Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 291/2010

Urteil vom 1. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen,

Vormundschaftsbehörde Z.________.

Gegenstand
elterliche Sorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 17. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 1988, ist der volljährige Sohn des X.________ und der Y.________. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 23. August 2007 wurde er wegen schwerster geistiger Behinderung als Folge einer im ersten Lebensjahr erlittenen Hirnhautentzündung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit entmündigt. Mit Verfügung vom 24. September 2007 stellte ihn die Vormundschaftsbehörde Z.________ unter die fortgesetzte elterliche Sorge gemäss Art. 385 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 385 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
2    Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3    Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
ZGB.

B.
Aufgrund des Revisionsberichts des mit der Kontrolle der Abrechnungen der Kindseltern beauftragten Treuhänders vom 25. Februar 2008 sowie einer schriftlichen Stellungnahme der Stiftung B.________ Z.________ vom 12. März 2008, in welcher A.________ seit seiner Kindergartenzeit schulisch betreut wurde, entzog die Vormundschaftsbehörde den Eltern mit Beschluss vom 14. April 2008 die elterliche Sorge und setzte für A.________ einen Vormund ein, insbesondere für die finanziellen und persönlichen Belange, soweit nötig auch für die persönliche Betreuung, und zur Suche eines geeigneten Beschäftigungsplatzes.
Die hiergegen von den Kindseltern eingereichte Beschwerde wies das Bezirksamt Z.________ mit Entscheid vom 17. November 2009 in der Sache ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, mit Entscheid vom 17. Februar 2010 ebenfalls ab.

C.
Gegen diesen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 15. April 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Einsetzung eines Beistandes für die Verwaltung und periodische Rechenschaftsablegung über das Einkommen und Vermögen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens bzw. der Entmündigung; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
In materieller Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft. Darauf wird in E. 3 zurückzukommen sein.
Hingegen ist das Bundesgericht an den von der letzten kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder die Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht werden, wobei der betreffende Mangel überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und für all diese Elemente das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 256). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die eigene Sichtweise darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen sein soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Die Beschwerde besteht zum grössten Teil aus Sachverhaltskritik bzw. Kritik am Revisor sowie an den Mitarbeitern der Vormundschaftsbehörde und der Stiftung B.________. Dabei beschränken sich die Beschwerdeführer jedoch auf rein appellatorische Ausführungen, indem sie die Sachlage aus eigener Sicht schildern, ohne jedoch in diesem Zusammenhang die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes geltend zu machen, wie dies erforderlich wäre, damit die betreffenden Vorbringen überprüft werden könnten. Auf die Ausführungen zum Sachverhalt kann mithin nicht eingetreten werden, womit es bei den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz sein Bewenden haben muss (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Obergericht hat auf den Prüfbericht des Treuhänders C.________ vom 25. Februar 2008 hingewiesen, wonach die Rechnung für den Sohn von den Beschwerdeführern nicht korrekt geführt wurde und zahlreiche Fragen offen blieben. Es hat erwogen, dies sei umso gravierender, als die Beschwerdeführer ihrerseits Rentenbezüger seien bzw. Sozialhilfe beantragt hätten, weshalb eine besondere Notwendigkeit zum ordnungsgemässen Nachweis der Verwendung des Renteneinkommens und Vermögens des Entmündigten bestehe. Die schriftliche Reaktion auf den Revisionsbericht lasse sodann die Wahrnehmung des erforderlichen Verständnisses vermissen und sei von offensichtlichem Misstrauen gegenüber den Behördenvertretern, aber auch gegenüber dem Betreuungspersonal der Stiftung B.________ geprägt. In der Stellungnahme der Stiftung vom 23. März 2008 zur Kritik der Beschwerdeführer werde festgehalten, dass der Vater vor allem fordernd aufgetreten sei, ohne jedoch Eigeninitiative zu zeigen. Dieses Verhalten hat sich nach den Feststellungen des Obergerichts bei der zweiten Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde am 25. März 2008 bestätigt. Bedenklich stimme auch das Aussageverhalten zur engen Beziehung zwischen dem Sohn und der Mutter, die ihrerseits körperlich
beeinträchtigt und daher mit der Betreuung schon jetzt oder jedenfalls in Zukunft überfordert sei, was der Vater nicht gelten lasse, obwohl er sich nicht selbst um die Pflege des Sohnes kümmere. Insgesamt bestehe wegen der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführer offensichtlich eine Interessenkollision, wobei sich die Gefahr der Verwendung von Mitteln des Kindes für allgemeine Kosten und Auslagen der Familie in der Zwischenzeit infolge des gegenüber dem Vater verweigerten Invalidenrentenanspruches noch verschärft habe.

3.
Gemäss Art. 385 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 385 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
2    Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3    Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
ZGB tritt bei der Entmündigung mündiger Kinder in der Regel die elterliche Sorge (sog. fortgesetzte, erstreckte oder verlängerte elterliche Sorge) an die Stelle der Vormundschaft. Indes haben die Eltern keinen Anspruch auf Übertragung bzw. Fortsetzung des Sorgerechts (Häfeli, Basler Kommentar, N 29 zu Art. 385
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 385 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
2    Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3    Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
ZGB). Es besteht einzig in Analogie zum Verwandtenvorrecht bei der Bestellung des Vormunds (vgl. Art. 380 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 380 - Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.
ZGB) eine Vermutung, dass dem Kind mit der Unterstellung unter die elterliche Sorge am besten gedient sei (vgl. Urteil 5A 443/2008, E. 2.2), und aufgrund der Subsidiarität des Vormundschaftsrechts ein Vorrang der Eltern, wenn die erstreckte elterliche Sorge eine gleichwertige Lösung zur Vormundschaft ist (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 34 zu Art. 385
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 385 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
2    Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3    Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
ZGB; Julmy, Die elterliche Gewalt über Entmündigte, Diss. Freiburg 1991, S. 51 oben). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Eltern zur Ausübung des Sorgerechts geeignet erscheinen (Julmy, a.a.O., S. 50 ff.); es gelten mithin andere Kriterien als beim Entzug der elterlichen Gewalt im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB. Bei der Frage der Eignung steht massgeblich auch die Fähigkeit zur Vermögensverwaltung im besten
Interesse des Schutzbefohlenen im Vordergrund (vgl. Julmy, a.a.O., S. 90 ff.). Auf den einmal gefällten Entscheid betreffend die erstreckte elterliche Sorge kann die Vormundschaftsbehörde im Interesse des Schutzbedürftigen nachträglich zurückkommen und diesen abändern (Schnyder/Murer, a.a.O., N 46), wobei es hierfür nicht etwa ein Verschulden der Eltern braucht, sondern blosses Ungenügen ausreicht (Julmy, a.a.O., S. 144).
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit dem Entzug der fortgesetzten elterlichen Sorge und der Bestellung eines Vormundes Bundesrecht, insbesondere das bei der Beurteilung der Eignung der Eltern von den zuständigen Behörden pflichtgemäss auszuübende Ermessen (Häfeli, a.a.O., N 29; Schnyder/Murer, a.a.O., N 33; Julmy, a.a.O., S. 49) verletzt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Sohn habe seit seiner Geburt immer bei ihnen gelebt, sie hätten ihn betreut und versorgt und es sei auch nie zu Reklamationen oder Beanstandungen gekommen, ist festzuhalten, dass keine der kantonalen Instanzen den Beschwerdeführern Vorwürfe in persönlicher Hinsicht gemacht hat; namentlich wurde nie der Vorwurf erhoben, den Sohn nicht gut gepflegt zu haben. Anlass zur vorliegend angefochtenen Massnahme waren vielmehr die unzulänglichen Abrechnungen und die Vermischung der eigenen mit den fremden finanziellen Belangen, die sich erst manifestierte, als die Beschwerdeführer infolge Übertragung der fortgesetzten elterlichen Sorge gegenüber der Vormundschaftsbehörde rechenschafts- und abrechnungspflichtig wurden. Vor diesem Hintergrund der in tatsächlicher
Hinsicht festgestellten Interessenkollision bzw. Gefahr der Verwendung von Mitteln des Kindes für allgemeine Kosten und Auslagen der Familie hat das Obergericht jedenfalls keinen rechtsverletzenden Gebrauch von dem ihm zustehenden Ermessen gemacht, wenn es den Beschwerdeführern die zur Ausübung der elterlichen Sorge erforderliche Eignung abgesprochen und diese durch eine Vormundschaft ersetzt hat.
Nicht in Betracht fallen kann schliesslich die von den Beschwerdeführern in einem Eventualbegehren verlangte Errichtung einer Beistandschaft. Diese dient zur Unterstützung einer Person, welche auf Hilfe namentlich bei der Vermögensverwaltung (vgl. Art. 393 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB) angewiesen ist, aber nicht an einem so weit gehenden Schwächezustand leidet (vgl. Art. 369 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB), dass eine Vormundschaft nötig wäre. Hingegen ist sie ausgeschlossen für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter (Eltern oder Vormund) eines Entmündigten für die Sorgerechtsausübung seinerseits der Hilfe bedarf. Kann eine Beistandschaft demnach nicht zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage der Subsidiarität nicht und ist der Entzug des fortgesetzten Sorgerechts bzw. die Bestellung eines Vormundes auch in allgemeiner Hinsicht verhältnismässig, weil erforderlich (vgl. Julmy, a.a.O., S. 40 f.).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und demzufolge von einer Kostenerhebung abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_291/2010
Date : 01. Juni 2010
Published : 19. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : elterliche Sorge


Legislation register
BGG: 42  64  72  75  90  95  97  105  106
ZGB: 312  369  380  385  393
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
5A_291/2010 • 5A_443/2008
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