Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5114/2018

Urteil vom 1. April 2019

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

A.________,

geboren am (...),

dessen Ehefrau

B.________, geboren am (...),

und deren Kinder

C.________,

geboren am (...),
Parteien
D.________,

geboren am (...)

E.________, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater,

(...)

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit seiner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und den gemeinsamen Kindern C.________ und D.________ am 8. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F.________ um Asyl nach. Am (...) 2017 wurde der Sohn E.________ geboren und in das Verfahren miteinbezogen.

B.
Am 19. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 4. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung).

C.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei als (...)-Lastwagenfahrer zwischen dem Irak und dem Iran tätig gewesen und habe mit seinem eigenen Lastwagen als selbständig Erwerbender für verschiedene Firmen gearbeitet. Es sei bekannt gewesen, dass einige (...)lastwagen-Chauffeure immer wieder für sich selber (...) abgezweigt und auf eigene Rechnung verkauft hätten. Deshalb hätten die Firmen "Bewacher" engagiert, die während den Fahrten auf die Chauffeure aufgepasst hätten. Durch einen Kollegen namens G.________ habe er schliesslich einen gewissen H.________ kennen gelernt, der als "Chefwächter" für einen höheren Funktionär tätig gewesen sei. Von H.________ habe er schliesslich den Auftrag erhalten, als Wächter (...) arabische Chauffeure in den Iran zu begleiten. Am (...) Juli 2015 seien sie früh morgens losgefahren. Nachdem sie am Abend des nächsten Tages in einem Restaurant in der Nähe eines Checkpoints gegessen hätten, habe er zusammen mit den Chauffeuren beschlossen, gleich dort in der Nähe zu übernachten. Alle (...) Fahrzeuge der von ihm bewachten arabischen Chauffeure hätten in der Nacht noch neben seinem Fahrzeug gestanden. Als er am nächsten Morgen aufgewacht sei, seien alle Lastwagen verschwunden gewesen und er habe keinen der Chauffeure mehr telefonisch erreichen können. Auch H.________ habe vergeblich versucht, die Chauffeure ausfindig zu machen, und ihm aufgetragen, auf jeden Fall an Ort und Stelle zu bleiben. Nach längerem Warten seien (...) Autos gekommen. In einem der Fahrzeuge habe H.________ gesessen. Dieser sei ausgestiegen und habe ihm sofort eine Ohrfeige verpasst und gefragt, wo die (...) Chauffeure und deren Fahrzeuge verblieben seien. Danach habe ihm H.________ sein Mobiltelefon sowie (...) Dollar, welche er auf sich getragen habe, abgenommen. Anschliessend habe H.________ seinen "Personenschützern" befohlen, ihn in einen Wagen zu platzieren, und er sei so bis nach I.________ gefahren worden. Während der gesamten Fahrt sei er von H.________ bedroht worden, der ihn immer wieder aufgefordert habe zu sagen, wo die verschwundenen Chauffeure zu finden seien. Bei ihm zu Hause angekommen, hätten die "Wächter" seine Frau aufgefordert, ihn zu identifizieren. Er sei dann mit verbundenen Augen zu einem Haus gefahren worden, wo man ihn in den Keller gebracht habe. Dort sei er vier Nächte lang festgehalten, immer wieder geschlagen und gefoltert worden. Schliesslich habe man ihm auch angedroht, man werde seine Kinder vor seinen Augen zerstückeln. Er sei so verzweifelt gewesen, dass er H.________ versprochen habe, alles zu unternehmen, wenn nur der Familie nichts passieren würde. H.________ habe dann seine Schulden berechnet, wobei
sich ein Betrag von (...) Dollar ergeben habe. Als Ausgleich habe er H.________ seinen eigenen Lastwagen, sein Haus und seine Ländereien angeboten und sei deswegen mit den "Personenschützern" von H.________ zu seinem Haus gefahren, wo seine Ehefrau ihm und den "Personenschützern" die Dokumente für den Lastwagen und die Ländereien ausgehändigt habe. Es seien aber immer noch Schulden von etwa (...) Dollar übrig geblieben, weshalb H.________ ihm eine Frist von (...) Monaten gesetzt habe, um das restliche Geld zu beschaffen. Später sei es ihm gelungen, diese Frist auf (...) Monate zu verlängern. Zu Hause angekommen, habe er seine Familie über die Vorfälle informiert. Danach habe er mit seinen Verwandten die ganze Zeit die verschwundenen Lastwagen gesucht. Während dieser Zeit habe er sich auch überlegt, Anzeige zu erstatten. Sein Cousin J.