Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.17

Urteil vom 1. April 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olaf Kiener,

Gegenstand

Bestechung fremder Amtsträger

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Betreffend A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB i.V.m. Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Von A. sei der Betrag von USD 638'370.– gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen.

Zudem sei auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB von USD 174'705.– zu erkennen.

4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie

- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Murat Julian Alder, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

Betreffend B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen der passiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB i.V.m. Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

2. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Von B. sei der Betrag von USD 1'370'579.– gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen.

4. B. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie

- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei bezüglich des Vorwurfs der aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
i.V.m. Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A. in der Höhe von USD 638'370.– seien diesem herauszugeben.

3. A. sei eine Entschädigung von Fr. 8'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Eventualiter sei der Beschuldigte zu 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen.

2. Von einer Einziehung von Vermögenswerten des Beschuldigten sei abzusehen.

Eventualiter seien beim Beschuldigten USD 490'000.– einzuziehen.

3. Die hiermit eingereichte Kostennote des erbetenen Verteidigers sei in vollem Umfang zu genehmigen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in nach richterlichem Ermessen festzusetzender Höhe zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte:

A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C., D., B., A. und Unbekannt wegen Bestechung fremder Amtsträger und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Realisierung von Grossprojekten des Erdgaskonzerns Gazprom in Russland und Polen. In der Folge dehnte sie die Strafverfolgung betreffend A., gegen den zunächst wegen eines anderen Delikts ermittelt worden war, u.a. auf Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger aus.

B. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch bzw. liess solche im Ausland rechtshilfeweise durchführen, darunter Befragungen von verschiedenen in die untersuchten Geschäftsvorgänge involvierten Personen und Dokumenteneditionen. Im Weiteren beschlagnahmte sie die sich auf den Schweizer Bankkonten der Beschuldigten befindlichen Vermögenswerte.

C. Am 22. April 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen C. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung; gegen A. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger, eventuell Gehilfenschaft dazu; gegen D. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei; gegen B. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger.

D. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück.

E. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift beim Gericht ein.

F. Nachdem die Verteidiger von C., A. und D. diverse Eingaben in französischer Sprache beim Gericht eingereicht hatten, hielt der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 5. August 2015 fest, dass die von der Bundesanwaltschaft bestimmte Verfahrenssprache Deutsch auch für Eingaben der Parteien im Hauptverfahren gelte. In Ergänzung zu dieser Verfügung setzte der Verfahrensleiter am 8. August 2015 dem erbetenen Verteidiger von D., Rechtsanwalt Philippe Currat, eine Frist, um eine in Deutsch redigierte Fassung seiner in französischer Sprache eingereichten Eingabe beizubringen. Auf Beschwerde von D. hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 auf, soweit dem Verteidiger untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der erwähnten Eingabe angeordnet wurde.

G. Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter, dass gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von D., C. und A. trat die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2015.117, BB.2015.118 und BB.2015.119 vom 25. November 2015 nicht ein.

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte das Gericht verschiedene Beweiserhebungen durch. Insbesondere holte es ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 9. November 2015 über die Korruptionstatbestände im russischen Strafrecht ein (nachfolgend: Gutachten SIR). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 entschied der Verfahrensleiter über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien.

I. Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2015 in Anwesenheit der Parteien mit Ausnahme des Beschuldigten B. am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Anlässlich derselben dispensierte das Gericht B. auf Antrag seines Verteidigers von der Erscheinungspflicht an diesem Tag. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschuldigten C., A. und D. nicht hinreichend verteidigt würden, da ihre Verteidiger nicht in der Lage bzw. willens seien, Prozesshandlungen in der Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung unterbrochen.

J. In der Folge bestellte der Verfahrensleiter für C. und D. jeweils eine amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung von A. in der Person von RA Murat Julian Alder wurde aufrechterhalten, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, seinen Mandanten fortan in der Verfahrenssprache zu vertreten.

K. Am 21. März 2016 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, von A. und der Verteidiger der Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht dispensierte B. auf Antrag seines Verteidigers von der Hauptverhandlung. Das Dispensationsgesuch von C. wies es hingegen ab. Von Seiten von D. wurde kein Dispensationsgesuch gestellt. Das Gericht beschloss die Abtrennung des Verfahrens gegen C. und D. und dessen Weiterführung unter einer anderen Geschäftsnummer. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung von C., den Abtrennungsbeschluss wiedererwägungsweise aufzuheben und die Hauptverhandlung in Abwesenheit von C., D. und B. fortzuführen, lehnte das Gericht ab. Der im Anschluss daran gestellte Antrag der Bundesanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Beschuldigten ein weiteres Mal vorzuladen und die Hauptverhandlung gegen alle Beschuldigten weiterzuführen – gegen C. und D. gegebenenfalls in Abwesenheit, wurde ebenfalls abgelehnt.

L. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen am 22. März 2016 beantragte die Bundesanwaltschaft, das Verfahren gegen A. und B. zu sistieren, im abgetrennten Verfahren gegen C. und D. umgehend die Hauptverhandlung anzusetzen und nach deren Abschluss die beiden Verfahren zu vereinigen, schliesslich ein Urteil gegen alle Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 trat das Gericht auf dieses Begehren nicht ein.

M. Die Urteilseröffnung erfolgte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, von A., seines sowie des Verteidigers von B. am 1. April 2016.

N. Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger von A. haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Anwendbares Recht

1.1.1 Verfahrensrecht

Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit.

1.1.2 Materielles Recht

Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit

1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden.

Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3).

1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vorteils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schweizer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich etc. 2004, S. 450; Perrin, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tatbestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrieben wird (Jositsch, a.a.O., S. 450).

1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll C. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an D. und B. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von C. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von D. resp. B. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von C. als Inlandtaten. A. soll sich an diesen Taten als Mittäter, evtl. als Gehilfe, beteiligt haben. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt.

B. soll gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld auf diesem Konto belassen und einen Teil davon in Fremdwährungen und Gold angelegt haben. Damit gilt die ihm zur Last gelegte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen.

Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten gegeben.

1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO gegeben.

1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung

Die Verteidiger von A. und B. stellten in der Hauptverhandlung diverse prozessuale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO betreffend insbesondere die Gültigkeit der Anklage und die Beweismassnahmen (TPF pag. 57.920.13, …925.12 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 57.920.15). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden.

2. Bestechung fremder Amtsträger

2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB ist u.a. strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

2.2 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft bezieht sich auf die Beschaffung von Turbinen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis 2006. Gemäss Anklageschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für Gastransportleitungen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunternehmen Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H., – und für zwei russische Stationen – Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Tochtergesellschaft von Gazprom, – beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlieferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. D., B. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funktionäre von Gazprom die Beschaffung von Turbinen für Gastransportleitungen beeinflusst, indem sie Empfehlungen für die Produkte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten D. und B. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Entscheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien D., B. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, C., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlungen seien jeweils unter dem Deckmantel eines Consultancy Agreements zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf C. zurückzuführenden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztgenannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesellschaften – gut USD 2,75 Mio. an D. (hauptsächlich auf sein Konto bei Bank E. in Genf), rund USD 0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an
B. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. C. habe sodann gut USD 1 Mio. an A., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (Anklageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bundesanwaltschaft erhebt allerdings mit Rücksicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000 1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transaktionen Anklage.

A. wird konkret vorgeworfen, sich durch diverse in der Anklageschrift umschriebenen Taten an den Bestechungshandlungen von C. beteiligt (Anklageziff. 1.2.1.2) und damit der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB, evtl. der Gehilfenschaft dazu, schuldig gemacht zu haben. Anklagerelevant sind dabei die zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– an D. und B. (Anklageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen c-g]).

B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 290‘415.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 9. Oktober 2006 auf sein Konto bei der Bank E. in Genf eingegangen und in der Folge ein Teil davon in Fremdwährungen und Gold angelegt worden sein (Anklageziff. 1.4.1.3.2 [Zahlung g]). Damit soll sich B. der passiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB schuldig gemacht haben.

2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bankunterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von D., B. und L. für den Turbinenhersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: TPF pag. 57.930.12/20-22; B.: BA pag. 13.200.18-20/34-24). C. (BA pag. 13.100.12-14/22) und D. (BA pag. 13.400.56-57/100-104) stellen sich auf den gleichen Standpunkt.

2.4 D. und B. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig.

D. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensionierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26).

B. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier interessierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76).

2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von D. und B.

2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 142 - Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
MStG). Nach der Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft 1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbesondere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsbegriff gilt gemäss der Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die passive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7).

2.5.2

2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbestechung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst.

Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfahrens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbestechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekommene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfolgend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zugeführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Genehmigung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB durch al. 2 (AS 2006 2371).

2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in autonomer Weise (Zerbes, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery, 2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; Pieth, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflichtenheftes, Beamte sind (dazu etwa Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 7); denn D. und B. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von B. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Moskau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al.; TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1).

2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob D. und B., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Personen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Gemäss Ziff. 14 des offiziellen Kommentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kontrolle über die Stimmenmehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomination der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; Pieth, a.a.O., Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (Zerbes, a.a.O., 81 f.).

Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funktionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Abgrenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne Schubarth, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; Jositsch, a.a.O., S. 398).

2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutachten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Umschreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstrafrecht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen anknüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russische Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Föderation ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von Dronnikov, Der russische Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigen­tum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutachten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstellung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2).

Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staatskomitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidialerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (Dronnikov, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50 % übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/structure). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns abgegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträgen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya­mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war.

2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im massgeblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrollierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). Dronnikov weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusammengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Export – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Niederlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (Dronnikov, a.a.O., S. 46, 48).

Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug-Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 98 Banken und Versicherungen - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
2    Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
3    Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
BV), aber nicht die Versorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Bereiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Personen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beamten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. September 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Graubündner Kantonalbank).

In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Handlungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gasverteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum.

2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifikation von D. und B. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopolstellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde.

2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden.

2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB geschaffen wurde.

2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staaten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch gemacht hat.

2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Person nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwenden kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt damit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten-eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce44).

2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbestände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russischem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan angehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstverwaltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbestand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer:
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG) erfasst. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen entkoppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein.

2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB einen gegenüber dem Europarat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des ausländischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat-Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss genommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB zwingend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten.

2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch D. und B. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Bestechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind freizusprechen.

2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass D. und B. auf die Auswahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departements, welche D. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von B. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungsverfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von D. gestützt (BA pag. 13.400.39). Daran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Ermessenshandlungen von D. und B. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nachdem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Immerhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von D. und B. als Amtsträger fehlte.

3. Beschlagnahmte Vermögenswerte

3.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

3.2 Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
aStGB nicht gegeben. Eine Kostenauflage an eine freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO erfolgt vorliegend nicht (vgl. E. 4). Die im Vorverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind daher mit Rechtskraft dieses Urteils freizugeben. Dies betrifft Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O., sowie den Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P. (TPF pag. 57.100.40 f.).

4. Verfahrenskosten

Die Beschuldigten werden freigesprochen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauflage an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Die Verfahrenskosten sind folglich von der Eidgenossenschaft zu tragen.

5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

5.2 A. wurde vom 24. März 2011 bis 5. Juli 2013 durch RA Nicolas Pfister amtlich verteidigt (BA pag. 16.105.1, …150). In den von diesem bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Kostennoten ist ein Aufwand von 117.8 Stunden Arbeitszeit à Fr. 220.–, 24.5 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 170.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘872.95 (zzgl. MWST) ausgewiesen (BA pag. 16.105.152 ff.). Gestützt auf diese Rechnungen hat die Bundesanwaltschaft im Vorverfahren Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 34'510.25 an RA Pfister geleistet (TPF pag. 57.100.42 f.).

Der angemessene Stundenansatz für anwaltliche Leistungen ist vorliegend höher als von RA Pfister verlangt (vgl. E. 5.3), jener für Praktikantenarbeit tiefer (E. 5.1). Gesamthaft gesehen erscheint der fakturierte Betrag indes angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung von RA Pfister in dieser Höhe festzulegen.

5.3 RA Alder – von der Bundesanwaltschaft am 4. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16.109.4) – fakturiert 394.05 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 50 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, 29.3 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 180.–, 10 Stunden Reisezeit der Praktikantin à Fr. 100.– sowie Auslagen von Fr. 9‘279.75 (BA pag. 16.109.230 ff.; TPF pag. 57.722.2 ff. und 57.925.150 ff.). Der verbuchte Arbeitsaufwand von RA Alder ist übersetzt. Aufschlussreich ist hier ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand des Mitbeschuldigten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Die notwendige Verteidigung von A. war angesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener von B. vergleichbar. Der Arbeitsaufwand des erbetenen Verteidigers von B. RA Olaf Kiener beläuft sich auf ca. 303 Stunden, derjenige seines Praktikanten auf ca. 245 Stunden (vgl. E. 6.3.2). Zu berücksichtigen ist dabei, dass RA Kiener in diesem Verfahren seit 26. Januar 2011 (BA pag. 16.103.3), mithin um ca. 2.5 Jahre länger als RA Alder, engagiert ist und einen erheblichen Teil seiner Leistungen in diesen ersten 2,5 Jahren erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand von RA Kiener und jenem von RA Alder – auch bei Berücksichtigung des höheren Praktikantenaufwands bei RA Kiener – offenkundig. Spezielle Umstände, welche diese Diskrepanz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage wird der notwendige Arbeitsaufwand von RA Alder ermessensweise auf 300 Stunden festgelegt. Der übrige fakturierte Stundenaufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. In Anbetracht der überdurchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Falls (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländischen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) rechtfertigt sich vorliegend, den Stundenansatz für anwaltliche Leistungen auf Fr. 260.– festzulegen. Die Reisezeit von RA Alder und der Arbeitsaufwand der Praktikantin werden zu den üblichen Stundenansätzen, die Reisezeit der Letzteren mit Fr. 50.– pro Stunde vergolten. Daraus resultiert aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 109'000.– (inkl. MWST).

6. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
-c StPO Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.).

Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR).

6.2

6.2.1 A. verlangt den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 8‘000.– für vier verfahrensbedingte Reisen von Russland in die Schweiz sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100‘000.– (TPF pag. 57.925.148).

6.2.2 Gemäss der vom Verteidiger von A. eingereichten Kostenaufstellung sind ihm bei den ersten drei Reisen (verursacht durch 2 Einvernahmen im Vorverfahren und die Hauptverhandlung vom 30. November 2015) Kosten in Höhe von total EUR 1‘962.– und Fr. 2‘232.20 entstanden (TPF pag. 57.925.190). Die Kosten der vierten Reise, die A. aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 entstanden sind, belaufen sich gestützt auf die vorhandenen Belege für die Flug- und Übernachtungskosten (TPF pag. 57.925.163, …211) und in Berücksichtigung der Kosten für das Bahnbillett Zürich Flughafen-Bellinzona retour (Fr. 218.–) und 10 Mahlzeiten (Fr. 275.–) auf rund Fr.1‘755.–. Die fakturierten Kosten geben in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen. Zum einen sind die Flugkosten der zweiten Reise mit EUR 943.– auffallend hoch. Zum Vergleich: die Flugkosten der übrigen Reisen betrugen EUR 350.–, EUR 257.60 resp. (umgerechnet) EUR 530.–. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass A. für die zweite Reise einen günstigeren Flug hätte buchen können. Zum anderen macht A. Spesen von EUR 412.– und Fr. 50.– für die Taxifahrten in Moskau (Wohnort-Flughafen) und in Genf (Flughafen-Hotel) geltend. Für diese Fahrten sind grundsätzlich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel resp. für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs vergütungsfähig (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
und Abs. 3 BStKR). Für die Fahrten in Moskau können diese Kosten nur geschätzt werden. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist A. für seine Beteiligung am Strafverfahren pauschal mit Fr. 6‘000.– zu entschädigen. Der vom Gericht im Hinblick auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgerichtete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– (TPF pag. 57.300.46) ist an diesen Betrag anzurechnen.

6.2.3 Zum Genugtuungsanspruch von A. ist Folgendes festzuhalten:

Gegen A. wurde im vorliegenden Verfahren die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Gemäss seinen Angaben bestreiten er und seine Ehefrau seitdem ihren Lebensunterhalt mit seiner Rente von umgerechnet EUR 350-360 sowie mit den unregelmässigen Einkünften in unbekannter Höhe aus der Vermietung der Wohnung der Ehefrau. Er habe sich in der fraglichen Zeit keine bessere medizinische Versorgung leisten können, auf die er angesichts seines angeschlagenen Gesundheitszustands – A. soll sich in den letzten 6 Jahren 2 Herz- und 3 Nierenoperationen unterzogen haben – angewiesen sei (TPF pag. 57.930.002 f.). Diese Angaben sind für das Gericht zwar nicht überprüfbar. Doch erscheint es glaubhaft, dass A. aufgrund der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte in den vergangenen Jahren in beengten finanziellen Verhältnissen leben musste. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dies negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hatte, zumal aus seinen Aussagen hervorgeht, dass er über eine Krankenversicherung verfügt, die die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung deckt (TPF pag. 57.930.002). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren in den russischen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahlreiche einschlägige Publikationen finden, in denen die Beschuldigten namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung in casu gegeben. Das Gericht erachtet eine Genugtuungssumme von Fr. 5‘000.– als der Schwere der von A. aufgrund des Verfahrens erlittenen seelischen Unbill angemessen.

6.3

6.3.1 B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung und seiner persönlichen Teilnahme am Verfahren. Die letzteren Kosten sind in der Kostennote seines Verteidigers ausgewiesen und werden im Folgenden zusammen mit dieser behandelt. Weiter beansprucht B. eine angemessene Genugtuung (TPF pag. 57.925.247 ff.).

6.3.2 Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
und d StPO).

RA Kiener macht für seine per Stichtag 20. März 2016 erbrachten Leistungen einen Aufwand von 328.31 Stunden (davon 45 Stunden Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 450.– sowie 245.20 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen geltend. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung sind zusätzlich 20 Stunden Arbeitszeit und 7.5 Stunden Reisezeit zu vergüten. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von RA Kiener (303.31 Stunden) wird in Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens auf Fr. 260.– festgesetzt (vgl. E 5.3). Die Reisezeit (52.5 Stunden) und die Praktikantenarbeit werden zu den üblichen Ansätzen entschädigt (E. 5.1). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 113‘880.60 (ohne Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer).

