Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 1049/2009
Urteil vom 1. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 16. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene J.________ wird von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. Juli 1990 als selbstständigerwerbender Schreiner anerkannt. Am 18. August und 2. September 2008 stellte J.________ der Z.________ AG, Schreinerei und Fensterbau, für geleistete Arbeiten Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 17'888.-. Die SUVA gelangte zur Auffassung, bei den entsprechenden Zahlungen der Z.________ AG handle es sich um prämienpflichtigen Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des J.________. Sie stellte der Z.________ AG am 6. Oktober 2008 für das Jahr 2008 Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung von Fr. 830.- provisorisch in Rechnung. Mit gleichentags ergangener Verfügung eröffnete die SUVA die Prämienrechnung auch J.________. Dieser erhob Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 abwies.
B.
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 16. November 2009 ab.
C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei festzustellen, dass er für seine Schreinerarbeiten selbstständig erwerbstätig sei.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Das Verfahren betrifft zwar die obligatorische Unfallversicherung, aber nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen, sondern die Frage, ob eine unselbstständige und demnach der Prämienpflicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die - prämienpflichtige - obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer und über den Arbeitnehmerbegriff mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
|
1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. |
vgl. auch BGE 124 V 301 E. 1 S. 304).
3.
Das kantonale Gericht hat vorab erkannt, zu prüfen sei einzig, ob die von der Z.________ AG im Jahr 2008 an den Beschwerdeführer entrichteten Entgelte von Fr. 17'888.- prämienpflichtigen Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellten.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, in der Verfügung der SUVA vom 6. Oktober 2008 sei festgestellt worden, dass er seit 1. Januar 2003 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Z.________ AG ausübe. Demnach seien aufgrund der Verfügung für die Vorjahre seit 2003 diesem Versichertenstatus entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Aus der Verfügung vom 6. Oktober 2008 im Kontext mit der gleichentags an die Adresse der Z.________ AG ausgestellten Prämienrechnung für das Jahr 2008 geht indessen hervor, dass es der SUVA einzig um diese Prämienrechnung und die ihr zugrunde liegenden Zahlungen der Z.________ AG ging, nicht aber um den Versichertenstatus und um eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung von UVG-Prämien (oder Beiträgen an andere Sozialversicherungen) für die Vorjahre und/oder für andere an den Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlungen. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung ausdrücklich (und ausschliesslich) die Möglichkeit eingeräumt, die Prämienrechnung vom 6. Oktober 2008 einspracheweise anzufechten. Richtigerweise bezogen sich dann sowohl der Einsprache- als auch der kantonale Gerichtsentscheid einzig auf die besagte Prämienrechnung. Die Frage nach deren Rechtmässigkeit bildet demnach auch den letztinstanzlichen Streit- und Prüfungsgegenstand. Sollten in Bezug auf Vorjahre und/oder andere an den Beschwerdeführer erfolgte Zahlungen Prämienrechnungen ergehen, wären diese im Übrigen wiederum in gleicher Weise anfechtbar wie die hier ergangene vom 6. Oktober 2008.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im selben Zusammenhang weiter geltend, wenn sich die Vorinstanz auf die Frage beschränkt habe, ob die Tätigkeit für die Z.________ AG im Jahr 2008 (un-)selbstständig gewesen sei, hätte sie ihm das Recht einräumen müssen, sich eben nur zu dieser speziellen Frage zu äussern. Die Vorinstanz habe dies nicht getan und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat sich auf den Streitgegenstand, der durch den bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid vorgegeben war, beschränkt. Es bestand, auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, kein Anlass, den Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.
4.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer gelte als Betreiber einer Schreinerei bei Direktaufträgen (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) unbestrittenermassen weiterhin als Selbstständigerwerbender. Hingegen sei er in Bezug auf die im Jahr 2008 für die Z.________ AG ausgeführten Arbeiten als Unselbstständigerwerbender zu betrachten.
4.1 Das kantonale Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung auf folgende sachverhaltliche Annahmen: Die Kundengewinnung sei durch die Z.________ AG erfolgt. Der Beschwerdeführer habe kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen. Die von ihm an die Z.________ AG ausgestellten Rechnungen vom 18. August und 2. September 2008 zeigten, dass er lediglich Mithilfe geleistet und keinen Direktauftrag eines Kunden erhalten habe. Er sei für diese Tätigkeit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Z.________ AG abhängig gewesen, indem er bei den Arbeitsausführungen in deren Betrieb eingegliedert und ohne persönlichen Materialaufwand tätig gewesen sei, um die ihm erteilten Aufgaben bzw. Schreinerarbeiten weisungsgebunden zu erledigen. Dafür habe er ein Entgelt erhalten. Einen Materialaufwand habe er nicht in Rechnung stellen müssen. Er habe in Bezug auf diese Arbeiten keine erheblichen Investitionen zu tätigen gehabt. Auch ergebe sich aus den Akten nicht, dass er für diese Tätigkeit eigene Büroräumlichkeiten benutzt und Materialanschaffungen getätigt habe.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese tatsächlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insbesondere vor, willkürlich befunden zu haben, er habe im Jahr 2008 keine Investitionen getätigt. Er legt aber in keiner Weise dar, welche Investitionen in diesem Jahr vorgenommen worden sein sollen. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich denn auch entnehmen, dass er sich vielmehr daran stört, wenn von fehlenden Investitionen im Jahr 2008 darauf geschlossen wird, es seien generell, also auch in den Vorjahren, keine Investitionen getätigt worden. Davon ist die Vorinstanz indessen gar nicht ausgegangen. Sie hat Investitionen des Beschwerdeführers einzig für das Jahr 2008 und konkret in Bezug auf die Tätigkeit für die Z.________ AG verneint. Das ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.
4.2 Das kantonale Gericht hat entschieden, in Bezug auf die für die Z.________ AG ausgeführten Arbeiten überwögen die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Diese Beurteilung beruht auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung der erwähnten Tatsachen. Diese stellen deutliche Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz angenommenen Erwerbsstatus dar. Namentlich geht aus den Rechnungen vom 18. August und 2. September 2008 hervor, dass diese Arbeiten offensichtlich für verschiedene Kunden/Auftraggeber der Z.________ AG vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nebst der reinen Arbeitsausführung auch in anderer Weise (Auftragsvergabe; Inkasso) mit diesen Kunden/Auftraggebern zu tun hatte. Zu Recht wird sodann im angefochtenen Entscheid hervorgehoben, dass aus den im Rahmen des eigenen Schreinereibetriebs erfolgten Handlungen des Beschwerdeführers (namentlich Abschluss einer betrieblichen Versicherung; Investitionen im Betrieb, einschliesslich der Beschaffung von Maschinen etc.; Erstellung von Geschäftsberichten und Bilanzen; selbstständige Entgegennahme von Aufträgen) noch nicht gefolgert werden kann, auch die Arbeiten für die Z.________ AG seien in
selbstständiger Tätigkeit erfolgt. Dies steht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zu den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann - nebst den Einwänden, welche das kantonale Gericht mit den angeführten Erwägungen bereits überzeugend entkräftet hat - vor, Werkzeuge und Maschinen eines Schreiners hätten eine mehrjährige Lebensdauer. Das schliesst die vorinstanzliche Qualifizierung der Arbeiten für die Z.________ AG indessen nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe bei dieser Tätigkeit eigene Arbeitsutensilien verwendet, stellt dies die vorinstanzliche Beurteilung ebenfalls nicht in Frage. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass diese Arbeiten gemäss den Rechnungen vom 18. August und 2. September 2008 in der Demontage und Montage von Fenstern, dem Einhängen von Fensterflügeln und in Glasen bestanden. Für solche Verrichtungen sind sicher keine aufwändigen Gerätschaften, wie sie in einem Schreinereibetrieb etwa für die eigentliche Holzbearbeitung verwendet werden mögen, erforderlich.
4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet zu betrachten.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz