Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6851/2015

Urteil vom 1. November 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ SA,

vertreten durch
Parteien
Christoph Hindermann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand LSVA; Solidarhaftung.

Sachverhalt:

A.

A.a Bei der A._______ SA (nachfolgend: Leasinggeberin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie ist spezialisiert auf verschiedene Finanzierungsgeschäfte im Bereich der Kraftfahrzeuge.

A.b Mit Schreiben vom 4. November 2014 wurde die Leasinggeberin durch die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) gestützt auf Art. 36b der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811) darüber informiert, dass die "All Speed Trans GmbH" (nachfolgend: Leasingnehmerin) in Bezug auf die Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mehrmals erfolglos gemahnt worden sei. Die Leasinggeberin hafte daher grundsätzlich solidarisch für künftige Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das Fahrzeug mit der Stammnummer 426.490.365. Die Solidarhaftung entfalle allerdings in folgenden Fällen:

a) die Leasinggeberin kündigt den Leasingvertrag für das genannte Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen

b) die ausstehenden Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das erwähnte Fahrzeug werden innert 60 Tagen bezahlt

Die Leasinggeberin wurde aufgefordert, im Falle der Auflösung des Leasingvertrages eine Kopie der Kündigung einzureichen.

A.c Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte die Leasinggeberin die Leasingnehmerin auf, ausstehende LSVA bis spätestens am 12. Dezember 2014 zu bezahlen. Sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde der Vertrag gemäss Ziff. 14.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) automatisch nach Fristablauf aufgelöst. Bis zur Bezahlung der LSVA-Schuld sei das Fahrzeug unverzüglich am angegebenen Ort zu deponieren.

A.d Nachdem nicht alle offenen Rechnungen innert der 60-tägigen Frist beglichen worden waren, forderte die OZD die Leasinggeberin mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf, eine Kopie des Leasingvertrags inklusive AGB sowie - im Falle einer erfolgten Vertragsauflösung - das entsprechende Kündigungsschreiben einzureichen.

Dieser Aufforderung kam die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. März 2015 nach und reichte den Leasingvertrag sowie die AGB ein. Betreffend die Vertragskündigung hielt sie fest, die Leasingnehmerin sei mit Schreiben vom 5. November 2014 aufgefordert worden, die ausstehenden Beträge innert gesetzter Frist zu begleichen, ansonsten der Vertrag gestützt auf die AGB per Fristende automatisch aufgelöst werde. Die Kündigung des Vertrages sei damit bereits (bedingt) ausgesprochen worden. Es habe fortan im Machtbereich der Leasingnehmerin gelegen, die Vertragsauflösung durch rechtzeitige Schuldbegleichung abzuwenden.

A.e Mit Schreiben vom 10. September 2015 wies die OZD die Leasinggeberin darauf hin, dass das Schreiben vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin lediglich eine Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung, nicht jedoch eine effektive Kündigung darstelle. Nachdem die ausstehenden Beträge von der Leasingnehmerin innert 60-tägiger Frist nicht bezahlt worden seien (vgl. Bst. A.d), führe dies zur Solidarhaftung der Leasinggeberin in Bezug auf das betreffende Fahrzeug (vgl. Bst. A.b).

Die Leasinggeberin liess sich diesbezüglich mit Schreiben vom 14. September 2015 vernehmen und teilte mit, das Schreiben vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin stelle sehr wohl eine Kündigung dar, zumal darin festgehalten worden sei, dass der Vertrag ohne Schuldbegleichung bis am 12. Dezember 2014 automatisch aufgelöst werde. Dadurch dass die Leasingnehmerin die Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei der Vertrag somit per 13. November 2014 (recte: 13. Dezember 2014) aufgelöst worden. Entsprechend entfalle eine Solidarhaftung.

A.f Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde die Leasinggeberin bezüglich das von der Leasingnehmerin eingesetzte Fahrzeug mit der Stammnummer 426.490.365 als solidarisch haftbar erklärt und zur Bezahlung von LSVA in Höhe von Fr. 13'008.65 (inkl. Verzugszins) für den Zeitraum vom 6. Januar 2015 (Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 36b Bst. a SVAV) bis zum 9. April 2015 (Datum der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs) verpflichtet.

B.

