Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 777/2011

Urteil vom 1. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

O.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Übergangsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene O.________ war seit Februar 2002 bei der Firma D.________ AG in der Epoxy-Produktion tätig gewesen und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 28. November 2003 setzte er die Arbeit wegen einer arbeitsplatzbezogenen Asthmaproblematik und Rhinititis aus. Aufgrund des diagnostizierten Asthma bronchiale bei schwerer bronchialer Hyperreagibilität, der Rhino-Konjunktivitis, wahrscheinlich allergisch bedingt, und der Latex-Sensibilisierung vom Soforttyp bei Status nach Kontakt-Ekzem 2002 (Bericht des Dr. med. Z.________, Pneumologie und innere Medizin FMH, vom 19. Januar 2004) erklärte ihn die SUVA verfügungsweise am 6. Februar 2004 nicht geeignet für die Tätigkeit in der Epoxy-Produktion und für Arbeiten mit Exposition gegenüber Kieselsäurepulver (Aerosil). Da eine betriebsinterne Versetzung nicht möglich war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2004. In der Folge gewährte die SUVA ab 1. März 2004 ein Übergangstaggeld und hielt mit Schreiben vom 8. September 2004 einen Anspruch auf Übergangsentschädigung ab 1. August 2004 fest.
Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung am 19. Dezember 2005, war O.________ vom 1. Mai 2006 bis 29. Februar 2008 bei der Firma I.________ AG und ab Anfang Juli bis Ende September 2008 bei der Firma C.________ GmbH jeweils als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei die letztere Firma seiner Frau und ihm gehört hatte. Die Firma I.________ AG meldete der SUVA am 8. Mai 2007 einen ersten und am 6. September 2007 einen zweiten Berufsunfall. Gegenüber der SUVA gab O.________ sodann an, ab 1. Oktober 2008 als Selbstständigerwerbender in der mit einem Partner gegründeten Firma M.________ GmbH tätig zu sein (SUVA-Bericht vom 29. Oktober 2008). Nachdem drei Raten der zugesprochenen Übergangsentschädigung ausgerichtet worden waren, hielt die SUVA mit Verfügung vom 29. Januar 2009 fest, nach Überprüfung der vierten und letzten Rate der Übergangsentschädigung resultiere ein Saldo zugunsten der Anstalt von Fr. 16'176.-, welchen Betrag sie zurückforderte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010.

B.
In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die SUVA, O.________ hinsichtlich der vierten Rate der Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Fr. 1'568.80 nachzuzahlen (Entscheid vom 21. September 2011).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010 sei insoweit zu bestätigen, als ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 15'638.- bestehe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde. O.________ lässt ebenfalls Abweisung derselben beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, wozu auch die hier streitige Übergangsentschädigung zählt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 38 zu Art. 14
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 14 Präsidium - 1 Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
1    Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a  den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
b  den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3    Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4    Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
und N. 9 zu Art. 15
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 15 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
d  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
e  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
f  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
h  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
), ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Nach Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter "andere Versicherungsleistungen" im Sinne dieser Bestimmung sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (BGE 130 V 433 E. 4.3 S. 438), wobei Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG bei Teilinvalidität einem Übergangsentschädigungsanspruch nicht entgegen steht (BGE 120 V 134 E. 4 c/bb S. 138 ff.). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) Gebrauch gemacht.
2.2
2.2.1 Laut Art. 86 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 86 Anspruch - 1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
1    Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a  durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b  in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c  innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
2    Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
3    Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a) und auch die weiteren Voraussetzungen (lit. b und c) kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 138 V 41 E. 2.2).
2.2.2 Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 (vierte Rate) und der damit verbundene Rückerstattungsanspruch der SUVA. Uneins sind sich die Parteien insbesondere darüber, ob und in welcher Form das für die zwei am 8. Mai und 6. September 2007 gemeldeten Berufsunfälle zugesprochene Unfalltaggeld bei der Berechnung der Übergangsentschädigung zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdegegner letztinstanzlich erstmals behauptet, keine zwei Unfälle mit nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erlitten zu haben, ist dies unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194).

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich des umstrittenen mutmasslichen Verdienstes (ohne Nichteignungsverfügung) habe die SUVA bei der Überprüfung der vierten Rate zu Recht die bis dahin angerechneten Fr. 600.- Kinderzulagen nicht mehr berücksichtigt, da die Ehefrau in der Zeit vom 20. Dezember 2005 bis 31. August 2007 sowie ab 1. Februar 2008 die vollen Kinderzulagen bezogen habe; durch ihre Tätigkeit bei der Firma P.__________ AG hätte sie auch für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 Anspruch auf Kinderzulagen gehabt, worauf die SUVA den Versicherten mit Schreiben vom 3. August 2007 aufmerksam gemacht habe. Auch sei nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer seinem mutmasslichen Verdienst das bisher bei der Firma D.________ AG erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 4'860.- (in der Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008) zu Grunde gelegt und das bisher erzielte Einkommen bei der Firma I.________ AG diesem mutmasslichen Verdienst gegenüber gestellt habe, obschon der Beschwerdegegner dort nur bis Ende Februar 2008 angestellt gewesen war. Er habe es jedoch in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unterlassen, sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden; er habe zudem angegeben,
ab Juli 2008 ein darüber liegendes Einkommen von Fr. 5'000.- monatlich zu erzielen.
3.2.2 Mit Blick auf die vom Versicherten für die zwei als Unfall gemeldeten Ereignisse zwischen dem 24. August und 14. September 2007 (22 Tage) sowie zwischen dem 14. Dezember 2007 und 16. März 2008 (87 Tage zu 100 % und 7 Tage zu 25 % [75 %]) erhaltenen Taggelder der Unfallversicherung habe, so die Vorinstanz weiter, die SUVA diese hingegen zu Unrecht beim mutmasslichen Verdienst in Abzug gebracht. Die Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 3'803.90 seien vielmehr - analog zugesprochener Arbeitslosentaggelder - nicht beim mutmasslichen Verdienst zur Berechnung des Höchstanspruchs, sondern bei der Berechnung der Übergangsentschädigung unter dem Titel "andere Sozialversicherungsleistungen" zu berücksichtigen. Zusammen mit dem effektiven Einkommen in der Höhe von Fr. 19'312.08 und dem Höchstanspruch auf Überentschädigung von Fr. 41'574.34 resultiere in Gegenüberstellung mit dem mutmasslichen Verdienst ohne Nichteignungsverfügung von Fr. 71'280.- eine Unterentschädigung von Fr. 6'589.68.-. Damit bestehe ein Anspruch auf Übergangsentschädigung in der Höhe von Fr. 41'574.34 statt der am 29. Januar 2010 verfügten Fr. 23'822.02, weshalb die SUVA keinen Rückerstattungsanspruch besitze, sondern dem Versicherten in Berücksichtigung der bereits
ausgerichteten Summe von Fr. 40'005.54 zusätzlich eine Übergangsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'568.80 zustehen würde.

3.3 Die SUVA macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht handle es sich bei den Taggeldern der Unfallversicherung nicht um "andere Sozialversicherungsleistungen", sondern um Leistungen des gleichen Versicherers, weshalb es nicht um die Anspruchskonkurrenz von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, sondern um die Koordination von Leistungen desselben Versicherungsträgers gehe. Diesbezüglich sei grundsätzlich eine Kumulation von Übergangsentschädigung mit anderen Leistungen des Unfallversicherers gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
in fine UVG nicht möglich. Überdies könne nur jene Person Übergangsentschädigung beanspruchen, die einen zumutbaren Einsatz nachweise. Dies sei jedoch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die nicht mit der in der Nichteignungsverfügung bezeichneten Arbeit zusammenhänge, nicht möglich.

4.
4.1 Die Übergangsentschädigungen werden gleich wie Taggelder gemäss Art. 17
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG bemessen (vgl. Art. 87 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 87 Höhe und Dauer - 1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
1    Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
2    Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden.
3    Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.
VUV und Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG). Das Ausmass der Lohneinbusse bestimmt die Höhe der Entschädigung. Wie das Bundesgericht zudem jüngst entschieden hat, setzt der Anspruch auf Übergangsentschädigung eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (BGE 138 V 41 E. 4).
Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung laut Art. 87 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 87 Höhe und Dauer - 1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
1    Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
2    Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden.
3    Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.
VUV an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Art. 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG gekürzt (Art. 89 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 89 - 1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.109
1    Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.109
2    Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:110
a  die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;
b  die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder
c  die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.
VUV in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck dieser Norm ist damit einzig das Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherer, und nicht mit den vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten Leistungen gemeint, wie das Bundesgericht bereits in BGE 120 V 134 E. 3b S. 136 und RKUV 2002 Nr. U 461 S. 420, U 363/01, festgehalten hat. In BGE 130 V 433 E. 4 S. 437 ff. wurde überdies präzisiert, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Übergangstaggeld oder eine Übergangsentschädigung Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind nur von Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung
der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen im Sinne einer Überentschädigung.
4.2
4.2.1 Da es sich vorliegend weder um Leistungen eines anderen Sozialversicherers handelt noch um eine nach Art. 87 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 87 Höhe und Dauer - 1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
1    Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.
2    Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden.
3    Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.
VUV anrechenbare Leistung des Unfallversicherers, entfällt die Kürzung der Übergangsentschädigung um die Höhe des Unfalltaggelds, wie es die Vorinstanz analog einer Anspruchskonkurrenz bei Leistungen verschiedener Sozialversicherer gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 89 - 1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.109
1    Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.109
2    Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:110
a  die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;
b  die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder
c  die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.
VUV vorgenommen hat.
4.2.2 Aus systematischem Blickwinkel beeinflussen die Taggeldleistungen des Unfallversicherers, die nicht als Folge der Berufskrankheit ausgerichtet wurden, den mutmasslich entgangenen Verdienst. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, reduziert sich der mutmassliche Verdienst bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch nach Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung, weshalb der beschwerdegegnerische Einwand, die für erlittene Unfälle zugesprochene Taggeldentschädigung sei als vorübergehende Leistung ausser Acht zu lassen, da die Bestimmung des Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG nur die Dauerleistungen des Unfallversicherers umfasse, fehl geht. Ein erlittener Unfall mit entsprechenden Pflege- oder Taggeldleistungen schliesst den Anspruch auf Übergangstaggeld oder Übergangsentschädigung aus (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 593; siehe auch FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 587 S. 1000). An den Tagen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fehlt es im Umfang derselben an einem Zusammenhang zwischen der Nichteignungsverfügung und der Beeinträchtigung der versicherten Person im
beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt (Urteil 8C 1031/2008 vom 29. April 2009).
4.2.3 Begründen zwei von der Arbeit der Nichteignungsverfügung unabhängige Unfälle einen Anspruch auf Taggeld des Unfallversicherers, verringert sich der mutmassliche Verdienst bei der Berechnung des Höchstanspruchs um die Höhe dieser Entschädigung, wie soeben dargelegt. Deshalb rechtfertigt sich die von der SUVA vorgenommene Berechnung desselben unter anteilsmässiger Ausklammerung der Tage, an welchen der Versicherte arbeitsunfähig war. Dabei hat die SUVA korrekterweise den Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit in die Berechnung einfliessen lassen. Damit spielt es, entgegen den Darlegungen des kantonalen Gerichts, auch keine Rolle, dass die ausgerichteten Taggelder lediglich 80 % des Lohnes betrugen, welchen der Versicherte bei der Firma I.________ AG (bei einem 20%igen Arbeitspensum) bezog, da nicht die Taggeldhöhe, sondern die Anzahl der Tage voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des mutmasslichen Verdienstes massgebend und dementsprechend ausser Acht zu lassen sind. Die Berechnungsart der Übergangsentschädigung, wie sie die SUVA vorgenommen hat, ist demnach zu bestätigen, wobei die konkrete Berechnung antragsgemäss insoweit zu korrigieren ist, als für die Tage vom 10. März bis 16. März 2008 nicht eine
Restarbeitsfähigkeit von 25 % sondern von 75 % bestand, woraus ein Netto-Anspruch der vierten Rate von Fr. 24'367.34 resultiert. Die Berechnungsweise der SUVA ist auch in den übrigen umstrittenen Punkten hinsichtlich Familienzulagen und Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens nicht zu beanstanden. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, kann vollumfänglich zugestimmt werden.
Dem Beschwerdegegner wurde aufgrund der ersten Berechnung der vierten Rate der Übergangsentschädigung eine Summe von Fr. 40'005.54 ausgerichtet. In Gegenüberstellung der beiden Beträge ergibt sich ein Rückforderungsanspruch der SUVA in der Höhe von Fr. 15'638.-.

5.
5.1 Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sieht vor, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug rückgängig gemacht wird, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zurückzuerstatten. Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer - für Bestand, Art oder Höhe der Leistungsausrichtung bestimmenden - Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind (Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008). Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision des die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids erfüllt sind. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Die massgeblichen Bestimmungen des UVG und der VUV wurden bei der am 7. November 2007 vorgenommenen, ersten Berechnung der vierten Rate der Übergangsentschädigung unrichtig angewandt, indem Kinderzulagen beim mutmasslichen Verdienst hinzu gerechnet und zugesprochenes Unfalltaggeld nicht abgezogen wurde. Die SUVA konnte die zu Unrecht ausgerichteten Übergangsentschädigungen somit mittels Verfügung nach Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG zurückfordern, zumal die Berichtigung
angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistung (E. 4.2.3) von erheblicher Bedeutung ist, sofern der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG nicht verwirkt ist, was der Beschwerdegegner einwendet.

5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (zweiter Satz der angeführten Gesetzesbestimmung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433).

5.3 Anlässlich der ersten Berechnung der vierten Rate am 7. November 2007 wies die SUVA darauf hin, dass sie eine Korrektur der Berechnung aufgrund der Lohnabrechnungen bei der Überprüfung der vierten Rate vornehmen wird. Sichere Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner in der relevanten Zeit keinen Anspruch auf Familienzulagen besass, erhielt die SUVA erst aufgrund der vom Versicherten am Schalter der SUVA getätigten Aussage vom 2. Juli 2009, weder er noch seine Ehefrau hätten für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 Kinderzulagen bezogen, und der hiezu abgegebenen Bestätigung der Ausgleichskasse Y.________ vom 23. Juni 2009. Die für den zweiten Unfall zugesprochenen Taggelder wurden erst am 7. März 2008 abgerechnet. Diesbezüglich geht der beschwerdegegnerische Einwand der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ohnehin fehl. Wenn er zudem vorbringt, bezüglich des ersten Unfalls sei das Unfalltaggeld am 17. Oktober 2007 ausbezahlt worden, weshalb die SUVA bereits bei der ersten Berechnung der vierten Rate der Übergangsentschädigung (am 7. November 2007) davon Kenntnis gehabt habe, was zur Verwirkung des diesbezüglichen Rückforderungsanspruchs führe, verkennt er, dass für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht die
tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts und diesbezüglich nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" massgebend ist (BGE 110 V 304 E. 2b in fine S. 306; Urteil 9C 482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinreichende Klarheit über die Höhe der Übergangsentschädigung konnte die SUVA erst aufgrund der anlässlich der Überprüfung der vierten Rate der Übergangsentschädigung eingegangenen Lohnabrechnungen der Firma I.________ AG und Bestätigungen über die Kinderzulagen erhalten. Anlässlich dieser umfassenden Kontrolle vom 27. Januar 2009 korrigierte die SUVA die Höhe des mutmasslichen Verdienstes, indem sie nun die für die beiden gemeldeten Unfallereignisse ausgerichteten Taggelder berücksichtigte. Der Rückforderungsanspruch ist daher nicht verwirkt.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2011 aufgehoben. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010 wird insoweit abgeändert, als ein Rückforderungsanspruch der SUVA in der Höhe von Fr. 15'638.- besteht.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_777/2011
Date : 01. Mai 2012
Published : 19. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Übergangsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 25  69
BGG: 14  15  66  82  95  97  99  105
UVG: 17  84
VUV: 86  87  89
BGE-register
110-V-304 • 119-V-431 • 120-V-134 • 129-V-110 • 130-V-318 • 130-V-433 • 133-V-579 • 135-V-194 • 138-V-41
Weitere Urteile ab 2000
8C_1031/2008 • 8C_777/2011 • 9C_482/2009 • I_121/07 • U_363/01
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