Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 90/2021

Urteil vom 1. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2020
(3B 20 33).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 25. Januar 2008 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen A.________ (geb. 1959) und C.________ (geb. 1961) und genehmigte die von den Ehegatten abgeschlossene Scheidungskonvention vom 2. November 2007. Gemäss Ziffer 3.1 der Konvention war A.________ verpflichtet, ab 1. Januar 2007 bis und mit Juni 2012 monatliche Kinderalimente von Fr. 1'500.-- an seine Tochter B.________ (geb. 13. Juni 2000) zu entrichten, sowie Fr. 1'700.-- ab 1. Juli 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Gemäss Ziffer 3.2 der Ehescheidungskonvention ist der Unterhaltsbeitrag an die Mutter zu entrichten, solange die Tochter in deren Haushalt lebt und nicht eigene Ansprüche an den Vater geltend macht.

A.b. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 unterbreitete A.________ dem Friedensrichteramt Willisau das folgende Begehren:

"Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus Ziff. 3.1. in Verbindung mit Ziff. 3.2. Urteil Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2008 keine Alimente schuldet."
Das Schlichtungsverfahren verlief ergebnislos und das Friedensrichteramt erteilte A.________ am 1. Oktober 2019 die Klagebewilligung.

A.c. Am 14. Januar 2020 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Willisau. Soweit vorliegend relevant formulierte er folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass der Kläger der mündigen und volljährigen Beklagten aus Ziff. 3.1. in Verbindung mit Ziff. 3.2. Urteil Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2008 keine Alimente schuldet.

2. Eventuell sei Ziff. 3. (Ziff. 3.1. in Verbindung mit Ziff. 3.2.) Urteil Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2008 abzuändern und den [sic] Kläger davon zu befreien, die entsprechenden Unterhaltsbeiträge zu entrichten."
Das Bezirksgericht beschränkte das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und trat mit Entscheid vom 15. Mai 2020 auf die Klage nicht ein.

B.
Das Kantonsgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Berufung, mit welcher er das Eintreten auf die Feststellungsklage und deren materielle Beurteilung durch das Bezirksgericht verlangte, ab (Entscheid vom 15. Dezember 2020; Postaufgabe am 23. Dezember 2020).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt:

"1. Die Beschwerde in Zivilsachen sei gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes Luzern (2. Abteilung) vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben, auf die Zivilklage vom 14. Januar 2020 einzutreten und festzustellen, dass der Beschwerdeführer der mündigen und volljährigen Beschwerdegegnerin aus Ziff. 3.1. in Verbindung mit Ziff. 3.2. Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2008 keine Alimente schuldet.

2. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sei die Sache an das Kantonsgericht Luzern (2. Abteilung) zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes Luzern (2. Abteilung) vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben, auf die Zivilklage vom 14. Januar 2020 einzutreten und die Sache im Sinne nachstehender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. [aufschiebende Wirkung]

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat am 18. Februar 2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache betreffend Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). Der Streitwert beträgt Fr. 61'200.--. Auf die vom hierzu legitimierten Beschwerdeführer binnen Frist eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Platz.

1.2. Nachdem die kantonalen Instanzen auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind und sich demzufolge mit dem eingeklagten Anspruch materiell nicht auseinandergesetzt haben, steht ein reformatorisches Urteil des Bundesgerichts ausser Frage, weshalb auf das Hauptbegehren nicht eingetreten werden kann. Vorbehaltlos zulässig ist indes das Eventualbegehren, wobei die Sache im Gutheissungsfall an das Bezirksgericht Willisau zurückzuweisen wäre (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 2 BGG).

2.
Streitig ist die örtliche Zuständigkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Bezirksgerichts Willisau. Unbestrittenermassen wohnt der Beschwerdeführer in U.________ und damit im Sprengel des Bezirksgerichts Willisau, während die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz in V.________ verzeichnet.

2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB).

2.2. Der Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB ist auf die Verwirklichung einer beruflichen Ausbildung gerichtet. Darunter ist eine Ausbildung zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden (BGE 115 II 123 E. 4b mit Hinweisen). Der Volljährigenunterhalt ist nur geschuldet, wenn sich der Jugendliche (noch) in Ausbildung befindet und diese beruflichen Charakter hat. Zweitausbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden können. Anders verhält es sich jedoch, wenn es um die erste eigentliche Berufsausbildung geht, selbst wenn sie erst begonnen wird, nachdem der Jugendliche bereits erwerbstätig gewesen ist. Die Ausbildung muss überdies einem - zumindest in seinen Grundzügen - bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entsprechen (BGE 118 II 97 E. 4a; 115 II 123 E. 4b; 107 II 465 E. 6c, 406 E. 2a).

2.3. Eine bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlende Kindesunterhaltsrente ist resolutiv, d.h. auflösend bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteile 5A 719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1; 5A 445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.2, in: SJ 2014 I S. 190 f.; je mit Hinweisen). Ist die Resolutivbedingung - in der Regel das Ende der beruflichen Ausbildung oder wie hier die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt einer ersten beruflichen Ausbildung nachgeht - eingetreten, geht die Unterhaltspflicht bzw. der Unterhaltsanspruch unter (vgl. BGE 109 Ia 19 E. 4c).

2.4. Der Unterhaltsschuldner kann den Untergang seiner Unterstützungspflicht feststellen lassen, indem er den Beweis dafür erbringt, dass die Bedingung nicht (mehr) erfüllt ist. Einer Abänderung des die Unterhaltspflicht statuierenden Entscheids bedarf es in diesem Fall nicht, denn der Unterhaltspflichtige leitet den Untergang der Unterhaltspflicht unmittelbar aus dem ihn resolutiv bedingt verpflichtenden Entscheid ab. Anders liegt die Sache (nur), wenn der Unterhaltsschuldner andere Umstände geltend macht, die sich nach dem Unterhaltsentscheid zugetragen haben, wie beispielsweise die Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit oder die Verbesserung der Eigenversorgungskapazität des Unterhalt beanspruchenden Kindes, um daraus zu folgern, die Voraussetzungen nach Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB seien nicht (mehr) erfüllt (zum Ganzen: Urteil 5A 445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4 mit Hinweisen, in: SJ 2014 I S. 191 f. [ergangen im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG]).

2.5. Mit seinem Klagehauptbegehren beantragte der Beschwerdeführer, "[e]s sei festzustellen, dass der Kläger der mündigen und volljährigen Beklagten aus Ziff. 3.1. in Verbindung mit Ziff. 3.2. Urteil Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2008 keine Alimente schuldet". In seiner Klage machte er ausschliesslich geltend, seine Tochter gehe keiner unterstützungspflichtigen Erstausbildung (mehr) nach, weshalb er ihr keinen Volljährigenunterhalt schulde (die Beschwerdegegnerin habe die Sekundarschule A verlassen, weil sie sich im Unterricht weder engagiert noch mitgemacht und nicht gelernt habe; danach habe sie "dieses und jenes" gemacht; der Schulbestätigung D.________ vom 20. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass dies eine anerkannte Ergänzungsschule sei, also keine angemessene Ausbildung, sondern eine gewünschte Weiterbildung); demgegenüber berief er sich weder auf eine verminderte Leistungsfähigkeit seinerseits noch auf eine verbesserte Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin oder auf andere Gründe, welche eine Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. Januar 2008 zu rechtfertigen vermöchten. Daher hat der Beschwerdeführer eine Feststellungsklage im Sinn von Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO erhoben und die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist allein
unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht unterscheide zu Unrecht zwischen Abänderung und negativer Feststellung, ist unbegründet.

Soweit er sodann zumindest sinngemäss behauptet, das Kantonsgericht sei willkürlich bzw. überspitzt formalistisch von einer Feststellungsklage und nicht von einer Abänderungsklage ausgegangen, zielen seine Ausführungen ins Leere; darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wird die Frage, ob es sich beim erstmals vor dem Bezirksgericht gestellten Eventualbegehren (Sachverhalt Bst. A.c) um eine im Sinn von Art. 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO unzulässige Klageänderung handelt oder nicht, gegenstandslos; eine Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Argumentation erübrigt sich. Ins Leere zielt sodann die Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen des Kantonsgerichts im Kontext von Art. 23
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO, denn das Kantonsgericht ist ja gerade - und zu Recht - nicht von einem Abänderungsverfahren ausgegangen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich, dass das obiter dictum des Kantonsgerichts, wonach das Gesetz zur Auflösung der Unterhaltsverpflichtung durch den Elternteil eine Abänderungsklage vorsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse verfüge und die Feststellungsklage selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn die örtliche Zuständigkeit bejaht würde, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.

3.
Der Beschwerdeführer bezieht sich ausdrücklich und ausschliesslich auf Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig" (" Le tribunal du domicile de l'une des parties est impérativement compétent pour statuer sur les actions indépendantes en entretien intentées par des enfants contre leurs père et mère et des actions intentées contre des parents tenus de fournir des aliments "; " Per le azioni di mantenimento indipendenti proposte dal figlio contro i genitori e per le azioni per violazione dell'obbligo di assistenza fra parenti è imperativo il foro del domicilio di una parte ").
Auf Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO kann sich der Beschwerdeführer indes nur berufen, wenn in der vorliegenden Konstellation kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sind. Zunächst müsste diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut nicht nur für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern, sondern auch für selbständige Unterhaltsklagen eines Elternteils gegen sein Kind Anwendung finden (nachfolgend E. 3.1). Sodann müsste Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO nicht nur für den Prozess um Minderjährigenunterhalt, sondern auch für jenen um Volljährigenunterhalt gelten (nachfolgend E. 3.2).

3.1.

3.1.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 146 III 63 E. 4.4.1; 145 III 446 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 63 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1.2. Von Verfassungs wegen hat jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird (Art. 30 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 1 BV). Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen (Art. 30 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 2 BV). Diese beiden Grundsätze hat der Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO umgesetzt. Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig (Bst. a), soweit "dieses Gesetz nichts anderes [vorsieht]".

Gründe für die Abweichung vom Beklagtengerichtsstand sind die einheitliche Beurteilung mehrerer Ansprüche und die Beweisnähe. Regelmässig will der Gesetzgeber aber auch aus sozialpolitischen Gründen dem als (wirtschaftlich) schwächer eingestuften Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern, indem er diesem, um dessen besonderem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, alternativ zum Wohnsitz des Beklagten auch den eigenen Wohnsitz als Gerichtsstand zur Verfügung stellt (BGE 145 III 255 E. 5.1 mit Hinweisen; SURBER, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2001, N. 10 zu Art. 30 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV; BERGER, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
GestG; ders., in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 zu Art. 9
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO; ähnlich: INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 9
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO). In diesem Fall verknüpft der Gesetzgeber das Privileg des Klägergerichtsstands mit den Eigenschaften einer Partei. Er überlässt dieser - und nur dieser - die Wahl, ob sie am Wohnsitz des Beklagten oder am eigenen Wohnsitz ein Verfahren
einleiten will.

3.1.3. Der Gesetzgeber berücksichtigt die besonderen Interessen des Kindes im Prozess. Zum einen verweist er den selbständigen Unterhaltsprozess des Kindes in das vereinfachte Verfahren (Art. 295
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 295 Grundsatz - Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
ZPO). Letzteres gilt als ökonomisch, sozial und laienfreundlich. Es ist Ausdruck des "sozialen Zivilprozesses" und die besonderen Eigenschaften des vereinfachten Verfahrens sollen "der sozial schwächeren Partei zu Gute kommen" (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7345 f. Ziff. 5.16; MAZAN/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 295
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 295 Grundsatz - Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
ZPO; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/ Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 15). Zum anderen kommen Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO ins Spiel. Danach erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen (strenge Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Rechtspolitisch wird die Geltung der Untersuchungsmaxime denn auch damit gerechtfertigt, den Parteien die Durchsetzung und Abwehr streitiger Ansprüche aus sozialpolitischen Erwägungen zu erleichtern (STAEHELIN/BACHOFNER, a.a.O., § 10 Rz. 25), und die Offizialmaxime findet
ihre Begründung dort, wo den Parteien im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter die Verfügung über den Streitgegenstand ganz oder teilweise entzogen werden soll (STAEHELIN/BACHOFNER, a.a.O., § 10 Rz. 7; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 170). Beiden Maximen kommt folglich auch eine Schutzfunktion zu.

3.1.4. Mit Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO ist der Gesetzgeber vom Beklagtengerichtsstand abgewichen; er stellt dem auf Unterhalt klagenden Kind alternativ zum Beklagten- auch den Klägergerichtsstand zur Verfügung.

Wie sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, handelt es sich bei Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO um einen zwingenden Gerichtsstand. Zwingende Gerichtsstände dienen dem Schutz öffentlicher Interessen (Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [Gerichtsstandsgesetz, GestG], BBl 1999 2841 Ziff. 163 [mit Verweis auf Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
GestG, welchem der heutige Art. 9
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO entspricht]; BERGER, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 9
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO; INFANGER, a.a.O.). Die vom Gesetzgeber für zwingend zuständig erklärten Gerichte sollen u.a. aus Gründen des Sozialschutzes und der öffentlichen Ordnung der Parteidisposition entzogen sein (BERGER, in: Berner Kommentar, a.a.O.).

Ausserdem stuft der Gesetzgeber - wie dargelegt (E. 3.1.3) - das Kind als schwächere und damit schutzbedürftige Prozesspartei ein. Diese Wertung ist auch für die Auslegung von Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO zu übernehmen. Indem das Kind seine selbständige Unterhaltsklage alternativ zum Wohnsitz des beklagten Elternteils auch am eigenen Wohnsitz soll einreichen können, will der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen dem als schwächer eingestuften Kind die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern (vgl. E. 3.1.2). Daher steht der (alternative aber zwingende) Klägergerichtsstand einzig dem klagenden Kind zur Verfügung; der klagende Elternteil kann sich nicht unmittelbar auf Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO berufen und folglich den Klägergerichtsstand nicht für sich beanspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt, wenn auch nicht ausdrücklich gestützt auf die vorstehend dargelegten Überlegungen, der Grossteil der Lehre (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; SIEHR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2.
Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; DIETSCHY-MARTENET, in: CPC, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2020, N. 7 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; a.M. SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 7 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO; JACQUEMOUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO, wobei die beiden Autoren diese Auffassung im Kontext einer hier nicht diskutierten Abänderungsklage äussern).

3.1.5. Nichts anderes lässt sich diesbezüglich für das Institut der Feststellungsklage ableiten. Für diese sieht das Gesetz keinen besonderen Gerichtsstand vor. Soweit in der Kommentierung zu Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO zur Gerichtsstandsfrage Stellung genommen wird, äussern die Autoren mehrheitlich die Auffassung, die Feststellungsklage könne am Wohnsitz des Feststellungsbeklagten erhoben werden; daneben stünden dem Feststellungskläger aber auch all jene besonderen Gerichtsstände offen, an denen die feststellungsbeklagte Partei auf Leistung klagen könnte (GROLIMUND, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 14 Rz. 27; FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO; so wohl auch BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO, der den Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage nach dem Streitgegenstand bestimmen will). Einzig MARKUS (in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 54 zu Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO) hält dafür, es sei grundsätzlich die formelle Parteirolle
massgeblich: Der Kläger einer negativen Feststellungsklage habe den Beklagten grundsätzlich an dessen Wohnsitz zu verfolgen. Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt dieser Autor nur dort gelten, wo das Gesetz ausdrücklich einen besonderen Gerichtsstand vorsieht (z.B. Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
und Art. 85a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG). Folgt man dem in Rechtsprechung und Lehre für die negative Feststellungsklage vertretenen "Spiegelbildprinzip" (vgl. BGE 145 III 303 E. 4.2; 133 III 282 E. 4; je im Kontext eines internationalen Sachverhalts; FÜLLEMANN, a.a.O.; MEIER / SOGO, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 206), muss jedenfalls dort eine Ausnahme greifen, wo der Gesetzgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Partei ausgeht, ansonsten die Schutzfunktion der Ausnahmeregelung unterlaufen würde. Daher erlaubt das "Spiegelbildprinzip" dem negativen Feststellungskläger in der vorliegenden Konstellation nicht, auf den Klägergerichtsstand abzustellen.

3.1.6. Zusammengefasst kann sich der Elternteil, der festgestellt haben will, dass er seinem Kind keinen Unterhalt (mehr) schuldet, nicht auf Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO berufen. Es verbleibt ihm lediglich der allgemeine Beklagtengerichtsstand nach Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO.

3.2. Bei diesem Auslegungsergebnis braucht die Frage, ob Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
ZPO nur auf den Prozess um Minderjährigenunterhalt oder auch auf jenen um Volljährigenunterhalt Anwendung findet, nicht beantwortet zu werden.

Immerhin rechtfertigt sich ein Blick in die Zukunft: In seiner Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2020 2697) schreibt der Bundesrat, Art. 295
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 295 Grundsatz - Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
ZPO soll "für alle Kinderbelange und ausdrücklich für Unterhaltsklagen von Kindern, ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes" gelten (BBl 2020 2767 [zu Art. 295]). Sodann seien der "Untersuchungs- und Offizialgrundsatz in Verfahren über Kinderbelange und zwar grundsätzlich ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes" anwendbar (BBl 2020 2768 [zu Art. 296 Abs. 1]). Damit gibt der Bundesrat, dem der Ständerat kommentarlos gefolgt ist (AB 2021 S 690), deutlich zum Ausdruck, dass auch das volljährige Kind im Prozess gegen seine Eltern desselben Schutzes bedarf wie das minderjährige.

4.
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist demgegenüber nicht geschuldet, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet hat und sich zur Hauptsache nicht vernehmen lassen musste, ihr folglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_90/2021
Date : 01. Februar 2022
Published : 19. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt)
Classification : obiter dictum


Legislation register
BGG: 46  66  68  72  74  75  76  90  100  107
BV: 30
GestG: 2  11
SchKG: 83  85a
ZGB: 276  277  285
ZPO: 9  10  23  26  88  227  295  296
BGE-register
107-II-465 • 109-IA-19 • 115-II-123 • 118-II-97 • 133-III-282 • 144-III-193 • 145-III-255 • 145-III-303 • 145-III-446 • 146-III-63 • 147-III-265
Weitere Urteile ab 2000
5A_445/2012 • 5A_719/2019 • 5A_90/2021
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AB
2021 S 690
SJ
2014 I S.190 • 2014 I S.191