Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1492/2021
Urteil vom 1. Juni 2021
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______,
angegebenes Geburtsdatum (...),
Marokko,
Parteien
vertreten durch MLaw Céline Kuster,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2021 / N (...)
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger suchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und mithin noch minderjährig zu sein.
B.
Am 14. Januar 2021 wurden die Mitarbeitenden des B._______ zur Rechtsvertretung nach Art. 102f
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102f Grundsatz - 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
|
1 | Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
2 | Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1. |
C.
Am 20. Januar 2021 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete Minderjährige) im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin statt. Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer gleichentags ergänzende Fragen unter dem Betreff "Intern - medizinische Fragen Altersgutachten" gestellt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei wegen der in seinem Heimatstaat herrschenden Armut und der schwierigen Lebensumstände ausgereist. Etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er einmal Probleme mit der Polizei gehabt; Polizisten hätten ihn und seine Freunde im Rahmen einer Kontrolle geschlagen.
D.
Am 25. und 29. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer ärztlich ambulant behandelt, wobei der Konsum und eine Abhängigkeit von THC und Benzodiazepinen festgestellt wurden.
E.
Am 27. Januar 2021 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ mit der Erstellung eines Altersgutachtens.
F.
Ein solches wurde am 2. Februar 2021 gestützt auf forensische Untersuchungen vom 28. und 29. Januar 2021 erstellt. Gemäss Gutachten weist der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren auf; es wurde ein Mindestalter von 17.6 Jahren ermittelt.
G.
Am 5. Februar 2021 erfolgte ein Hinweis an das SEM betreffend Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und Suiziddrohung.
H.
Am 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM schriftlich das rechtliche Gehör zur Auffassung gewährt, wonach er zufolge ungenauer, widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben in der Erstbefragung sowie aufgrund des erstellten Altersgutachtens und des Umstands, dass er über keine Identitätspapiere verfüge, seine Minderjährigkeit nicht habe beweisen können, weshalb er als volljährig erachtet werde. Das SEM orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer deshalb nunmehr im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 geführt werde. Sofern er mit dieser Anpassung nicht einverstanden sei, werde das Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Februar 2021 Stellung.
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Altersgutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätige. Da das SEM nicht aufzeige, auf welche Aussagen des Beschwerdeführers es sich beziehe und das Protokoll der Erstbefragung nicht vorliege, könne das rechtliche Gehör nicht genügend wahrgenommen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Minderjährigkeit seien schlüssig gewesen. Es bestehe kein Indiz für dessen Volljährigkeit. Es wurde beantragt, dass eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur "Volljährigkeitsmachung" auszustellen sei und das SEM im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen habe. Verwiesen wurde sodann auf die Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und seine Medikamentenabhängigkeit. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten beantragt.
J.
Am 2. März 2021 erfolgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin.
Dabei wurden vertiefte Fragen zu den Familienverhältnissen und dem Lebensunterhalt der Familie sowie der Beschaffung von Identitätspapieren und anderen Dokumenten gestellt. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auf Antrag der Rechtsvertreterin, die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu nennen, die zu der am 9. Februar 2021 geäusserten Annahme des SEM führen würden, dass dieser nicht minderjährig sei, wurde mitgeteilt, die entsprechende Begründung erfolge im Entscheid.
K.
Der Rechtsvertretung wurde am 5. März 2021 der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme übermittelt. Darin führte das SEM unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers an, die zur Feststellung geführt hätten, dass er nicht minderjährig sei.
L.
Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf erfolgte (innert erstreckter Frist) durch die Rechtsvertreterin am 8. März 2021. Moniert wurde im Wesentlichen eine mangelnde Begründung des SEM im Rahmen des am 9. Februar 2021 schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs, da seitens des SEM nicht aufgezeigt worden sei, auf welche Widersprüche und Ungereimtheiten es sich konkret bei der Annahme gestützt habe, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Diese Verfahrenspflichtverletzung könne mittels der Möglichkeit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht geheilt werden, zumal mit dem Beschwerdeführer die Besprechung des Entscheidentwurfs nicht habe stattfinden können. Auch sei der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vom SEM nicht genügend abgeklärt worden.
M.
Mit Verfügung vom 9. März 2021 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Beschwerde vom 1. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Beantragt wurde zudem, es sei festzustellen, dass das SEM eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem es den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS verweigert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine entsprechende Verfügung oder eine Dispositivziffer betreffend ZEMIS-Änderung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Der Beschwerde waren drei Altersgutachten aus anderen Verfahren (in anonymisierter Form), ein Bericht aus einer Monatsschrift für Zahnmedizin und ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 26. März 2021 beigelegt.
Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
P.
Am 13. April 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Rechtsvertreterin replizierte namens des Beschwerdeführers am 22. April 2021 und hielt an dessen Rechtsbegehren fest.
Auf die Ausführungen im Schriftenwechsel wird, soweit massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Rüge der Rechtsverweigerung (ZEMIS) ein separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der Geschäftsnummer E-2257/2021 geführt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Soweit den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung (ZEMIS) betreffend (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieser Antrag wird separat im Beschwerdeverfahren E-2257/2021 behandelt.
2.2 In der Beschwerde wird ausweislich des Rechtsbegehrens 1 um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) und um Rückweisung des Verfahrens zum neuen Entscheid ersucht. Die materiellen Beschwerdeausführungen äussern sich jedoch in Bezug auf die Dispositivziffern 1-3 weder hinsichtlich einer Verfahrensverletzung noch zu den materiellen Feststellungen. Demgegenüber werden die Dispositivziffern 4-6 (Vollzug der Wegweisung) ausweislich der Rechtsbegehren nicht explizit angefochten. Die materiellen Beschwerdeausführungen beschlagen hingegen Fragen des Wegweisungsvollzuges, namentlich die der Minderjährigkeit und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird die Verletzung von Verfahrenspflichten gerügt und begründet. Es wird aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, im Rahmen einer Instruktion eine Frist zur Verbesserung der Rechtsbegehren anzusetzen. Eine Prüfung erfolgt in Bezug auf die Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer dargelegten schwierigen Lebensumstände sowie der Umstand, dass er in Marokko keine wirtschaftliche Zukunft gesehen habe, seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen, namentlich wegen einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
instanzlichen Verfahrens von seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung begleitet wurde. Die für die Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Fragestellungen erfolgten in ihrer Anwesenheit, womit seine Verfahrensrechte gewahrt blieben. Der Antrag auf Aufhebung und Rückweisung im Sinne eines kassatorischen Entscheids ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen - welche vorliegend in der Beschwerde in materieller Hinsicht nicht in Frage gestellt werden - sind im Übrigen zu bestätigen, da der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche und keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatstaat angeführt hat, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzuweisen war. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er als Minderjähriger hätte erachtet werden müssen, denn die Minderjährigkeit ist vorliegend für die Prüfung der Relevanz seiner Asylvorbringen im Asyl- und Flüchtlingspunkt nicht relevant.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
5.2 Mit erwähntem Rechtsbegehren 1 wird zugleich die Aufhebung der Dispositivziffer 3 und damit die Aufhebung der Wegweisung als solche sowie damit verbunden eine Rückweisung der Sache an das SEM beantragt. Dies wiederum ohne konkrete Ausführungen in der Beschwerde dazu. Auch diesbezüglich sind aber weder Verfahrenspflichtverletzungen oder andere Gründe, die zur Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führen könnten ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der Antrag auf Rückweisung ist daher auch insoweit abzuweisen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wegweisung als solche nur dann nicht anzuordnen ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Die erwähnten drei Bedingungen die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.2 Sofern es sich bei der gesuchstellenden Person um eine unbegleitete minderjährige Person handelt, haben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
7.3
7.3.1 Im vorliegenden Fall erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Konkret führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht durch Identitätspapiere belegen können. Seine Erklärung, dass er sich weder einen Pass noch eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, weil dies in Marokko nicht nötig sei und nur im Falle von Auslandsreisen gemacht werde, sei wenig überzeugend. Gemäss seinen Angaben habe er im Alter von zwölf Jahren die Schule abgebrochen und vier Jahre später, im Dezember 2019, Marokko verlassen. Somit müsse er nach diesen Angaben Jahrgang 2003 haben. Auf diesen Widerspruch zum angegebenen Geburtsdatum angesprochen, habe er mit dem Verweis auf sein Erinnerungsvermögen und die Umstände der Ausreise keine plausible Erklärung gehabt. In der Erstbefragung habe er zudem einerseits angegeben, dass sein Vater verstorben sei, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Andererseits habe er angegeben, sein Vater habe zuletzt für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Erklärung auf Vorhalt, dass man ihn nicht gefragt habe, ob dies vor oder nach dem Schulabbruch gewesen sei, überzeuge nicht. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann zunächst erklärt, sein Bruder habe für den Lebensunterhalt gesorgt, später jedoch angegeben, dass seine Mutter für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Während er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er zuletzt mit dem Bruder und der Mutter zusammengelebt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe nur mit der Mutter zusammengelebt und sein Bruder habe sie manchmal unterstützt. Ferner falle der vergleichsweise sehr grosse Altersunterschied zwischen ihm, seinem Bruder und seiner Mutter auf. Seine Angaben zu seiner Biografie und den Familienverhältnissen würden somit unklar ausfallen, seien teilweise widersprüchlich oder nicht plausibel. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs während der Erstbefragung sei er nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten zu beseitigen.
Schliesslich ergebe sich aus den Befunden der Altersabklärung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren und es sei ein Mindestalter von 17.6 ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht in der Lage, sein Alter und damit seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM im Weiteren aus, es sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass eine Person mit einem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht volljährig sein könne. Viel wahrscheinlicher sei es, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers höher sei als das im Gutachten angegebene Mindestalter, was übrigens auch aus dem Altersgutachten ersichtlich werde, gemäss welchem ein durchschnittliches Alter von 17 bis 21 Jahren ermittelt worden sei. Das Altersgutachten bestätigte weiter, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht stimmen könne. Das Mindestalter liege zudem mehr als zwei Jahre über dem von ihm geltend gemachten Alter. Was die in der Stellungnahme geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs betreffe, sei auf die Erstbefragung vom 20. Januar 2021 zu verweisen. Dort sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den festgestellten Ungereimtheiten gewährt worden. Das Geburtsdatum werde daher auf den 1. Januar 2003 abgeändert, womit der Beschwerdeführer als volljährige Person gelte.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wurde festgehalten, es seien nach Ansicht des SEM keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung selbst gesagt, dass er manchmal Stress habe, aber ansonsten bei bester Gesundheit sei. Zudem nehme er keine Medikamente mehr. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht erstellt sei. Vielmehr würden die Arztberichte zeigen, dass er zwar (...) verabreicht bekommen habe, die Absetzung der Medikamente würde jedoch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeuten. Mehrere Male sei er bei einem Arzt gewesen und aus den Berichten seien keinerlei Hinweise auf psychologische oder psychische Probleme ersichtlich. Der entscheidwesentliche Sachverhalt gelte daher als erstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Problemen leiden würde, verfüge Marokko über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb allfällige psychische Probleme dort behandelt werden könnten.
7.3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf BVGE 2018 VI/3 zunächst entgegengehalten, das SEM habe eine falsche Beweiswürdigung des Altersgutachtens vorgenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht wird zudem gerügt, das SEM habe im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 gewährten rechtlichen Gehörs dessen Aussagen anlässlich der Erstbefragung, die es als widersprüchlich und unplausibel erachtet habe, nicht genannt, dies trotz Einwands in der Stellungnahme und expliziten Antrags der Rechtsvertreterin im Rahmen der einlässlichen Anhörung. Vielmehr habe die Fachperson die Frage nach den Aussagen, welche im Schreiben des SEM vom 9. Februar 2021 nicht näher konkretisiert worden seien, nicht beantworten können und mitgeteilt, eine Begründung erfolge im Endentscheid. Es reiche indes nicht aus, die relevanten Gründe erst im Endentscheid zu nennen. Ausserdem sei die Anhörung durch eine andere Fachperson als in der Erstbefragung durchgeführt worden. Ein solcher Wechsel der Fachpersonen erscheine angesichts des zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht geeignet. Zu den Befragungen wurde schliesslich angemerkt, dass diese sehr kurz gehalten gewesen und keine detaillierten und vertieften Nachfragen erfolgt seien. Der Sachverhalt sei auch in dieser Hinsicht nicht genügend erstellt. Bezüglich des vom SEM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei dieser in der Anhörung bereits geklärt worden. Auch sei anlässlich der Anhörung das Alter der Mutter nach unten korrigiert worden. An diese Korrektur könne sich die Rechtsvertreterin genau erinnern. Weshalb die korrigierte Seite nicht bei den Akten sei, könne sie sich nicht erklären.
Hingewiesen wurde zudem nochmals auf den gesundheitlichen Zustand und das verminderte Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Medikamentenmissbrauch. Es wurde moniert, dass ein ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, obwohl beantragt, durch das SEM nie veranlasst worden sei.
7.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2021 hielt das SEM hauptsächlich fest, dem Beschwerdeführer seien seine widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten worden. Er habe daher das rechtliche Gehör wahrnehmen können. Gemäss dem Altersgutachten könne das von ihm angegebene Alter eindeutig nicht zutreffen. Es sei ihm daher nicht gelungen, sein Alter und damit auch seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
7.3.4 In der Replik wurde nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung (im Protokoll unter Ziffer 8.01 festgehalten) die dort festgestellten Widersprüche vorgehalten worden seien, welche er erklärt habe. Damit sei dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren jedoch nicht Genüge getan.
7.4
7.4.1 Auf Beschwerdeebene wird zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese ist darin zu erblicken, dass das SEM erst im Entwurf des Endentscheids konkret ausgeführt hat, welche Widersprüche und Ungereimtheiten es als wesentlich für die Einschätzung erachtet hat, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und weshalb von dessen Volljährigkeit auszugehen sei.
7.4.1.1 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung am 20. Januar 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Alter und zu den familiären Verhältnissen angesprochen respektive ihm dazu Fragen gestellt wurden (vgl. act. [...]-12/10, Ziff. 8.01 S. 7 f.). Im Nachgang dazu wurden am gleichen Tag unter dem Vermerk «Intern - medizinische Fragen Altersgutachten» weitere Fragen gestellt (vgl. act. [...]-14/1). Um das ihm am 9. Februar 2021 gewährte rechtliche Gehör zur bezweifelten Minderjährigkeit indes hinreichend wahrnehmen zu können, hätte das SEM vorliegend die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die es seiner Ansicht nach als massgeblich für diese Einschätzung erachtete, aufführen müssen, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Besitz des Erstbefragungsprotokolls war. Auch die Akte 14/1 wurde dem Beschwerdeführer nicht editiert. Das SEM hielt jedoch in lediglich allgemeiner Weise fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, Schulbildung und den Familienverhältnissen während der Befragungen ungenau, widersprüchlich und unplausibel geblieben seien, so dass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestehen würden (vgl. act. [...]-21/2). Es war somit nicht erkennbar respektive nachvollziehbar, auf welche konkreten Feststellungen sich das SEM in seiner Einschätzung stützt.
7.4.1.2 Die Rechtsvertretung hat dies in der Stellungnahme am 17. Februar 2021 in diesem Sinn auch entsprechend moniert (vgl. act. [...]-26/3 S. 1). Der mit der Stellungnahme verbundene Antrag auf erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs und Offenlegung der wesentlichen Aspekte blieb vom SEM in der Folge unbehandelt. Auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. März 2021 erfolgte keine Antwort auf die von der Rechtsvertreterin gestellte Frage nach konkreteren Ausführungen zu den als unplausibel und widersprüchlich bezeichneten Aussagen; es wurde hierzu einzig darauf verwiesen, dass die Begründung im Endentscheid erfolge (vgl. act. [...]-31/8 F60 f.).
7.4.1.3 Erst im Entwurf des ablehnenden Asylentscheids, welcher der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Art. Art. 20c Bst. f AsylV1, Art. 52d AsylV1), finden sich die entsprechenden Ausführungen zu den Unglaubhaftigkeitselementen, die zur genannten Einschätzung führen (vgl. act. [...]-32/6, S. 3 f.). Nach dem gesetzgeberischen Willen sieht das beschleunigte Verfahren sehr kurze Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
|
1 | Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
2 | Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. |
3 | Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. |
4 | Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. |
5 | In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
6 | Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108 |
7.4.1.4 Die Frage, ob die festgestellte Verfahrenspflichtverletzung für sich gesehen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu führen hat, oder ob sie als auf Beschwerdeebene geheilt geltend kann, muss vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geklärt werden, da sich eine Aufhebung der Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung an die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen gebietet.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren glaubhaft machen konnte. Der anderslautenden Einschätzung des SEM kann vorliegend nicht gefolgt werden.
7.5.2 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
|
1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
7.5.3
7.5.3.1 Ein Element der Gesamteinschätzung ist die medizinische Altersabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelett-altersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Sofern das ermittelte Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, selbst dann nicht, wenn das Maximalalter bei beiden Methoden oder einer dieser Methode darüber liegen würde.
7.5.3.2 Im vorliegenden Altersgutachten wurde festgehalten, gemäss Analysen der Schlüsselbeinanteile betrage das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers (gemessen an der weiter entwickelten Seite) 21 (21,7 +/- 3.7) Jahre. Das Mindestalter wurde hierbei nach Wittscheiber auf 17.6 Jahre festgelegt. Das Zahnalter wurde auf ein Durchschnittsalter von 17 (17,8 +/- 2.0) Jahren geschätzt. Ausgeführt wurde im Weiteren, dass für das Mineralisationsstadium F, welches vorliegend aufgrund der erschwerten Beurteilbarkeit angenommen worden sei, nach Knell kein Mindestalter angegeben werden könne. Nachdem das Durchschnittsalter dabei jedoch auf 17 Jahre festgesetzt wurde, ist das Mindestalter ebenfalls in einem Bereich der Minderjährigkeit anzusiedeln, zumal keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung festgestellt wurden. Auch wurden im Gutachten keine Hinweise auf relevante Entwicklungsstörungen festgestellt. Gestützt auf die gesamten Befunde wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 28. Januar 2021 auf 17.6 Jahre festgelegt.
7.5.3.3 Der vorgelegten Analyse lässt sich damit keine verlässliche Aussage darüber entnehmen, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Im Unterschied zu den auf Beschwerdeebene eingereichten, andere Personen betreffenden Altersgutachten durch die gleiche Institution, die nebst der Angabe zum (höchsten) Mindestalter und dem Durchschnittsalter auch Aussagen über das wahrscheinlichste Alter und darüber machen, ob eine Minder- oder Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheine, fällt die vorliegende durch die Gutachter gezogene Schlussfolgerung entsprechend knapper aus. Es wurde lediglich festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung "nicht plausibel" sei (vgl. act. [...]-18/8 S. 6).
7.5.4 Sodann wird vorliegend - mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3) - auch auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abgestellt, wobei das Gericht sich nur auf zwei in den Akten befindliche Fotos stützen kann (vgl. act. [...]-3/1 und 8/1). Auf diesen wirkt der Beschwerdeführer nicht mehr kindlich. Er entspricht jedoch augenscheinlich auch nicht klar einer Person im Erwachsenenalter. Vielmehr scheint das im Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren im Untersuchungszeitpunkt als durchaus möglich.
7.5.5 Die amtliche Rechtsvertreterin geht offenbar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Sie hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Zweifel darüber geäussert; im Gegenteil hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Sicherheit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigen könne (vgl. act. [...]-26/3 S.1 f.).
7.5.6 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich feststellen, dass er in der Anhörung bemüht war, die ihm gestellten Fragen einlässlich zu beantworten, auf Nachfrage auch zu erklären. In Bezug auf seine Ausreisegründe gibt er von vornherein zu erkennen, dass diese rein wirtschaftlicher Natur waren (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 7.01; [...]-31/8 F28). Seine Antworten anlässlich der Befragung wirken nicht überzeichnet oder konstruiert. Er zeigte sich sodann emotional bei den Fragen nach seiner Familie im Heimatstaat (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 1.17.05, 3.01). Der Beschwerdeführer ist psychisch offenbar nicht stabil. Es wurde ein übermässiger Konsum von Betäubungsmitteln und Medikamenten festgestellt (vgl. act. [...]-16/1, [...]-17/1). Er hat sich Selbstverletzungen zugefügt und Selbstmordgedanken geäussert (vgl. act. [...]-20/1). In der Befragung und Anhörung beantwortete er die Fragen nach seinem Gesundheitszustand wenig reflektiert und relativierte seine diesbezüglichen Probleme (act. [...]-12/10 Ziff. 8.02; [...]-14/1 F3 u. 3; [...]-31/8 F47 ff.). Insgesamt macht er mit diesem Aussageverhalten nicht den Eindruck einer bereits gereiften Persönlichkeit im Erwachsenenalter.
7.5.7 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche lassen sich mit Bezug auf die familiäre Situation, namentlich den Tod des Vaters und die finanzielle Absicherung der Familie - insbesondere der Mutter und Unterstützungsleistungen des Bruders - nicht in dieser Absolutheit bestätigen. Die Angaben scheinen in sich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 8.01; [...]-31/8 F19 ff.; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde S. 7 f.).
7.5.8 Jedoch ergibt sich in der Tat ein Widerspruch zum angegeben Alter. Dieser steht im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Abbruchs der Schule. Nach seinen Angaben erfolgte der Schulabbruch in der sechsten Klasse im Alter von 12 Jahren vier Jahre vor der Ausreise, welche im Dezember 2019 erfolgt sein soll. Er müsste daher zum Zeitpunkt der Ausreise bereits sechzehn Jahre alt gewesen sein. Die Asylgesuchstellung erfolgte ein Jahr später. Das gemäss dem Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren käme rechnerisch damit in Betracht, das vom Beschwerdeführer angegebene von (...) Jahren hingegen nicht. Die Rechtsvertreterin hat im Rahmen der Beschwerde auch Entsprechendes eingeräumt (vgl. Beschwerde S. 8).
7.5.9
7.5.9.1 Was den Altersunterschied zu Mutter und Bruder anbelangt, hat die Rechtsvertreterin ausgeführt, diese Angaben seien während der Anhörung bereits korrigiert worden, jedoch sei das Korrekturblatt nicht ins Protokoll aufgenommen worden (vgl. Beschwerde 7 f.). Die Rechtsvertreterin die bei der Befragung zugegen gewesen sei, könne sich genau daran erinnern. Zu vermuten sei, dass die korrigierte Seite versehentlich mit der nicht korrigierten vertauscht worden sei.
7.5.9.2 In den Akten lässt sich keine solch korrigierte Seite finden. Die Richtigkeit der einzelnen Protokollseiten wird unterschriftlich nicht auf jeder Seite bestätigt, sondern am Ende der Anhörung (vgl. act. [...]-31/8 S. 8). Das SEM ist auf diesen Einwand der Rechtsvertreterin auf Vernehmlassungsebene bedauerlicherweise nicht eingegangen, die Richtigkeit der Angaben der Rechtsvertreterin lassen sich somit nicht eruieren.
7.5.9.3 Es kann letztlich aber darauf verzichtet werden, dieser Frage vertieft nachzugehen, da diese Angabe zum Alter der Mutter und Bruder in der Gesamtbetrachtung aller einzubeziehenden Faktoren als nicht ausschlaggebend für die Annahme der Volljährigkeit zu erachten ist, bilden doch die zuvor genannten Faktoren ein deutlich grösseres Gewicht.
7.5.10 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Papiere eingereicht hat, kann vorliegend ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass dies seiner Minderjährigkeit entgegensteht.
7.5.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich scheint und von deren Glaubhaftmachung auszugehen ist. Gestützt auf die Feststellungen im Altersgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (welches im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens innerhalb einer kurzen Behandlungsfristen zu ergehen hat) noch minderjährig ist. Er ist zudem, soweit aus den Akten ersichtlich, unbegleitet.
7.5.12 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist daher den Aspekten des Kindeswohles Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.2 mit Hinweisen auf die Praxis). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Abklärungen darüber zu treffen, wohin in seinen Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers konkret erfolgen kann, zumal dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist, wegen welcher eine vertiefte Abklärung im Heimatstaat unterbleiben könnte (EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6b-d).
7.5.13 Solche Abklärungen wurden vom SEM bislang nicht getätigt, da es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Es sind daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und bei der Neubeurteilung ist zugleich den gesundheitlichen Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. Anmerkungen der Rechtsvertreterin act. [...]-12/10 Ziff. 9.01; [...]-26/3 S. 2; [...]-16/1; [...]-17/1; [...]-18/8 S. 2).
7.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsvollzugspunkt als zutreffend. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2021 ist in den Dispositivziffern 4-6 aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
|
1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Dem im Asyl- und Wegweisungsverfahren vertretenen Beschwerde-führer ist im vorliegenden Verfahren, in welchem er teilweise obsiegt und unterliegt, weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |
|
1 | Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |
2 | Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. |
3 | Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l. |
4 | Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides. |
5 | Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
|
1 | Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
a | Information und Beratung der Asylsuchenden; |
b | Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen; |
c | Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren; |
d | Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift; |
e | die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen; |
f | bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l; |
g | Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896347. |
2 | In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: