Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 798/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1941 geborene M.________ meldete sich am 16. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 28. September 2005 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an IV-Stelle zurückwies, wobei es erwog, für die Zeit bis 25. Oktober 2004 sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Entscheid vom 15. Januar 2007). Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 trat das Bundesgericht auf die dagegen geführte Beschwerde nicht ein. Nach Einholung einer Expertise zur geltend gemachten Rückenproblematik bei Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, vom 10. April 2008, verneinte die IV-Stelle erneut einen Leistungsanspruch, da keine Invalidität vorliege (Verfügung vom 10. September 2008)

B.
Die von M.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 78 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten, als er für die Zeit vor Oktober 2004 die Zusprechung einer Rente verlangt hat, da es diesbezüglich - in Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bis zu diesem Zeitpunkt - bereits mit Entscheid vom 15. Januar 2007 einen in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheid gefällt habe.

2.2 Das Bundesgericht war mit Urteil vom 5. Dezember 2007 auf die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Januar 2007 geführte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, es liege ein die beiden Zulässigkeitstatbestände der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht erfüllender Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vor, weshalb der Entscheid nicht selbständig anfechtbar sei. In BGE 135 V 148 hat das Bundesgericht seither diese Praxis insofern präzisiert, als ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4.4-1.4.6 S. 146). Vorliegend kann es jedoch nicht angehen, unter Verweis auf eine mit BGE 135 V 148 später ergangene, präzisierte Rechtsprechung, bezüglich des für einen Zeitraum vor Oktober 2004 geltend gemachten Rentenanspruchs, ausgehend von einer res iudicata, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, wie dies die Vorinstanz getan hat. Aus der neuen Praxis darf dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.6 S. 261; 133 I 270 E. 1.2.3 S. 274 f. mit Hinweisen), weshalb auf sämtliche Beschwerdepunkte einzutreten ist. Eine Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung dieses Streitpunktes an das kantonale Gericht kann unter den gegebenen Umständen unterbleiben, da klar abzusehen ist, dass es diesbezüglich nochmals gleich erkennen würde wie in seinem ersten Entscheid vom 15. Januar 2007.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Mit Blick auf die geltend gemachten Leiden in psychischer Hinsicht hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 15. Januar 2007 in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, einschliesslich der bezüglich Arbeitsunfähigkeit gegenteilig lautenden Berichte des Dr. med. P.________, Praktischer Arzt, und des ab 19. Januar 2005 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ eingehend dargelegt, weshalb es diese für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als beweiskräftig erachtete, sondern vielmehr auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des bis 28. Januar 2003 aufgesuchten Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abstellte. Gemäss Dr. med. S.________ bestand eine Erschöpfungsdepression, die sich hingegen gebessert habe, sodass bei Abschluss des Falles am 28. Januar 2003 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Schreiben vom 15. März 2004).

4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Insbesondere verfängt das Argument nicht, zwar sei es ihm möglich gewesen, ab 1. Juli 2003 bis 25. Oktober 2004 eine vollzeitliche Stellung als Immobilienverwalter ohne Führungsverantwortung anzutreten, welche Anstellung jedoch in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht mit seiner angestammten, wesentlich anspruchsvolleren Tätigkeit als Geschäftsführer zu vergleichen sei. Eine Geschäftsführertätigkeit sei ihm aufgrund seines psychischen Leidens nicht mehr zumutbar gewesen.
Hinsichtlich dieses Einwandes hat die Vorinstanz für das Bundesgericht sachverhaltlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte von seiner damaligen Arbeitgeberfirma nicht aus gesundheitlichen Gründen als Geschäftsführer am 18. Juni 2002 mit sofortiger Wirkung freigestellt und auf den 31. Januar 2003 entlassen worden war, sondern Differenzen zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zur Kündigung geführt hatten, wobei die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. S.________ wegen der Erschöpfungsdepression bereits ab 21. Februar 2002 stattfand. Sodann gelangte das Gericht zur Auffassung, mit Blick auf die ärztlicherseits ab 28. Januar 2003 attestierte volle Arbeitsfähigkeit und des vom Versicherten am 1. Juli 2003 zu einem 100%-Pensum eingegangenen Arbeitsverhältnisses als Teamleiter in einer Immobilienfirma - das allerdings unter Hinweis auf geschäftsschädigendes Verhalten arbeitgeberseitig fristlos am 28. Januar 2005 wieder gekündigt und vergleichsweise auf den 31. März 2005 beendet worden war - sei diese neue Anstellung mit der konjunkturellen Arbeitsmarktlage und möglicherweise mit der selbst gewählten beruflichen Ausrichtung in Zusammenhang zu bringen, jedoch nicht auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen
zurückzuführen, zumal sich keine Hinweise auf eine Rücksichtnahme des neuen Arbeitgebers auf gesundheitliche Limitierungen in den Akten fänden. Diese Einschätzung ist weder offensichtlich unrichtig noch verletzt sie Bundesrecht. Nachdem Dr. med. E.________ sodann in seinem Bericht vom 21. Mai 2005 nicht einleuchtend und nachvollziehbar darlegte, weshalb die von ihm diagnostizierte längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) es dem Versicherten, objektiv betrachtet, verunmöglicht haben soll, irgend eine Tätigkeit auszuüben und er ebensowenig ausführte, weshalb die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit mit psychotherapeutischen Massnahmen und antidepressiver Pharmakotherapie nicht verbessert werden kann (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 ff.), ist der vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne - mithin auch für die Zeit ab Oktober 2004 - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig.

4.3 Die geltend gemachten Rückenschmerzen betreffend, stellte der von der IV-Stelle (gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 15. Januar 2007) beauftragte Dr. med. L.________ in seinem Gutachten vom 10. April 2008, basierend auf internistischen und rheumatologischen Untersuchungen, die Diagnosen eines Panvertebralsyndroms mit spondylogener Ausstrahlung sowie einer diffusen, idiopathischen skelettalen Hyperostose und einer radiologisch leichtgradigen Coxarthrose rechts, welche Leiden die Arbeitsfähigkeit höchstens phasenweise im Umfang von 20 % beeinflussen würden. Vor diesem Hintergrund bejahte der Experte in somatischer Hinsicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Diese bedingten einen temperierten Raum, beschränkten sich auf leicht- bis höchstens mässiggradig körperlich belastende Arbeiten, welche die Möglichkeiten zulassen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert, die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 kg sein, unter Vermeidung von repetitiver Arbeiten über Kopf. Auch die früher vom Versicherten ausgeübten Arbeiten im administrativen Bereich, insbesondere die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit, wären bis und auch nach der Pensionierung zumutbar gewesen.

4.4 Das kantonale Gericht wertete die Expertise des Dr. med. L.________ nach den hierfür rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) als beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage und erachtete gestützt darauf eine wesentliche, damit einhergehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der relevanten Zeitspanne als nicht ausgewiesen, da höchstens von einer vorübergehenden, 20%-igen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auszugehen sei.

4.5 Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen auch diesbezüglich keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Ebenso wenig beruhen diese auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (vgl. E. 1 hievor). Es lässt sich nicht beanstanden und ist als Ergebnis einer korrekten Beweiswürdigung anzusehen, wenn das kantonale Gericht der Expertise des Dr. med. L.________ massgebliche Bedeutung beigemessen hat und sich hinsichtlich der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, Physikalische Medizin und Rehabilitation, (vom 30. März 2004 und 18. April 2005) und N.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, (vom 27. Oktober 2005) gestützt hat. Die Beweistauglichkeit der Expertise des Dr. med. L.________ in Frage zustellen, besteht jedenfalls kein Anlass, zumal Dr. med. B.________ darauf hin weist, dass (invaliditätsfremde) psychosoziale Belastungen nicht von unbedeutender Wirkung auf seine Rückenschmerzen seien (Verlaufsbericht vom 18.
April 2005).

4.6 Das kantonale Gericht hielt nach umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung fest, dass weder eine krankheitswertige psychische Gesundheitsschädigung (Bericht des Dr. med. S.________ vom 15. März 2004) noch eine Einschränkung in rheumatologischer Hinsicht den Versicherten im massgebenden Zeitraum an der Aufnahme einer Tätigkeit im bisherigen ausgeübten Bereich gehindert hat (Gutachten des Dr. med. L.________ vom 10. April 2008). Damit ist insgesamt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die angestammte und auch auf (andere) angepasste Tätigkeiten, die mit der Beeinträchtigung im Bereich des Rückens vereinbar sind, zu mindestens 80 Prozent arbeitsfähig, nicht zu beanstanden.

5.
Der Umstand, dass das kantonale Gericht einen Prozentvergleich (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137) vorgenommen und nicht näher geprüft hat, wie sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), bedeutet keinen Rechtsfehler, was auch nicht vorgebracht wird; der ordentliche Einkommensvergleich erübrigt sich, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_798/2009
Datum : 01. Februar 2010
Publiziert : 19. Februar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
BGE Register
104-V-135 • 114-V-310 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 127-V-294 • 132-V-393 • 133-I-270 • 135-I-257 • 135-V-141 • 135-V-148
Weitere Urteile ab 2000
8C_798/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • iv-stelle • sachverhalt • rechtsverletzung • spezialarzt • gesundheitsschaden • psychotherapie • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • erwachsener • von amtes wegen • arzt • gerichtskosten • bundesamt für sozialversicherungen • versicherungsgericht • krankheitswert • teilentscheid • rechtsbegehren • entscheid • arbeitsunfähigkeit
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