Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4489/2017

Urteil vom 1. Mai 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Minderheit der Hazara an. Geboren wurde er gemäss eigenen Angaben im Dorf B._______ in der Provinz Maidan Wardak. Ungefähr von 2000 bis 2008 habe die Familie in Exil in Iran gelebt, bis zur zwölften Klasse habe er dort die Schule besucht. Etwa im Jahr 2009 sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich in Kabul niedergelassen. Am 1. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. Dezember 2015 statt, am 18. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er habe nach der Rückkehr aus dem Iran in Kabul die Schule abgeschlossen. Danach habe er dort verschiedene Journalistenkurse besucht. Er habe sich in der Journalisten-Community engagiert und als Journalist für die Wochenzeitung C._______ gearbeitet, um nebenbei Geld für die Familie zu verdienen. Sein Vater, ein Buchhalter und Sekretär, sei ungefähr im Jahr 2012 verstorben. Bis zur Ausreise habe er die Verantwortung für seine Mutter, seinen jüngeren Bruder und seine jüngere Schwester getragen. Die Familie habe in Kabul zwei Häuser besessen. Kurz nachdem er seine Tätigkeit als Journalist aufgenommen habe, sei er nachts auf dem Heimweg mit einem Messer attackiert worden und habe im Spital behandelt werden müssen. Der Vorfall sei nie aufgeklärt, die Täterschaft sei nie ermittelt worden, er habe jedoch seither eine Narbe am Arm. Da er die Arbeit als Journalist nach diesem Vorfall als zu gefährlich erachtet habe, habe er sich beruflich umorientiert und habe ab Juni 2014 in der Stadt D._______, Provinz E._______, eine Stelle als Sekretär des Bürgermeisters angetreten. Diese Stelle habe er auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Mehaz Melli (wohl Mehaz-e-Melli-ye Islami, National Islamic Front of Afghanistan) bekommen, er habe dort seinen zukünftigen Vorgesetzten kennengelernt. In E._______ sei er von den Taliban bedroht worden, diese hätten zwei Drohbriefe an seinen Arbeitgeber geschickt und den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch eingeschüchtert. Einmal hätten ihn die Taliban auch auf dem Weg zur Arbeit angehalten und kontrolliert. Ab Juli 2015 hätte er eine neue Stelle in der Verwaltung im Bereich Finanzen und Steuern gehabt. Die Taliban hätten auch von dieser Anstellung erfahren und ihn bereits am ersten Arbeitstag kontrolliert. Die Taliban hätten herausgefunden, dass er für die Regierung arbeite und ihn deshalb entführt. Zusammen mit weiteren Personen sei er in einem Zimmer festgehalten worden. Er sei während der rund zweiwöchigen Festhaltung dauernd ohnmächtig gewesen; danach sei ihm, zusammen mit anderen Festgehaltenen, die Flucht gelungen. Zusammen mit einem Kollegen sei er zu Fuss nach Pakistan geflüchtet. Mit einem Schlepper sei er von dort über Iran, die Türkei und die Balkanroute am 29. Oktober 2015 illegal in die Schweiz eingereist.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass, seine Tazkara, seinen Führerschein, zwei Drohbriefe der Taliban sowie Bestätigungen über seine Ausbildungen und seinen beruflichen Werdegang zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch sei die Verfolgungssituation regional auf die Provinz E._______ begrenzt gewesen, und die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban hätten sich alle ausserhalb Kabuls ereignet, weshalb der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, da er dort von den Taliban nie behelligt worden sei. Die geltend gemachten Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben. Insbesondere sei die Schilderung der Festhaltung durch die Taliban widersprüchlich ausgefallen; es sei auch unwahrscheinlich, dass er mehrere Wochen bewusstlos gewesen sein wolle und danach ohne weiteres habe durch ein Fenster flüchten können. Schliesslich fehle es am Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Bedrohungen und Überfällen in Kabul und seiner Ausreise, habe er kurz vor der Ausreise doch noch eine neue Stelle angetreten. Die Vorbringen betreffend die schlechten Lebensumstände für Angehörige der Hazara-Minderheit seien ebenfalls asylrechtlich nicht beachtlich, da praxisgemäss nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und auch zumutbar, da begünstigende Faktoren vorlägen: Die Familie habe in Kabul ein Einkommen und der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung. Der Entscheid wurde am 17. Juli 2017 eröffnet.

D.
Am 12. August 2017 focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde den abweisenden Entscheid des SEM an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerdevorbringen legte er einen «Erklärungsbrief» in Farsi-Dari mit Übersetzung vor, einen Zeitungsartikel über die Lage in Afghanistan sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH über die Lage in Afghanistan und Kabul, ein Arztrezept betreffend seine Tante mütterlicherseits, zwei Arztrezepte betreffend seinen Bruder, Fotos, die seinen Bruder im Spital zeigten, sowie eine afghanische Zeitung.

Zur Begründung der Beschwerde erklärte er, beim letzten Telefonat mit seiner Mutter am 6. Juni 2017 habe sie über grosse Sicherheitsprobleme in Kabul berichtet. Unbekannte hätten seinen jüngeren Bruder zusammengeschlagen und sich nach seinem (Beschwerdeführer) Verbleib erkundigt; wenn der Bruder die genaue Adresse des Beschwerdeführers nicht mitteile, würden alle umgebracht werden. Seine Familie sei mehrmals bedroht worden, so dass sie Kabul schliesslich verlassen hätten. Seine Mutter habe gesagt, sie wolle zurück in den Iran. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt; er mache sich grosse Sorgen.

Seine Tante, die ebenfalls in Kabul gelebt habe, sei inzwischen verstorben. Ihr Sohn, sein Cousin, sei bei einem kürzlich verübten Attentat umgekommen, daraufhin habe die Mutter - seine Tante - einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben.

Schliesslich wolle er bei dieser Gelegenheit auch anmerken, dass die Dolmetscherin der ersten Anhörung ihn nur sehr schlecht verstanden habe. Er habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, dies zu reklamieren. Auch bei der zweiten Anhörung sei die Übersetzung sehr schlecht gewesen. Diesmal habe er darauf hingewiesen, dass seine Aussagen beim ersten Mal nicht richtig übersetzt worden seien. Man habe ihm aber entgegnet, er habe das Protokoll unterschrieben und damit genehmigt.

Die Taliban seien nicht nur in E._______, sondern im ganzen Land aktiv, sie hätten auch in der Regierung Einfluss. Ihre Nachrichtendienste seien sehr mächtig. Bei den Taliban gelte er, als schiitischer Hazara, als Spion und Ungläubiger.

Er werde ausserdem auch durch die Regierung verfolgt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe der Bürgermeister der Provinz E._______ in Kabul eine Verdächtigung über ihn verbreitet und ihn der Geldwäsche von mehreren Millionen Afghani beschuldigt. Es sei sogar in der Zeitung gestanden. Diese Nachricht habe er von einem Freund erhalten, mit dem er noch in Kontakt stehe, er habe ihm ein Bild aus der Zeitung weitergeleitet. Die Anschuldigungen seien unglaublich, er sei nie an den korrupten Handlungen der afghanischen Regierung beteiligt gewesen. Er befürchte, im Fall der Rückkehr vom Sicherheitsdienst und der Kriminaldirektion des Innenministeriums sofort verhaftet zu werden.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde habe ohnehin aufschiebende Wirkung, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen.

F.
Am 1. September 2017 legitimierte sich der Rechtsvertreter durch Vorlage einer Vollmacht vom 29. August 2017 und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen mit Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In Ergänzung der Begründung erklärte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Journalist aus Furcht vor Verfolgung aufgegeben und eine Stelle in E._______ angetreten, wo er dann von den Taliban bedroht worden sei. Das SEM habe die drohende Verfolgung in Kabul wohl einmal als beachtlich erachtet, halte den Kausalzusammenhang aber für unterbrochen. Auch die Verfolgung in E._______ sei an sich asylrelevant - jedoch habe der Beschwerdeführer dem SEM zufolge die Möglichkeit sich dieser Verfolgung zu entziehen, wenn er sich in Kabul aufhalte. Zwar habe das SEM auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit geäussert, in erster Linie das Gesuch aber wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen. Diese Argumentation sei nicht zulässig, das SEM müsse von Anfang an offenlegen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht glauben wolle - es könne sich nicht eine Abweisung wegen möglicher Unglaubhaftigkeit - sozusagen als alternative Begründung - vorbehalten.

Journalisten gehörten in Afghanistan einer gefährdeten Risikogruppe an; der Beschwerdeführer habe viele Belege für seine Tätigkeit vorgelegt. Er sei als Journalist in Kabul gefährdet gewesen, deshalb habe er eine neue Stelle gesucht. Der Kausalzusammenhang sei durch dieses Verhalten nicht unterbrochen worden, vielmehr habe er aus Angst vor Schlimmerem die Arbeit gewechselt, um sich zu schützen. Das SEM habe auch nicht vertieft, weshalb er das Land nicht sofort nach der Messerattacke in Kabul verlassen habe. Ab Juni 2014 habe er eine andere Stelle in D._______, Provinz E._______, innegehabt und ab Juli 2015 habe er in der Provinz E._______ im Bereich Finanzen und Steuern gearbeitet. Auch dort sei er dann von den Taliban verfolgt worden. Die Anforderungen an eine sichere Fluchtalternative seien gemäss Praxis sehr hoch. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kabul für Personen mit hohem Risikoprofil relativiert; eine sichere Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul daher sicher nicht; er sei sowohl in E._______ als auch in Kabul verfolgt worden.

Betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Sicherheitslage in Kabul völlig ausser Acht gelassen habe. Die Situation habe sich massiv verschlechtert, was aus einem aktuellen Bericht der SFH hervorgehe. Die Rechtsprechung hinke den aktuellen Entwicklungen hinterher, eine Anpassung sei nötig. Das SEM stütze den Entscheid betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul auf eine veraltete Einschätzung; damit habe es das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung müsse im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben und der Sachverhalt im Lichte der aktuellen Quellenlage neu beurteilt werden.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wurde der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 8. Januar 2018 reichte er eine Kostennote ein.

H.
Am 30. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Arztbericht des G._______ vom 24. Juli 2018 zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der Rechtsvertreter ersuchte um Würdigung dieses Berichts und aller bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-5800/2016 (inzwischen als Referenzurteil publiziert). Gemäss diesem Urteil habe sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul verschlechtert und sei grundsätzlich als existenzbedrohend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, seine Familie sei aufgrund der Probleme an einen unbekannten Ort gezogen. Er selbst habe viele Jahre im Iran gelebt, zwar habe er auch einige Jahre in Kabul verbracht, dort verfüge er jedoch nicht über ein intaktes soziales Netz. Das SEM sei jedoch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass ein solches vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht gesund, was das Zeugnis belege, der Vollzug der Wegweisung sei auch deshalb unzumutbar.

I.
Am 27. Mai 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung des Verfahrensstands, der Beschwerdeführer leide zunehmend unter dem noch hängigen Asylverfahren. Sein persönliches Fortkommen sei durch den Status als Asylsuchender blockiert, er habe, sobald er ein Bleiberecht erhalten würde, eine Erwerbstätigkeit in Aussicht. Auch sein behandelnder Therapeut halte im Arztzeugnis vom 24. Mai 2019 fest, dass die anhaltende Unsicherheit sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirke.

Am 5. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter ergänzend einen Brief des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2019 sowie eine Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers vom 30. Mai 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer, den man gerne einstellen wolle, keine Arbeitsbewilligung erhalten könne, solange er nur den Status als Asylsuchender habe.

Das Gericht beantwortete das Ersuchen am 8. Juli 2019.

J.
Am 26. Juli 2019 beantwortete das SEM eine Anfrage des Zivilstandsamts H._______ zum Stand des Asylverfahrens im Rahmen eines Gesuchs um Ehevorbereitung und übermittelte den Reisepass des Beschwerdeführers.

K.
Am 5. Dezember 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um einen raschen Entscheid.

L.
Am 18. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

M.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Wegzug der Familie aus Kabul in den Iran sei in keiner Weise belegt worden und müsse daher bezweifelt werden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein eigenes - über die Familie hinausgehendes - soziales Netz in Kabul habe. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden könnten in Kabul behandelt werden. Das SEM legte der Vernehmlassung eine Abklärung betreffend medizinische Behandlungsmöglichkeiten vom 4. November 2019 bei. Zur geltend gemachten drohenden Verfolgung als Medienschaffender in Kabul sei festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass er sich in besonders herausragender Weise als Journalist exponiert habe; vielmehr habe er diese Tätigkeit nur sehr kurz ausgeübt. Zu den geltend gemachten Anschuldigungen durch den Bürgermeister von E._______ sei schliesslich festzustellen, dass sich die Datierung des Zeitungsberichts nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen vereinbaren lasse. Ausserdem sei anzumerken, dass die möglicherweise drohende Strafverfolgung einem staatlich legitimen Zweck dienen dürfte und keine Hinweise auf einen mit der Strafverfolgung verbundenen Politmalus ersichtlich seien.

N.
In der Replik vom 4. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er könne den offiziellen Aufenthalt seiner Mutter und Geschwister im Iran nicht belegen, diese hätten dort keine Aufenthaltsbewilligung. Allerdings könne er ihn durch Vorlage eines Fotos seiner Mutter im Iran glaubhaft machen. Ferner sei die Familie gerade kein tragfähiges Beziehungsnetz, er sei vielmehr der Unterstützer und Ernährer der Mutter und der jüngeren Geschwister gewesen. Das Ableben seines Cousins und der Tante habe das SEM nicht bezweifelt. Unter diesen Umständen könne das SEM nicht von einem Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung gemäss BVGE 2011/7 sprechen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die inzwischen mehr als zweieinhalbjährige Landesabwesenheit. Nicht nachvollziehbar erschienen auch die Ausführungen des SEM zu den beruflichen Perspektiven. Einerseits sei vorgebracht worden, die Behelligungen des Beschwerdeführers als Journalist in Kabul seien nicht erheblich, seine Tätigkeit sei nur kurz und unbedeutend gewesen, andererseits gehe das SEM davon aus, er könne auf seine Ausbildung und seine erfolgreiche Tätigkeit als Journalist in Kabul zurückgreifen, in Bezug auf seine berufliche Wiedereingliederung im Fall der Rückkehr. Es sei ferner eine aktenwidrige Behauptung, wenn das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe Afghanistan nur wegen der Probleme in E._______ verlassen; vielmehr habe er in der Anhörung geltend gemacht, er habe sich als Journalist in Kabul nicht sicher gefühlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für asylrelevant. Die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban seien auf ein lokal umgrenztes Gebiet beschränkt gewesen, der Beschwerdeführer hätte sich diesen Behelligungen durch einen Aufenthalt beziehungsweise Verbleib in Kabul entziehen können. Seine Schilderungen betreffend die Bedrohung durch die Taliban während seiner Zeit in der Provinz E._______ seien ausserdem in wesentlichen Punkten widersprüchlich und zudem auch wenig plausibel ausgefallen. Hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls durch Unbekannte während seiner Tätigkeit als Journalist in Kabul und weiteren Behelligungen bestehe kein ausreichender Kausalzusammenhang zur Ausreise; die Messerattacke habe sich vor Juni 2014 ereignet, er sei jedoch noch länger als ein Jahr in Afghanistan verblieben und habe mehrmals unterstrichen, in erster Linie wegen der Bedrohungen durch die Taliban das Land verlassen zu haben. Zudem habe er sowohl die Messerattacke als auch die Behelligungen in Kabul erstmals an der Anhörung erwähnt. Schliesslich seien auch seine Vorbringen betreffend die Nachteile der Hazara-Minderheit nicht asylerheblich.

