Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2719/2022

Urteil vom 1. Dezember 2022

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Seraina Gut.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,

Beschwerdegegnerin,

Zentrale Ausgleichsstelle ZAS,
Vergabestelle.

Öffentliches Beschaffungswesen;
Zuschlag betr. Projekt "(22118) 602 Sicherheits- und
Gegenstand Empfangsdienste EAK / Logos 2";
SIMAP-Projekt-ID: 234069;
SIMAP-Meldungsnummer: 1267867.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Februar 2022 schrieb die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Eidg. Ausgleichskasse EAK (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt «(22118) 602 Sicherheits- und Empfangsdienste EAK / Logos 2» als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1246931). Der Auftrag umfasst Sicherheits- und Empfangsdienste für die Eidgenössische Ausgleichskasse im Gebäude Schwarztorstrasse 59 in 3003 Bern.

A.a Innert der bis am 4. April 2022 angesetzten Frist gingen sechs Angebote ein, darunter dasjenige Angebot der A._______ (nachfolgend: A._______).

A.b Nach einer ersten Prüfung der Angebote gab die Vergabestelle am 19. April 2022 fünf Anbieterinnen die Gelegenheit, ihre Angebote schriftlich einer Mängelbereinigung zu unterziehen.

Im Rahmen dieser Angebotsbereinigung lud die Vergabestelle die A._______ ein, ihr Angebot im Hinblick auf das Eignungskriterium EK05 «Sprachniveau der Schlüsselpersonen und der für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeitenden» sowie auf die technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» zu bereinigen. Konkret verlangte die Vergabestelle in Bezug auf EK05 eine schriftliche Bestätigung und die Dokumentation mit Angabe des Sprachniveaus A2 für die französische Sprache und bezüglich TS01 die Dokumentation mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Standards des Verbands Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen VSSU (nachfolgend: VSSU) für die Grundausbildung Sicherheitsdienst.

A.c Am 21. April 2022 stellte die A._______ der Vergabestelle die Bestätigung über die Mitgliedschaft beim VSSU, einen Auszug aus dem Handbuch des VSSU für die Auftragsvergabe von privaten Sicherheitsdienstleistungen und eine Personalliste zu.

Sie führte aus, dass die Mitgliedschaftsnachweise die Erfüllung aller Verpflichtungen gemäss Statuten des VSSU bestätige. Diese Statuten würden auch die Basisausbildung beinhalten. Im Handbuch des VSSU werde die Mitgliedschaft beim VSSU als Garantie für die Einhaltung von Standards im Bereich Ausbildung, Weiterbildung, Anstellungsbedingungen etc. angesehen. Weitere Bestätigungen seien seitens VSSU nicht vorhanden.

In der Personalliste sei zudem nun besser ersichtlich, dass die eingesetzten Mitarbeitenden die Kriterien von EK05 erfüllen würden. Da es sich um das Sprachniveau A2 handle und die Mitarbeitenden die schulischen Kenntnisse besässen, existierten keine Sprachdiplome für diese Anforderung.

A.d Nach der Angebotsbereinigung stellte die Vergabestelle fest, dass nur zwei Anbieterinnen sowohl die Eignungskriterien als auch die technischen Spezifikationen («Mussanforderungen») erfüllten. Die Vergabestelle bewertete die Angebote dieser zwei Anbieterinnen anhand der Zuschlagskriterien. Das Angebot der A._______ sowie die Angebote der drei übrigen Anbieterinnen wurden mangels Erfüllung der «Mussanforderungen» nicht bewertet.

A.e Am 3. Juni 2022 erteilte die Vergabestelle der B._______ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 549'189.22 inkl. Mehrwertsteuer. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 13. Juni 2022 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1267867).

A.f Die Vergabestelle stellte der A._______ am 17. Juni 2022 auf deren Begehren hin ein schriftliches Debriefing zu. In diesem teilte sie mit, dass die Nichterfüllung der zwingenden Anforderung TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» ein wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots der A._______ darstelle. Für das TS01 hätte für jeden Mitarbeitenden ein Nachweis (schriftliche Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate) erbracht werden sollen. Dieser Nachweis hätte aufzeigen sollen, dass der Inhalt ihrer Ausbildung umfassend genug sei, um als den VSSU-Standards für die Grundausbildung Sicherheitsdienst entsprechend anerkannt zu werden. Die Diplome und Zertifikate, die die Beschwerdeführerin vorgelegt habe, hätten nicht nachgewiesen, dass die Ausbildung den VSSU-Standards für die Grundausbildung Sicherheitsdienst entspreche. Eine Mitgliedschaft beim VSSU reiche für den Nachweis nicht aus.

B.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte:

1. Der Beschwerde sei superprovisorisch und dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 54 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 54 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3    Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
BöB) und die Vergabestelle [sei] anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen im Rahmen des Beschaffungsvorhabens (Simap Projekt-ID 234069) zu unterlassen, namentlich:

- den Vertragsabschluss bzw. jegliche Vollzugshandlungen in diesem Zusammenhang zu unterlassen;

- eventualiter den Vertrag ex nunc aufzulösen.

2. Es sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen (Art. 52 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
BöB). Es sei die Vergabebehörde anzuweisen,

- die Nicht-Zulassung zur Bewertung rückgängig zu machen und das Angebot der A._______ zu bewerten;

- ihre Begründungen im «Schriftlichen Debriefing», datiert am 17.06.2022, im Sinne der Bestimmungen des Branchenverbands VSSU zu korrigieren.

3. Es sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren (Art. 57 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
BöB), nicht nur in die Verfahrensschritte, welche die A._______ betreffen, sondern insbesondere wie und in welcher Form die anderen Anbietenden, v.a. die Zuschlagsempfängerin, den Nachweis der TS01 Grundausbildung Sicherheitsdienst darlegte.

4. Es sei der Beschwerdeführerin vollen Schadenersatz im Umfang von CHF 5'500.- für die Aufwendungen, welche der A._______ im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung des Angebots erwachsen sind, zuzusprechen (Art. 58 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 58 Beschwerdeentscheid - 1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2    Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3    Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4    Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.
BöB).

Weiter beantragte die Beschwerdeführerin einen zweiten Schriftenwechsel (Antrag 5). Alle Kosten für das vorliegende Verfahren seien von der Vergabestelle zu tragen (Antrag 6).

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die Vergabestelle für die technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» Nachweise verlangt habe, die gar nicht existieren würden. Eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim VSSU garantiere bereits die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildung. Bestätigungen für die Einhaltung der VSSU-Standards bei den Grundausbildungen stelle der VSSU nicht aus. Das Ausbildungszentrum der Beschwerdeführerin, in welchem die Basisausbildung stattfinde, werde regelmässig auditiert und sei auch eduQua-zertifiziert. Es stelle sich die Frage, welche Nachweise die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die anderen Mitbewerber eingereicht hätten. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Bewertung verstosse in «krasser Weise» gegen das Submissions- und Branchenrecht, gerade weil beim Zuschlagskriterium Preis ein enormer Unterschied bestehe.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, weil der Zuschlag prima vista nicht den Regeln des Staatsvertragsbereichs unterliege und daher kein Raum für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bleibe.

D.
Am 8. August 2022 beantragte die Vergabestelle in der Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids vom 13. Juni 2022 sei zu bestätigen. Weiter sei der Beschwerdeführerin nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Aktenverzeichnis mit «der Akteneinsicht zugänglich» bezeichnet seien. Die Kosten für das Verfahren seien von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Zur Begründung brachte die Vergabestelle im Wesentlichen vor, dass der Nachweis der Einhaltung der VSSU-Standards für die TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» in der Dokumentation der Beschwerdeführerin fehle. Es hätte für jeden einzelnen Mitarbeitenden ersichtlich sein sollen, dass die Ausbildung den VSSU-Standards für die Grundausbildung Sicherheitsdienst entspreche. Die VSSU-Statuten würden nach Auffassung der Vergabestelle keine Kriterien zur Basis- oder Grundausbildung des Sicherheitspersonals enthalten. Aus der Verbandsmitgliedschaft könne grundsätzlich auch nicht abgeleitet werden, dass die Mitarbeitenden die geforderte Ausbildung absolviert hätten. Auf den Diplomen, die die Beschwerdeführerin eingereicht habe, seien lediglich allgemeine Module aufgeführt, ohne dass diese in einen Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung gestellt würden. Den Inhalt des Diploms habe die Vergabestelle daher nicht überprüfen können. Die Vergabestelle bestritt, dass sie für TS01 Nachweise verlangt habe, die gar nicht existieren würden, weil zwei Anbieterinnen diesen Nachweis hätten erbringen können. Das Gebot der Gleichbehandlung habe die Vergabestelle nicht verletzt.

Sie habe im Pflichtenheft zudem unmissverständlich dargelegt, dass die Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien und technischen Spezifikationen vollständig und ohne Einschränkung bei der Angebotsunterbreitung erfüllt und nachgewiesen werden müssten. Weil die Beschwerdeführerin die zwingenden Anforderungen nicht erfüllt habe, sei ihr Angebot nicht mehr hinsichtlich Zuschlagskriterien geprüft worden.

Die Beschwerdeführerin habe nach Auffassung der Vergabestelle keine reelle Chance auf den Zuschlag oder auf eine Wiederholung des Submissionsverfahrens. Daher mangle es ihr an der materiellen Beschwer. Der unbestrittene Preisunterschied zwischen den Angeboten ändere daran nichts. Weiter habe die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen für das Kriterium ZK03 nicht geliefert, weshalb eine Bewertung dieses Zuschlagskriteriums sowieso nicht möglich gewesen wäre.

Die Vergabestelle legte weiter dar, dass ihre Zuschlagsverfügung nicht gegen das öffentliche Beschaffungsrecht oder gegen andere Bundesgesetze verstosse und daher nicht rechtswidrig sei. Ein Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin lehnte die Vergabestelle nicht nur deswegen, sondern auch wegen fehlendem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der angeblichen Rechtswidrigkeit sowie fehlender Substantiierung des Schadenersatzbegehrens, ab.

E.
Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vorakten «Exemplar für die Beschwerdeführerin» am 15. August 2022 zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2022 an den Anträgen 1, 2 und 6 fest, strich den Antrag 5 und erneuerte die Anträge 3 und 4 folgendermassen (Änderungen durch das Bundesverwaltungsgericht in kursiver Schrift hervorgehoben):

3. Es sei weiterhin umfassende Akteneinsicht zu gewähren (Art. 57 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
BöB), nicht nur in die Verfahrensschritte, welche die A._______ betreffen, sondern insbesondere wie und in welcher Form die anderen Anbietenden, v.a. die Zuschlagsempfängerin, den Nachweis der TS01 Grundausbildung Sicherheitsdienst darlegte.

Die eingereichten Dokumente der Vergabestelle vermögen nicht darzulegen, inwiefern die Zuschlagsempfängerin qualifizierter darzulegen vermochte, dass ihre Grundausbildung den VSSU-Vorgaben besser entsprechen würde als jene der A._______ - notabene sind beide VSSU-Mitglieder und verfügen über akkreditierte Ausbildungszentren.

4. Es sei der Beschwerdeführerin vollen Schadenersatz im Umfang von CHF 4'500.- für die Aufwendungen, welche der A._______ im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung des Angebots erwachsen sind, zuzusprechen (Art. 58 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 58 Beschwerdeentscheid - 1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2    Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3    Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4    Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.
BöB).

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich in den Unterlagen und insbesondere im internen Evaluationsbericht der Vergabestelle keine Begründung finden lasse, wieso ihre Grundausbildung den Anforderungen nicht genügen würde. Eine Vernehmlassung der Vergabestelle zur strittigen Thematik liege nicht vor.

H.
Am 5. September 2022 teilte die Vergabestelle mit, dass der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin am 18. August 2022 abgeschlossen worden sei.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 6. September 2022 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 10 Ausnahmen - 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1    Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c  die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010;
d  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f  die Verträge des Personalrechts;
g  folgende Rechtsdienstleistungen:
g1  Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
g2  Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
h  Beschaffungen:
h1  im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe,
h2  gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
h3  die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären,
h4  im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird;
i  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.
2    Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation.
3    Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a  bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b  bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;
c  bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin;
d  bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.
4    Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:
a  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
BöB vorliegt.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
BöB können Verfügungen (s. E.1.1) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 1.2) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 1.3) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Ziff. 2 des Anhangs 4 BöB; s. E. 1.4-1.5), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 1.6) (Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1).

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
1    Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a  die Ausschreibung des Auftrags;
b  der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;
c  der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis;
d  der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e  der Zuschlag;
f  der Widerruf des Zuschlags;
g  der Abbruch des Verfahrens;
h  der Ausschluss aus dem Verfahren;
i  die Verhängung einer Sanktion.
2    Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3    Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4    Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5    Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
6    Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag oder den Ausschluss (Art. 53 Abs. 1 Bst. e
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
1    Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a  die Ausschreibung des Auftrags;
b  der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;
c  der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis;
d  der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e  der Zuschlag;
f  der Widerruf des Zuschlags;
g  der Abbruch des Verfahrens;
h  der Ausschluss aus dem Verfahren;
i  die Verhängung einer Sanktion.
2    Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3    Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4    Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5    Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
6    Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
und h BöB).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2022 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.2 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
1    Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
a  die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung;
b  die eidgenössischen richterlichen Behörden;
c  die Bundesanwaltschaft;
d  die Parlamentsdienste.
2    Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e  Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109;
f  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h  Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3    Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4    Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin.
BöB).

Die Vergabestelle ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle [SR 831.143.32]) und untersteht demnach als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
1    Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
a  die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung;
b  die eidgenössischen richterlichen Behörden;
c  die Bundesanwaltschaft;
d  die Parlamentsdienste.
2    Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e  Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109;
f  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h  Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3    Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4    Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin.
BöB dem Bundesvergaberecht.

1.3 In Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 23. Februar 2022 gibt die Vergabestelle bei der Auftragsart an, dass es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt. Die zu beschaffende Leistung hat Sicherheits- und Empfangsdienste zum Inhalt (vgl. Ziff. 2.6 der Ausschreibung). Die Einstufung als Dienstleistung ist daher zutreffend.

1.4 Im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Dienstleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn diese in Anhang 3 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB). Hierfür massgebend ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten provisorischen zentralen Warenklassifikation (CPC prov; Urteile des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1.3 und B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2).

Die in SIMAP aufgeführte CPC-Referenznummer 23 (Kategorie 873 «Auskunfts- und Schutzdienste [ausser Geldtransport]») ist in der abschliessenden Positivliste im Anhang 3 BöB nicht aufgeführt. Daher liegt die ausgeschriebene Dienstleistung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, was die Vergabestelle bereits in der Ausschreibung festgehalten hat und von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten wird.

1.5 Nachfolgend ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den massgebenden Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erreicht. Für Dienstleistungen wird gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
BöB wie bereits erwähnt vorausgesetzt, dass der Schwellenwert für das Einladungsverfahren erreicht ist. Der Ziff. 2 des Anhangs 4 BöB ist zu entnehmen, dass der Schwellenwert für Dienstleistungen im Einladungsverfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- beträgt.

Die Zuschlagsempfängerin hat den Zuschlag zum Preis von Fr. 549'189.22.- (inkl. Mehrwertsteuer) erhalten. Damit ist der für Dienstleistungen massgebende Schwellenwert ohne weiteres überschritten.

1.6 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 10 Ausnahmen - 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1    Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c  die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010;
d  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f  die Verträge des Personalrechts;
g  folgende Rechtsdienstleistungen:
g1  Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
g2  Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
h  Beschaffungen:
h1  im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe,
h2  gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
h3  die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären,
h4  im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird;
i  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.
2    Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation.
3    Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a  bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b  bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;
c  bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin;
d  bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.
4    Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:
a  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
BöB).

1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.8 Der vorliegende Auftrag liegt wie vorne erwähnt allerdings ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, weshalb mit der Beschwerde nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung und die Leistung von Schadenersatz beantragt werden kann (Sekundärrechtsschutz; Art. 52 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
und Art. 42 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 42 Vertragsabschluss - 1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
1    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
2    Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
3    Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
BöB). Von vornherein nicht beantragt werden kann die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Primärrechtsschutz; vgl. Martin Beyeler, Rechtsschutz, Beschaffungsvertrag und Öffentlichkeitsprinzip, Baurecht 2020, S. 40 f.). Ebenfalls nicht beantragt werden kann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 54 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 54 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3    Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
BöB).

2.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Replik im Vergleich zur Beschwerde ein modifiziertes Rechtsbegehren.

2.1 Beschwerdeanträge können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer
A-166/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.208 ff.).

2.2 Ursprünglich beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'500.-. Diesen Betrag reduzierte sie in der Replik auf einen Betrag von Fr. 4'500.-. Mit dieser betragsmässigen Reduktion engte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag ein, weshalb diese Anpassung des Rechtsbegehrens ohne Weiteres zulässig ist.

3.
Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 55 Anwendbares Recht - Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BöB bzw. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; s. E. 3.1), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; s. E. 3.1) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; s. E. 3.2).

Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Auch dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist deshalb nur dann zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Dieses besteht darin, dass ein Nachteil abgewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen wird. Die gesuchstellende Person muss folglich nachweislich Dispositionen nicht treffen können oder solche ungerechtfertigterweise unterlassen, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht. Mithin ist auch bei der Feststellungsverfügung der praktische Nutzen nachzuweisen (Urteil des BVGer B-2885/2021 vom 1. März 2022 E. 2.1; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17). Im Vergaberecht stellt das Interesse an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich ein hinreichendes Feststellungsinteresse dar, weshalb die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf ein derartiges Feststellungsinteresse nicht restriktiver sind als bei einem Beschwerdebegehren, das auf Aufhebung des Zuschlags und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung gerichtet ist (Urteil des BVGer
B-2560/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.4 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, denn andernfalls kann die Rechtswidrigkeit des Entscheids nicht kausal für den Schaden gewesen sein (BGE 141 II 14 E. 4.6 m.w.H.).

Die Frage, ob die beschwerdeführende Anbieterin eine reelle Chance gehabt hätte, den Zuschlag selber zu erhalten, ist aufgrund der von ihr gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1; 137 II 313 E. 3.3.3). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihr platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist dabei auch die Beweiserschwernis, die sich für die nicht berücksichtigte Anbieterin aufgrund einer fehlenden Einsicht in die Verfahrensakten zum Zeitpunkt der Beschwerde ergeben kann (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer B-7463/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.8; B-3596/2015 vom 3. September 2015 E. 4.1).

3.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.

3.2 Im vorliegenden Fall ist indessen umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse hat.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vergabestelle die technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» zu Unrecht nicht als erfüllt betrachtet habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden die Erfüllung des TS01 belegen. Weitere Nachweise würden dafür - auch seitens des VSSU - nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellt sich vor diesem Hintergrund auch die Frage, wie die Beschwerdegegnerin und andere Mitbewerberinnen diese technische Spezifikation erfüllt hätten. Weil die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie das TS01 erfüllt habe, hätte die Vergabestelle ihr Angebot auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien prüfen müssen. Beim Zuschlagskriterium bestünde ein «enormer» Preisunterschied, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sei.

Im Rahmen der Vernehmlassung bringt die Vergabestelle in Bezug auf das Vergabeverfahren vor, dass nur zwei von sechs Anbieterinnen sowohl alle Eignungskriterien als auch alle technischen Spezifikationen erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe das zwingende TS01 nicht erfüllt. Sie sei daher ausgeschlossen und nicht zur Evaluation der Zuschlagskriterien zugelassen worden.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, «die Nicht-Zulassung zur Bewertung rückgängig zu machen und das Angebot der A._______ zu bewerten», weil sie die technische Spezifikation TS01 erfüllt habe und deshalb nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass es aufgrund der Preisunterschiede nicht ausgeschlossen wäre, dass sie eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

Hätte die Beschwerdeführerin die fragliche technische Spezifikation TS01 erfüllt, wäre ihr Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien evaluiert worden, was auch die Vergabestelle nicht bestreitet. Gemäss Evaluationsbericht der Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin unbestritten das preislich günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentscheids ist folglich zu bejahen.

3.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG20 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
und 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG20 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

3.4 Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten, als das Gericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und das Schadenersatzbegehren prüft. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie sinngemäss eine Wiederholung des Vergabeverfahrens verlangt, ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.8) - nicht einzutreten. Definitiv nicht einzutreten ist ebenfalls auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 55 Anwendbares Recht - Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG20 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie bereits erläutert (vgl. E. 1.8), die Frage, ob die Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2022 rechtswidrig ist (Art. 58 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 58 Beschwerdeentscheid - 1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2    Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3    Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4    Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.
BöB) und, falls dies zutrifft, die Vergabestelle in der Folge für den dadurch bei der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden haftet.

5.
Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.12
BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Die technischen Spezifikationen müssen erfüllt sein, damit ein Angebot nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft und bewertet wird (Art. 40 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 40 Bewertung der Angebote - 1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.
1    Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.
2    Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann sie alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt sie nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
BöB).

Nachfolgend wird untersucht, ob die von der Vergabestelle formulierte technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» von der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vergabestelle - erfüllt worden ist. Dabei wird zuerst geprüft, welche Anforderungen die Vergabestelle für die Erfüllung des TS01 aufgestellt hat (s. E. 6) und ob sie die dafür geforderten Nachweise verlangen durfte (s. E. 7). Danach wird eruiert, ob die Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt (s. E. 8) oder ob die Vergabestelle sie zurecht vom Verfahren ausgeschlossen hat (s. E. 9).

6.

6.1
Die Vergabestelle umschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.12
BöB, so ausführlich und klar wie nötig (vgl. Art. 7
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 7 Leistungsbeschreibung - (Art. 36 Bst. b BöB)
1    Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig.
2    Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung festlegen.
der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB] vom 12. Februar 2020; BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2). Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle Informationen enthalten, welche die Anbieter benötigen, um korrekte Angebote einreichen zu können. Sie müssen widerspruchsfrei und unmissverständlich formuliert sein. Von erheblicher Bedeutung ist die eindeutige, vollständig und ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung (Produktanforderung). Der Leistungsbeschrieb (Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforderungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den technischen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kernstück der Ausschreibung. Die technischen Spezifikationen definieren die Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung (Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.1.2; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.12
BöB N. 1 f.).

6.2

6.2.1 Vorliegend mussten die Anbieterinnen gemäss Anhang 1 des Pflichtenhefts für das TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» die folgende Anforderung erfüllen (Zitat):

Alle für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter müssen eine Grundausbildung Sicherheitsdienst absolviert haben.

Tous les collaborateurs que le soumissionnaire prévoit d'engager pour l'exécution du mandat doivent avoir achevé une formation de base dans la sécurité.

Der Nachweis musste für diese technische Spezifikation wie folgt erbracht werden (Zitat):

Der Anbieter weist die Erfüllung nach, indem er für die zum Einsatz vorgesehene Mitarbeitende (recte: vorgesehenen Mitarbeitenden) schriftliche Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate (Basisausbildung gemäss Standard VSSU) einreicht, woraus die Qualifizierung ersichtlich wird.

Attestations ou certificats écrits (formation de base conforme à la norme de l'AESS) indiquant clairement la qualification.

6.2.2 Die Vergabestelle hat hinreichend klar formuliert, dass sie für die einzusetzenden Personen eine abgeschlossene Grundausbildung Sicherheitsdienst voraussetze. Etwas Anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Eindeutig und unbestritten ist weiter, dass die Anbieterinnen dafür entweder Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate beilegen mussten, die diese Ausbildung und die Qualifizierung belegen. Jedoch ist aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht klar, welche Bedeutung der Klammerbemerkung «Basisausbildung gemäss Standard VSSU» beigemessen werden muss.

6.2.3 Die Vergabestelle präzisierte jedoch das TS01 in der Angebotsbereinigung insofern, als sie feststellte, dass in der Dokumentation der Beschwerdeführerin kein Nachweis für die «Einhaltung der VSSU-Standards für die Grundausbildung» zu finden sei. Sie forderte die Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom 19. April 2022 zu Folgendem auf (Zitat):

Wir bitten Sie, uns die Dokumentation mit Hinweis auf die Einhaltung der VSSU-Standards zurückzusenden.

6.2.4 Damit hat die Vergabestelle verdeutlicht, dass sie eine Grundausbildung voraussetzt, die die «VSSU-Standards» einhält, und sie dafür einen Nachweis in der Dokumentation verlangt. Dass die Vergabestelle damit in unzulässiger Weise eine strengere Vorgabe an das TS01 aufgestellt habe, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Vergabestelle ist zwar grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Eine Angebotsbereinigung kann aber stattfinden, wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder objektiv vergleichbar gemacht werden können (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote - 1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
1    Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2    Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3    Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4    Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
BöB). Eine Angebotsbereinigung soll auch dann erlaubt sein, wenn die Vorgaben der Vergabestelle in der Ausschreibung unklar oder missverständlich waren (Bruno Gygi, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht [nachfolgend: Handkommentar], 2020, Art. 39
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote - 1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
1    Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2    Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3    Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4    Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
BöB N. 10). Dies gilt jedenfalls solange, als die Vergabestelle das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, indem sie unter anderem allen Anbieterinnen, deren Angebot vernünftigerweise für den Zuschlag in Frage kommen könnte, eine Bereinigung des Angebots ermöglichen soll (vgl. Gygi, a.a.O, Art. 39
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote - 1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
1    Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2    Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3    Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4    Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
BöB N. 11). Vorliegend bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle das TS01 in vergaberechtswidriger Weise nachträglich geändert hat.

6.3 Auch im Rahmen der Angebotsbereinigung hat die Vergabestelle aber nicht erläutert, was sie unter «VSSU-Standards» versteht. Deshalb wird nachfolgend ausgelegt, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Angebotsbereinigung darunter verstehen durfte.

6.3.1 Dabei sind die in der Ausschreibung formulierten Beurteilungskriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BVGer B-2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 4.6.4 m.w.H.).

6.3.2 Der VSSU und die Gewerkschaft Unia haben einen Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend: GAV) abgeschlossen. Dieser wurde vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt (BBL 2014 4851). Artikel 10 dieses GAV bezieht sich auf die Basisausbildung. Es wird im ersten Absatz eine Mindestdauer von 20 Stunden vorgeschrieben. Gemäss viertem Absatz müssen die Mitarbeitenden, die einen eidgenössischen Fachausweis der Sicherheitsdienstleistungsbranche vorweisen können, die Grundausbildung nicht absolvieren. Der letzte Absatz sieht schliesslich vor, dass die Ausbildung in einem Ausbildungsreglement geregelt werden müsse. Aus dem GAV ist hingegen nicht ersichtlich, welche Inhalte in der Basisausbildung behandelt werden müssen. Der VSSU publiziert auf seiner Webseite dazu Empfehlungen (VSSU, Basisausbildungsempfehlungen des GAV, , abgerufen am 01.11.2022). Gemäss dieser Empfehlung soll die minimale Basisausbildung die Themen Sozialkompetenz, Rechtskunde, Erste Hilfe, Branchenkunde, Arbeitssicherheit und Eigenschutz sowie Gesamtarbeitsvertrag umfassen. Für jedes dieser Themengebiete werden jeweils die empfohlenen Inhalte, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lernziele angegeben.

6.3.3 Unter Standard wird gemäss Duden unter anderem das Normalmass, die Durchschnittsbeschaffenheit oder die Richtschnur verstanden (Duden, Das Fremdwörterbuch, 11. Aufl. 2015). Auch wenn die Vergabestelle die Formulierung «Standard» statt der vom VSSU gewählten Formulierung «Empfehlung» gewählt hat, mussten die Anbieterinnen davon ausgehen, dass damit die inhaltlichen Empfehlungen des Branchenverbandes VSSU gemeint sind, die sich zu den Ausbildungsinhalten, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lernzielen äussern. Andere Standards des VSSU in Bezug auf die Grundausbildung existieren, soweit ersichtlich, nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

6.3.4 Der Zweck des TS01 besteht darin, dass nur qualifizierte Personen bei der Vergabestelle Sicherheits- und Empfangsdienste erbringen werden. Die verlangten Nachweise sollen die tatsächlich absolvierten Ausbildungen der Mitarbeitenden belegen und dokumentieren. Bei objektiver Betrachtung ist vor diesem Hintergrund eindeutig, dass die Inhalte - und nicht die Dauer - der Ausbildung dafür von Bedeutung sind. Die Vergabestelle hat dies auch unterstrichen, indem sie Nachweise verlangt hat, aus welchen die Qualifizierung ersichtlich ist. Bei der Grundausbildung Sicherheitsdienst, die oftmals eine unternehmensinterne Ausbildung darstellt, wäre es ansonsten gar nicht möglich, die Ausbildung der einzelnen Personen nachvollziehen zu können.

6.4 Das TS01 ist im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass die Anbieterinnen in der Dokumentation einen Nachweis beilegen mussten, der aufzeigt, dass die Inhalte der Basisausbildung der vorgeschlagenen Mitarbeitenden mit dem Standard bzw. Empfehlung des VSSU übereinstimmen.

7.
Mit ihrer ersten Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser Nachweis von den Anbieterinnen gar nicht erbracht werden könne, weil ein solcher nicht existiere.

7.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der Direktor des VSSU auf Nachfrage der Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass der VSSU keine Bescheinigung für die Einhaltung der VSSU-Standards bei der Grundausbildung ausstelle. Auch im Handbuch des VSSU sei festgehalten, dass bereits eine Mitgliedschaft beim VSSU die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildung garantiere. Die Beschwerdeführerin könne sich daher auch nicht erklären, welche Nachweise die anderen Anbieterinnen für das TS01 eingereicht hätten.

Die Vergabestelle lässt den Vorwurf, sie habe für das TS01 inexistente Nachweise gefordert, nicht gelten, denn schliesslich hätten ihrer Ansicht nach zwei der Anbieterinnen diesen Nachweis erbringen können.

7.2 Es steht der öffentlichen Vergabebehörde zu, frei darüber zu bestimmen, was sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität und Anfertigung stellt, was also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Submission bildet (Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2 m.H.; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2). Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der gerügten technischen Spezifikationen (vgl. Urteil des BVGer B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2; Zwischenentscheid B-822/2010 E. 4.2 f. m.w.H.) und entspricht dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 56
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG20 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
BöB (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht «gesicherten Handlungsspielräumen» (vgl. BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.3). Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall aber trotzdem nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteile des BVGer B-2709/2019 vom 25. November 2019 E. 3.1.2 und B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.3 m.w.H.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 409).

7.3

7.3.1 Die Vergabestelle hat für die ausgeschriebenen Sicherheits- und Empfangsdienste mit dem TS01 vorgeschrieben, dass die vorgeschlagenen Mitarbeitenden über eine Basisausbildung im Sicherheitsdienst verfügen müssen. Als Nachweis dafür forderte sie im Pflichtenheft schriftliche Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate, aus welchen die Qualifizierung ersichtlich ist. Im Rahmen der Angebotsbereinigung machte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie für das TS01 in der Dokumentation den Nachweis für die Einhaltung der VSSU-Standards bei der Grundausbildung Sicherheitsdienst vermisse.

7.3.2 Die Vergabestelle hat jedoch keine detaillierten Anforderungen an diesen Nachweis gestellt. Sie hat unter anderem nicht gefordert, dass die Anbieterinnen eine vom VSSU ausgestellte Bestätigung beilegen müssten, wie das die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet. Da die Vergabestelle offengelassen hat, wie ein solcher Nachweis erfolgen kann, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte inexistente Nachweise gefordert. Es sind auch keine Indizien ersichtlich, dass sie das TS01 zu eng umschrieben hätte, sodass nur einzelne oder wenige Anbieterinnen für den Zuschlag in Frage gekommen wären. Dass die Vergabestelle für die Beurteilung der Qualifizierung auf die Standards bzw. Empfehlungen des VSSU abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Empfehlungen des VSSU halten die Themen und Inhalte der minimalen Basisausbildung für operativ tätige Mitarbeitende im Sicherheitsdienstleistungsbereich fest (vgl. VSSU, , abgerufen am 22.11.2022). Weiter setzt sich der VSSU gemäss eigenen Angaben für eine branchenkonforme Ausbildung ein (VSSU, , abgerufen am 22.11.2022). Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass sich die Vergabestelle auf seine Empfehlungen stützt, um einerseits den Einsatz von qualifizierten Personen sicherzustellen und andererseits die Angebote vergleichbar zu machen.

7.3.3 Der Vergabestelle ist zudem zuzustimmen, dass die Anbieterinnen, deren Angebote von der Vergabestelle bewertet worden sind, durch die dem Angebot beigelegten oder im Rahmen der Angebotsbereinigung nachgereichten Dokumente aufzeigen konnten, wie ihre Grundausbildung aufgebaut ist und welche Inhalte behandelt werden. Dies ermöglichte der Vergabestelle, die Grundausbildung der Anbieterinnen mit dem Standard bzw. der Empfehlung des VSSU zu vergleichen.

7.4 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vergabestelle nicht rechtswidrig handelte, indem sie für das TS01 einen Nachweis verlangte, aus dem ersichtlich ist, dass die Grundausbildung der Anbieterinnen für das vorgesehene Personal inhaltlich dem Standard bzw. der Empfehlung des VSSU entspricht.

8.
Nachfolgend wird auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, in welcher sie sinngemäss vorbringt, diesen Nachweis für das TS01 erbracht und damit das TS01 erfüllt zu haben.

8.1

8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ihre Grundausbildung bereits deshalb den Standards des VSSU entspreche, weil sie Mitglied des VSSU sei. Die Vergabestelle habe darüber hinaus nicht begründet, wieso die Grundausbildung der Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genüge. Weiter sei das Ausbildungszentrum der Beschwerdeführerin, in welchem die Basisausbildung stattfinde, eduQua-zertifiziert. Dieses Zertifikat habe die Beschwerdeführerin auch dem Angebot beigelegt.

8.1.2 Die Vergabestelle vertritt hingegen die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie bei der Grundausbildung für den Sicherheitsdienst die VSSU-Standards einhalte. Die Beschwerdeführerin habe keine Beschreibung der Sicherheitsausbildung, sondern nur die Diplome der Mitarbeitenden eingereicht, aus welchen nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die darin aufgeführten allgemeinen Module mit der absolvierten Ausbildung stehen würden. Die Module in den Diplomen würden auch nicht der Referenzausbildung entsprechen. Bloss aus der Mitgliedschaft beim VSSU oder aus dem Handbuch des VSSU, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen der Angebotsbereinigung beigelegt habe, habe die Vergabestelle bezüglich der Grundausbildung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen nichts ableiten können. Die Vergabestelle habe daher weder das Ausbildungskonzept der Beschwerdeführerin noch die Diplome für den Sicherheitsdienst überprüfen können.

8.2 Wie bereits bei der Formulierung der Beurteilungskriterien verfügt die Vergabestelle auch bei der Anwendung der Beurteilungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-4467/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.3.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. m.w.H.).

8.3

8.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit dem Angebot für die Mehrheit der vorgeschlagenen Mitarbeitenden «Diplome» ein, die von der Beschwerdeführerin selber ausgestellt worden sind. Mit dem Diplom wurde jeweils bestätigt, dass der genannte Mitarbeitende «die Basisausbildung gemäss den Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (Kursdauer 20 Stunden) besucht» hat. Die Themenschwerpunkte des Kurses waren jeweils: Betriebliche Abläufe und Strukturen, Rechtskunde, Fachkunde, Sanitätskunde AED/BLS, Objektbezogene Ausbildung, Verkehrsdienst, RSG und Selbstverteidigung, Funkausbildung. Lediglich für einen Mitarbeiter reichte die Beschwerdeführerin nur den eidgenössischen Fachausweis für «Fachmann für Sicherheit und Bewachung» ein.

8.3.2 Die von der Beschwerdeführerin beigelegten Diplome der vorgeschlagenen Mitarbeitenden enthalten zwar eine rudimentäre Aufzählung der Ausbildungsinhalte, doch der Vergabestelle ist zuzustimmen, dass aus dieser Aufzählung nicht ersichtlich ist, welche Inhalte die Basisausbildung der vorgeschlagenen Mitarbeitenden genau umfasst. Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Offerte keine weiteren Dokumente - beispielsweise ein Ausbildungskonzept - eingereicht, die aufzeigen würden, welche Ausbildungsinhalte, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lernziele dieser Ausbildung zugrunde liegen. Es war der Vergabestelle daher anhand der eingereichten Nachweise nicht möglich, zu überprüfen, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Basisausbildung der vorgeschlagenen Mitarbeitenden und den Empfehlungen des VSSU besteht. Folglich konnte sie auch nicht feststellen, ob die vorgeschlagenen Mitarbeitenden für die Erbringung der Sicherheits- und Empfangsdienste hinreichend qualifiziert sind.

8.3.3 Die Vergabestelle gestattete der Beschwerdeführerin daher, wie bereits schon erwähnt, eine Angebotsbereinigung. Eine solche ist unter anderem dann möglich, wenn die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Nachweise nicht feststellen kann, ob die Anbieterin die technischen Spezifikationen erfüllt (Gygi, a.a.O., Art. 39
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote - 1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
1    Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2    Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3    Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4    Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
BöB N. 17). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin fristgerecht weitere Nachweise ein. Bezüglich TS01 legte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung beim VSSU sowie einen Auszug aus dem Handbuch des VSSU für die Auftragsvergabe für private Sicherheitsdienstleistungen bei. Weil die Beschwerdeführerin Mitglied beim VSSU sei, seien auch alle Verpflichtungen gemäss Statuten des VSSU, die ebenfalls die Basisausbildung beinhalten würden, erfüllt. Gemäss dem Handbuch werde die Mitgliedschaft beim VSSU als Garantie für die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildungen angesehen. Die Beschwerdeführerin hat aber weiterhin kein Dokument beigelegt, welches die Ausbildungsinhalte, die auf den Diplomen aufgeführt sind, beschreiben würde.

8.3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der VSSU-Statuten (VSSU, Statuten des Verbandes Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen, Ausgabe 2006, , abgerufen am 14.11.2022) wird für die Mitgliedschaft unter anderem vorausgesetzt, dass das Unternehmen die Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages erfüllen muss. Dem Aufnahmegesuch für aktive Mitglieder des VSSU ist weiter zu entnehmen, dass das Unternehmen ein Ausbildungskonzept beilegen muss, in welchem auch die Basisausbildung geregelt ist (VSSU, Aufnahmegesuch für aktive Mitglieder, , abgerufen am 14.11.2022, S. 15). Vom VSSU wird, soweit ersichtlich, aber weder vorausgesetzt noch geprüft, ob das Unternehmen, welches eine Mitgliedschaft anstrebt, die Empfehlungen des VSSU für die Basisausbildung übernommen hat. Beim TS01 wurde auch nicht vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen selbst eine Basisausbildung anbietet, sondern dass die vorgeschlagenen Mitarbeitenden über eine Basisausbildung, die den Empfehlungen des VSSU entspricht, verfügen. Wie die Vergabestelle deshalb zurecht festhält, lässt die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim VSSU keinen Schluss darüber zu, ob die Basisausbildung der einzusetzenden Mitarbeitenden inhaltlich mit den Empfehlungen des VSSU übereinstimmt.

8.3.5 Auch aus dem Handbuch des VSSU für die Auftragsvergabe für private Sicherheitsdienstleistungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Auszug, den die Beschwerdeführerin beigelegt hat, schlägt lediglich Kriterien vor, die Vergabestellen für die Bewertung der Angebote heranziehen können. Welche Kriterien die Vergabestelle schlussendlich für ihre Vergabe aufstellen und welche Nachweise sie dafür verlangen will, kann sie hingegen im Rahmen einer rechtmässigen Ermessensausübung selber bestimmen.

8.3.6 Im Übrigen zielt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ausbildungszentrum sei eduQua-zertifiziert, ins Leere. Denn, wie sich in E. 6 gezeigt hat, ist für die Grundausbildung nicht eine eduQua-Zertifizierung vorgeschrieben, sondern ein Nachweis, inwiefern die Grundausbildung der vorgeschlagenen Mitarbeitenden den Standards des VSSU entspricht.

8.3.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine Argumente oder Nachweise eingebracht hat, die dokumentieren und belegen, dass die von ihr vorgeschlagenen Mitarbeitenden eine Basisausbildung abgeschlossen haben, die den VSSU-Standards genügt. Ihre Ausführungen beschränkten sich vielmehr darauf, zu behaupten, dass ein solcher Nachweis gar nicht möglich sei, obwohl die Vergabestelle im schriftlichen Debriefing und vor allem in der Vernehmlassung dargelegt hat, wie ein solcher Nachweis hätte erbracht werden können.

8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis vorgelegt hat, dass die von ihr vorgeschlagenen Personen eine Basisausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich mit den Empfehlungen des VSSU übereinstimmt, noch hat sie eine Dokumentation über ihre Basisausbildung eingereicht, die es der Vergabestelle ermöglicht hätte, die Basisausbildung hinsichtlich Ausbildungsinhalten, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lernzielen mit den Empfehlungen des VSSU zu vergleichen. Die Vergabestelle verletzt den ihr zustehenden Ermessensspielraum aufgrund des soeben Ausgeführten deshalb nicht, wenn sie feststellt, dass die Beschwerdeführerin das TS01 nicht erfüllt hat.

9.
Schlussendlich ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des TS01 zurecht vom Verfahren ausgeschlossen hat.

9.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die von der Vergabestelle vorgebrachte Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren wegen der Nichterfüllung der technischen Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» gegen das «Submissions- und Branchenrecht» verstosse.

Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass sie das TS01 klar als zwingende Anforderung formuliert habe und daher eine Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss. Ohne die entsprechenden Nachweise habe sie die Angebote nicht auf einer objektiven und gemeinsamen Grundlage vergleichen können.

9.2

9.2.1 Die Auftraggeberin kann einen Anbieter, der die geforderten Kriterien nicht erfüllt, vom Verfahren ausschliessen (vgl. Art. 44 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags - 1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
1    Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt.
b  Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab.
c  Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor.
d  Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren.
e  Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt.
f  Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen.
fbis  Sie beheben eine Schwachstelle in der von ihnen hergestellten Hard- oder Software nicht innert der Frist, die das Bundesamt für Cybersicherheit nach Artikel 73b Absatz 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202016 gesetzt hat.
g  Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht.
h  Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein.
i  Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
j  Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2    Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht.
b  Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen.
c  Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.
d  Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen.
e  Sie sind insolvent.
f  Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
g  Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA17 verletzt.
h  Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198618 gegen den unlauteren Wettbewerb.
BöB; Laura Locher, Handkommentar, Art. 44
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags - 1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
1    Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt.
b  Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab.
c  Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor.
d  Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren.
e  Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt.
f  Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen.
fbis  Sie beheben eine Schwachstelle in der von ihnen hergestellten Hard- oder Software nicht innert der Frist, die das Bundesamt für Cybersicherheit nach Artikel 73b Absatz 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202016 gesetzt hat.
g  Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht.
h  Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein.
i  Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
j  Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2    Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht.
b  Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen.
c  Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.
d  Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen.
e  Sie sind insolvent.
f  Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
g  Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA17 verletzt.
h  Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198618 gegen den unlauteren Wettbewerb.
BöB N. 12). Der Ausschluss kann durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen (Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 6.3; vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 449).

9.2.2 Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts Anderes ergibt - absolute Kriterien. Die Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2; Urteil B-2709/2019 E. 3.1.1; Trüeb/Clausen, a.a.O., Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.12
BöB N. 2).

9.2.3 Auf einen Ausschluss kann jedoch verzichtet werden, wenn sich dieser als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3). Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 und B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 447 f.).

9.2.4 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3):

Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 6.2 m.w.H.). Ein wesentlicher Formfehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1).

Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2; Christoph Jäger, 14. Kapitel Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 234).

Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2; Urteile des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3.1; 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.3; 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 5.8; 2C_197/2010 vom 30. April 2010 E. 6.4; 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4).

9.3

9.3.1 Im Pflichtenheft legte die Vergabestelle - wie vorne erwähnt - dar, dass die zwingenden Anforderungen, u.a. die technischen Spezifikationen, «vollständig und ohne Einschränkung und Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes erfüllt und nachgewiesen werden, ansonsten [werde] nicht auf das Angebot eingegangen.» Der im Pflichtenheft als Anhang beigefügte Anforderungskatalog stellte sodann erneut klar, dass die technischen Spezifikationen zwingende Anforderungen darstellen. In der schriftlichen Angebotsbereinigung wies die Vergabestelle die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Angebote, die die technischen Spezifikationen nicht vollständig erfüllen, nicht für den Zuschlag in Frage kommen. Sie hielt ebenfalls fest, dass für eine vollständige Erfüllung auch die Beilage sämtlicher Ausführungen und Unterlagen notwendig sei. Weil unter anderem das TS01 von der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Nachweise noch nicht als vollständig beurteilt werden könne, wurde ihr die Möglichkeit zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Die Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin damit hinreichend darauf aufmerksam gemacht, dass eine nicht vollständige Erfüllung des TS01 zu einer Nichtbewertung des Angebots führt.

9.3.2 Wie bereits in E. 8 erläutert, hat die Beschwerdeführerin die technische Spezifikation TS01 aufgrund des fehlenden Nachweises über die Einhaltung der VSSU-Empfehlungen in der Ausbildung der vorgeschlagenen Personen nicht erfüllt. Es war der Vergabestelle auch nach der Angebotsbereinigung anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht in genügendem Masse möglich, die Grundausbildung der vorgeschlagenen Personen mit den Empfehlungen des VSSU zu vergleichen. Da die Vergabestelle aufgrund der verlangten Nachweise den ausschliesslichen Einsatz von qualifiziertem Personal sicherstellen wollte, ist der Mangel als wesentlich zu qualifizieren. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht überspitzt formalistisch, dass die Vergabestelle keine zweite Angebotsbereinigung durchgeführt hat (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-2955/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.8). Inwiefern die Vergabestelle ihren Ermessenspielraum in rechtswidriger Weise überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert begründet.

9.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe sie rechtswidrig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, erweist sich folglich ebenfalls als unbegründet. Eine Prüfung des Schadenersatzbegehrens erübrigt sich deshalb.

10.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr volle Einsicht in die Akten der Vergabestelle zu gewähren. Insbesondere seien ihr sämtliche Dokumente zukommen zu lassen, welche Aufschluss darüber geben würden, wie die Mitbewerberinnen das TS01 erfüllt hätten.

10.1 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 57 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
BöB im Beschwerdeverfahren auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen.

10.1.1 Für die Frage, welche Verfahrensakten als entscheidrelevant zu qualifizieren sind, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht verwiesen werden (Micha Bühler, Handkommentar, Art. 57
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
BöB N. 18). So ist etwa entschieden worden, dass nur in die für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage relevanten Akten Einsicht gewährt wird, solange der Prozess auf dieses Thema beschränkt ist. In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung eines Ausschlusses wegen unvollständiger Offerte festgehalten, dass diejenigen Akten, welche nur in Bezug auf die Bewertung der Offerten im Rahmen eines Zuschlags relevant wären, im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses nicht Gegenstand der Akteneinsicht sind (Zwischenentscheid des B-1774/2006 vom 13. März 2007, auszugsweise publiziert als BVGE 2007/13, nicht veröffentlichte E. 7.2).

10.1.2 Auch in Bezug auf die Frage, welche Vergabeakten aufgrund überwiegenden entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen von der Einsichtnahme auszunehmen sind, ist auf die ständige Rechtsprechung zum alten Recht zu verweisen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 57 N. 25). Im Rechtsmittelverfahren in Vergabesachen besteht ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten, da das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten hat (BGE 139 II 489 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 und 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 7.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.; Bühler, a.a.O., Art. 57
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
BöB N. 17 und 26 f.).

10.2

10.2.1 Die Frage, ob das Angebot der Beschwerdeführerin den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen entspricht, ist primär allein aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen und der Offerte der Beschwerdeführerin zu beantworten, was vorliegend auch geschehen ist und möglich war. Über diese Akten verfügte die Beschwerdeführerin bereits. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch keinen Antrag gestellt, dass eine der Mitbewerberinnen aufgrund mangelnder Erfüllung des TS01 hätte ausgeschlossen werden müssen, weshalb ihr bereits deshalb aufgrund mangelnder Relevanz keine weitere Einsicht in die Angebote ihrer Mitbewerberinnen zu geben ist.

10.2.2 Abgesehen davon wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin am 15. August 2022 bereits mehrheitlich entsprochen, da sie Einsicht in die für sie bestimmte (teilweise geschwärzte) Version der Verfahrensakten erhielt. In diesen Verfahrensakten befanden sich auch die teils abgedeckten Nachweise, die die Beschwerdegegnerin und die zweitplatzierte Anbieterin für die Erfüllung des TS01 eingereicht haben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen die Beschwerdeführerin einsehen will oder ob sich ihr Begehren auf die nicht geschwärzte Version der Akten bezieht. Im letzteren Fall wäre eine weitergehende Einsicht in die Konkurrenzofferten auch wegen überwiegenden privaten Interessen der anderen Anbieterinnen abzulehnen.

10.3 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb, soweit es durch die bis die anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

11.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bisVwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

12.2 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE nicht entschädigungsberechtigt und hat auch keine Entschädigung beantragt (Elisabeth Lang, Handkommentar, Art. 55
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 55 Anwendbares Recht - Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BöB N. 32; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1443 m.w.H.). Ebenfalls keine Entschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin beantragt, die im vorliegenden Verfahren ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Seraina Gut

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 2. Dezember 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin(Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 234069; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2719/2022
Datum : 01. Dezember 2022
Publiziert : 09. Dezember 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "(22118) 602 Sicherheits- und Empfangsdienste EAK / Logos 2"; SIMAP-Projekt-ID: 234069; SIMAP-Meldungsnummer: 1267867


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BoeB: 1 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
4 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
1    Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
a  die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung;
b  die eidgenössischen richterlichen Behörden;
c  die Bundesanwaltschaft;
d  die Parlamentsdienste.
2    Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e  Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109;
f  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h  Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3    Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4    Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin.
8 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
10 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 10 Ausnahmen - 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1    Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c  die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010;
d  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f  die Verträge des Personalrechts;
g  folgende Rechtsdienstleistungen:
g1  Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
g2  Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
h  Beschaffungen:
h1  im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe,
h2  gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
h3  die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären,
h4  im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird;
i  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.
2    Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation.
3    Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a  bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b  bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;
c  bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin;
d  bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.
4    Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:
a  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
30 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.12
39 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote - 1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
1    Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2    Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3    Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4    Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
40 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 40 Bewertung der Angebote - 1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.
1    Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.
2    Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann sie alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt sie nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
42 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 42 Vertragsabschluss - 1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
1    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
2    Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
3    Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
44 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags - 1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
1    Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt.
b  Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab.
c  Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor.
d  Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren.
e  Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt.
f  Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen.
fbis  Sie beheben eine Schwachstelle in der von ihnen hergestellten Hard- oder Software nicht innert der Frist, die das Bundesamt für Cybersicherheit nach Artikel 73b Absatz 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202016 gesetzt hat.
g  Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht.
h  Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein.
i  Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
j  Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2    Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a  Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht.
b  Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen.
c  Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.
d  Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen.
e  Sie sind insolvent.
f  Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
g  Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA17 verletzt.
h  Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198618 gegen den unlauteren Wettbewerb.
52 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
1    Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:
a  bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b  bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.
2    Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3    Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.
4    Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.
5    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
53 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
1    Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a  die Ausschreibung des Auftrags;
b  der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;
c  der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis;
d  der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e  der Zuschlag;
f  der Widerruf des Zuschlags;
g  der Abbruch des Verfahrens;
h  der Ausschluss aus dem Verfahren;
i  die Verhängung einer Sanktion.
2    Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3    Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4    Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5    Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
6    Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
54 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 54 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3    Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
55 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 55 Anwendbares Recht - Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
56 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG20 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
57 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 57 Akteneinsicht - 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1    Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2    Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
58
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 58 Beschwerdeentscheid - 1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2    Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3    Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4    Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VoeB: 7
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 7 Leistungsbeschreibung - (Art. 36 Bst. b BöB)
1    Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig.
2    Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung festlegen.
VwVG: 25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-I-249 • 133-II-30 • 137-II-313 • 139-II-489 • 141-II-14 • 141-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2C_197/2010 • 2C_257/2016 • 2C_346/2013 • 2C_665/2015 • 2C_782/2012 • 2D_49/2011 • 2D_52/2011 • 2P.176/2005 • 2P.193/2006 • 2P.274/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
technische spezifikation • bundesverwaltungsgericht • frage • weiler • mitgliedschaft • dokumentation • akteneinsicht • stein • frist • zwischenentscheid • pflichtenheft • kategorie • gesamtarbeitsvertrag • vergabeverfahren • zuschlag • bescheinigung • weiterbildung • schadenersatz • ausserhalb • erteilung der aufschiebenden wirkung
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BVGE
2017-IV-3 • 2010/12 • 2007/13
BVGer
A-166/2021 • B-1570/2015 • B-1606/2020 • B-1774/2006 • B-2431/2020 • B-2560/2021 • B-2675/2012 • B-2709/2019 • B-2719/2022 • B-2885/2021 • B-2955/2018 • B-3596/2015 • B-3803/2010 • B-4157/2021 • B-4387/2017 • B-4467/2021 • B-4704/2021 • B-4958/2013 • B-5266/2020 • B-5608/2017 • B-7463/2016 • B-822/2010 • B-985/2015