________ sei jedoch dagegen gewesen. Wenige Tage bevor die Frist abgelaufen sei, sei er von H.________ kontaktiert worden. Er habe H.________ gesagt, dass er mehr Zeit benötige, um seine Schulden zu begleichen. H.________ habe ihm daraufhin angeboten, als (...)lastwagenchauffeur für ihn zu arbeiten und so seine Schulden zu begleichen, und ihm sogar einen kleinen Lohn als Taschengeld offeriert. Als Gegenleistung hätte er jedoch für H.________ gewisse illegale Waren transportieren müssen, wobei er sofort vermutet habe, dass es sich um Drogen handeln könnte. Am (...) Dezember 2015 habe sein Bruder mit einer Vollmacht von ihm auf dem Polizeiposten Anzeige gegen H.________ erstattet. Am selben Tag habe die Polizei sein Fahrzeug beim Polizeiposten (...) gefunden. Zwei Stunden später sei er von seinem Bruder angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass H.________ verhaftet worden sei. Als er jedoch zum Polizeiposten gekommen sei, habe er H.________ mit zwei "Personenschützern" in einem nahen Café sitzen sehen, woraufhin er sich sofort versteckt und seinen Bruder angerufen habe. Von diesem habe er erfahren, dass H.________ wieder auf freiem Fuss sei. Der Polizist sei der Meinung gewesen, dass H.________ ein guter Mensch sei und er selbst schuld an seiner Situation sei. So laufe es bei ihm zu Hause. Für gewisse Leute würden die Gesetze nicht gelten. Sein Bruder habe danach auf dem Polizeiposten zwei Dokumente unterzeichnet. Bei einem sei es um die Rückgabe seines Fahrzeugs gegangen, mit dem anderen habe er die gegen H.________ erstattete Anzeige zurückgezogen. Dies sei ihm erst später klargeworden. Sein Bruder habe ihm schliesslich empfohlen, in die Türkei zu fliehen. Später sei sein Bruder telefonisch bedroht worden, weshalb er sich dann auch zur Flucht entschieden habe. Neben einem Fahrzeug der Marke (...) besitze er noch eines der Marke (...). Wegen dieses Fahrzeugs, das
weiterhin auf seinen Namen registriert sei, habe er Probleme bekommen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer. Es liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor. Vor etwa vier oder fünf Monaten habe man seinem Bruder zudem mitgeteilt, dass er endlich das Geld zurückzahlen solle, da sonst etwas passieren würde. Er selbst habe einen Anruf vom Asayesh (Geheimdienst) erhalten, dass sich sein Bruder melden solle. Der Bruder habe dem Asayesh daraufhin erklären müssen, weshalb sich das Fahrzeug seit zwei Monaten im Iran befinde. Wenn das Auto im Iran verkauft würde, was verboten sei, müsse er mit einem weiteren Haftbefehl rechnen.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, dass es im Juli 2015 zu den Problemen gekommen sei, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Der Ehemann sei ein paar Tage weggewesen und sie habe ihn nicht mehr über sein Mobiltelefon erreichen können. Sie sei deshalb sehr besorgt gewesen. In seiner Abwesenheit sei jemand zu ihr nach Hause gekommen und habe sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Am Mittag sei der Ehemann dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe ihr erklärt, dass sein Mobiltelefon in den (...) gefallen sei, weshalb er telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Bevor er wieder das Haus verlassen habe, habe er noch Dokumente, Papiere und den Schlüssel mitgenommen. Er habe ihr auch gesagt, dass sie das Haus zeigen solle, falls potentielle Käufer vorbeikämen. Sie habe ihren Ehemann daraufhin gefragt, was er vorhabe, er habe ihr dies jedoch nicht gesagt. Erst später, als auch ihr Schwager und sein Cousin bei ihr gewesen seien, habe er von den verschwundenen (...)lastwagen erzählt. Er habe auch berichtet, dass er bedroht würde und dass die Familie deshalb nach den verschwundenen Lastwagen suchen würde. Während dieser Zeit sei sie auf Anraten ihres Schwagers vorsichtshalber zu ihren Eltern gegangen. Nach ihrer Ausreise aus dem Irak sei auf ihren Schwager K.________ geschossen worden. Dieser sei glücklicherweise Peschmerga und habe zurückschiessen können. Auch K.________ habe mit seiner Familie ausreisen müssen. Am 7. Januar 2016 seien sie gemeinsam mit ihren Kindern auf dem Luftweg von I.________ in Richtung Türkei gereist und von dort über die Balkanroute in die Schweiz gelangt.

D.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 - eröffnet am 8. August 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Kinder (und damit auch für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden ferner um unentgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er, in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, nicht ein. Gleichzeitig lud er auch die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
Am 20. September 2018 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen, wobei es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt.

I.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst hätten widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel bezüglich des angeblich letzten Wohnsitzes und des geltend gemachten Ausreisezeitpunktes aufkommen lassen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die letzte Fahrt mit dem (...)lastwagen im Iran im sechsten Monat 2015 beziehungsweise anfangs Juli 2015 gemacht zu haben. Gleichzeitig habe er jedoch als Beweismittel einen Ladungsschein für (...) im Wert von (...) Dollar, ausgestellt am (...) Juli 2015, eingereicht. Darauf aufmerksam gemacht, dass diese beiden Vorbringen zeitlich und logisch nicht zusammen passen würden, habe er erklärt, die Ladung des (...) sei am (...) Juli 2015 erfolgt, er habe die Kosten dafür jedoch erst am (...) Juli 2015 bezahlt. Diese Aussage sei als wenig überzeugender Anpassungsversuch des Sachverhaltes zu werten. Weiter sei dem von ihm eingereichten irakischen Pass zu entnehmen, dass das letzte Visum für den Iran bereits am 27. Juni 2015 abgelaufen sei. Es stelle sich daher die Frage, wie er trotzdem noch anfangs Juli 2015 in den Iran habe fahren können. Auf diesen Umstand angesprochen, habe er angegeben, nicht direkt nach der Ladung in den Iran gefahren zu sein. Er habe die Fahrzeuge jeweils zwei bis drei Tage an der Grenze stehen lassen und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er einen Anruf abgewartet habe, wann er die Grenze überqueren könne. Auch diese Erklärung überzeuge nicht, da er unabhängig von den vorherigen Ereignissen dem abgelaufenen Visum zufolge und aufgrund der Aktenlage nach dem (...) Juni 2015 gar nicht mehr in den Iran habe reisen können.

Was die Aussagen der Beschwerdeführerin angehe, so habe sie sich widersprüchlich zum angeblich letzten Wohnsitz geäussert. In der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, in I.________ zuletzt im Quartier L.________ gewohnt zu haben, während sie im Rahmen der Anhörung habe verlauten lassen, sie habe nach der Heirat mit ihrem Ehemann zuerst in L.________/M.________ gelebt und sei Ende des Jahres 2015 nach N.________ umgezogen, wo sie für acht oder neun Monate ein Haus gemietet hätten. Vor der Flucht seien sie dann in O.________ wohnhaft gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie dazu erklärt, L.________ sei der Ort, wo sie mit ihrem Ehemann am längsten gelebt habe, in N.________ hätten sie nur acht bis neun Monate und an der zuletzt genannten Adresse lediglich einen Monat gewohnt. Gleichzeitig habe sie an der BzP vorgebracht, sie seien am 7. Januar 2016 ausgereist. Wenn sie aber erst Ende des Jahres 2015 nach N.________ gezogen seien und dann dort acht bis neun Monate gelebt hätten, könne der von ihr genannte Ausreisezeitpunkt nicht stimmen. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe sie erläutert, in N.________ nur einen Monat gelebt zu haben, bis sie zum Cousin des Ehemannes gegangen sei, wo sie etwa viereinhalb Monate gewohnt habe. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu ihrer ersten Aussage bezüglich der Aufenthaltsdauer in N.________. Damit konfrontiert, habe sie dann angegeben, dass man sie wohl missverstanden habe, in N.________ sei sie in jedem Fall acht bis neun Monate gewesen. Es sei ihr somit nicht gelungen, die ausgeführten Ungereimtheiten zu entkräften.

Darüber hinaus könne beiden nicht geglaubt werden, dass sie im Irak die geschilderten Probleme mit Drittpersonen gehabt hätten. So habe der Beschwerdeführer in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er im Zusammenhang mit den angeblich verschwundenen Lastwagen mehrere Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Es gebe jedoch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ein so zentrales Vorbringen nicht bereits von sich aus in der BzP hätte erwähnen können. Als Erklärung habe er angegeben, er sei in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Selbst wenn das so gewesen wäre, heisse dies nicht, dass er bei dieser Gelegenheit eine angebliche Gefangennahme nicht zumindest hätte erwähnen können. Wie dem Protokoll entnommen werden könne, habe er nach der freien Darlegung der Asylgründe nochmals ausdrücklich die Gelegenheit erhalten, allenfalls weitere wichtige Anliegen für das Asylgesuch anzuführen. Er habe jedoch sinngemäss erklärt, keine weiteren Asylgründe zu haben. Daher müsse er sich auf dem BzP-Protokoll, dessen Korrektheit er im Übrigen unterschriftlich bestätigt habe, behaften lassen. Unter diesen Voraussetzungen sei die von ihm geltend gemachte mehrtägige Gefangennahme durch H.________ als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sodann in der Anhörung verlauten lassen, dass der Ehemann im Juli 2015 zwei Tage beziehungsweise zwei oder drei Tage nicht nach Hause gekommen und auf dem Handy nicht mehr erreichbar gewesen sei. In der BzP habe sie demgegenüber angegeben, dass sie in der Abwesenheit des Ehemannes einmal von fünf bis sechs Männern aufgesucht worden sei, die nach ihm gefragt hätten. In der Anhörung habe sie dagegen geschildert, dass nur einmal ein Mann zu ihr nach Hause gekommen sei und sich nach dem Ehemann erkundigt habe. Überdies habe sie ausgesagt, den Ehemann nach diesem Besuch sofort telefonisch informiert zu haben, ohne jedoch irgendwelche Probleme zu dessen telefonischer Erreichbarkeit zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung habe sie dann aber zu Protokoll gegeben, mehrfach vergeblich versucht zu haben, den Ehemann telefonisch zu erreichen. Sie sei im Rahmen des ihr diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche plausibel aufzulösen und habe stattdessen auf die Missverständnisse in den Befragungen, ihr schlechtes Gedächtnis oder die Aufforderung in der BzP, sich kurz zu fassen, verwiesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, sich im Zusammenhang mit den Problemen mit H.________ nie an die heimatlichen Behörden gewandt zu haben, während er in der Anhörung erläutert habe, sein Bruder K.________ habe mit einer von ihm ausgestellten Vollmacht seinerseits Anzeige gegen H.________ erstattet.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen, sondern habe erklärt, es sei ja der Bruder gewesen, der Anzeige erstattet habe. Insgesamt führten die ungereimten, widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen zu zentralen Elementen zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden mit den Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes bezögen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern. So verweise ein Teil darauf, dass der Beschwerdeführer im Irak wohl tatsächlich als (...)lastwagenchauffeur unterwegs gewesen sei. Die Beweismittel zeigten auch, dass er vermutlich ein Haus und Land besessen habe. Allerdings hätten sie keine Beweismittel für den Verkauf dieser Besitztümer. Vom Haftbefehl habe der Beschwerdeführer zudem lediglich eine fälschungsanfällige Fotographie eingereicht. Darüber hinaus handle es sich beim Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument, dass sich gar nicht im Besitz des Gesuchten befinden dürfe, was die Beweiskraft des Dokuments zusätzlich einschränke. Schliesslich seien auch die Angaben zum angeblichen Hintergrund des Haftbefehls, wie bereits dargelegt, unglaubhaft. Bei seinem Verweis auf allfällige Probleme mit der Kraftfahrzeugsteuer gehe es, soweit das Vorbringen angesichts der reduzierten allgemeinen Glaubwürdigkeit überhaupt der Wahrheit entspreche, zudem nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die eingereichten Fotos zur allgemeinen Lage im Nordirak vermöchten schliesslich nichts über die eigene Verfolgungslage auszusagen.

3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweismassanforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügend Rechnung getragen habe. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Datum der letzten Ladung und dem Datum des Ladungsscheins als Anpassungsversuche des Sachverhalts zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Erstens sei das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Datum ([...]) "falsch und verwirrend" und zweitens habe er unmissverständlich beschrieben, worum es sich beim eingereichten Dokument handle. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Befragerin, welche auch gleich die angefochtene Verfügung verfasst habe, anlässlich der Befragung gereizt gewesen sei und sich geweigert habe, den Sachverhalt zu verstehen. Es sei offensichtlich, dass er weder Käufer noch Auftraggeber dieser Ladung gewesen sei, sondern lediglich der Transporteur und mithin nicht verpflichtet, die Fracht bei Ladung zu bezahlen. Es gehe aus seinen Aussagen unmissverständlich hervor, dass er am (...) Juli 2015 die Ladungskosten wegen Verlustes des Transportgutes habe zahlen müssen. Sodann müsse den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich des Visums nicht überzeugend sei, widersprochen werden. Er habe bereits vorab die Praxis des Visums detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Vorinstanz greife diesbezüglich zu subsidiären Argumenten, weil sie keine anderen zur Hand habe. Zur Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend den letzten Wohnsitz widersprochen, sei festzuhalten, dass sie bei der Anhörung unmissverständlich beschrieben habe, wo sie zuletzt gewohnt habe. Vorliegend sei zudem festzuhalten, dass es sich bei P.________ um O.________ handle. Der vollständige Name des Ortes laute Q.________. Weiter sei festzuhalten, dass der Übersetzer bei der Anhörung nicht den gleichen Dialekt wie die Beschwerdeführerin gesprochen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung über den Rückweg in den Irak gesprochen. Er habe ausführlich geschildert, dass er nach der Ladung auf dem Weg von R.________ (Irak) in den Iran mit (...) (...)lastwagenchauffeuren vor einem Checkpoint übernachtet habe. Betreffend den Widerspruch im Hinblick auf die Anzeige sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer detailliert und glaubhaft geschildert habe, dass er selber keine Anzeige erstattet habe, sondern sein Bruder K.________. Schliesslich sei nicht bekannt, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, gleiches gelte für die individuelle Bedrohung durch den ehemaligen Peiniger, der als Funktionär
der (...) bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, welche Macht er ausüben könne, so dass die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung als real zu bezeichnen sei. Die Hilfswerksvertretung habe bezüglich der Anhörung des Beschwerdeführers die Bemerkung gemacht, dass seine Fluchtgründe "unfehlbar" glaubhaft erscheinen würden. Dies zeige, dass die Hilfswerksvertretung als unabhängige und neutrale Beobachterin davon überzeugt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit sage. Ihren Einschätzungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der angefochtenen Verfügung würden sodann keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden gewertet. Stattdessen mache es den Anschein als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen die Beschwerdeführenden zu verwenden, womit sie die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung verletze. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei die Vorinstanz angehalten, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprächen, zu beurteilen.

In der Beschwerde werden sodann etliche formelle Rügen erhoben, auf die unter Erwägung 4 näher einzugehen sein wird.

3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführenden seien insgesamt nicht in der Lage gewesen, die Vorhaltungen in der Verfügung vom 7. August 2018 plausibel zu entkräften. Insbesondere hätten sie die zahlreichen gewichtigen Widersprüche und Unvereinbarkeiten in ihren Aussagen nicht überzeugend auflösen können. Was die dem SEM vorgeworfene angebliche Verletzung der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) betreffe, so würden in der Schweiz alle unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) oder Asylsuchende, die das vierzehnte Altersjahr überschritten hätten, systematisch zu den Asylgründen angehört. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts leite sich aus Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK für das Kind kein absoluter Anspruch auf eine persönliche (mündliche) Anhörung ab. Die KRK gewährleiste, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen könne. Dies könne auch mittels eigener schriftlicher Erklärung oder über eine Vertretung erfolgen. Der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführenden nicht angehört worden seien, entspreche demzufolge der gängigen und gefestigten Praxis.

3.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz ihre Behauptung, die angefochtene Verfügung stehe in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zur KRK, nicht belege. Die Vorinstanz lasse somit die Rechtsauffassung der Beschwerde unberührt, dass die angefochtene Verfügung die KRK ausser Acht lasse. Die Vernehmlassung gebe ohnehin die bundesgerichtliche Praxis zum Partizipationsrecht von 12 KRK in ausländerrechtlichen Belangen unvollständig wieder. Zur Vernehmlassung sei zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz weiterhin auch in der Vernehmlassung die Beweismittel ignoriere. Sie würdige sie in keiner Weise und nehme dazu auch mit keinem Wort Stellung.

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und die deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine angebliche Nichtbeachtung der KRK, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei festzuhalten, dass die Gehörsverletzungen und die Verletzungen der Sachverhaltsabklärung auch eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zur Folge haben würden.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

4.3 Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

4.4 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind.

4.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Nichtbeachtung der KRK, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die zwei älteren Kinder anzuhören.

Gemäss Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Es geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes angezeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des BVGer E-3296/2012 vom 18. September 2012 m.w.H.).

Vorliegend gelangte der Standpunkt der Kinder im Rahmen der vorangegangenen Verfahren durch die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten, dies insbesondere zumal eine Verfolgung ausschliesslich aufgrund der Erlebnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten wäre.

Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche Anhörung der beiden älteren Kinder verzichtet werden konnte, und keine Verletzung von Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK vorliegt.

4.5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil das bisherige Verfahren die zulässige Dauer für Kinder im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV um das Doppelte bis Dreifache überschritten habe, ist festzuhalten, dass daraus keine Verletzung des Prinzips der Verfahrensfairness abgeleitet werden kann. Die Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu Ende zu führen. Da dies seitens der Beschwerdeführenden unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.

4.5.3 Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine Verletzung der Abklärungspflicht, dass die Anhörung des Beschwerdeführers erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe, was eine nicht erklärbare Verschleppung des Verfahrens darstelle.

Diesbezüglich ist Sinne der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Asylgesuchseinreichung durchzuführen. Angesichts der nur bedingt vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch.

4.5.4 Eine Verletzung der Abklärungspflicht und Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens liege gemäss den Beschwerdeführenden deswegen vor, weil die Anhörung des Beschwerdeführers viel zu lange gedauert habe. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom 7. April 2015 zu verweisen, wo angeführt werde, dass gemäss interner Weisung des SEM die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden dauern soll.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).

Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2018 dauerte von 9:10 bis 19:25 und somit inklusive Rückübersetzung zehn Stunden und fünf Minuten. Da während dieser Zeit fünf Pausen von insgesamt einer Stunde und fünfundvierzig Minuten eingelegt wurden, ist davon auszugehen, dass die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung achteinhalb Stunden in Anspruch nahm ([...]). Obwohl die Anhörung somit tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisungen vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte. Weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwände geäussert und dem Befragungsprotokoll sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Hinzu kommt, dass das ausführliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht der Vorinstanz anzulasten ist. In der Beschwerde wird sodann auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Anhörungsdauer unzumutbar sein soll. Sie erschöpft sich in einem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 und pauschal auf die interne Weisung des SEM, die indes keine Aussenwirkung entfaltet. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt mithin ebenfalls nicht vor.

4.5.5 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die Vorinstanz habe es in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Es wiege insbesondere schwer, dass das SEM weder die entsprechenden Beweismittel übersetzt habe, noch eine angemessene Frist zur Übersetzung durch die Beschwerdeführenden angesetzt habe.

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, worum es sich bei den eingereichten Beweismitteln handelte ([...]), und erläuterte den Inhalt, wobei der an Anhörung anwesende Dolmetscher die elementaren Eckpunkte wie Ausstellungsdaten übersetzte ([...]), weshalb die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhaltes hatte. Sie hat zudem sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 5, S. 9). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine Übersetzung der Beweismittel hätten einreichen können und dazu gehalten gewesen wären; dies haben sie jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan.

4.5.6 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Schilderung der Asylgründe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung klare Hinweise auf eine geschlechterspezifische Verfolgung ergebe und die Vorinstanz aufgrund dieser Hinweise gehalten gewesen wäre die Anhörung aufgrund dieser Indizien abzubrechen und den Beschwerdeführer durch ein rein männliches Team anzuhören.

Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG in Verbindung mit Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b). Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärungen zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet ist, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden.

Nachdem sich aufgrund der BzP des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergaben, war die Vor-instanz nicht verpflichtet, eine Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam anzusetzen. Die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde aufgeführten Schilderungen des Beschwerdeführers "(...)'" sowie "(...).", enthalten noch keine konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifischen Verfolgung, da diese Aussagen nicht per se auf eine Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, schliessen lassen und es nicht an der Vorinstanz lag, eine solche in die Aussagen des Opfers hineinzuinterpretieren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Eindruck machte, er habe Mühe über das angeblich Erlebte zu sprechen und sich die angebliche Verfolgung in einem nachgeschobenen Sachverhalt (vgl. E. 6.2) abspielte. Mithin liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 vor.

4.5.7 Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, dass die Vorinstanz es unterlassen habe zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer tagelang gefoltert worden sei. Diese Ausführungen erweisen sich zunächst als aktenwidrig, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei tagelang gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 3). Schliesslich ist gesamthaft festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheides auch berücksichtigt hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten.

4.5.8 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass es unzulässig sei, dem Beschwerdeführer die Aussagen der Ehefrau zu Last zu legen, ist festzuhalten, dass diese Rüge fehl geht, zumal sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im selben Verfahren befunden haben und mit einem Abgleich ihrer Vorbringen rechnen mussten.

4.5.9 Insofern die Beschwerdeführenden schliesslich in pauschaler Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie eine willkürliche Würdigung rügen, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe der Beschwerdeführenden. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.

4.6 Insgesamt haben sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, soweit sie die Verfügung als Ganzes beschlagen, als unbegründet erwiesen. Eine diesbezügliche Kassation fällt ausser Betracht.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.

6.

6.1 Zunächst ist den Beschwerdeführenden zu Gute zu halten, dass das Argument der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend das abgelaufene Visum für den Iran nicht greift, da aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klar hervorgeht, dass er sein (...) jeweils in R.________ (Kurdistan) geladen und sich an jenen besagten Tagen im Juli 2015 erst auf dem Weg in den Iran befunden habe ([...]). Nach einer Gesamtwürdigung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht dennoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie im Irak die erwähnten Probleme mit privaten Dritten oder den dortigen Behörden gehabt hätten. Es kann, mit Ausnahme des eingangs dieser Erwägung erwähnten Arguments, auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche ansonsten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst.

6.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich im Wesentliche vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der BzP unter Druck gestanden und deswegen gewisse Vorbringen nicht beziehungsweise nicht vollständig erwähnt zu haben, vermag an den vorgängigen Erwägungen nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich kurz halten beziehungsweise "ihr Problem in zwei Sätzen" sagen müssen ([...]), aktenwidrig, da dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden während der BzP von der befragenden Person gebeten worden wären, sich kurz zu fassen, beziehungsweise auf die Anhörung verwiesen worden wären. Auch wurde den Beschwerdeführenden gegen Ende der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht hätten.

Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er gefangen gehalten und gefoltert worden sei, ist umso mehr als nachgeschoben zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt hat, H.________ habe "ihn bedroht, ihm etwas anzutun" ([...]), was impliziert, dass das Verhalten von H.________ nicht über eine Bedrohung hinausgegangen ist. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe mit dieser Aussage alles gemeint, was er nun in der Anhörung geschildert habe, aber er habe es nicht ausführlich darlegen können, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihm gegen Ende der BzP die Gelegenheit gegeben wurde, weitere Asylgründe zu schildern, und er darauf verzichtete.

Was die Bezugnahme der Beschwerdeführenden auf das Protokoll der Hilfswerksvertretung anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM als Vorinstanz beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig sind, weshalb sich weitere Ausführungen zum eingereichten Bericht erübrigen.

6.3 Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann noch auf folgende Punkte beziehungsweise Ungereimtheiten hinzuweisen:

Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Ladungsschein beziehungsweise die von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Ungereimtheiten angeht, so ist sein Erklärungsversuch nicht nur, wie von der Vor-instanz festgestellt, als Anpassungsversuch an den Sachverhalt zu werten, sondern er vermag auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen: Einerseits hat der Beschwerdeführer jeglichen Hinweis darauf in der freien Schilderung dieses Zeitraums unterlassen. Andererseits hat er sich dahingehend geäussert, dass er aufgrund des angeblichen Vorfalls mit H.________ alles verloren habe ([...]) beziehungsweise das dadurch entstandene Problem nicht mit Geld habe lösen können, da er keines gehabt habe ([...]). Angesichts dessen erstaunt es, dass er dann doch plötzlich noch über die beträchtliche Summe von (...) verfügt haben will, um den angeblichen Verlust der Ladung gegenüber der Firma zu begleichen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen jedoch noch weitere Ungereimtheiten auf. So äusserte er sich in der Anhörung widersprüchlich darüber, wann er die Verwandten über die Vorkommnisse informiert haben will. So schilderte er zunächst, er habe, einen Tag nachdem er wieder nach Hause gekommen sei, den Bruder und in den nächsten Tagen die anderen im Haus informiert ([...]), während er später ausführte, er habe "am nächsten Tag" mit seinem Bruder, Schwager und Cousin gesprochen, wobei seine Ehefrau auch dabei gewesen sei ([...]). Neben dem von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den letzten Wohnorten der Familie noch eine weitere Ungereimtheit auf. So gab er in der Anhörung zunächst zu Protokoll, dass er gegen Ende 2014 das Haus der Familie in N.________ gebaut habe und zwangsmässig auch zwei bis drei Monate im T.________ gelebt habe ([...]). Wenn sich die in der Anhörung geschilderten Vorfälle Anfang Juli 2015 abgespielt haben sollen und die Familie danach noch ungefähr einen Monat im Haus in N.________ verblieben sei, geht der Ablauf unter Berücksichtigung der am 7. Januar 2016 erfolgten Ausreise zeitlich nicht auf, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer sich noch zwei Wochen im Quartier S.________ versteckt haben will ([...]). Inkonsistente zeitliche Schilderungen gab der Beschwerdeführer auch betreffend die bei den Behörden getätigte Anzeige zu Protokoll. So trug er anfänglich vor, dass sein Bruder die Anzeige beim Polizeiposten am 23. Dezember gemacht habe und dass der Bruder ihm am nächsten Tag mitgeteilt habe, dass er beim Polizeiposten gewesen sei und der Richter damit einverstanden sei, dass die Sache abgeklärt werde. Drei bis vier Tage später habe er den Anruf bekommen, dass sein Fahrzeug gefunden worden sei beziehungsweise dass H.________ verhaftet worden sei ([...]). Als er nach dem Ausreiseentschluss gefragt wurde, erklärte der Beschwerdeführer aber, dass sie I.________ am 7. Januar 2016 verlassen hätten, dass "etwa vier bis fünf Tage zuvor" der Entscheid gekommen sei und er mit diesen vier bis fünf Tagen meinte "als dieser Vorfall passierte, die Anzeige." ([...]). Angesichts des einschneidenden Erlebnisses wäre eine zeitlich konsistentere Schilderung innerhalb derselben Anhörung zu erwarten gewesen. Auch betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ergeben sich, neben den von der Vorinstanz bereits festgestellten, weitere Ungereimtheiten. So führte der Beschwerdeführer diesen als Beweis dafür an, dass er Probleme betreffend sein Fahrzeug habe, da dieses sich schon im Iran befinde ([...]). Auf dem Haftbefehl wird jedoch unter "Art der Strafe" der "Paragraph 443" aufgeführt, der sich laut irakischem
Strafgesetzbuch mit dem Tatbestand des Diebstahls beschäftigt (Iraq: Penal Code [Iraq], No. 111 of 1969, July 1969, https://www.refworld.org/docid/452524304.html, zuletzt abgerufen am 1. April 2019). Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden mit dem Haftbefehl nach N.________ gekommen sein sollten, um den Beschwerdeführer zu verhaften, wenn auf dem Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer doch bereits (...) als Domizil angegeben war. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Behörden ([...]) beweisen will. So führt er dieses als Beweis an, dass er "zusätzliche Probleme" bekommen habe, da das Fahrzeug "weiter auf seinen Namen" laufe. Das Schreiben wurde jedoch am (....) März 2015 ausgestellt, mithin Monate bevor die angeblichen Vorfälle passiert sein sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der BzP verneint, irgendwelche persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben ([...]).

Wenn sich zudem der gesamte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hätte, wie vom Beschwerdeführer an der Anhörung geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP über die Probleme ihres Ehemannes hätte berichten können, dass sie ja dabei gewesen sei, als er mit der Familie über das Vorgefallene gesprochen habe ([...]). Auf diesen Umstand in der Anhörung hingewiesen, gab die Beschwerdeführerin bloss eine ausweichende Antwort ([...]). Auch ihre weiteren Aussagen vertragen sich teilweise nicht mit jenen des Beschwerdeführers. So führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, dass ihr Ehemann nicht mit ihr habe sprechen wollen, als er an jenem Abend endlich nach Hause gekommen sei ([...]), während laut den Schilderungen des Beschwerdeführers er bereits an diesem Abend seiner Ehefrau zumindest von den Problemen mit den Chauffeuren erzählt hat beziehungsweise davon, dass diese verschwunden seien ([...]). Sodann sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ehemann ihr an jenem Abend nichts von seinen Problemen berichtet habe, am nächsten Tag nicht und am übernächsten Tag auch nicht. Wiederum ein Tag danach sei der Bruder gekommen, mit dem er gesprochen habe und noch ein Tag später der Cousin und ein weiterer Bekannter. Der Bruder sei dann auch dabei gewesen, als der Ehemann nachher über alles gesprochen habe ([...]). Dies verträgt sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er am nächsten Tag seinen Bruder ([...]) oder sogar seinen Bruder, seinen Cousin, seinen Schwager und seine Frau informiert haben will ([...]).

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige aufnahmen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum damaligen AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seine Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.).

8.3 Die Vorinstanz hat das Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert, sondern beurteilte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. Aufgrund der gänzlich fehlenden Zumutbarkeitsprüfung betreffend die drei Kinder hat die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt.

8.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, die Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird, und die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen betreffend das Kindeswohl beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen haben.

10.

10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

10.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. August 2018 werden aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5114/2018
Datum : 01. April 2019
Publiziert : 10. April 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
30 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SR 0.107: 3  12
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 146
BGE Register
131-II-169
Weitere Urteile ab 2000
2C_372/2008 • 2P.117/2001
Stichwortregister
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vorinstanz • tag • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • monat • beweismittel • iran • chauffeur • irak • lastwagen • familie • haftbefehl • bundesgericht • telefon • wert • dauer • weiler • kindeswohl • wille • weisung
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/21 • 2011/37 • 2009/28 • 2008/47
BVGer
D-5017/2014 • D-5114/2018 • E-1652/2016 • E-3296/2012 • E-5338/2013
EMARK
1993/3 • 2003/2
BBl
2002/3818