Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 138/2023

Urteil vom 1. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Raiffeisenplatz 2, 9244 Niederuzwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beanstandungen/Forderungen gegenüber KESB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2023 (BO.2022.62-K3).

Sachverhalt:
Klageweise stellte der rubrizierte Beschwerdeführer beim Kreisgericht Wil die Begehren, die KESB Wil-Uzwil sei zu verurteilen, die von ihm eingereichte Erklärung zu unterzeichnen, allen mit Falschinformationen bedienten Behörden und Personen die Falschheit der Informationen mitzuteilen und richtige Informationen zu liefern (insbesondere über sein uneingeschränktes Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und dass für seine Kinder nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden seien), sich vom Inhalt des ihn verleumdenden Berichtes zu distanzieren, keine falschen Informationen über ihn zu verbreiten, unter Anordnung einer Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- im Widerhandlungsfall, sowie Mitteilungen ins Ausland ausschliesslich auf dem ordentlichen Dienstweg über die Zentralstelle für internationalen Kindesschutz zuzustellen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 trat das Bezirksgericht Wil auf diese Klage nicht ein, im Wesentlichen mangels sachlicher Zuständigkeit.
Mit Berufung verlangte der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht seine Anträge revidiere, gemäss deren Sinn auslege und einen Rechtsspruch entwickle, der geeignet sei, den durch die Mitarbeiter der KESB Wil-Uzwil verursachten Schaden zu reparieren, und dass die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu annulieren und die Gebühren der Schlichtungsbehörde Wil zurückzuerstatten seien. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab, soweit es darauf eintrat; ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.--.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, zusammengefasst mit dem Begehren, die KESB Wil-Uzwil sei zu verurteilen, die unwahren und verleumderischen Behauptungen gegenüber den spanischen und schweizerischen Behörden zurückzuziehen und zu berichtigen. Ferner wird die Annulierung der kantonsgerichtlich auferlegten Gerichtskosten, die aufschiebende Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie eine Vorabentscheidung über dieses Gesuch verlangt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Was sodann das kantonale Verfahren anbelangt, ist zu beachten, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB das Prozessrecht (abgesehen von wenigen hier nicht interessierenden bundesrechtlichen Normen) kantonal geregelt ist und kantonales Recht vom Bundesgericht nur auf substanziierte Verfassungsrügen hin überprüft werden kann; dies gilt selbst dann, wenn die schweizerische Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt, wobei hier die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3).

2.
Vorliegend hat das Kantonsgericht in Zweifel gezogen, ob berufungsweise überhaupt hinreichende Rechtsbegehren gestellt worden sind, welche zum Urteil erhoben werden könnten, diese Frage aber offen gelassen, weil selbst die für Laieneingaben herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht erreicht seien, indem es an jeglicher Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im bezirksgerichtlichen Urteil zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit fehle. In einer subsidiären materiellen Begründung hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die bezirksgerichtlichen Erwägungen zutreffen würden und das Bezirksgericht zur Beurteilung der auf Reparation in Form eines schriftlichen Dementi von Äusserungen und Mitteilungen der KESB an andere Behörden gerichteten Rechtsbegehren unzuständig gewesen sei.
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander; er beschränkt sich auf die Behauptung zur Sache selbst, er benötige einen Rechtspruch, welcher die KESB dazu zwinge, ihre falschen und verleumderischen Aussagen zu berichtigen, und lässt dieser weitschweifige Ausführungen zu den angeblichen Verleumdungen durch die KESB folgen, wonach diese gegenüber den spanischen Behörden von in der Schweiz erfolgten Kindesschutzmassnahmen und einer Einschränkung des Sorgerechts gesprochen habe. Insofern bleibt die Beschwerde im Hauptpunkt unbegründet.
Offenbar auf die im angefochtenen Entscheid erfolgte Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beziehen sich sodann die etwas wirren Ausführungen, wonach die Gerichte sich nicht komplett über sämtliche Regeln des Vertragsabschlussrechts hinwegsetzen dürften und das Kantonsgericht sich wie ein Verkäufer verhalten habe, welcher dem noch nicht entschlossenen Kunden als Käufer in spe eines Fernsehers kurzerhand in Abwesenheit den Fernseher samt Rechnung vor die Tür stelle und dann auf Zahlung der Rechnung bestehe. Der Beschwerdeführer will damit zum Ausdruck bringen, das Kantonsgericht hätte vorab über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden müssen, um ihm zu ermöglichen, vor dem Hintergrund dieses Entscheides bzw. in Kenntnis der Prozesschancen über das weitere Vorgehen im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu festhält, er habe in allen Instanzen sehr klar definiert, was er erwarte, nämlich einen Rechtsspruch, welcher die KESB verpflichte, ihre Verleumdungen zurückzuziehen, müsste er nach dem in E. 1 Gesagten aufzeigen, gegen welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern das Kantonsgericht gegen diese verstossen haben soll, wenn es sogleich über das
Rechtsmittel entschieden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.
Für Nichteintretensentscheide werden reduzierte Gerichtskosten erhoben, und zwar vorliegend in der Höhe, wie sie ohnehin auch für einen vorgängig erfolgten Entscheid über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben worden wären. Ausgangsgemäss ist hierfür der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_138/2023
Date : 01. März 2023
Published : 19. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Beanstandungen / Forderungen gegenüber KESB


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BGG: 42  64  66  108
ZGB: 450f
BGE-register
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