Die von RA Kiener geltend gemachten Auslagen umfassen Übersetzungskosten von Fr. 11‘571.70 für diverse eingereichte Unterlagen, Reisekosten von Fr. 20‘236.90, davon Fr. 12‘034.– für die Reisen seines Mandanten in die Schweiz, sowie einen Pauschalbetrag von Fr. 6‘587.85 (3% der beantragten Honorarsumme) für die übrigen Spesen. Nicht eingerechnet sind dabei die anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung entstandenen Spesen. Von den Reisekosten von B. sind Fr. 9‘966.– in Abzug zu bringen. Zum einen (Fr. 2‘266.–) handelt es sich dabei um Kosten einer Reise von Moskau nach St. Petersburg, deren Zweck als „searching docs“ deklariert wird. Es ist nicht einsehbar, inwiefern diese Kosten für die Verteidigung notwendig waren. Zum anderen (Fr. 7‘700.–) handelt es sich um geschätzte Kosten der geplanten, schlussendlich jedoch nicht angetretenen Reise von B. in die Schweiz für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Im Weiteren ist die Pauschale für die allgemeinen Spesen entsprechend der oben bestimmten Honorarsumme anzupassen, woraus ein Betrag von Fr. 3‘416.40 resultiert. Die übrigen geltend gemachten Auslagen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. In Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Spesen von RA Kiener für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie der Mehrwertsteuer auf das Anwaltshonorar wird die Entschädigung für B. auf Fr. 151'000.– festgesetzt. Hiervon entfallen Fr. 2‘068.– auf den Ersatz der Kosten der Beteiligung von B. am Verfahren.

6.3.3 Bei der Beurteilung des Genugtuungsbegehrens von B. kommen im Grunde die gleichen Faktoren zum Tragen wie bei A.: die seit Anfang Dezember 2010 andauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten im Umfang von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40) sowie die mediale Berichterstattung unter Namensnennung. Im Unterschied zu A. hat B. indes aufgrund des Verfahrens nicht in beengten finanziellen Verhältnissen leben müssen. Gemäss seinen Angaben erwirtschaftet er aktuell aus seiner Anstellung bei einer Tochtergesellschaft von Gazprom ein – für russische Verhältnisse überdurchschnittliches – Jahreseinkommen von umgerechnet Fr. 57‘500 (TPF pag. 57.925.011 f.). In Berücksichtigung dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 3‘000.– zuzusprechen.

7. Berichtigung

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A. RA Pfister wurde in Ziff. I.4.1 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 1. April 2016 ausgeteilten Dispositivs aufgrund eines Rechnungsfehlers mit Fr. 34'760.25 (inkl. MWST) angegeben. Wie oben (E. 5.2) dargelegt, beträgt die Entschädigung Fr. 34'510.25 (inkl. MWST). In der vollständigen Fassung des Urteils wird Ziff. I.4.1 des Dispositivs im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO entsprechend berichtigt.

-

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. und B. werden freigesprochen.

2. Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben:

2.1 Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O.;

2.2 Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt:

4.1 an Rechtsanwalt Nicolas Pfister Fr. 34'510.25 (inkl. MWST);

4.2 an Rechtsanwalt Murat Julian Alder Fr. 109'000.– (inkl. MWST).

5. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 6'000.– als Entschädigung für die Beteiligung am Strafverfahren und Fr. 5'000.– als Genugtuung.

6. Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 151'000.– als Entschädigung für die Beteiligung am und die Vertretung im Strafverfahren und Fr. 3'000.– als Genugtuung.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Murat Julian Alder

- Rechtsanwalt Olaf Kiener

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:

- Rechtsanwalt Nicolas Pfister (Dispositiv-Ziff. I.4.1 und zugehörige Erwägungen)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid über seine Entschädigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 9. November 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2015.17
Date : 01. April 2016
Published : 24. November 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2016 95
Subject area : Strafkammer
Subject : Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 10  11  12  13
BV: 98
MStG: 142
StBOG: 37
StGB: 2  70  71  322octies  322quater  322septies  322ter  389
StPO: 24  59  82  83  130  135  267  339  393  396  426  429
UWG: 4a
BGE-register
108-IB-301 • 133-IV-171 • 141-IV-336
Weitere Urteile ab 2000
6B_528/2010 • 6B_535/2014 • 6B_86/2009 • 6S.331/2001
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Decisions of the TPF
BB.2015.118 • SK.2013.32 • SN.2011.16 • BB.2015.117 • BB.2015.119 • SK.2015.17 • BB.2015.86 • SK.2015.12 • SK.2010.13 • SK.2014.24
AS
AS 2006/3459 • AS 2006/2371 • AS 2002/2993 • AS 2000/1221
BBl
1999/5497 • 2004/6983