikums" könne dauerhaft eine verbesserte Stabilisierung der Stimmungslage erreicht werden. Auch habe der Gutachter die Frequenz der ambulanten Gesprächstherapie auf wöchentliche Konsultationen mit Fokussierung auf die persönlichkeitsstrukturellen Anteile empfohlen. Der Experte Dr. med. D.________, Facharzt für Otorhynolaryngologie, habe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, linksakzentuiert (ICD-10 H90.3; nach Hörgeräteversorgung) und einen linksseitigen dekompensierten Tinnitus (ICD-10 H93.1)
diagnostiziert. Für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus otorhynolaryngologischer Sicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt Aus allgemeininternistischer Sicht des Dr. med. E.________ bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Konsensbeurteilung in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum zu 80 % arbeitsfähig wobei er vollschichtig mit vermehrten Ruhepausen zwecks Erholung tätig sein könne. Diese Einschätzung gelte ab 21. Oktober 2019 (Beginn der Explorationen).

3.2. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs stellte die Vorinstanz sodann hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab. Sie zog den Zentralwert der Tabelle TA1 tirage skill level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 3 von Fr. 7189.- bei. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung resultierte bei einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von brutto Fr. 73'157.-. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 112'589.75 bzw. einem solchen von Fr. 113'349.40 per 1. Januar 2020 resultierte ab 21. Oktober 2019 bzw. ab 1. Februar 2020 (drei Monate nach erfolgter Exploration) ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %, was den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschloss.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen mehrheitlich seine abweichende Sicht des Sachverhaltes vor, ohne in rechtsgenüglicher Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen (vgl. vorstehende E. 1.2). Er vermag insbesondere nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz dem ABI-Gutachten bundesrechtswidrig Beweiskraft beigemessen haben soll. Eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich nicht damit begründen, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und eigene Schlüsse daraus zu ziehen. Namentlich zur geltend gemachten Widersprüchlichkeit zwischen der Beurteilung des Neuropsychologen Dr. phil. F.________ und jener des Psychiaters Dr. med. B.________ stellte die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig fest, es sei zwar zutreffend, dass für Dr. phil. F.________ keine zuverlässige Interpretation der Testresultate möglich gewesen sei. Dieser habe aber dargelegt, dass jedenfalls keine Befunde objektivier- und reproduzierbar seien, die eine neuropsychologische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten. Sein Schluss auf eine überwiegend wahrscheinliche Antwortverzerrung bzw. Aggravation stünde, so die Vorinstanz weiter, in Übereinstimmung mit dem vom
psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Fehlen von Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen ausserhalb der neuropsychologischen Testsituation. Dr. phil. F.________ habe die von ihm erhobenen Auffälligkeiten und Diskrepanzen denn auch überzeugend dargelegt. Zutreffend ist überdies der vorinstanzliche Hinweis, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung des psychiatrischen Sachverständigen entscheidend ist und Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zukommt. Letztlich haben die ärztlichen Gutachtenspersonen die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (vgl. Urteile 9C 362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 9C 255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2; 8C 266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Die ABI-Gutachter setzten sich im Rahmen der normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 E. 5.2 schlüssig und widerspruchsfrei mit dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auseinander (BGE 144 V 50 E. 4.3). Entgegen seiner Auffassung durfte die Vorinstanz die Expertise vom 7. Januar 2020 als beweiskräftige Grundlage ansehen, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Es
sind keine widersprüchlichen Aussagen auszumachen, die die Verlässlichkeit der ärztlichen Darlegungen in Frage stellen könnten, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) nicht verletzt. Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 12. April 2022 nichts zu ändern. Als unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.2) ist er, wie auch die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers, unbeachtlich. Durch die weiteren der Beschwerde beigelegten Dokumente (Psychiatrisches Gutachten des Dr. med. G.________ vom 31. Oktober 2014, Konsultationsbericht des Dr. med. H.________, HNO am Bodensee AG, vom 21. September 2021 und Bericht des Teams Radiologie Plus vom 10. September 2021 [MR des Schädels]) wird ferner keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufgezeigt, soweit es sich dabei nicht ohnehin ebenfalls um unzulässige Noven handelt.

4.2. Was der Beschwerdeführer sodann gegen die vorinstanzlich bejahte Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die gutachterlich umschriebenen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sein sollen. Die Vorinstanz legte in bundesrechtskonformer Weise dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer auch unter Beachtung seiner Einschränkungen noch ausüben könnte. Dabei hat sie auch in Betracht gezogen, dass er im Rahmen seiner Erwerbsbiografie in den verschiedensten Branchen tätig war (Aussendienstmitarbeiter im Bereich Transport und Recycling, Betriebsmechaniker, Betriebsfachmann, Projekteinkäufer, Kundenberater, Teamleiter Arbeitsvorbereitung/Beschaffung/Logistik) und mehrere Ausbildungen absolvierte (Ausbildung zum Mechaniker, Weiterbildung zum diplomierten Betriebsfachmann, Diplom "Marketing und Verkauf"). Zudem hat sie das von den ABI-Gutachtern definierte Arbeitsplatzprofil hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit beachtet, wobei dem Beschwerdeführer eine achtstündige Präsenzzeit - unter Berücksichtigung der erforderlichen Pausen im Umfang von 20 % - zumutbar sei. Die Tätigkeit sollte ihn
inhaltlich nicht überfordern und in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld stattfinden. Überdies sollte hinsichtlich der administrativen Gegebenheiten einer Arbeitsstelle Rücksicht auf etwaige erneut auftretende depressive Episoden genommen werden; Tätigkeiten unter gesteigertem Geräuschpegel seien ungeeignet. Die Vorinstanz hat des Weiteren gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen willkürfrei festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer mitzuberücksichtigende Persönlichkeitsstörung die soziale Interaktion am Arbeitsplatz nicht erheblich beeinträchtigen würde.
Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ferner auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1, auszugsweise zur Publikation vorgesehen; SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C 416/2020 E. 4 mit Hinweisen), kann nicht gesagt werden, die noch zumutbaren Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 9C 489/2021 vom 12. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine von Herbst 2018 bis Frühjahr 2021 dauernde Arbeitslosigkeit trotz intensiver Stellensuche zielt daher ins Leere. Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten
Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; 110 V 273 E. 4b; Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Vorinstanz erkannte nach dem Gesagten bundesrechtskonform, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ohne Weiteres möglich und zumutbar ist. Dass er gemäss ärztlicher Einschätzung nur noch in einer geschützten Werkstätte auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könnte, wie er einwendet, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.

4.3. Die Vorinstanz verletzte schliesslich ebenso wenig Bundesrecht, indem sie über die Arbeitsvermittlung (Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG) hinausgehende Eingliederungsmassnahmen angesichts des ärztlicherseits ausgewiesenen Leistungsprofils und der beruflichen Biografie des Beschwerdeführers verneinte und somit von der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Aus dem Umstand, dass er, seinen Vorbringen gemäss, seit Frühjahr 2021 teilzeitlich als Recycling-Fachmann im Innen- und Aussendienst tätig ist und Grosskunden mit Entsorgungsbedürfnissen akquiriert, wobei die sehr wohlwollende Arbeitgeberschaft von den gesundheitlichen Einbussen nichts wisse, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers gewinnen. Dies beschlägt den hier grundsätzlich relevanten Zeitraum bis zum - die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden - Erlass der Verfügungen am 4. November 2020 nicht (BGE 143 V 409 E. 2.1).

4.4. Gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrads erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. vorstehende E. 1.2). Der vorinstanzliche Entscheid ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_239/2022
Date : 01. Juni 2022
Published : 19. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  17  61
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
IVG: 18  28
IVV: 88a
BGE-register
110-V-273 • 125-V-351 • 129-V-354 • 134-V-231 • 134-V-64 • 138-I-274 • 139-II-404 • 140-III-264 • 141-V-281 • 141-V-9 • 143-V-19 • 143-V-409 • 144-V-210 • 144-V-50 • 145-V-57 • 147-I-73 • 147-V-16
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AS 2021/705
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2017/2535