Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 4/2021

Urteil vom 1. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Röösli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2020 (I 2020 63).

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ stürzte am 29. September 2016 in eine ca. 1 bis 1.5 m tiefe Grube und verletzte sich dabei am Arm sowie an der Schulter. Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge Leistungen. Aufgrund anhaltender Schulter- und Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 1. März 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin ihm die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 15. Juni 2020 rückwirkend vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. November 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten.

2.
Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; Urteil 9C 274/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2). Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Ausführungen seines behandelnden Hausarztes ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen, da es sich um echte Noven handelt, die von vornherein unbeachtlich sind.

3.

3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 15. Juni 2020 verfügte Befristung des Rentenanspruchs bestätigte. Streitig sind dabei letztinstanzlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie das Valideneinkommen.

3.2. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) zutreffend dar. Darauf wie auch auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.) wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der medizinischen Akten, darunter insbesondere der Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 23. Oktober 2019, zum Schluss, der Gesundheitszustand sei medizinisch hinreichend und in mehreren Disziplinen (Orthopädie, Chirurgie, Radiologie, Neurologie, Psychiatrie, physikalische Medizin und Rehabilitation) abgeklärt worden. Gegen zusätzliche Abklärungen spreche die während des stationären Aufenthalts in der Klinik B.________ festgestellte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers, die auch schon früher dokumentiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde die Selbstlimitierung aufgeben. Mit der von der Klinik B.________ festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die Invalidenversicherung nachvollziehbar übernommen worden sei, habe es sein Bewenden. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsfähigkeit nahm die Vorinstanz an, selbst wenn dem vom Beschwerdeführer postulierten Valideneinkommen (Fr. 71'624.90) gefolgt würde, ergäbe sich - mit einem maximalen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beim Invalideneinkommen - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und zu Unrecht auf den Austrittsbericht der Klinik B.________ abgestellt. Dessen Fokus liege auf den unfallbedingten Beschwerden an der Schulter und nicht auf den ebenfalls vorhandenen Einschränkungen am Rücken. Die im Austrittsbericht der Klinik B.________ angenommene Selbstlimitierung könne sich nur auf das (unfallkausale) Schulterleiden beziehen, nicht aber auf die Rückenbeschwerden.

5.2. Die Vorinstanz legte die aktenkundige Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers vollständig dar. Die Folgen des Sturzes wurden mehrfach bildgebend abgeklärt. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rückenbeschwerden ordnete Dr. med. C.________, Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie der Klinik D.________, mit Bericht vom 24. April 2019 als chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein (bei leichter degenerativer Skoliose) ein. Zwischen dem 16. September und dem 15. Oktober 2019 hielt sich der Beschwerdeführer sodann in der Klinik B.________ auf. Der Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019 hält folgende Diagnosen fest: Artikularseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie SLAP-Läsion rechts; Status nach Rotatorenmanschetten-Naht in der rechten Schulter mit vollständiger restitutio ad integrum; chronische Lumbalgie; Diabetes mellitus Typ 2; gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und symptomatische Prostatahyperplasie. Das während der Rehabilitation durchgeführte psychosomatische Konsilium blieb ergebnislos. Der Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019 beurteilt zunächst - insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben - aus unfallkausaler Sicht die noch zumutbaren Tätigkeiten. Überdies nimmt der
Bericht ausdrücklich zum unfallfremden Leiden an der Lendenwirbelsäule Stellung; hier wird eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachtet. Der Austrittsbericht der Klinik B.________ liefert demnach ein vollständiges Bild des damaligen Gesundheitszustands; er beschränkt sich nicht, wie der Versicherte rügt, auf unfallkausale Beschwerden. Der RAD hielt auf dieser Grundlage am 5. März 2020 fest, eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen ergäben sich zum einen bei der rechten Schulter (keine Tätigkeit über Schulterhöhe, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastung), zum anderen aus dem Lendenwirbelsyndrom. Diesbezüglich schloss sich der RAD der Einschätzung im Austrittsbericht der Klinik B.________ an und erachtete eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 28. Februar 2020 ist davon auszugehen, der Gesundheitszustand sei stabil.

5.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Der Verzicht auf Beweisweiterungen verletzt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht den Untersuchungsgrundsatz (zur Zulässigkeit der antizipierenden Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Bei diesem Ergebnis ist an sich irrelevant, ob die Vorinstanz auch mit Blick auf Selbstlimitierungstendenzen des Beschwerdeführers von weiteren Abklärungen absehen durfte. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die diesbezügliche Begründung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Dr. med. E.________, Facharzt Neurologie, stellte in Anlehnung an die neurologische Untersuchung im Mai 2019 eine deutliche Schonhaltung in Bezug auf den rechten Arm fest. Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädie, verwies am 21. März 2019 auf einen anhaltend hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers. Der Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 16. Oktober 2019 konstatiert eine schmerzbedingte Schonhaltung und praktisch fehlende Schmerzdistanzierung. Schliesslich hält der Austrittsbericht der Klinik B.________ eine "erhebliche Symptomausweitung" sowie Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fest. Bei dieser Befundlage
war der vorinstanzliche Schluss, weitere Abklärungen würden nicht zu (unverfälschten) Ergebnissen führen, zumindest nicht willkürlich.

6.

6.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht in Bezug auf das ermittelte Valideneinkommen einerseits Rechtsverweigerung vor. Zum anderen fordert er die Berücksichtigung eines Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 71'624.90.

6.1.1. Seine Rechtsverweigerungsrüge begründet der Beschwerdeführer mit seinem Anspruch auf eine Beurteilung des Valideneinkommens wegen der "Rechtskraftwirkung" des angefochtenen Entscheids für zukünftige Verfahren. Er macht geltend, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands würde das von der Vorinstanz festgelegte Valideneinkommen wiederum als Vergleichseinkommen herangezogen werden. Die unterbliebene Klärung des Valideneinkommens bedeute für ihn eine Schlechterstellung.

6.1.2. Zwar trifft zu, dass die Rechtskraft von Verfügungen und Entscheiden über Dauerleistungen im Sozialversicherungsrecht die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren erfasst (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373). Bei einer erfolgreichen Neuanmeldung wird die IV-Stelle den Anspruch jedoch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht "allseitig" (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) und umfassend zu prüfen haben (Urteil 8C 321/2018 vom 27. November 2018 E. 4.2 mit Hinweis). Der Invaliditätsgrad wird auf der Grundlage eines richtigen und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln sein (Urteil 9C 215/2010 vom 20. April 2010 E. 1.1). Das gilt auch für das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; vgl. Urteil 9C 210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2).

6.1.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge unter den in BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 dargelegten Voraussetzungen grundsätzlich verbindlich. Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich allerdings nicht auf Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. So ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. etwa Urteil 9C 115/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150).

6.1.4. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechungen hat der Beschwerdeführer weder mit Blick auf eine allfällige Neuanmeldung noch betreffend die "Reflexwirkungen" in der beruflichen Vorsorge ein schutzwürdiges Interesse an der Festlegung eines bestimmten Valideneinkommens. Der Vorinstanz kann folglich keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Valideneinkommen thematisiert und die Heraufsetzung auf Fr. 71'624.90 verlangt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, denn die Vorinstanz nahm an, selbst mit diesem Valideneinkommen ergebe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe die Grundsätze zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.) verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittig, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

7.
Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_4/2021
Date : 01. März 2021
Published : 29. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  43  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 133-V-67 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-II-384 • 135-V-58 • 136-I-229 • 136-V-369 • 139-V-28 • 141-V-9 • 143-V-124 • 143-V-19
Weitere Urteile ab 2000
8C_321/2018 • 9C_115/2015 • 9C_210/2011 • 9C_215/2010 • 9C_274/2020 • 9C_4/2021
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • appeal concerning affairs under public law • condition • correctness • decision • diagnosis • director • disabled's income • disablement pension • eligibility criteria • evidence • ex officio • fall • federal court • finding of facts by the court • hamlet • incapability to work • income without disability • infringement of a right • invalidity insurance office • lawyer • letter of complaint • litigation costs • local medical service • low back pain • lower instance • meadow • neurology • new registration • obligation • participant of a proceeding • pension plan • permanent performance • physical condition • precautionary institution • prohibition of arbitrariness • psychiatry • question of fact • receipt of benefits • res judicata • scoliosis • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • successful bidder • surgery • wheel