Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 139/2020

Urteil vom 1. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,

Einwohnergemeinde U.________.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2019 (WBE.2019.199).

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der Steuerperiode 2012 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG und ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, mit Sitz in V.________/AR (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft bezweckt Management, Leitung und Führung von Betrieben, insbesondere im Sportbereich, die Erbringung von Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Events sowie Vertrieb inklusive An- und Verkauf sowie Import und Export von Handelswaren.
Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden nahm bei der Veranlagung der Gesellschaft für die Steuerperiode 2012 Aufrechnungen in der Höhe von Fr. 159'090.-- vor. Sie ging davon aus, dass es sich bei dieser Summe um private Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen handelte. Die Veranlagungsverfügung vom 12. August 2016 ist in Rechtskraft erwachsen.
Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2017 rechnete die Steuerkommission U.________/AG (nachfolgend: Steuerkommission) ohne weitere Prüfung die Summe von Fr. 159'090.-- in der Veranlagungsverfügung vom 22. August 2017 zur Steuerperiode 2012 des Steuerpflichtigen auf. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Einsprache wies die Steuerkommission am 23. Oktober 2017 ab.

B.
Nachdem das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerkommission vom 23. Oktober 2017 gutgeheissen hatte und die Sache an die Steuerkommission U.________/AG zurückgewiesen hatte, reduzierte diese am 2. Juli 2018 das steuerbare Einkommen von A.________ auf Fr. 224'700.--. An der Aufrechnung der Summe von Fr. 159'090.-- hielt sie fest.
Den vom Steuerpflichtigen gegen den Entscheid der Steuerkommission vom 2. Juli 2018 erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau am 18. April 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 11. Dezember 2019 ab.

C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2019 aufzuheben, eventualiter den Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2012. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 42 und Art. 46 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1BGG). Mit seinem formellen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, stellt der Beschwerdeführer an sich ein rein kassatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist nicht zulässig. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, in welchem Umfang die Steuerveranlagung angefochten wird. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn aufzufassen und auf die Beschwerde daher einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV), vom Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
Die vom Steuerpflichtigen vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen lagen schon der Vorinstanz vor, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen sind vor Bundesgericht Aufrechnungen in der Veranlagungsverfügung des Steuerpflichtigen in der Höhe von Fr. 8'809.70 betreffend die Anzahlung eines dritten geleasten Fahrzeugs (E. 4.1, hiernach), Aufrechnungen in der Höhe von Fr. 13'260.-- betreffend das Konto 4050 "Aufwand Cycling" (E. 4.2, hiernach) sowie Aufrechnungen in der Höhe von Fr. 108'833.90 betreffend Barbezüge mit Auslandsbezug (E. 4.3, hiernach). Diese Aufwendungen waren durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden in der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Gesellschaft, mit dem Hinweis, es handle sich um private Lebenshaltungskosten, aufgerechnet worden.

3.2. Zu den zweidimensionalen Sachverhalten, wie hier einer vorliegt, hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus herrsche. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend herrscht die übliche Beweislastverteilung. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen die steuerpflichtige Person zu beweisen (sog. Normentheorie; BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung, welche die Veranlagungsbehörde zu einem Ermessenszuschlag veranlasst (Urteil 2C 316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1), detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso
berechtigt (unter vielen Urteil 2C 461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; zum Ganzen Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität - Gedankensplitter im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 593, insb. 595).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Aufrechnung von Fr. 8'809.70 für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass der Steuerpflichtige nicht ansatzweise belegt habe, dass durch die Anschaffung eines dritten Fahrzeugs die Mehrkosten, die bei Überschreitung von gewissen, in den Leasingverträgen der Fahrzeuge der Gesellschaft festgelegten Kilometerbeschränkungen entstehen, vermieden werden konnten. Sie bestätigte insofern die Würdigung der Unterinstanz, welche die geschäftsmässige Begründetheit der Anschaffung eines dritten Fahrzeugs bei einer Gesellschaft mit nur einem Mitarbeiter verneint hatte. Diese Situation legt nahe, dass das Fahrzeug dem Steuerpflichtigen privat zur Verfügung stand.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was der Steuerpflichtige vor Bundesgericht vorträgt, erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. So hat die Vorinstanz sich sehr wohl mit seinen Begründungen auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass das angefochtene Urteil mit seiner Sichtweise nicht übereinstimmt, begründet zudem noch keine Willkür. Nicht zu hören ist ferner die Kritik des Steuerpflichtigen, die Vorinstanz habe gegen die Verfassung des Kantons Aargau verstossen, weil sie von ihm dasselbe Mass an Substantiierung hinsichtlich seiner Rügen verlangt habe wie von einem Anwalt. So kann der als Geschäftsmann tätige Steuerpflichtige insbesondere nichts zu seinen Gunsten aus § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SR 110.000) ableiten, welcher die Benachteiligung Unbeholfener in Verfahren verbietet. Es steht in der Tat ausser Frage, dass der Steuerpflichtige über kaufmännisches Wissen verfügte bzw. sich schon in den vorinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt hätte vertreten lassen können.

4.2. Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Aufrechnung einer Summe von Fr. 13'260.-- im Zusammenhang mit dem Konto 4050 "Aufwand Cycling" der Gesellschaft nicht bestritten habe, weshalb sie auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen ist. Im Übrigen hat sie festgehalten, dass die hälftige Kürzung des unter diesem Konto aufgeführten Aufwands angemessen sei.
Auch diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Steuerkommission hat festgehalten, dass unter diesem Konto Aufwendungen für Velos, Veloausrüstung, Flickzeug usw. verbucht worden seien, welche nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Kerngeschäft der Gesellschaft standen. Da der Steuerpflichtige privat ein begeisterter Fahrradfan und aktiver Fahrradfahrer sei, erachtete sie es als naheliegend, dass die verbuchten Aufwendungen nicht rein geschäftsmässig begründet waren.
An dieser Beurteilung ändert die vornehmlich appellatorische Kritik des Steuerpflichtigen nichts, gemäss welcher der in diesem Konto aufgeführte Aufwand Promotionsartikel, Werbegeschenke und Ähnliches betreffen soll, welcher privat kaum zweckmässig zu verwenden gewesen sei bzw. er keinen zusätzlichen Privatbedarf an Radsportartikeln gehabt hätte. Angesichts dessen, dass er es versäumt hat, im vorinstanzlichen Verfahren in präziser Weise die Feststellungen der Steuerkommission zu bestreiten, hat er sich die auf Gesellschaftsebene erfolgte hälftige Aufrechnung dieses Kontos entgegenhalten zu lassen.

4.3. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass Barbezüge in der Höhe von Fr. 108'833.90, welche im Zusammenhang mit im Ausland durchgeführten Radsportveranstaltungen getätigt worden sind, dem Steuerpflichtigen aufzurechnen seien. Sie begründete dies namentlich damit, dass für die Barbezüge in einer Höhe von Fr. 40'300.-- lediglich Quittungen mit unterschiedlichen Unterschriften vorlägen und für die Zahlung von Fr. 60'000.-- zwar ein Testimonialvertrag und eine E-Mail-Bestätigung des im Ausland ansässigen Zahlungsempfängers ins Recht gelegt worden seien, letztere jedoch aus dem Jahre 2018 stamme, nicht unterzeichnet und erst sechs Jahre nach der mutmasslichen Zahlung erstellt worden sei. Mangels weiterer Angaben oder Unterlagen, die aufzeigten, worin die Leistungen im Einzelnen bestanden hätten, befand die Vorinstanz, dass dem Steuerpflichtigen die Barbezüge aufzurechnen seien.
Bei grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen wie dem vorliegenden geht die Praxis von einer «besonders qualifizierten» Mitwirkungspflicht aus, weil die direkte Beweisführung bei Auslandssachverhalten sich oftmals als unmöglich oder unzumutbar erweist und die Steuerbehörde in ihrer Beweisführung deshalb verstärkt angewiesen ist, auf Indizien zurückzugreifen (BGE 144 II 427 E. 2.3.2 S. 433; Urteil 2C 32/2018 vom 11. November 2019 E. 3.2.2).
Insofern der Steuerpflichtige den Ausführungen der Vorinstanz vornehmlich entgegensetzt, dass die in bar erfolgende Bezahlung von Spinning-Instruktoren an internationalen Radsportveranstaltungen eine Grundvoraussetzung für sein Geschäftsmodell darstelle, vermag er die Vermutung, dass mit den Barbezügen private Lebenshaltungskosten bestritten worden seien, nicht in genügender Weise zu widerlegen. Mangels präziser und beweismässig unterlegter Angaben, welche Aufschluss über die genauen Leistungen der Spinning-Instruktoren geben und die Umstände ihres Einsatzes klären, ist den nicht über pauschale Angaben hinausgehenden Ausführungen des Steuerpflichtigen nicht zu folgen. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an das Beweismass gestellt, wenn sie weitere Nachweise bzw. Erklärungen zu den Umständen der Barzahlungen verlangte. Schliesslich ist die Aussage des Steuerpflichtigen unbegründet, dass aufgrund der Branchenüblichkeit von Barzahlungen im Sportbereich keine Veranlassung bestanden habe, schriftliche Zahlungsbestätigungen zu verfassen. In Abwesenheit einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb bei internationalen Radsportveranstaltungen auf Zahlungsbestätigungen von Spinning-
Instruktoren verzichtet wird, kann auch diese Rüge nicht gehört werden.

4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb es bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung der Aufrechnung in der Höhe von Fr. 108'833.90 beim Steuerpflichtigen bleibt. Die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel des harmonisierten Steuerrechts der Kantone und Gemeinden unbegründet und abzuweisen.

5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012, wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_139/2020
Date : 01. Februar 2021
Published : 19. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  86  90  95  97  99  105  106
BV: 129
StHG: 73
BGE-register
133-III-393 • 140-III-16 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-II-488 • 143-V-19 • 144-II-427 • 144-V-50 • 145-V-326
Weitere Urteile ab 2000
2C_139/2020 • 2C_316/2020 • 2C_32/2018 • 2C_461/2020
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