115 II 123
23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. März 1989 i.S. Z. U. gegen H. U. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 277 Abs. 2 ZGB; Klage des mündigen Kindes auf Unterhalt zur Vervollständigung der Schulbildung und für die Dauer der anschliessenden Zweitlehre.
- - Der Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359
1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 - - Keine Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen, die sich ausschliesslich erst nach der Mündigkeit entwickelt haben (E. 4d).
- - Besteht gestützt auf Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359
1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360
Regeste (fr):
- Art. 277 al. 2 CC; action de l'enfant majeur tendant à l'entretien pour l'achèvement de la formation scolaire et pour la durée du second apprentissage consécutif.
- - La prétention à l'entretien selon l'art. 277 al. 2 CC vise l'accomplissement d'une formation professionnelle. Celle-ci ne doit certes pas être comprise de manière restrictive et n'englobe pas seulement l'instruction professionnelle proprement dite. Il n'y a cependant de droit à l'entretien au-delà de la majorité que si le plan de formation est déjà fixé avant la majorité au moins dans ses grandes lignes (consid. 4b).
- - On ne prend pas en considération des goûts et aptitudes qui se sont développés exclusivement après la majorité (consid. 4d).
- - Existe-t-il, sur la base de l'art. 277 al. 2 CC, un droit à l'entretien pour une seconde formation après la majorité, lorsque la profession apprise précédemment ne peut plus être exercée pour des motifs de santé? Question laissée indécise, car une telle prétention n'existe, dans tous les cas, que dans le cadre d'un plan de formation déterminé et suppose donc que le nouveau but professionnel soit déterminé (consid. 4e).
Regesto (it):
- Art. 277 cpv. 2 CC; azione del figlio maggiorenne tendente al mantenimento per poter concludere la formazione scolastica e per la durata di un secondo tirocinio ad essa successiva.
- - La pretesa di mantenimento secondo l'art. 277 cpv. 2 CC è diretta alla realizzazione della formazione professionale. Questa non va intesa in senso restrittivo e non comprende soltanto l'istruzione professionale propriamente detta. Sussiste tuttavia un diritto al mantenimento oltre la maggiore età solo se il piano di formazione sia già stato determinato, almeno nelle sue grandi linee, prima della maggiore età (consid. 4b).
- - Non possono essere prese in considerazione capacità e inclinazioni sviluppatesi esclusivamente dopo la maggiore età (consid. 4d).
- - Sussiste, in base all'art. 277 cpv. 2 CC, un diritto al mantenimento per una seconda formazione dopo la maggiore età, ove la professione appresa in precedenza non possa più essere esercitata per ragioni di salute? Questione lasciata indecisa, dato che tale pretesa può esistere comunque solo nel quadro di un determinato piano di formazione e presuppone quindi che il nuovo obiettivo professionale sia stato stabilito (consid. 4e).
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 115 II 123 S. 124
A.- Die Ehe von H. und J. U. wurde am 12. Dezember 1980 geschieden. Der am 12. April 1962 geborene Sohn Z. wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Er absolvierte in der Folge eine Lehre als Autoservice-Mann, die er im Jahre 1982 abschloss.
B.- Am 22. Januar 1985 reichte Frau U. namens und mit Vollmacht ihres Sohnes Z. beim Bezirksgericht Hinwil gegen den Vater H. U. folgende Unterhaltsklage ein: "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Klüger für die Dauer seiner Schulausbildung und die anschliessende Lehre sowie für die Zeit seit Aufnahme der Privatstunden bis zum eigentlichen Schulbeginn einen
BGE 115 II 123 S. 125
angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar monatlich je auf den Ersten jeden Monats." Ferner wurde beantragt, dieser Unterhaltsbeitrag sei mit einer üblichen Indexklausel zu versehen und der Beklagte sei zur Sicherheitsleistung zu verpflichten. Das Bezirksgericht Hinwil hiess die Klage am 28. Oktober 1986 im wesentlichen gut und verpflichtete den beklagten Vater, seinem erwachsenen Sohn rückständige Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 36'751.-- zu bezahlen. Ausserdem wurde der Vater zur Leistung weiterer Unterhaltsbeiträge bis zum 31. März 1991 verpflichtet, die monatlich zwischen Fr. 2'400.-- und Fr. 570.-- betragen sowie indexiert sein sollten. Überdies wurde er zur Sicherheitsleistung angehalten. Der Vater reichte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 19. März 1987 gut und wies die Klage ab.
C.- Sohn Z. hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung an das Bundesgericht und Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben. Mit der Berufung an das Bundesgericht beantragt Z. die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache sei zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell verlangt er sinngemäss die Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
D.- Mit Beschluss vom 5. Dezember 1988 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich festgestellt, dass ein Teil der Begründung im angefochtenen Urteil an einem Nichtigkeitsgrund leide; es hat diesen Teil der Urteilsbegründung zuhanden des Bundesgerichts gestrichen. Im übrigen hat es die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Der Kläger steht auf dem Standpunkt, sein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt durch den Beklagten müsse gestützt auf Art. 277 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
BGE 115 II 123 S. 126
festgestellt sei. Nach Art. 302 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 302 - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
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1 | Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
2 | Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. |
3 | Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 302 - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
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1 | Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
2 | Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. |
3 | Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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im Anschluss an irgend eine Grundausbildung erst kurz vor oder nach der Mündigkeit begonnen werden könne und den Fähigkeiten, Neigungen und Bedürfnissen des Kindes entspreche. Der berufliche Lebensplan, dessen Verwirklichung Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus verleihen kann, muss indessen zumindest in seinen Grundzügen bereits vor diesem Zeitpunkt angelegt sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann die eigentliche Berufsausbildung auch erst später beginnen (vgl. BGE 107 II 408 f.). Zu einer weiteren Ausdehnung, wie sie offenbar STETTLER vorschwebt (Traité de droit privé suisse, S. 326 sowie ZVW 37/1982, S. 9), besteht kein Anlass. Andernfalls würde der Wortlaut von Art. 277 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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d) Der Hinweis auf die seit Abschluss der Lehre angeblich eingetretene positive Entwicklung des Klägers vermag ebenfalls keinen Anspruch auf eine zweite Berufsausbildung zu begründen. Es würde dem Ausnahmecharakter von Art. 277 Abs. 2
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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Von einer Rückweisung kann jedoch abgesehen werden, weil die Klage selbst dann nicht gutgeheissen werden könnte, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zutreffen sollte. Es steht nämlich in keiner Weise fest, für welchen zweiten Beruf sich der Kläger ausbilden lassen möchte. Für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gestützt auf Art. 277 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
BGE 115 II 123 S. 129
werden kann. Eine Unterhaltsklage setzt daher eine Voraussage über den ordentlichen Abschluss der Ausbildung voraus, die ihrerseits nur möglich ist, wenn das Berufsziel bekannt ist. Bei dieser Sachlage fehlt es somit an einer notwendigen Voraussetzung für die Gutheissung der Klage. Die grundsätzliche Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen gestützt auf Art. 277 Abs. 2
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |