Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 836/05

Urteil vom 1. März 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, 1987, Beschwerdegegnerin, vertreten durch M.________

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 17. Oktober 2005)

Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1987, leidet an einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) sowie an einer emotionalen und Persönlichkeitsentwicklungsstörung (ICD-10 F 93.8). Aus gesundheitlichen Gründen war sie bis anhin nicht in der Lage, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Am 2. Oktober 2003 wurde B.________ von ihrer Mutter zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung) bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2003 ein und erteilte am 4. Dezember 2003 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Vorlehre im Bereich Hotel- und Servicefach) im Hotel D.________ vom 20. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004, und für die Kosten des betreuten Wohnens (zunächst in einer Frauenwohngruppe, später in der Sozialpädagogischen Wohngruppe R.________ für Mädchen und junge Frauen. In der Folge scheiterte die berufliche Massnahme.
Am 30. Juni 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die berufliche Tagesstruktur mit hauswirtschaftlicher Ausrichtung vom 1. April bis 8. August 2004 (abzüglich eines Spitalaufenthaltes infolge Knieoperation) wiederum in der Wohngruppe R.________. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Übernahme der Kosten für ein Vorlehrjahr in der Stiftung P.________ am 16. Juli 2004 abgelehnt hatte, sprach die IV-Stelle B.________ am 27. September 2004 eine berufliche Abklärung vom 1. August bis 31. Oktober 2004 in der Stiftung P.________ sowie Unterkunft wiederum in der Wohngruppe R.________ zu, mit dem Ziel, ein Konzept für den Neustart einer berufsvorbereitenden Massnahme auszuarbeiten. Dr. med. F.________, Chefarzt im Zentrum X.________, bei dem sich B.________ nach einer Krise Ende September 2004 vorstellte, empfahl die Fortsetzung der pädagogischen Massnahme in eng gestecktem Rahmen. In der Folge richtete die IV-Stelle eine erneute Tarifanfrage an das BSV betreffend die Kostenübernahme für das Vorlehrjahr in der Stiftung P.________ (mit Betreuung und Unterkunft in der Wohngruppe R.________). Das Bundesamt hielt am 30. November 2004 daran fest, dass die Invalidenversicherung die Kosten nicht übernehmen könne,
worauf die IV-Stelle das Leistungsbegehren abwies (Verfügung vom 5. Januar 2005) und auf Einsprache hin am 25. April 2005 an ihrer ablehnenden Haltung festhielt.
B.
Dagegen liess B.________ Beschwerde führen, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 17. Oktober 2005 guthiess und den Anspruch auf Kostenvergütung für die berufliche Massnahme bejahte.
C.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die IV-Stelle verzichtet auf Vernehmlassung. B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Eine ebenfalls gegen den kantonalen Entscheid vom 17. Oktober 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle zieht diese am 4. November 2005 zurück (I 789/05).

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG), insbesondere auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG und Art. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten des Vorlehrjahres im Projekt Y.________ in der Stiftung P.________ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
2.1 Wie das BSV zutreffend ausführt, kommt die Invalidenversicherung nur für solche Formen erstmaliger beruflicher Ausbildung auf, welche eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht bezwecken. Vorausgesetzt wird, dass die Massnahme auf den Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet ist. Massnahmen, welche darauf ausgerichtet sind, die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für die erfolgsversprechende Inangriffnahme einer Berufs- oder Anlehre zu vermitteln, fallen nicht unter Art. 16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG (AHI 2002 S. 176 mit Hinweisen). Die versicherte Person soll durch die erstmalige berufliche Ausbildung voraussichtlich in die Lage versetzt werden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen (beachtlichen) Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (AHI a.a.O.). Vorbereitende Massnahmen können der erstmaligen beruflichen Ausbildung nur dann gleichgestellt werden, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (Urteil A. vom 13. Juli 1990, I 492/88, mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz erwog, das Vorlehrjahr sei eine invaliditätsbedingt notwendige Überbrückungsmassnahme zur Ermöglichung des späteren Lehrantritts, weshalb die entsprechenden Kosten als vorbereitende Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien. Wenn im Rahmen der Massnahme auch "sozialpädagogische Nebeneffekte" erzielt würden, ändere dies nichts daran, dass die unmittelbare berufliche Eingliederung im Vordergrund stehe.
Demgegenüber vertritt das BSV die Meinung, das Vorlehrjahr ziele auf das Finden der Berufsidentität ab und sei keine gezielte Vorbereitung auf eine eigentliche Berufsausbildung. Die Versicherte habe sich überdies noch gar nicht für eine konkrete Ausbildung entschieden, weshalb die Invalidenversicherung die Kosten für die Teilnahme am Vorlehrjahr nicht übernehmen könne.
2.3
2.3.1 Das Projekt Y.________ ist aus dem Vorlehrangebot der Stiftung P.________ hervorgegangen. In Form eines flexiblen Modulsystems organisiert, basiert es auf den drei Hauptbereichen Schule (drei Tage pro Woche; Schwergewicht: Basiswissen, Berufswahl, Persönlichkeitsbildung, Informatik), Arbeitspraktikum (intern [Küche, Schreinerei, Hauswirtschaft, Gärtnerei], Schnupperlehren, externe Praktika) und betreutes Wohnen (welches insbesondere auf das Erlangen von Eigenständigkeit und sozialer Integration abzielt). Ziel der maximal auf zwei Jahre beschränkten Teilnahme am Projekt ist es, eine Brücke zur beruflichen Integration zu schlagen, indem die Jugendlichen nach der Vorlehre in einem Bildungsprogramm (Lehre, Anlehre, weiterführende Angebote) angemeldet sein sollen, klare Vorstellungen über ihre mittelfristige berufliche Zukunft haben und die Schritte kennen, die es zu deren Umsetzung und Gestaltung braucht.

Unbestrittenermassen werden die Teilnehmenden durch das Vorlehrjahr nicht in die Lage versetzt, voraussichtlich mindestens einen (beachtlichen) Teil ihrer Unterhaltskosten zu decken. Dem Projektbeschrieb kann auch nicht entnommen werden, dass das Vorlehrjahr in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Jugendliche nach getroffener Berufswahl gezielt auf die eigentliche Berufsausbildung vorzubereiten. Ob das flexibel ausgestaltete Programm im Einzelfall als konkrete Vorbereitung auf eine beabsichtigte Berufsausbildung genutzt werden kann (etwa wenn bereits eine Berufwahl stattgefunden hat und sich die im Rahmen des Vorlehrjahres zu absolvierenden Praktika auf den gewählten Berufsbereich beschränken), braucht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht weiter geprüft zu werden.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin strebte mindestens seit Herbst 2003 (Beginn der später abgebrochenen Vorlehre im Hotel D.________) eine Berufsausbildung im hauswirtschaftlich-gastgewerblichen Bereich an. Über das genaue Berufsziel (Lehre oder Anlehre als Servicefachangestellte oder Köchin) war sie sich aber noch nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Vorlehrjahres verschiedene Praktika im hauswirtschaftlichen und gastgewerblichen Bereich vorgesehen waren (vgl. Schreiben der Frau S.________, Wohngruppe R.________, vom 5. August 2004; Protokoll des Krisengesprächs vom 2. Oktober 2004; Protokoll Auswertung der Probezeit vom 9. Dezember 2004). Gemäss ihren eigenen Ausführungen erhoffte sich die Versicherte von ihrer Teilnahme am Projekt Y.________ nebst der weiteren Stabilisierung der Persönlichkeit insbesondere die Konkretisierung des Berufswunsches. Indem ihr "möglichst breite Perspektive[n] in den Berufskategorien Koch, Servicefachangestellte etc." aufgezeigt würden, werde ihr ermöglicht, ihre angestrebten Berufswünsche näher kennen zu lernen.
Zu Beginn des Vorlehrjahres stand somit zwar die Berufsrichtung fest, hingegen hatte die Versicherte noch keine Entscheidung für eine konkrete Ausbildung getroffen. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin stand die Berufswahl damit aber noch aus, weshalb ein Leistungsanspruch unter dem Titel der Vorbereitungsmassnahme entfällt (Erw. 2.1 hievor).
3.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
am Ende in Verbindung mit Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
OG). Im Rahmen dieses Prinzips beschränkt sich das Gericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen, gutheissen oder abweisen (BGE 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
3.1 In diesem Sinne bleibt zu prüfen, ob die Versicherte gestützt auf Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG (Berufsberatung) Anspruch auf Leistungen für den Besuch des Vorlehrjahres hat.
3.2 Gemäss Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG haben Versicherte, die infolge der Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Diese soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage. Die Berufsberatung kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder unter bestimmten Voraussetzungen (dazu ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a mit Hinweisen) auch in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten, kann im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme indessen auch länger dauern (unveröffentlichtes Urteil A. vom 13. Juli 1990, I 492/88). Die Kosten eines stationären Aufenthalts hat die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn dieser zum Zweck des Arbeitstrainings und der Lehrvorbereitung erfolgt, oder wenn bei Entlassung die Verwirklichung der erstmaligen beruflichen Ausbildung gefährdet ist. Allerdings muss der Aufenthalt wegen des Gesundheitsschadens und
dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsfähigkeit notwendig sein (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 114 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2004 Nr. 11 S. 30).
3.3
3.3.1 Anders als etwa ein Haushaltlehrjahr oder eine Haushaltungsschule, welche darauf abzielen, im Sinne einer Grundausbildung schulische Wissenslücken zu schliessen - weshalb die anfallenden Kosten von der Invalidenversicherung weder als erstmalige berufliche Ausbildung (oder entsprechende Vorbereitungsmassnahme) noch unter dem Titel der Berufsberatung übernommen werden können (vgl. AHI 2002 S. 174 und Urteil R. vom 17. März 2004, I 242/02) -, ist das Vorlehrjahr in der Stiftung P.________ nach dem Gesagten (Erw. 2.3.1 hievor) massgeblich auf die berufliche Integration ausgerichtet. Daran ändert nichts, dass die Vermittlung von Basiswissen ebenfalls auf dem Programm steht. Das Vorlehrjahr kann damit grundsätzlich als Massnahme im Sinne von Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG genutzt werden.
3.3.2 In den Zwischenberichten vom 10. September und 17. Dezember 2004 weist der Berufsberater der Invalidenversicherung darauf hin, dass die Verwirklichung der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei einer vorzeitigen Entlassung der Versicherten aus dem Projekt Y.________ akut gefährdet (gewesen) wäre. Denn nach Abschluss der Abklärungsmassnahmen im Herbst 2004 kannte die Beschwerdegegnerin weder ihr genaues Berufsziel noch wäre sie gesundheitlich in der Lage gewesen, eine erstmalige berufliche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Eine Entlassung kam schon aus diesem Grund nicht in Frage (vgl. Urteil A. vom 13. Juli 1990, I 492/88). Darüber hinaus war nach dem Scheitern der Vorlehre im Hotel D.________ unklar, ob die Beschwerdegegnerin eine externe Ausbildung überhaupt durchstehen kann oder ob sie einen heilpädagogischen Rahmen benötigt (Zwischenbericht des Berufsberaters vom 15. Oktober 2004). Die im Rahmen des Vorlehrjahres zu absolvierenden Praktika dienten somit auch der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Das Vorlehrjahr hatte damit einerseits den Zweck, den Berufswunsch näher zu konkretisieren und anderseits ein berufliches Umfeld zu finden, das die Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin toleriert. Die
entsprechenden Kosten sind somit bis zum Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung als berufliche Eingliederung gemäss Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl. Urteil H. vom 30. Dezember 1993, I 174/93, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.
Luzern, 1. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_836/05
Date : 01. März 2006
Published : 19. März 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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