B.a Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob die Leasinggeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 25. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

B.b Die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

B.c Im Rahmen ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. März 2016 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie an den in der Beschwerde geäusserten Ausführungen und Begehren festhalte. Zudem rügt sie, die Vorinstanz sehe darin, dass sie in späteren Fällen dazu übergegangen sei, nach einer bedingt ausgesprochenen Kündigung noch eine Kündigungsbestätigung zu versenden, zu Unrecht einen Nachweis für ihre Behauptung, bei der bedingt ausgesprochenen Kündigung handle es sich nur um eine Kündigungsandrohung. Eine Kündigungsbestätigung sei nach einer bedingt ausgesprochenen Kündigung nicht nötig. Dieses Vorgehen sei lediglich gewählt worden, um Streitfälle wie den vorliegenden zu verhindern.

Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.4).

2.

2.1 Gemäss Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Abgabepflichtig für die LSVA sind gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren - unter Vorbehalt der Artikel 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV - solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; BVGE 2013/26 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.2).

2.2.2 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV ein frei wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Es besteht nach Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV zunächst aus einer Anfrage an die Vorinstanz und einer späteren Mitteilung derselben nach Art. 36b SVAV, in welcher der solidarisch haftbaren Person die Möglichkeit geboten wird, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, indem das Vertragsverhältnis entweder innert Frist gekündigt wird (Art. 36b Bst. a SVAV) oder alle LSVA Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden (Art. 36b Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV; vgl. dazu ausführlich: BVGE 2013/26 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.3).

2.3 Die Kündigung als Rechtsbegriff ist eine Willenserklärung, die zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen führt, sofern das Gesetz oder die Vertragsbestimmungen diese Möglichkeit zulassen (vgl. BGE 123 III 246 E. 3; Urteil des BGer 9C_73/2007 vom 16. Juli 2007 E. 5; Urteil des BVGer C-865/2012 vom 27. Januar 2014 E. 1.2.3). Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn sie gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird und dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (BGE 113 II 259 E. 2a). Die Kündigung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (vgl. BGE 141 V 597 E. 3.1; BGE 109 II 319 E. 4b). Wird der Eintritt der Kündigung jedoch von einer Bedingung abhängig gemacht, deren Eintritt allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, so ist dies zulässig (BGE 128 III 129 E. 2a; BGE 123 III 246 E. 3; zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 3.4.2.1).

2.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Auch wenn die Marginalie zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR nur von der "Auslegung von Verträgen" spricht, geht die Bedeutung dieser Bestimmung darüber hinaus: Gemäss Rechtsprechung ist Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR auf einseitige empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen analog anwendbar (BGE 115 II 323 E. 2b; Urteile des BGer 4A_627/2012 vom 9. April 2013 E. 8.5 und 4A_544/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.2; Wolfgang Wiegand, in: Heinrich Honsell et. al., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [nachfolgend: BSK-OR], 6. Aufl., 2015, N. 1 und 53 zu Art. 18). Bei jeder rechtsgeschäftlichen Erklärung ist demnach zunächst und in erster Linie auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (Wiegand, in: BSK-OR, N. 1 zu Art. 18).

3.

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Leasinggeberin des LSVA-pflichtigen Fahrzeugs mit der Stammnummer 426.490.365 war und als solche grundsätzlich zum Kreis der solidarisch Haftenden für die LSVA gehört (vgl. E. 2.2). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren gemäss Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV - mittels Anfrage vom 14. Januar 2013 an die Vorinstanz - eingehalten hat und somit nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 36b SVAV erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Haftung gemäss Art. 36b SVAV (Zahlungsunfähigkeit der Halterin des Leasingfahrzeugs bzw. erfolglose Mahnung durch die Vorinstanz) liegen nicht im Streit (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b). Einigkeit besteht auch darüber, dass die ausstehenden Abgaben innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäss Art. 36b Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV nicht vollständig bezahlt worden sind.

3.1.2 Strittig und damit nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin sich im konkreten Fall von der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV durch Kündigung des Leasingvertrags innerhalb von 60 Tagen befreien konnte.

3.2

3.2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Kündigung mit der Begründung, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin stelle lediglich eine Kündigungsandrohung dar. Dieser Auffassung kann mit Verweis auf das in Erwägung 2.3 Dargelegte nicht gefolgt werden: Mit besagtem Schreiben hat die Beschwerdeführerin der Leasingnehmerin mitgeteilt, dass der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde, sollte der ausstehende Betrag nicht bis spätestens am 12. Dezember 2014 beglichen werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Kündigung wurde damit bedingt ausgesprochen, wobei es fortan ausschliesslich im Machtbereich der Leasingnehmerin als Kündigungsempfängerin lag, die Vertragsauflösung per 13. Dezember 2014 zu verhindern. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin, eine bedingte Kündigung auszusprechen, als (zivilrechtlich) zulässig (E. 2.3).

Im Übrigen steht dieses Vorgehen - entgegen der Meinung der Vorinstanz - auch nicht im Widerspruch zu Ziff. 14.2 der AGB, welche wie folgt lautet:

"Gerät der Leasingnehmer mit der Zahlung eines Leasingzinses oder der LSVA in Verzug, kann ihm VFS eine Frist von 30 Tagen ansetzen unter Androhung, dass VFS nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach positivem Vertragsinteresse verlangen kann."

Diese Bestimmung besagt zum einen, dass das Nichtbezahlen der LSVA durch den Leasingnehmer den Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen. Zum anderen wird dabei festgelegt, dass einer solchen Kündigung eine entsprechende Androhung und Fristansetzung vorangehen muss.

Auch wenn allenfalls nicht ideal formuliert, ist der Wortlaut hingegen nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall in einem ersten Schritt nicht die "Kündigung an sich", sondern lediglich die "Kündigungsberechtigung" (vgl. das zweite "kann") angedroht werden darf. Solches ergibt sich auch nicht aus einer Kombination mit Ziff. 14.3 der AGB, zumal Letztere sich auf andere Fallkonstellationen bezieht. Dieser Argumentation der Vorinstanz ist somit nicht zu folgen.

An der Qualifikation des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 5. November 2014 als Kündigungsschreiben, ändert sodann auch nichts, dass sich die darin enthaltene Aufforderung an die Leasingnehmerin, das betreffende Fahrzeug (schon vor Ablauf der angesetzten 30-tägigen Frist und somit vor der Vertragskündigung) "unverzüglich" am angegebenen Ort zu deponieren (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), allenfalls als nicht mit Ziff. 14.4 der AGB, wonach der Leasingnehmer (erst) "im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung" verpflichtet ist, das Leasingobjekt unverzüglich zurückzugeben, kompatibel erwiese (vgl. auch Ziff. 15.1 der AGB). Ein solcher Verstoss gegen die AGB hätte allenfalls zur Folge, dass die im vorliegenden Fall verlangte Rückgabe des Leasingobjekts vor in Kraft treten der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht durchsetzbar wäre, Einfluss auf die Qualifikation des genannten Schreibens der Beschwerdeführerin hätte er jedoch - wie erwähnt - nicht.

3.2.2

3.2.2.1 Nach dem Dargelegten kann für den vorliegenden Fall als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin nicht um eine blosse Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung, sondern um ein Kündigungsschreiben handelt.

3.2.2.2 Vor diesem Hintergrund braucht auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe - durch ihre Qualifikation des Kündigungsschreibens als blosse Kündigungsandrohung - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, zumal sie ebenso formulierte (bedingte) Kündigungen in früheren Verfahren (z.B. A-4961/2013) akzeptiert habe, an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Versand des vorliegenden Kündigungsschreibens an die Leasingnehmerin genügt, um die Bedingung von Art. 36b Bst. a SVAV zu erfüllen und die Solidarhaftung abzuwenden.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich mit dem Kündigungsschreiben an die Leasingnehmerin sämtlicher Pflichten gemäss Art. 36b Bst. a SVAV entledigt zu haben. Namentlich habe für sie - entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Verpflichtung bestanden, nach Ablauf der gesetzten 30-tägigen Frist, bei der OZD anzufragen, ob die ausstehenden Rechnungen bezahlt worden seien. Eine allfällige damit einhergehende Rechtsunsicherheit ihrerseits sei nicht relevant, zumal der Leasingnehmer seinerseits wisse, ob der Vertrag aufgelöst worden sei oder nicht. Letztlich könne die kündigende Partei aber auch ohne Nachfrage bei der OZD entscheiden, ob die (vertragsauflösende) Bedingung eingetreten sei. Denn nebst den LSVA-Rechnungen würden bei finanziellen Schwierigkeiten regelmässig auch die Leasinggebühren nicht bezahlt. Die Leasingnehmerin sei mit dem Schreiben vom 5. November 2014 aufgefordert worden, LSVA und Leasinggebühren zu bezahlen. Werde bereits die Leasinggebühr nicht bezahlt, trete die Bedingung ein und der Vertrag werde aufgelöst. Eine Nachfrage betreffend die LSVA-Zahlungen erübrige sich damit. Jedenfalls habe weder für sie noch für die Leasingnehmerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine unzumutbare Rechtsunsicherheit bestanden.

3.3.2

3.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil BVGE 2013/26 zum Begriff der Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV geäussert. Der Sachverhalt des damaligen Rechtsstreits (zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Fall) war mit dem hier zu behandelnden grundsätzlich vergleichbar. Auch damals vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sich (ausschliesslich) durch den Versand des Kündigungsschreibens an die Leasingnehmerin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung exkulpiert zu haben. Die Vorinstanz hingegen machte namentlich geltend, es sei weder nachgewiesen worden, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Kündigung tatsächlich beim Leasingnehmer eingegangen sei, noch seien seitens der Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte unternommen worden, um das Fahrzeug - nach der behaupteten Kündigung des Leasingvertrages - zurückzubekommen. Unter diesen Umständen würden alle Anzeichen auf ein Fortbestehen des Vertragsverhältnisses hindeuten.

Das Gericht erwog damals - unter Berücksichtigung des mit der Schaffung der Art. 36
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
, 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV verfolgten Zwecks - und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung - dass sich der Begriff der Kündigung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf dessen "zivilrechtlichen Gehalt" beschränke, sondern dass eine Kündigung im Sinne dieser Bestimmung neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen müsse, welche der Durchsetzung dieser Willenserklärungen dienen. Namentlich habe ein Leasinggeber weitere, auf Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte zu unternehmen (vgl. BVGE 2013/26 E. 3.4.2.3 ff.).

3.3.2.2 Die grundsätzlich vergleichbare Thematik hatte das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren A-4961/2013 zu beurteilen. Damals bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wobei es die Betreibung der Leasingnehmerin nicht als geeignetes Mittel erachtete, um dieser das Fahrzeug zu entziehen (Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.1 ff.).

3.3.2.3 Im Nachgang an dieses zweite Urteil teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Februar 2014 allerdings mit, dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlich die Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung statt derjenigen vom 6. März 2008 eingereicht zu haben. Aufgrund des Mitberichtsverfahrens seien die Erläuterungen vom 22. Januar 2008 jedoch in der Kernfrage, ob Leasinggeber nach der Kündigung weitere Schritte zu unternehmen hätten, um dem Leasingnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich zu entziehen, substanziell überarbeitet worden. Tatsächlich wurde in den (späteren) Erläuterungen vom 6. März 2008 festgehalten, dass sich die Pflicht der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber in der Vertragskündigung erschöpfe. Namentlich sei es nicht ihre Sache, das vermietete oder verleaste Fahrzeug tatsächlich zu entziehen.

3.3.2.4 Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass dieses Versehen Einfluss auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gehabt haben könnte und verzichtete auf die Vollstreckung der beiden Urteile.

3.3.3

3.3.3.1 Darauf, ob der genannte Unterschied zwischen den beiden Erläuterungen Einfluss auf die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gehabt hätte, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso ist die Frage, ob der Leasinggeber nach erfolgter Kündigung alles ihm Zumutbare (z.B. Klageeinreichung beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternehmen muss, um die weitere Benutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer zu verhindern, vorliegend - da nicht im Streit liegend - nicht abschliessend zu beantworten.

3.3.3.2 Entscheidend ist für den vorliegenden Fall ist vielmehr, dass für ein Abwenden der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV so oder anders eine "Kündigung" vorliegen muss.

Darauf, welche Elemente genau erfüllt sein müssen, damit eine rechtsgültige Kündigung (im zivilrechtlichen Sinne) vorliegt, war das Bundesverwaltungsgericht in den geschilderten früheren Verfahren nicht näher eingegangen, zumal der Fokus in diesen Verfahren auf allfälligen "zur Kündigung hinzutretenden" Pflichten lag. Zu prüfen bleibt damit, ob hier eine rechtsgültige Kündigung vorliegt:

3.3.4

3.3.4.1 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (E. 2.3). Eine Solche beinhaltet zwei Elemente: Einen konkreten "Willen" (hier: ein Vertragsverhältnis beenden zu wollen) sowie die entsprechende "Erklärung" (eben dieses Willens). Wird zwar ein bestimmter Wille "erklärt", stimmt aber das konkrete Verhalten des Erklärenden nicht mit dem Geäusserten überein, stellt sich die Frage, ob der geäusserte Wille tatsächlich dem wirklichen Willen entspricht. Wie dargelegt, ist nicht in erster Line auf den erklärten, sondern auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (vgl. E. 2.4).

Im hier zu beurteilenden Fall liegt - wie in Erwägung 3.2.2.1 festgehalten - ein Kündigungsschreiben vor. Dabei handelt es sich um die Erklärung der Beschwerdeführerin, den Leasingvertrag auflösen zu wollen (sollten die ausstehenden LSVA-Beträge nicht innert 30-tägiger Frist bezahlt werden). Ob allerdings der geäusserte Auflösungswille tatsächlich dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entspricht, lässt sich dem Kündigungsschreiben allein nicht entnehmen. Darüber kann nur das Verhalten der kündigenden Partei in Zusammenhang mit der betreffenden Willenserklärung Aufschluss geben.

In diesem Zusammenhang darf davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche einen Vertrag tatsächlich (vorzeitig) auflösen will, sollte eine bestimmte Bedingung innert gesetzter Frist nicht durch die Vertragspartnerin erfüllt werden, zeitnah zum Ablauf der Frist in Erfahrung bringt, ob die Bedingung erfüllt wurde oder nicht. Nur so weiss sie, ob der Vertrag effektiv (vorzeitig) aufgelöst wurde und sie ihre mit der Auflösung einhergehenden Rechte geltend machen kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass ein Leasingunternehmen, welchem es mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung ernst ist, die ihm zustehenden Rechte effektiv geltend macht. Im Vordergrund dürften dabei die Rückforderung des Leasingfahrzeugs sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsauflösung stehen.

3.3.4.2 Im vorliegenden Fall lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin rund um die Vertragskündigung rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der erklärte Kündigungswille ihrem wirklichen Willen entsprach; dies namentlich aus folgenden Gründen:

Keine Rückfrage bei der Vorinstanz betreffend Bezahlung der LSVA durch die Leasingnehmerin

Die Beschwerdeführerin hat der Leasingnehmerin die Kündigung angedroht, sollten die ausstehenden LSVA Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat sie sich jedoch offenbar nicht dafür interessiert, ob die Leasingnehmerin die genannte Bedingung erfüllt hat oder nicht. Zwar trifft es zu, dass für sie keine "rechtliche Verpflichtung" bestand, bei der OZD in Erfahrung zu bringen, ob die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Rechnungen innert gesetzter Frist beglichen hat. Doch wäre dies für sie der einzige Weg gewesen, Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Leasingvertrag per 13. Dezember 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) aufgelöst wurde oder nicht. Namentlich verhält es sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - gerade nicht so, dass mit der Nichtbezahlung der LSVA regelmässig auch die Nichtbezahlung der Leasinggebühren einhergeht. Vielmehr gründete die Einführung der Solidarhaftung u.a. der Leasinggeber darin, dass diese in Fällen, in welchen die Leasingnehmer die LSVA nicht pflichtgemäss bezahlten - mangels direkter Betroffenheit - nicht tätig wurden und so letztlich bei der "LSVA-Prellung" mitwirkten bzw. diese überhaupt erst ermöglichten (vgl. Urteil des BVGer A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4.2.4). Die Situation wäre ohne Zweifel anders gewesen, würde es sich tatsächlich so verhalten, dass die Nichtbezahlung der LSVA regelmässig mit einer Nichtbezahlung der Leasinggebühren verbunden ist. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass Leasingunternehmen im Allgemeinen sehr rasch reagieren, wenn Leasinggebühren nicht mehr bezahlt werden. Die Einführung einer Solidarhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit, mit dem Ziel, die Leasingunternehmen dazu zu bewegen, die Verträge mit den Leasingnehmern bei Nichtbezahlung der LSVA zu kündigen (um diese letztlich am Fortsetzen ihrer Tätigkeit zu hindern), wäre dann kaum nötig gewesen. Auch die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die Leasingnehmerin mit ihrem Schreiben vom 5. November 2014 (bedingte Kündigung) ausschliesslich zur Bezahlung der ausstehenden LSVA - und nicht, wie sie geltend macht, auch zur Begleichung von Leasinggebühren - aufgefordert. Dies deutet darauf hin, dass die Leasinggebühren auch hier nicht ausstehend waren. Vor dem Hintergrund, dass die Vertragsauflösung Voraussetzung für die Rückforderbarkeit des Leasingfahrzeugs ist (vgl. Ziff. 14.4 AGB) und sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung diverse Rechte für die Leasinggeberin ergeben (z.B. Neuberechnung des Leasingzinses [Ziff. 14.1 AGB] und Schadenersatz [Ziff. 14.4]), kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation jedenfalls nicht gefolgt werden, eine Unsicherheit ihrerseits in Bezug auf den Status des Vertrages erweise sich als
nicht relevant (vgl. E. 3.3.1).

Keine Geltendmachung von Rechten gestützt auf die vorzeitige Vertragsauflösung

Weder hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch geht aus den Akten hervor, dass sie ihre Rechte aufgrund vorzeitiger Vertragsauflösung (insbes. Rückforderung des Leasingfahrzeugs, Neuberechnung des Leasingzinses sowie Forderung von Schadenersatz) gegenüber der Leasingnehmerin geltend gemacht hat. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug mit der Stammnummer 426.490.365 denn auch nicht deponiert worden, sondern es wurde noch Monate nach der "Vertragskündigung" (bis April 2015) weiter benutzt. Sollte die Beschwerdeführerin hier einwenden wollen, sie habe das Fahrzeug bereits mit dem Schreiben vom 5. November 2014 zurückgefordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich dabei bewusst sein musste, die Forderung auf Rückgabe des Fahrzeugs vor Vertragskündigung aufgrund Verstosses gegen die AGB (vgl. E. 3.2.1) nicht durchsetzen zu können.

3.3.4.3 Aus dem Geschilderten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte eingeleitet hat, welche dem im Kündigungsschreiben geäusserten Kündigungswillen tatsächlich entsprochen hätten. Objektiv gesehen ist kein Kündigungswille erkennbar. Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Kündigung des Vertrages nicht dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprach. Vielmehr sollte die Äusserung eines Kündigungswillens lediglich dazu dienen, die in Art. 36b Bst. a SVAV genannte Bedingung für eine Entlassung aus der Solidarhaftung "pro forma" zu erfüllen. Fehlt es jedoch an einem tatsächlichen Kündigungswillen, erfolgt trotz gegenteiliger Erklärung keine Kündigung (E. 2.4.), womit auch die Bedingung von Art. 36b Bst. a SVAV nicht erfüllt wird. Die Beschwerdeführerin geht somit in ihrer Argumentation fehl, für eine Entlassung aus der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV genüge ein Kündigungsschreiben, bzw. eine Willenserklärung ohne entsprechenden wirklichen Willen (vgl. E. 3.3.1).

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar ein Kündigungsschreiben, damit allein aber noch keine eigentliche Kündigung vorliegt, welche es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, sich gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung zu exkulpieren. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr. 2'300.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'300.-- auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6851/2015
Date : 01. November 2016
Published : 13. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : LSVA; Solidarhaftung


Legislation register
BGG: 42  82
OR: 18
SVAG: 1  2  3  5  6  23
SVAV: 36  36a  36b
VGG: 31  37
VGKE: 1  7
VwVG: 48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
109-II-319 • 113-II-259 • 115-II-323 • 119-V-347 • 123-III-246 • 128-III-129 • 141-V-597
Weitere Urteile ab 2000
2C_641/2007 • 4A_544/2012 • 4A_627/2012 • 9C_73/2007
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BVGE
2013/26 • 2007/41
BVGer
A-3577/2012 • A-4961/2013 • A-675/2015 • A-6851/2015 • C-865/2012