Tribunal federal
{T 0/2}
5P.304/2005
5P.305/2005 /bie
Urteil vom 1. Februar 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
gegen
C.________ AG, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, Postfach,
6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, vom 6. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ und B.X.________ betreiben als Kollektivgesellschafter das Restaurant G.________ in D.________, welches sie seit dem 7. April 1994 von der C.________ AG mieten.
Zwischen den Parteien war eine Mietstreitigkeit hängig. Mit Erledigungsentscheid vom 9. Januar 2003 genehmigte das Amtsgericht E.________ den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich. Dieser enthielt u.a. die Reduktion des Mietzinses auf Fr. 13'000.-- nebst Fr. 2'416.65 (Nebenkosten à conto) mit Wirkung ab 1. November 1999. Die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages wurden als unverändert wirksam und gültig bestätigt.
Als Folge eines im Juni 2003 von A.X.________ und B.X.________ eingeleiteten neuen Schlichtungsverfahrens wegen Mängeln am Mietobjekt hinterlegten diese die Mietzinse beim Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons Luzern. Nachdem die Hinterlegung für die Monate September und Oktober 2004 nicht erfolgt war, leitete die C.________ AG am 22. November 2004 beim Betreibungsamt F.________ die Betreibungen Nrn. 0000005 (gegen B.X.________) und 0000006 (gegen A.X.________) über je Fr. 30'832.50 ein. Die Schuldner erhoben Rechtsvorschlag.
B.
In Gutheissung der entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche der C.________ AG erteilten am 18. Mai 2005 der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land und am 6. Juli 2005 auch das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, in beiden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung.
C.
Gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Obergerichts haben A.X.________ und B.X.________ am 30. August 2005 je eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2005 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide haben denselben Wortlaut und betreffen inhaltlich gleiche Betreibungen; sodann sind die beiden staatsrechtlichen Beschwerden identisch. Demnach können die Verfahren 5P.304/2005 (A.X.________) und 5P.305/2005 (B.X.________) antragsgemäss vereinigt werden.
2.
Das Obergericht hat erwogen, im gerichtlichen Vergleich seien nicht nur die zurückliegenden Ansprüche geregelt, sondern auch die Mietzinse für die Zukunft festgelegt worden, wie die Schuldner selbst eingeräumt hätten. Somit seien die fraglichen Mietzinse in einem definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und entsprechend wäre für die möglichen Einwände der Tilgung, Stundung und Verjährung ein Dokument vorzulegen gewesen, das mindestens einem Titel für die provisorische Rechtsöffnung entspreche. Nicht zu hören sei die Einwendung der fehlenden Gegenleistung (Beseitigung der behaupteten Mängel am Mietobjekt). Mangels Rechtskraft könne in diesem Zusammenhang auch der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 11. September 2003, mit welchem der Mietzins reduziert und die Vermieterin zur Mängelbeseitigung angehalten worden sei, nicht berücksichtigt werden. Bestehe aber für die Kosten der ersatzweise beseitigten Mängel kein provisorischer Rechtsöffnungstitel, sei die Verrechnungserklärung der Beschwerdeführer im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung unbeachtlich.
3.
Für willkürlich halten die Beschwerdeführer zunächst die Erwägung, wonach mit dem gerichtlichen Vergleich für die Mietzinse ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt; Grundlage der Mietzinsforderungen sei weiterhin der Mietvertrag, der nur zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige und den Mietern alle Einwände nach Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Unstreitig stellt der mieterseits unterzeichnete Vertrag in der Höhe des vereinbarten Anfangsmietzinses einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Die zitierte Lehre geht stillschweigend davon aus, dass die richterliche Mietzinsfestsetzung nicht ein Feststellungs- oder Gestaltungs-, sondern ein Leistungsurteil ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
weder strittig noch zweifelhaft; vielmehr geht es einzig um die Frage, ob die Mietsache Mängel aufweist, die von der Vermieterin - freilich nicht als synallagmatische Hauptleistung - zu beheben sind (zur Relevanz der Mängel im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung siehe unten, E. 4).
Steht aber die gerügte Erwägung, wonach für richterlich festgesetzte Mietzinse - die gleichen vollstreckungsrechtlichen Wirkungen eignen dem gerichtlich genehmigten Vergleich (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
4.
Zu prüfen bleibt, ob der gerichtliche Vergleich im vorliegenden Fall deshalb kein tauglicher Rechtsöffnungstitel für die fraglichen Monate Oktober und November 2004 sein konnte, weil die betreffenden Mietzinse Gegenstand des zwischenzeitlich neu eingeleiteten mietrechtlichen Verfahrens sind. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang denn auch geltend, die Schlichtungsbehörde habe die von ihnen behaupteten Mängel mit Entscheid vom 11. September 2003 anerkannt und deren Nichtberücksichtigung bei der definitiven Rechtsöffnung führe zu einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung durch die Mieterschaft, was vor dem Willkürverbot nicht standhalte.
Nach der konstanten bundesgerichtlichen Definition liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58).
Inwiefern vorliegend eine der drei ersten Konstellationen gegeben wäre, wird in der Beschwerde nicht substanziiert. Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, die fehlende Berücksichtigung der Mängelbeseitigung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung und die dadurch bewirkte Vorfinanzierung sei umso stossender, als die Mängel vorliegend gerichtlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig festgestellt seien.
In der Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung als solcher ist keine stossende Ungerechtigkeit zu erkennen. Die Mieterschaft kann die Beseitigung der Mängel ebenso gerichtlich durchsetzen wie die Vermieterschaft die Zahlung der Mietzinse. Nimmt jedoch der Mieter die Mängelbeseitigung ersatzweise selbst vor, so ist es eine hinzunehmende Konsequenz der Formstrengheit des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die betreffenden Kosten nur unter bestimmten Umständen mit den Mietzinsen verrechnet werden können: Nach dem gesetzgeberischen Konzept soll bei der Vollstreckung von Geldansprüchen derjenige rasch voranschreiten können, dessen Forderung in einem Titel ausgewiesen ist. Handelt es sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, verlangen Lehre und Rechtsprechung, dass die Einwendungen des Schuldners entsprechend stringent und deshalb in einem Titel ausgewiesen sein müssen, der wenigstens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100; 119 II 6 E. 4b S. 8; 124 III 501 E. 3a S. 503; Stücheli, a.a.O., S. 238; Staehelin, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen sind. Die Gerichtsgebühr ist folglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5P.304/2005 und 5P.305/2005 werden vereinigt.
2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: