Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-242/2013
Urteil vom 1. Juli 2013
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Beat König.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand Dienstverschiebung.
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist zum Zivildienst zugelassen. Mit Schreiben vom 14. September 2012 wurde ihm mitgeteilt, er habe noch gesamthaft 356 Tage und davon in den Jahren 2012 bis 2013 278 Tage (mit 180 Tagen als langer Einsatz im Schwerpunktprogramm) zu leisten.
B.
Mit einem undatierten, bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) am 11. Oktober 2012 eingegangenen Schreiben stellte der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch. Er führte aus, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zum jetzigen Zeitpunkt seine Einsatzpflicht zu erfüllen. Dabei stellte er in Aussicht, ein Arztzeugnis nachzureichen.
Am 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis eines Psychiaters und weitere Unterlagen ein. In einem E-Mail vom 3. Dezember 2012 erklärte er sodann zuhanden der Vorinstanz, er arbeite zwar mit einem Pensum von 100 %, sei aber deshalb nicht zwingend in diesem Umfang arbeitsfähig bzw. in der Lage, den Zivildiensteinsatz zu absolvieren. Bei seiner derzeitigen Anstellung könne er sich - anders als beim Zivildiensteinsatz - seine Arbeitszeit und Pausen frei nach Tagesform einteilen; zudem habe er keinen Kundenkontakt.
C.
Die Vorinstanz wies das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 mit der Begründung ab, es fehle an einer hinreichend gravierenden gesundheitlichen Einschränkung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Dienstverschiebungsgesuch sei gutzuheissen. Im Wesentlichen macht er wiederum geltend, er sei trotz seiner gegenwärtigen Anstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande, den Zivildiensteinsatz zu absolvieren. Dies zeige sich namentlich daran, dass für ihn eine flexible Arbeitszeitregelung gelte und er in den letzten Monaten ca. 37 Minusstunden habe einziehen müssen.
E.
Die Zentralstelle Zivildienst beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, eine in der genannten Vernehmlassung erwähnte ärztliche Stellungnahme der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS W._______ vom 23. Mai 2012 einzureichen. Nachdem die Zentralstelle Zivildienst diesem Ersuchen nachgekommen war, wurde die erwähnte ärztliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2013 an seinem Begehren um Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuches fest.
H.
Auf eine entsprechende Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (Zwischenverfügung vom 27. März 2013) hin reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem Gesundheitszustand ein, das in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.
I.
Mit Duplik vom 13. Mai 2013 hält die Zentralstelle Zivildienst an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 ein, bis zum 31. Mai 2013 Belege für die von ihm behauptete flexible Arbeitszeitregelung und die geltend gemachten Minusstunden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Y._______ AG einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist reichte der Beschwerdeführer zwei Aufstellungen über die von ihm in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Arbeitsstunden (mit einer Zahl an Minusstunden von insgesamt 33.6 bzw. 39.57) sowie eine Beschreibung des Jahresarbeitszeitmodells "[...]" der Y._______ AG ein (Eingabe vom 3. Juni 2013).
K.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2013, welche in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hält die Zentralstelle Zivildienst weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff . VwVG i.V.m. Art. 31 ff . und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff . VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Replik unter anderem auf seine Zulassung zum Zivildienst und ein Gesuch um Entlassung aus der Dienstpflicht Bezug. Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung der Zentralstelle Zivildienst vom 13. September 2012 abgewiesen, wobei die Zentralstelle in ihrer Duplik konzediert, die Zustellung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer nicht nachweisen zu können (vgl. Duplik, S. 1).
Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Gesuch um Entlassung aus der Dienstpflicht "an dieser Stelle nicht zur Diskussion" steht (Replik, S. 1), ist davon auszugehen, dass vorliegend weder die Zulassung zum Zivildienst noch die genannte Verfügung vom 13. September 2012 angefochten ist. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich deshalb. Namentlich kann die Frage offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. September 2012 zugestellt worden ist.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG).
2.2 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]).
Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hinweis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Abs. 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
"a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde."
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-"Vorschriften Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]).