In Hinblick auf den Wegweisungsvollzug seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs sei in seinem Falle vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen: Er sei jung, gesund und gut ausgebildet und verfüge in Kabul über ein familiäres Netz. Die Erklärung, dass die Familie inzwischen Kabul verlassen habe und an einem unbekannten Ort lebe, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Da die Familie gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch über Wohnraum verfüge, könne seine Wohnsituation in Kabul als gesichert erachtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar.

Im Rahmen der Vernehmlassung stellte das SEM weiter fest, die angeblich zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion als Staatsbediensteter in der Region E._______ Geld veruntreut haben solle, seien nicht asylbeachtlich, da es sich bei der Strafermittlung um eine legitime staatliche Massnahme handeln dürfte. Zudem stimme das vorgelegte Beweismittel nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abläufen überein.

4.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe kein soziales Netz in Kabul. Seine Mutter habe wegen der Sicherheitsprobleme das Land in Richtung Iran verlassen, seine Tante und sein Cousin seien verstorben. Die Taliban seien im ganzen Land aktiv, auch in der Regierung hätten sie Einfluss. Als schiitischer Hazara gelte er bei diesen als Spion und Ungläubiger. Verfolgung drohe ihm auch durch die Regierung. Nach der Ausreise seien gegen ihn Korruptionsvorwürfe erhoben und er der Geldwäsche beschuldigt worden. Dies entspreche nicht der Wahrheit, jedoch drohe ihm im Fall der Rückkehr deshalb die sofortige Verhaftung.

In der Beschwerdeergänzung vom 1. September 2017 erklärte der Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer drohe asylbeachtliche Verfolgung, der Kausalzusammenhang sei keineswegs unterbrochen. Der Beschwerdeführer sei bereits in Kabul bedroht worden, als er dort als Journalist gearbeitet habe. Nur um sich in Sicherheit zu bringen, habe er eine andere Arbeit an anderem Ort gesucht - wo er jedoch aus anderen Gründen wieder in den Fokus der Taliban geraten sei. Es sei nachvollziehbar, dass er zunächst - da er sich in Kabul vor weiteren Behelligungen gefürchtet habe - versucht habe, an anderem Ort einer sichereren Beschäftigung nachzugehen, deshalb habe er die Stellen in der Region E._______ angenommen. Jedoch sei er auch dort von den Taliban verfolgt und bedroht worden. Als Journalist erfülle der Beschwerdeführer ein Gefährdungsprofil, die afghanischen Sicherheitsbehörden vermöchten ihn nicht zu schützen. Betreffend den Wegweisungsvollzug erachtete der Rechtsvertreter den Sachverhalt als nicht genügend erstellt, da das SEM seinen Entscheid auf veraltete Lageberichte abgestützt und die aktuell verschlechterte Sicherheitslage nicht berücksichtigt habe.

Mit weiterer Eingabe vom 30. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Arztberichts eine posttraumatische Belastungsstörung, verursacht durch die wiederholte Verfolgung und die Übergriffe durch die Taliban geltend.

Mit der Replik vom 4. März 2020 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Fotos vor, das gemäss einen Angaben seine Mutter im Iran zeigt, zur Glaubhaftmachung der Übersiedlung seiner Familie in den Iran.

5.

5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist komplex insofern als der Beschwerdeführer beginnend im Jahr 2014 Behelligungen sowohl durch die Taliban oder Unbekannte in Kabul geltend macht, als auch weitere Bedrohungen durch die Taliban, die in einer Entführung gegipfelt hätten, an seinem weiteren Arbeitsort in E._______, beziehungsweise auf dem Weg dorthin. Gemäss seinen Angaben liess er sich in Kabul, wohin die Familie nach der Rückkehr aus dem Iran gezogen war, im Bereich Medien und Journalismus ausbilden, was er mit der Eingabe zahlreicher Diplome und Kursbestätigungen belegen konnte. Bereits während des Studiums habe er in Kabul als Journalist gearbeitet (vgl. act. A15/25 F38, 116). In der Anhörung machte er geltend, sein zweijähriges Studium im Bereich Journalismus aufgrund seiner Sicherheitsprobleme nicht abgeschlossen zu haben (vgl. act. A15/25 F52). Auf Nachfrage erklärte er, er sei während der Zeit, in der er in Kabul als Journalist gearbeitet habe, mehrmals von unbekannten Leuten bedroht worden, mehrmals hätten Unbekannte auch versucht, in das Haus der Familie einzubrechen, und hätten gegen die Tür getreten (vgl. act. A15/25 F112-115). Einmal, als er sich nachts gegen 22 Uhr auf dem Heimweg von der Arbeit befunden habe, hätten Leute ihn überfallen, zusammengeschlagen und mit einem Messer attackiert. Er habe stark geblutet und sei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht (vgl. act. A15/25 F113). Nach diesem Vorfall habe er sich eine neue Arbeit gesucht, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe (vgl. act. A15/25 F118). Auch während seiner Tätigkeit als Sekretär des Bürgermeisters (Sharwal) von E._______ sei er bedroht worden. Er sei als einziger Hazara dort aufgefallen und habe die ganze Zeit Probleme gehabt (vgl. act. A15/25 F82). Die Behelligungen durch die Taliban hätten ungefähr drei Monate nach seinem Stellenantritt begonnen, er habe Briefe und Anrufe erhalten, zweimal hätten sie ihn auch persönlich getroffen (vgl. act. A15/25 F83, 84, 122) oder unterwegs angehalten (vgl. act. A15/25 F85, 87). Er habe es jeweils seinem Vorgesetzten gemeldet, doch dieser habe nichts unternehmen können (act. A15/25 F. 121, 122). Kurz vor der Ausreise sei er - auf dem Weg zu seiner neuen Arbeitsstelle in einem Büro für Taxen, Finanzen und Steuern - von den Taliban entführt worden. Sein Taxi sei an einem Kontrollposten angehalten worden und er sei gezwungen worden auszusteigen. Man habe bei ihm Papiere gefunden, die ihn als Staatsbediensteten ausgewiesen hätten; er sei dann verschleppt worden. Er sei ohnmächtig geworden und erst in einem Raum aufgewacht, aus dem er dann mit einem Mitgefangenen habe flüchten können (vgl. act. A15/25 F102). Daraufhin habe er das Land verlassen.

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in erster Linie als nicht asylbeachtlich. Das SEM ging davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Behelligungen durch die Taliban in E._______ geflüchtet und könne sich einer dort drohenden Verfolgung durch einen Wohnortswechsel nach Kabul entziehen, wo er eine interne Fluchtalternative vorfinde. Die geltend gemachten Bedrohungen in Kabul stufte das SEM als nicht fluchtauslösend ein, da der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei (vgl. Verfügung SEM Ziff. II 1, 2). Allerdings wies die Vorinstanz im Entscheid vom 13. Juli 2017 auch bereits auf Widersprüche betreffend zentraler Vorbringen hin und erachtet es beispielsweise als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während der Entführung mehrere Wochen bewusstlos gewesen sei, um dann ohne Weiteres der Festnahme der Taliban entfliehen zu können. Das SEM verwies in diesem Zusammenhang auf weitere Ungereimtheiten und stellte im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen erst in der Anhörung und nicht bereits im Rahmen der BzP erwähnt hatte (vgl. ebenda, Ziff. 1, S. 4). Auch betreffend die geltend gemachte Messer-Attacke in Kabul brachte das SEM Zweifel am Wahrheitsgehalt an, auch dieser Vorfall sei erst in der Anhörung erstmalig erwähnt worden (vgl. ebenda, Ziff. 2, S. 4).

5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten davon aus, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - wären sie denn glaubhaft gemacht - sehr wohl asylrelevant im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es auch für erstellt, dass der Beschwerdeführer - wie durch viele Dokumente belegt - zunächst eine Journalisten-Ausbildung in Kabul absolvierte und dort auch versuchte, in diesen Beruf Fuss zu fassen, er davon jedoch abliess, um eine Verwaltungsstelle als Sekretär des Bürgermeisters von E._______ anzutreten (vgl. Vorakten A9/1 Beweismittel 7, A10/1 Beweismittel 20, beide eingereicht am 2. März 2016). Beide Aspekte der beruflichen Karriere konnte er durch Dokumente belegen. Zudem reichte er einen Datenträger ein, auf dem sich viele Fotos befinden, die ihn in Ausübung seiner Tätigkeit als Sekretär des Bürgermeisters von E._______ (oder jedenfalls im Rahmen einer erkennbar «offiziellen» Funktion zeigen, vgl. act. A10/1, Beweismittelcouvert, Datenträger mit Fotos).

Allerdings hält es das Bundesverwaltungsgericht nicht für glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor der Ausreise in der von ihm geschilderten Weise Opfer von Verfolgungshandlungen und Behelligungen durch die Taliban - sowohl in Kabul als auch in E._______ - geworden ist, was im Folgenden genauer ausgeführt wird.

5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders als die Vorinstanz. Dieses Vorgehen bedeutet jedoch keine Motivsubstitution im eigentlichen Sinne.

Zur Motivsubstitution gilt Folgendes: Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

Vorliegend kann aus den folgenden Gründen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden: Auch die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit zentraler Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Der Beschwerdeführer wäre deshalb seinerseits bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe oder auf Stufe der Replik gehalten gewesen, sich zur Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern. Der Rechtsvertreter machte diesbezüglich zwar geltend, das SEM dürfe sich keine Alternativbegründung (mangelnde Glaubhaftigkeit) vorbehalten (Vgl. Beschwerdeergänzung vom 1. September 2017, Beschwerdeakten act. 3, S. 3). Er warf dem SEM in diesem Zusammenhang vor, auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet zu haben und sich den Rückgriff auf die Ablehnung des Gesuchs mittels einer später vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung in unzulässiger Weise vorzubehalten. Dieser Vorwurf stellt keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit dar. Eine solche ist bisher ausgeblieben, obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Entscheid konkret auf wesentliche Aspekte hingewiesen hatte, aus denen sich aus ihrer Sicht Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben hätten. Setzt das Gericht nun den Schwerpunkt seiner Prüfung anders als das SEM, so dürfte dies für den Beschwerdeführer nicht - wie im Rahmen einer echten Motivsubstitution der Regelfall -, eine völlig unerwartete Wendung im Verfahren sein. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertieft geprüft werden würde, da bereits das SEM auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsaspekte hingewiesen hatte. Zu diesen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits Stellung nehmen können und müssen. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann daher verzichtet werden, ohne dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise tangiert würden.

5.3 Das Gericht hält die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Taliban aus den folgenden Gründen nicht für glaubhaft gemacht:

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer, eine Person mit höherer Bildung, zwar in der Anhörung sehr viel berichtete, die angeblich erlittenen Misshandlungen und Bedrohungen jedoch jeweils nur sehr schablonenartig und vage schilderte und wenig wirkliche Details lieferte; auch die zeitliche Einordnung fiel sehr ungenau aus. Es soll sich bei den Aggressoren immer nur um «Unbekannte» gehandelt haben. Er sprach von Anfang an nur von «den Taliban» (vgl. act. A3/12 F7.01, 7.02) oder «von den Leuten» (vgl. act. A15/25 F85, 87, 102, 112-114). Merkwürdig ist auch, dass er jedes Mal in Ohnmacht gefallen sein will, wenn er tätlich bedroht oder angegriffen wurde und sich daher an nichts mehr zu erinnern vermag (vgl. act. A15/25 F102 [Entführung in I._______], F113 [Messerattacke in Kabul]). Auf diesen Aspekt war bereits die Vorinstanz eingegangen.

Wenig wahrscheinlich ist ferner seine Flucht nach der Entführung durch die Taliban (act. A15/25 F102; vgl. dazu neben dem Anhörungsprotokoll auch die persönliche Anamnese im Arztbericht vom 24. Juli 2018, Beilage zu Beschwerdeakten act. 9, S. 5: «Er wisse nicht, was dann passiert sei, jedenfalls sei er plötzlich neben anderen schlafenden Personen in einer ihm unbekannten Hütte aufgewacht. Er sei aufgestanden und zum nächsten Ort gelaufen»). Auch die Erklärungen auf den Vorhalt der Widersprüche (act. A15/25 ab F130 ff.) vermögen den Eindruck nicht zu erschüttern, dass er seine Verfolgungsvorbringen nur sehr wenig konkretisiert hat, seine Schilderungen weisen keine Realkennzeichen auf, sondern waren stets sehr oberflächlich, wenn es um die Schilderung der Angriffe und Bedrohungen ging. Gerade von einer Person mit einem journalistischen Hintergrund hätte man in diesem Punkt deutlich mehr Substanz bei der Schilderung des Erlebten erwarten dürfen. Dies kann auch nicht - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht - auf eine mangelhafte Übersetzung zurückgeführt werden.

5.4 Bei dieser Ausgangslage vermögen auch die zum Beleg der Bedrohung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Drohbriefe der Taliban (vgl. Vorakten A9/1 Beweismittel 6) an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe die Behelligungen durch die Taliban mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so erlebt, wie geschildert, nichts zu ändern. Dokumente wie der vorgelegte Drohbrief der Taliban sind nicht fälschungssicher, sie können gefälscht oder auf «Bestellung» fabriziert werden. Es kommt ihnen daher nur geringer Beweiswert zu (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5479/2016vom 7. Juni 2019 E. 5.5). Sie können deshalb für sich allein genommen nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens dienen.

5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten für Angehörige der Minderheit der Hazara erreichen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Schwelle einer asylerheblichen Verfolgung (Vgl. Urteil des BVGer D-4548/2016vom 27. März 2018 E. 6 betreffend die Provinz Ghazni; für die Provinz Maidan Wardak stellt sich die Lage nicht relevant anders dar).

5.6 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde einen Zeitungsartikel eingereicht, der ihn mit Foto zeigt und in dem ihm vorgeworfen wird, im Rahmen seiner Tätigkeit als Sekretär des Bürgermeisters von E._______ Gelder im Zusammenhang mit Landverkäufen unterschlagen zu haben (vgl. Beschwerde vom 12. August 1027, Beschwerdeakten act. 1, Beilage 8). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgetragen, er sei - nach der Ausreise - auch noch zu Unrecht beschuldigt worden und man habe ihm kriminelle Handlungen unterstellen wollen. In Wahrheit habe er sich immer korrekt verhalten. Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung angemerkt, dass die Datierung im Zeitungsartikel nicht mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Zeitablauf übereinstimmen könne. Gemäss dem Bericht in der Zeitung «J._______», der vom 24. Mizan 1390, also umgerechnet vom 16. Oktober 2011, datiert, wurde der Beschwerdeführer für die Veruntreuung im Rahmen seiner Tätigkeit als Sekretär des Bürgermeisters von E._______ bereits im Jahr 2011 gesucht, und dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt flüchtig gewesen sei, beziehungsweise keine Informationen über seine Adresse vorlägen. Auch dieser Aspekt wirft Fragen auf. Einerseits liegen Belege für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekretär des Bürgermeisters von E._______ vor, die einen deutlich späteren - wie von ihm angegeben (vgl. act. A3/12 F1.17.05) - Zeitraum umfassen. Zum Beispiel datiert die Arbeitsbestätigung vom umgerechnet 28. März 2015 (vgl. das Datum auf Vorakten A9/1 Beweismittel 8, vgl. auch A15/25 F7). Weiter liegt der Mitarbeiter-Ausweis des E._______ Municipality Directorates vor, der dem Beschwerdeführer am 11. August 2014 ausgestellt wurde (vgl. Vorakten A10/1 Beweismittel 20, vgl. A15/25 F54). Andererseits liegt auch ein Beweismittel vor, wonach der Beschwerdeführer von Januar 2010 bis 31. Juni 2011 für K._______ tätig war (vgl. Vorakten A9/1 Beweismittel 11). Der Zeitungsartikel ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch die Taliban zu belegen, er verstärkt vielmehr die Widersprüchlichkeiten in Bezug auf eine ihm drohende Verfolgung.

5.7 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung durch die Taliban - sei es in E._______ oder in Kabul - glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Das SEM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, wenn es auch den Schwerpunkt der Prüfung der Asylvorbringen anders setzte.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht, wonach dem Beschwerdeführer eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Behandlung drohen würde.

Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.
Hingegen erachtet das Gericht den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]); diese Einschätzungen sind weiterhin zutreffend. Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann.

8.2.1 Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

8.3

8.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Maidan Wardak; er wurde im Dorf B._______ geboren (vgl. A15/25 F61). Als er sieben oder acht Jahre alt war, verliess die Familie Afghanistan und begab sich in den Iran (vgl. act. A3/12 F1.07, F2.04; A15/25 F15). Im Jahr 2008/2009 kehrte die Familie nach Afghanistan zurück und liess sich in Kabul nieder, wo der Beschwerdeführer die Schule beendete und ein Studium aufnahm (vgl. act. A15/25 F15, 29). Nach dem Tod des Vaters lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern in einem Haus, das der Familie gehörte (vgl. act. A3/12 F3.01). Die Mutter arbeitete ab und zu als Schneiderin. Bereits als Student arbeitete der Beschwerdeführer deshalb, um die Familie zu unterstützen (vgl. A15/25 F15, 32, 44- 46, 77). Gemäss seinen Angaben vermietete die Familie im eigenen Haus auch Zimmer, was ihr Einnahmen von ungefähr 20'000 Afghani (rund Fr. 250.-) ermöglichte (vgl. A15/25 F77 -79, 97, 98). Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben von 2008 bis 2015 seinen Wohnsitz in Kabul, von August 2014 bis zur Ausreise im Jahr 2015 arbeitete er jedoch in E._______, wo er sich jeweils mehrere Monate aufhielt (vgl. A15/25 F16-20, 72, 75, 76). Der Beschwerdeführer behauptete in der Anhörung, auch seine Mutter und die Geschwister seien wegen seiner Person in Kabul bedroht worden (vgl. A15/25 F111).

In der Beschwerdeeingabe vom 12. August 2017 widersprach der Beschwerdeführer der Einschätzung des SEM, wonach er eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Kabul habe. Er erklärte, er habe beim letzten Telefonat mit seiner Mutter am 6. Juni 2017 erfahren, dass die Mutter und die jüngeren Geschwister grosse Sicherheitsprobleme gehabt hätten. Sein jüngerer Bruder sei von Unbekannten zusammengeschlagen worden, man habe diesen nach der Adresse und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt und der ganzen Familie gedroht. Dies könne er mit Fotos belegen, welche den Bruder im Spital zeigten, er reichte auch ein Rezept ein, betreffend die Behandlung des Bruders (vgl. Beschwerde vom 12. August 2017, Beschwerdeakten act. 1 Beilagen 9 und 11). Aus Angst habe die Familie schliesslich Kabul verlassen und sich in den Iran begeben. Auch seine Tante mütterlicherseits und sein Cousin, die beide in Kabul gelebt hätten, seien inzwischen verstorben, zum Beleg legte der Beschwerdeführer deren Todesanzeigen vor (Beilagen zur Beschwerde vom 12. August 2017, Beschwerdeakten act. 1).

Der mandatierte Rechtsvertreter ergänzte in der Beschwerdeergänzung, es könne unter diesen Umständen nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2018, Beschwerdeakten act. 9; vgl. auch Replik vom 4. März 2020, Beschwerdeakten act 18), auch habe das SEM die aktuelle Sicherheitslage in Kabul nicht berücksichtigt und seine Einschätzung auf überholte Informationen abgestützt. Das SEM habe damit das rechtliche Gehör respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Es müsse eine neue Lageeinschätzung vorgenommen werden.

In der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2018 argumentierte der Rechtsvertreter unter Vorlage eines Arztzeugnisses, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS und mittelgradigen Depressionen, was zu berücksichtigen sei. Insbesondere seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Verlust des sozialen Netzes in Kabul realistisch, und die Anforderungen seit dem ergangenen Referenzurteil D-5800/2016 hätten sich diesbezüglich auch erhöht.

Auf den Vorhalt in der Vernehmlassung des SEM, wonach die Behauptung, die Familie habe Kabul verlassen, nicht belegt worden sei, weshalb es sich um eine unbelegt gebliebene Schutzbehauptung handle, entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. März 2020, unter Vorlage der Kopie eines Fotos, das seine Mutter im Iran zeige, dass es letztlich gar keine Rolle spiele, wo sich die Mutter und die jüngeren Geschwister aufhielten, da sie ohnehin kein «tragfähiges Beziehungsnetz» bieten könnten. Im Gegenteil sei es der Beschwerdeführer gewesen, der seine Familie unterhalten habe.

8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in sein Heimatdorf in der Provinz Maidan Wardak ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6 [als Referenzurteil publiziert]).

8.3.3 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich im vorliegenden Fall als unzumutbar: Der Beschwerdeführer ist zwar jung und gut ausgebildet, er leidet aber gemäss Arztzeugnis vom 24. Juli 2018, ausgestellt von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des G._______, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Seit dieser Erstdiagnose scheint er in Behandlung geblieben zu sein (vgl. Behandlungsbestätigung vom 24. Mai 2019, Beilage zu Beschwerdeakten act. 10). Zwar geht das SEM davon aus, diese Leiden seien in Kabul gut behandelbar (vgl. Medizinisches Konsulting vom 4. November 2019, Beilage zur Vernehmlassung, Beschwerdeakten act. 16), jedoch sind dem Bundesverwaltungsgericht auch andere Quellen bekannt, wonach der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan und auch in Kabul nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei (vgl. BVGer Urteil E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4.8 mit Verweis auf einen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO] vom 1. April 2019). Der Bericht des EASO hält fest, dass es in Kabul nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik gibt (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib-/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, besucht am 17.04.2020). EASO zitiert ferner eine Studie aus dem Jahr 2017, wonach in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). Unter diesen Vorzeichen ist es völlig ungewiss, ob derBeschwerdeführer zu dieser Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, allenfalls im nahen Ausland, Zugang erhalten könnte (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 50).

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht lange gearbeitet hat und er seine Ausbildung als Journalist gerade aus Furcht vor Sicherheitsproblemen nicht beendet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zum Gefährdungsprofil teilt das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass Journalisten und Medienschaffende als Personengruppe besonders gefährdet seien (vgl. Beschwerdeergänzung vom 1. September 2017, Beschwerdeakten act. 3 S. 5 mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe). Es ist also ungewiss, ob er im Fall der Rückkehr in Kabul ein gesichertes Auskommen in seinem Beruf finden könnte. Zudem hält sich der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2015 aus Afghanistan ausreiste, seit bald fünf Jahren ausserhalb des Landes auf (vgl. act. A3/12 F2.02, F5.01), seine Tante und sein Cousin sind gestorben, Personen, die er selbst als wichtige Angehörige in Kabul bezeichnete (vgl. act. A3/12 F3.01, vgl. zum Beweis die Todesanzeigen in der Beilage zur Beschwerdeeingabe). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in nennenswertem Umfang auf früher bestehende Kontakte zurückgreifen kann.

Selbst wenn seine Mutter und die Geschwister sich in Kabul aufhalten würden - was nach wie vor nicht als erstellt erachtet werden kann - so ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer war, der den Lebensunterhalt der Familie sicherte, nicht umgekehrt. Von der Mutter, die Hausfrau war und gelegentliche Näharbeiten verrichtete, sowie den jüngeren Geschwistern (inzwischen circa 18 und 16 Jahre alt) kann keine grosse Unterstützung bei der Reintegration erwartet werden. Als einzig belegter positiver Faktor ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul wahrscheinlich im Haus der Familie wohnen könnte (vgl. Ausführungen in E. 8.3.1). Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um besonders begünstigende Faktoren im Sinne des Referenzurteils D-5800/2016 zu begründen. Schliesslich ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch beachtlich, dass er als Hazara generell zusätzliche Diskriminierungen zu befürchten hätte, welche insbesondere beim wirtschaftlichen Fortkommen Schwierigkeiten bereiten könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 9.4.2).

8.4 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul insbesondere aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG zu qualifizieren.

8.5 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.

9.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juli 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. August 2017 gutgeheissen wurde und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch heute weiterhin zu bejahen ist, werden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt.

10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Der Rechtsvertreter legte am 4. März 2020 eine Kostennote vor, in welcher ein Aufwand von 10.5 Stunden zu Fr. 200.- bei Obsiegen zuzüglich Fr. 40.- für Kopien, Telefon und Porti geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 2140.-) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 1070.- auszurichten.

10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110aAbs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Dieser Stundensatz wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen der amtlichen Verbeiständung bereits mitgeteilt (vgl. Zwischenverfügung vom 6. September 2017). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren, der geltend gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden. Dem Rechtsvertreter ist demnach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 807.50 zu erstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1070.- auszurichten.

5.
Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 807.50 auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4489/2017
Date : 01. Mai 2020
Published : 12. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  10  12
VwVG: 5  48  49  52  62  63  64
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2014/26 • 2013/37 • 2011/7 • 2011/24 • 2007/41
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AS 2016/3101