Nach konstanter Praxis ist indessen selbst bei der Überprüfung der Auslegung sowie Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat aus diesen Gründen nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8800/2010 vom 21. November 2012 E. 3.2, und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1).
2.5
2.5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 132 V 393 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 3.2, und BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.2).
2.5.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).
2.5.3 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 5, und A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4.2).
3.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraumes (vorn E. 2.4) zu prüfen, ob das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seiner derzeitigen Anstellung zu einem Pensum von 100 % könne nicht ohne weiteres auf seine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, weil er mit seiner Erkrankung (ADHS/POS) sowie den Nebenwirkungen der damit verbundenen Medikation (mit Ritalin) nur unter besonderen Rahmenbedingungen arbeiten könne. Bei seiner aktuellen Stelle herrsche namentlich eine grosse Flexibilität mit Bezug auf die Wahl der Arbeitszeit, welche "weit über reine Gleitzeit" hinausgehe (vgl. Replik, S. 2). Auch bestehe aus technischer Sicht die Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause aus zu verrichten. Eine Änderung der Umstände könne zu einer weiteren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führen. Bei der Beurteilung seines Dienstverschiebungsgesuches sei zudem zu berücksichtigen, dass die Diagnose ADHS aus militärärztlicher Sicht gravierend sei, indem sie jeweils zur Empfehlung führe, die Betroffenen aus der Dienstpflicht zu entlassen.
Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Zivildienst zu absolvieren. Sinngemäss beruft er sich damit aber auch auf die Dienstverschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Verlust des Arbeitsplatzes) und Art. 46 Abs. 3 e ZDV (Härtefall).
3.2
3.2.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. Z._______, stellte beim Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis vom 9. Dezember 2010 die Diagnose ADHS. Diese Diagnose hat Dr. Z._______ in der Folge mehrmals bestätigt und ist vorliegend zu Recht unbestritten (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 8, 10 und 15; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2013; Vernehmlassung, S. 3).
3.2.2 Dr. Z._______ hielt sodann insbesondere in einem Zeugnis vom 7. November 2012 fest, der Beschwerdeführer stehe aufgrund eines ADHS seit dem 2. September 2010 unter Therapie mit 30mg Ritalin pro Tag. Damit sei aktuell sowie aller Voraussicht nach auch für die nächsten zwölf Monate keine Tauglichkeit für den Militär- oder Zivildienst gegeben.
3.2.3 In einem Arztzeugnis vom 14. April 2013 erklärte Dr. Z._______ ferner im Wesentlichen, beim Beschwerdeführer liege ein Vollbild eines ADHS vor, welches sich unter kontinuierlicher Behandlung mit 30mg Ritalin täglich symptomatisch gebessert habe. Aktuell leide der Beschwerdeführer an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, die sich an interaktionellen Schwierigkeiten zeigen würden. Zur Zeit bearbeite der Beschwerdeführer unter den Rahmenbedingungen von Gleit- und Jahresarbeitszeit selbständig IT-Projekte, wobei ihm ausser Abgabeterminen kaum Vorgaben gemacht würden. In diesem angestammten Beruf sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "selbstverständlich gegeben" (Arztzeugnis vom 14. April 2013, S. 2).
Indes wies Dr. Z._______ im genannten Arztzeugnis darauf hin, dass ein Zivildiensteinsatz von über 200 Tagen an einem "Standardarbeitsplatz" wie beispielsweise in einem Altersheim oder Spital (als Betreuungshelfer oder als sonstige Arbeitskraft) nicht sehr abwechslungsreich sei und auch keine grosse Selbständigkeit erfordere. Bei einer solchen Tätigkeit, die nichts mit den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu tun habe, seien interaktionelle Schwierigkeiten mit Vorgesetzen oder Mitarbeitern in hohem Grad wahrscheinlich. Ferner bestehe bei einem ADHS ein grosses Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Militär- oder Zivildienst bzw. ein grosses Risiko des Impulskontrollverlustes, fremd- und selbstaggressiver Handlungen sowie legalen und illegalen Substanzkonsumes. Zwar habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa im Jahr 2004 einen 30-tägigen Zivildiensteinsatz in der Küche einer anthroposophischen Klinik absolviert. Dies sei jedoch nach dessen Darstellung einzig aufgrund der kurzen Dauer des Einsatzes und dank dem grossen Verständnis des Einsatzbetriebes für die bestehende Erkrankung möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei einem Einsatzbetrieb "sicherlich nicht einfach" zuzumuten. Zusammenfassend sei keine Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Zivildienstleistung gegeben.
3.3 Trotz der vorgenannten Arztzeugnisse (hiervor E. 3.2) und seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht hinreichend substantiiert, dass er entweder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Zivildiensteinsatz zu absolvieren, oder dass er seinen Arbeitsplatz bei Absolvierung dieses Einsatzes verlieren würde. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuches im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV eine ausserordentliche Härte für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber bedeutet:
Gemäss der Darstellung von Dr. Z._______ hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa im Jahr 2004 einen Zivildiensteinsatz von 30 Tagen absolviert. Aus dem Arztzeugnis vom 14. April 2013 kann abgeleitet werden, dass Dr. Z._______ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schon damals an den gleichen Symptomen wie heute litt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute im Gegensatz zu früher nicht mehr in der Lage sein soll, den vorgesehenen Zivildiensteinsatz zu absolvieren. Der Umstand, dass der etwa im Jahr 2004 absolvierte Einsatz - anders als der bevorstehende Zivildienst - nur 30 Tage dauerte, erscheint dabei nicht als erheblich, bedingt doch auch ein 30-tägiger Einsatz, dass sich der Zivildienstleistende (zumindest für eine gewisse Zeitdauer) auf eine neue Situation einstellt. Ebenso wenig spricht zugunsten des Beschwerdeführers, dass die anthroposophische Klinik, bei welcher er seinen früheren Zivildiensteinsatz absolvierte, in besonderem Mass auf seine Situation Rücksicht genommen haben soll. Vielmehr ist Letzteres als Indiz für die Annahme zu werten, dass Einsatzbetriebe existieren, welche den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werden. Es erscheint insbesondere nicht als ausgeschlossen, dass ein Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer (zumindest verhältnismässig) abwechslungsreiche Aufgaben zur weitgehend selbständigen Erledigung anvertraut.
Sodann ist nicht ersichtlich, dass mit Bezug auf die zeitliche Einteilung der Arbeit zwischen dem Zivildienst zum einen und der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y._______ AG zum anderen erhebliche Unterschiede bestehen. Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz und der Zentralstelle sind Zivildiensteinsätze mit flexiblen Arbeitszeiten nicht unüblich und existieren Einsatzbetriebe, die ein Gleitzeitarbeitsmodell anbieten (Vernehmlassung, S. 4; Duplik, S. 2; angefochtener Entscheid, S. 2). Es erscheint deshalb nicht als plausibel, dass die Arbeitszeit- und Pauseneinteilung beim vorgesehenen Zivildiensteinsatz zwingend wesentlich weniger flexibel als im Rahmen des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem Jahresarbeitszeitmodell "[...]" ist (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013).
Nichts daran zu ändern vermögen die bei der derzeitigen Stelle entstandenen Minusstunden, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers auf die mit seiner Erkrankung verbundene Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit zurückzuführen sind. Zwar ist belegt, dass seine Arbeitszeiterfassung Ende Dezember 2012 einen Saldo von 33.6 Minusstunden sowie Ende Mai 2013 einen Saldo von 39.57 Minusstunden aufwies (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013). Indessen sind diese Minusstunden - soweit ersichtlich - durch Absenzen von jeweils nicht mehr als zwei Arbeitstagen pro Monat entstanden, was in einem üblichen Rahmen liegt und nicht auf eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeutet.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann der Annahme von Dr. Z._______, wonach ein Zivildiensteinsatz mit einem untragbaren Risiko der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden wäre und der Beschwerdeführer für den vorgesehenen Zivildienst als arbeitsunfähig zu qualifizieren ist, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z._______ davon ausgehen, dass ein Zivildiensteinsatz zu einem Verlust der bisherigen Stelle führen oder eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
Mit anderen Worten ist mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein geeigneter Einsatzbetrieb bzw. eine passende Einsatzmöglichkeit besteht (vgl. zur Beweislastverteilung vorn E. 2.5.3). Letzteres gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer obliegt und ihm freigestellt ist, entsprechend seinen Wünschen einen Einsatzbetrieb zu suchen und mit diesem die Einsätze abzusprechen (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV sowie vorn E. 2.2).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrundes im Sinne von Art. 46 ZDV verneint.
4.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hier gezogenen Schluss nicht umzustossen:
4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Stellungnahme der MEDAS vom 23. Mai 2012 sei als reines Aktengutachten nur begrenzt aussagekräftig. Zudem würde sie - zu seinen Gunsten - die für ihn in Frage kommenden Einsatzgebiete im Rahmen des Zivildienstes stark einschränken.
Inwieweit der gestützt auf die vorhandenen Akten verfassten Stellungnahme der MEDAS vom 23. Mai 2012 Beweiskraft zukommt, kann hier offengelassen werden. Diese Stellungnahme eines Rheumatologen belegt jedenfalls nicht, dass einer der hier streitigen Dienstverschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. c , d oder e ZDV vorliegt. Vielmehr wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zwar wird in der Stellungnahme auch festgehalten, für den Beschwerdeführer sei ein Einsatzgebiet ideal, bei welchem er "in einem verständnisvollen Milieu und unter wenig Zeitdruck arbeiten" könne (vgl. Stellungnahme der MEDAS vom 23. Mai 2012, S. 2). Zu Recht stellt der Arzt der MEDAS aber nicht in Abrede, dass Einsatzbetriebe bestehen, welche eine solche Arbeitsumgebung anbieten können.
Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die Stellungnahme der MEDAS sei - insbesondere weil sie nicht von einem Facharzt des hier in Frage stehenden medizinischen Fachgebietes (Psychiatrie und Psychotherapie) abgefasst worden ist - unbeachtlich und es fehle damit an einer vertrauensärztlichen Abklärung, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV nicht in jedem Fall einer solchen Untersuchung bedarf. Diese Vorschrift stellt es nämlich - wie die Formulierung als "Kann-"Vorschrift zeigt - ins pflichtgemässe Ermessen der Behörden, ob eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen ist (vgl. auch vorn E. 2.4). Vorliegend erscheint der Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (vgl. vorn E. 2.5.2).
4.2 Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer ferner vor, er sei bei seiner Zulassung zum Zivildienst nicht richtig über die geltenden Regeln aufgeklärt worden. Es könne ihm deshalb nicht angelastet werden, früher statt eines Gesuches um Entlassung aus der Dienstpflicht aus gesundheitlichen Gründen ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt zu haben (vgl. Replik, S. 2).
Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Ob und inwieweit die Behörden Anwärter für den Zivildienst über das geltende Recht aufzuklären hatten bzw. haben, kann deshalb ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob eine diesbezügliche behördliche Falschinformation oder eine unterlassene Aufklärung bei einem späteren Dienstverschiebungsgesuch zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er werde im Vergleich zu Angehörigen des Zivilschutzes und Militärangehörigen ungleich behandelt (vgl. Replik, S. 2). Für den Zivilschutz würden "weniger strenge Regeln für die Tauglichkeit" gelten als für die Zulassung zum Militär- oder Zivildienst. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er werde im Vergleich zu Militärangehörigen benachteiligt, da diese unter den gleichen Umständen bereits ausgemustert wären und keinen Wehrpflichtersatz mehr zahlen müssten.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV, nach welchem Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. anstelle vieler: BGE 131 I 394 E. 4.2, mit Hinweisen), ist vorliegend weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus einer allfälligen Ungleichbehandlung bei der Beurteilung der Militär- und Zivildiensttauglichkeit zum einen und der Tauglichkeit für den zivilen Schutzdienst zum anderen im Zusammenhang mit seinem Dienstverschiebungsgesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch geht es vorliegend nicht um Fragen der Gleichbehandlung bei der Entlassung aus der Dienstpflicht oder bei der Pflicht zur Leistung von Wehrpflichtersatz.
5.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück);
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 1. Juli 2013