Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-8057/2007
{T 0/2}

Urteil vom 1. April 2008

Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.

Parteien
C._______
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), Belpstrasse 53, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Landesversorgung (Pflichtlager).
Sachverhalt:

A.
A.a Art. 1 der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (SR 531.215.41) unterstellt zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung die Einfuhr der in Abs. 1 aufgeführten flüssigen Treib- und Brennstoffe einer Bewilligungspflicht. Die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, "C._______", ist zuständig für die Bewilligungserteilung und verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt, BWL). Die Erteilung von Einzelbewilligungen oder einer Generallizenz wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrags abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebiets während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an flüssigen Treib- und Brennstoffen zu halten (Art. 3 Abs. 1). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement, EVD) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: sowohl die Waren, die gelagert werden müssen, als auch Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird (Art. 5 Bst. a und b). Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet (Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
).
A.b Die C._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Zürich. Sie verfolgt gemäss Art. 2 Ziff. 1 ihrer Statuten vom 14. Mai 2003 die folgenden privatrechtlichen Zwecke im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung: a) Sie ist Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter und führt bestimmte Aufgaben durch, die ihr von den Pflichtlagerhaltern nach deren gemeinsamen Interessen übertragen werden. Sie kann selber nicht Pflichtlagerhalterin sein. b) Sie schützt ihre Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus der Pflichtlagerhaltung und führt hierzu besondere Fonds. c) Sie kann sich an Gesellschaften beteiligen, welche die gemeinsame Pflichtlagerhaltung betreiben, für die Pflichtlagerhaltung Tankraum zur Verfügung stellen oder in anderer Weise der Pflichtlagerhaltung für Mineralöl dienen. Neben den privatrechtlichen Zwecken erfüllt die C._______ gemäss Art. 2 Ziff. 2 der Statuten die folgenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, welche ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung von Mineralölen vom Bund übertragen sind: a) Sie erteilt im Auftrag und nach Weisung des Bundes Generaleinfuhrbewilligungen und überwacht die Einfuhr und die Versteuerung flüssiger Treib- und Brennstoffe. b) Sie überwacht im Auftrag und nach Weisungen des Bundes die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. c) Sie führt Bestandesaufnahmen und Erhebungen durch im Sinne von Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
und 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 1983 (SR 531.211). Gemäss Art. 3 der Statuten erhebt die C._______ zur Erreichung der Vereinszwecke auf den der Einfuhrbewilligungspflicht unterliegenden Produkten Beiträge, welche im Einvernehmen mit dem Bundesamt festgesetzt werden und dazu dienen, die Lagerkosten der Pflichtmengen und die Kosten für die Tankräume zu decken, die Pflichtmengen in vorgegebener Zeit abzuschreiben, vorsorgliche Massnahmen für Zeiten gestörter Zufuhr zu treffen und für nicht versicherbare oder vom Bund nicht gedeckte Risiken oder Verpflichtungen gegenüber Dritten Fonds zu errichten. Mitglieder der C._______ können alle im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassenen und im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften sein, die lagerpflichtige Treib- und Brennstoffe importieren oder diese Importtätigkeit aufnehmen wollen (Art. 4 der Statuten).
A.c Seit 1997 besteht die Pflichtlagergesellschaft für Mineralöle AG (PLG) in Zug, welche für die stellvertretende Pflichtlagerhaltung gemäss Art. 6a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
der Vorratshaltungsverordnung zuständig ist. Das Aktionariat der PLG besteht aus sieben Mitgliedern der C._______. 1998 haben die Mitglieder der C._______ eine Tochtergesellschaft, die C._______ Tanklagergesellschaft AG (TLG) mit Sitz in Elgg, gegründet, welche für die gemeinsame Lagerhaltung im Sinne von Art. 6a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
der Vorratshaltungsverordnung zuständig ist. Sie gehört zu 100% der C._______. Die TLG und die PLG sind nicht Mitglieder der C._______, da sie keine Importeure sind und sich ihre Tätigkeit auf die Lagerhaltung beschränkt.
B.
B.a Am 3. Oktober 2007 machte das BWL die C._______ schriftlich darauf aufmerksam, dass es beabsichtige, die Genehmigungsentscheide des EVD und des BWL mit Bezug auf Bestimmungen des Reglements I für Importeure sowie der nachgeordneten Durchführungsbestimmungen zum Pflichtlagerprogramm XIV, der Durchführungsbestimmungen zu den Investitionsentschädigungen und der Durchführungsbestimmungen für die C._______ Tanklager AG, welche Rechte und Pflichten der gemeinsamen und stellvertretenden Pflichtlagerhalter regelten, zu widerrufen, da diese im Widerspruch zu den Statuten der C._______ stünden. Das Bundesamt räumte der C._______ die Gelegenheit ein, sich innert 14 Tagen zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigungen zu äussern. Zusätzlich forderte es die C._______ auf, dem EVD bzw. dem BWL bis zum 31. März 2008 die notwendigen Änderungen der Statuten, des Reglements I für Importeure und der Durchführungsbestimmungen zu beantragen.
B.b Am 17. Oktober 2007 reichte die C._______ dem BWL eine schriftliche Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, die Mitgliedschaft in der C._______ setze eine Importtätigkeit voraus, an welche die Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Garantiefonds und das Stimm- und Wahlrecht in Vereinsgeschäften gebunden seien. Die PLG und die TLG seien als reine Lagerhalter konzipiert und entwickelten keine Marktaktivitäten im Importgeschäft. Die zahlreichen Lagerhaltungsfirmen seien ebenfalls nicht Mitglieder der C._______. Das BWL erachte demgegenüber die Lagerhaltung als ausschlaggebendes Kriterium für eine Mitgliedschaft in der C._______. Dies würde heissen, dass, wer beispielsweise als Stellvertreter mit dem BWL einen Pflichtlagervertrag abschliesse, zwangsläufig Mitglied der C._______ wäre. Wenn die Mitgliedschaft neu an die Tätigkeit der Lagerhaltung geknüpft würde, käme dies im Vergleich zur heutigen Regelung einem Systemwechsel gleich. Die von der C._______ an die PLG und die TLG bezahlten Entschädigungen seien in den Statuten, dem Reglement und den Durchführungsbestimmungen geregelt. Inhaltlich bestünden keine Unklarheiten und den Zahlungen lägen formelle Vorstandsbeschlüsse zugrunde. Die Zweckbindung der Mittel aus dem Garantiefonds werde eingehalten. Die Rechtsgrundlagen der C._______ räumten der PLG und der TLG die gleichen Entschädigungsrechte wie den Vereinsmitgliedern ein.
B.c Am 23. Oktober 2007 widerrief das BWL mit Wirkung ab 15. Juni 2008 alle früher erteilten Genehmigungen der Bestimmungen des Reglements I für Importeure, der Durchführungsbestimmungen zum Pflichtlagerprogramm XIV, der Durchführungsbestimmungen zu den Investitionsentschädigungen sowie der Durchführungsbestimmungen für die C._______ Tanklager AG (TLG), die Rechte und Pflichten der gemeinsamen und der stellvertretenden Pflichtlagerhalter enthalten. Es führte in der Entscheidbegründung aus, eine Überprüfung habe ergeben, dass diese Genehmigungen, soweit sie finanzielle Leistungen des Garantiefonds der C._______ beträfen, ohne hinreichende Rechtsgrundlage erteilt worden seien. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG, SR 531) und Art. 11 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung müssten Körperschaften Bestimmungen, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regelten und sich auf Statuten stützten, die das Departement genehmigt habe, dem BWL zur Genehmigung vorlegen. Die C._______ sei eine solche Köperschaft, deren Statuten vom EVD genehmigt worden seien und deren Reglemente und Durchführungsbestimmungen sich auf die Statuten stützten. Die C._______ schütze gemäss Art. 2 Ziff. 1 Bst. b der Statuten ihre Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus der Pflichtlagerhaltung und führe zu diesem Zweck einen Garantiefonds. Finanzielle Leistungen aus dem Garantiefonds könne laut Gesetz indessen nur beanspruchen, wer Mitglied der C._______ sei und die damit verbundenen Rechte und Pflichten übernehme. Mitglied der C._______ könne gemäss Art. 4 der Statuten indessen nur werden, wer sich in regulärer Weise im Import von Mineralölprodukten betätige oder diese Tätigkeit aufnehmen wolle und einen Pflichtlagervertrag mit dem BWL abgeschlossen habe. Die PLG und die TLG hätten zwar einen Pflichtlagervertrag mit dem BWL abgeschlossen, seien aber nicht Mitglieder der C._______, da sie nicht im Importgeschäft tätig seien. Obwohl die PLG und die TLG nicht Mitglieder der C._______ seien, würden sie mit wenigen Ausnahmen den Importeuren gleichgestellt und für die laufenden Lagerhaltungs- und Kapitalkosten aus dem Garantiefonds der C._______ entschädigt. Sie erhielten auch Zahlungen aus dem Garantiefonds für die Amortisation ihrer Lager. Die C._______ erbringe diese finanziellen Leistungen gestützt auf die besonderen Bestimmungen des Reglements I für Importeure und verschiedene Durchführungsbestimmungen, die vom BWL genehmigt worden seien. Diesen Ausführungsvorschriften der C._______ fehle es entgegen der Auffassung der C._______ an der rechtlichen Verankerung in den Statuten. Dies bedeute, dass die betreffenden Genehmigungen seinerzeit ohne entsprechende statutarische Rechtsgrundlage erfolgt
seien. Solange dieser Mangel nicht durch eine Statuten- und Reglementsrevision behoben werde, welche es jedem Pflichtlagerhalter erlaube, Mitglied der C._______ zu werden, könnten die Genehmigungen nicht aufrechterhalten werden.
C.
Am 26. November 2007 erhob die C._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des BWL vom 23. Oktober 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids, eventualiter dessen Aufhebung. Zur Beschwerdebegründung bringt sie vor, für Streitigkeiten aus der Pflichtlagerhaltung sei das Klageverfahren vorgesehen, die Vorinstanz habe daher zu Unrecht eine Verfügung erlassen. Die früheren Genehmigungen seien ihr auch nicht durch Verfügung, sondern per einfachem Schreiben mitgeteilt worden. Das BWL hätte die angebliche Rechts- und Statutenwidrigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Klageweg einklagen müssen. Diese fehlende Verfügungskompetenz habe die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge. Des Weiteren sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie sich, bevor die Verfügung ergangen sei, nicht zu allen rechtserheblichen Punkten habe äussern können. Insbesondere sei sie über die aufzuhebenden Bestimmungen nur ungenügend orientiert worden. Sie habe deswegen auch keine Gegenvorschläge unterbreiten können. Ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung sei nur zulässig, wenn die Verfügung entweder ursprünglich rechtsfehlerhaft oder nachträglich rechtswidrig geworden sei. Könnten keine genügenden Gründe angeführt werden, habe der Widerruf Sanktionscharakter.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und das BWL (Vorinstanz) darauf hin, dass gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zulässig sei. Es setzte ihnen eine Frist bis zum 6. Februar 2008 an, um sich schriftlich zur Frage zu äussern, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handle.
D.a Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2008 aus, sie habe trotz anderer bisheriger Praxis den Widerruf in Verfügungsform erlassen, um der C._______ eine Beschwerdemöglichkeit zu geben. Nach der früheren Praxis seien solche Akte als Akte sui generis, oft auch als Zwischenakte, bezeichnet worden, gegen die kein Rechtsmittel offen gestanden habe. In einem Gutachten, welches das Bundesamt für Justiz am 1. Oktober 1984 im Auftrag des BWL erstellt habe, sei jenes zum Schluss gekommen, dass solche Genehmigungen keine Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG seien und somit nicht angefochten werden könnten. Ein Rechtsschutzinteresse hätten in erster Linie die Mitglieder der Pflichtlagerorganisationen, welche als Eigentümer der Pflichtlager bei Streitigkeiten aus Pflichtlagerverträgen und vermögensrechtlichlichen Streitigkeiten Beschwerde führen könnten. Die Praxisänderung, Genehmigungen neu in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen, stütze sich auf einen Bundesratsentscheid vom 22. Oktober 1997 in Sachen Genehmigung von Prämien im Krankenversicherungsrecht. In jenem Entscheid (VPB 64.17) habe der Bundesrat eine von der Aufsichtsbehörde nicht erteilte Genehmigung von Prämientarifen als Verfügung betrachtet, da die Krankenkassen in einem beschränkten Masse über Autonomie verfügten. Die C._______ geniesse bei der Ausgestaltung ihrer Statuten und Reglemente ebenfalls eine Teilautonomie, weshalb es angezeigt sei, den Widerruf der Genehmigungen in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen.
D.b Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2008 dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid ihres Erachtens um eine Verfügung, indessen um eine nichtige, handle, und hielt an ihren Beschwerdeanträgen vom 26. November 2007 fest. Am 12. Februar 2008 reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite schriftliche Stellungnahme zur Vernehmlassung des BWL vom 25. Januar 2008 ein, in welcher sie die Kompetenz der Vorinstanz, Verfügungen zu erlassen, bestritt. Sie führte aus, die Vorinstanz verfüge nur in den ausdrücklich im LVG und in der Vorratshaltungsverordnung genannten Fällen über eine Verfügungskompetenz. Streitigkeiten zwischen Bund und Pflichtlagerorganisationen beurteile gemäss Art. 39 Bst. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz auf Klage hin.
E.
Am 14. Februar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die Stellungnahmen der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Kenntnis zu und teilte ihnen mit, dass damit der Schriftenwechsel zur Frage der Verfügungsqualität des angefochtenen Entscheids abgeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Um machtmässigen Bedrohungen und schweren Mangellagen zu begegnen, werden vorsorglich lebenswichtige Güter in Pflichtlagern gehalten. In Pflichtlagerorganisationen (Vereine und Genossenschaften) sind die Importeure solcher Güter kraft mittelbaren Zwangs zusammengeschlossen. Diese privaten Körperschaften besorgen zusammen mit den Bundesbehörden die aus dem Landesversorgungsgesetz hervorgehenden Verwaltungsaufgaben. Der Status dieser privaten Körperschaften, denen vom Bund Verwaltungsaufgaben übertragen sind, richtet sich in massgeblicher Hinsicht nach dem öffentlichen Recht. Sie stehen für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit unter Staatsaufsicht. Dem Bund stehen ihnen gegenüber noch weitergehende Einwirkungs- und Weisungsbefugnisse zu, so z. B. die Genehmigung ihrer Reglemente oder Statuten. Den privaten Körperschaften kommen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Befugnisse zu, die üblicherweise der öffentlichen Verwaltung eigen sind, so z. B. der Erlass von Verfügungen. Andererseits sind sie in der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit den rechtsstaatlichen Bindungen unterworfen, die für die öffentliche Verwaltung gelten, vorab dem Legalitätsprinzip und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 27 und 58, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG können Pflichtlagerverträge vorsehen, dass die einzelnen Eigentümer von Pflichtlagern sich an der Äufnung von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlustes auf den Pflichtlagern beteiligen müssen. Nach Art. 10 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG bedürfen die Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen der Genehmigung des EVD. Werden von den betreffenden Wirtschaftszweigen dafür Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des EVD. Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung haben die Statuten der Körperschaft zu bestimmen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge auf Importen oder auf erstmals in Verkehr gebrachten Waren erhoben und Vergütungen an die Pflichtlagerhalter ausgerichtet werden. Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung müssen die Körperschaften Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement genehmigt hat, dem Bundesamt zur Genehmigung vorlegen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 37
1    Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG68 bleibt vorbehalten.69
2    Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.70
3    Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
4    Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
VVG). Die Abteilungen entscheiden laut Art. 21 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
VVG in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die übrigen Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG; BVGE 2007/6 E. 1.).
2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz steht nicht gegen jegliche Form des Verwaltungshandelns offen. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden vielmehr einzig Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Dazu gehören ebenfalls Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide sowie Entscheide im Rahmen einer Revision oder Erläuterung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die in Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Art. 39
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
1    Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
a  ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten;
b  über das erforderliche Fachpersonal verfügen;
c  über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten;
d  der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind;
e  auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind;
f  sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015108 über das elektronische Patientendossier anschliessen.
2    Die Kantone koordinieren ihre Planung.109
2bis    Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.110
2ter    Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.111
3    Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).112
, 45
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung - Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
, 46 Abs. 4
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 46 Tarifvertrag - 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits.
1    Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits.
1bis    Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.146
2    Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe.
3    Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind:
a  Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
b  Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge;
c  Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
d  Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln.
4    Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.
5    Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate.
, 47
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.147
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
, 48
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden - 1 Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbänden setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragsparteien einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstansätze über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.
1    Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbänden setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragsparteien einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstansätze über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.
2    Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung. Ein Jahr nach dem Wegfall des Tarifvertrages kann die Genehmigungsbehörde den Rahmen ohne Rücksicht auf den früheren Vertragstarif neu festsetzen.
3    Kommt ein Tarifvertrag mit einem Ärzteverband von Anfang an nicht zustande, so kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Parteien einen Rahmentarif festlegen.
4    Für Parteien, die einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tritt der Rahmentarif mit der Vertragsgenehmigung ausser Kraft.
, Abs. 1-3, 49 Abs. 7
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern - 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.152 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
1    Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.152 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2    Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.153
3    Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere:
a  die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen;
b  die Forschung und universitäre Lehre.
4    Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung.
5    Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.
6    Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
7    Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
8    In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10). Diese Ausnahmen werden vom Gesetz gesondert aufgeführt, da Beschlüsse miterfasst sind, deren Verfügungscharakter fraglich ist (Spitallisten, Tarife; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4387, 4390 f.). Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist somit als Erstes zu beurteilen, ob der Widerruf der Genehmigungen eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt oder nicht. Anschliessend ist zu bestimmen, ob es sich beim angefochtenen Rechtsakt allenfalls um einen Realakt im Sinne von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG handelt. Sodann ist die Frage zu beantworten, ob das Erfordernis einer Verfügung als Anfechtungsobjekt vor der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
der Konvention vom zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UN-Pakt II, SR 0.103.2) standhält.
2.2 Unter Vorbehalt der Spezialfälle der Rechtsverweigerungs- oder Aufsichtsbeschwerde kann der Bürger das Verhalten der Verwaltung grundsätzlich nur dann einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen, wenn in einer konkreten Situation eine Verfügung vorliegt. Verfügungen nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Eine Verfügung ist ein hoheitlicher, individuell-konkreter Einzelakt, der die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt, indem er diesen verbindlich und durchsetzbar zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder sonstwie seine Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich regelt (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.1 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
2.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verfügungsbegriff bezieht sich grösstenteils auf Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531), gemäss welchem das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilte und nach Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 übergangsrechtlich beurteilt (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Diese Rechtsprechung dient im Folgenden als Ausgangspunkt und Auslegungshilfe zur Bestimmung des bundesrechtlichen Verfügungsbegriffs.
2.3.1 Gemäss Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einzelne Verfügungen unzulässig, so u. a. gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen und Verfügungen über Tarife (Art. 99 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b OG). Diese Ausnahmen wurden von der Lehre in echte und unechte Ausnahmen unterschieden, je nachdem, ob die Ausnahmen eine anfechtbare Verfügung oder etwas Anderes betrafen. Echte Ausnahmen sind an sich anfechtbare Verfügungen, für die eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht als angezeigt erachtet wird. Unechte Ausnahmen sind demgegenüber gar keine Verfügungen. Die Beschwerde gegen die Genehmigung von Erlassen war unter dem OG nicht zulässig, da die abstrakte Normenkontrolle vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Die Genehmigung von Erlassen und öffentlichrechtlichen Tarifen stellt vielmehr die Mitwirkung an einem Rechtsetzungsakt dar, dessen Überprüfung durch das Bundesgericht bei der Anwendung im Einzelfall erfolgt ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 105, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Peter Karlen, in: Geiser/ Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A. 1998, Rz. 3.10 f., mit Hinweisen; Botschaft, BBl 2001 4322).
2.3.2 Der neu gestaltete Ausnahmenkatalog von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG übernimmt im Wesentlichen die bereits unter Art. 99 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
. OG geltenden Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in neuer systematischer Ordnung. Einige Ausschlussgründe wurden gemäss der Botschaft des Bundesrates jedoch gestrichen, so etwa, weil die Ausnahmen rein deklaratorische Wirkung hatten, da sie Akte betreffen, denen gar kein Verfügungscharakter zukommt (Art. 99 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b, Art. 129 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
OG). Genehmigungsakte von Erlassen haben selber Erlasscharakter. Dasselbe gilt für die Genehmigung von Tarifen, die durch auf öffentliches Recht abgestützte Verfügungen angewendet werden (BBl 2001 4322). Aus der fehlenden Nennung bei den Ausnahmen kann indessen nicht geschlossen werden, dass neu Genehmigungen von Erlassen oder Tarifen durch Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind. Dies entgegen dem Urteil 9C_599/2007 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2007, welches sich mit dem Entscheidbegriff nicht weiter auseinandersetzt, sondern allein aufgrund des geänderten Ausnahmenkatalogs von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG von der Anfechtbarkeit von Tarifgenehmigungen in der sozialen Krankenversicherung ausgeht.
2.4 Die Frage, ob der angefochtene Widerruf der Genehmigungen als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren ist, wird im Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) über die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Genehmigung von Bestimmungen der zum Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung herangezogenen Organisationen im Rahmen der Aufsicht, welche die Bundesverwaltung über diese Organisationen ausübt, verneint. Dieses Gutachten vom 1. Oktober 1984 wurde im Auftrag des BWL erstellt und in VPB 49.29 publiziert.
2.4.1 Das Gutachten des BJ fasst die rechtlichen Grundlagen der Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung zusammen und hält fest, dass sich den spezialgesetzlichen Bestimmungen kein Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Genehmigung bzw. die Genehmigungsverweigerung entnehmen lasse (Ziff. 1). Das Gutachten prüft anschliessend, ob nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege eine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei und geht dabei von der Funktion der Genehmigung sowie von deren rechtlicher Qualifikation aus (Ziff. 2 und 3). Als Erstes führt das Gutachten aus, dass der Bund die Aufsicht über die Organisationen der Wirtschaft ausübe, die mit dem Vollzug des LVG betraut sind, und ihnen gegenüber eine Weisungsbefugnis habe (Art. 55
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 55 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2    Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.12
3    Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.13
LVG). Private, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Staat beigezogen würden, unterstünden dieser Aufsichtsgewalt, welche der Bund mit verschiedenen Aufsichtsmitteln ausübe. Die Genehmigung oder deren Verweigerung oder Widerruf gehöre zu diesen Aufsichtsmitteln und bilde somit einen Teil der Aufsichtsgewalt. Anschliessend fasst das Gutachten die Literatur zusammen und kommt zum Schluss, dass dort die Meinung vorherrsche, bei der Genehmigung handle es sich nicht um eine Verfügung. Es hält schliesslich mit Verweis auf BGE 109 Ib 255 fest, dass Verfügungen ein Rechtsverhältnis regelten und mittels ihnen eine konkrete Berechtigung oder eine bestimmte Verpflichtung begründet bzw. festgestellt werde. Die Genehmigung von Statuten oder Reglementen begründe indessen zwischen der Verwaltung und den Pflichtlagerorganisationen oder ihren Mitgliedern kein Rechtsverhältnis. Mit der Genehmigung werde lediglich festgestellt, dass die rechtsetzende oder Anordnungen treffende Organisation die ihr übertragenen Kompetenzen in bundesrechtskonformer Weise ausnütze. Der Genehmigungsentscheid könne somit nicht als anfechtbare Verfügung angesehen werden. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses allein genüge jedenfalls nicht, um eine anfechtbare Verfügung annehmen zu können. Ein Rechtschutzinteresse hätten in erster Linie die Mitglieder gegenüber der Pflichtlagerorganisation, und diesen stünden auch Rechtsmittel zur Verfügung. Heute entsprechen diesen Rechtsmitteln in Abweichung der damals geltenden gesetzlichen Regelung die Beschwerde an das BWL (Art. 38 Abs. 1
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
LVG) und die Klage an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 39 Bst. b
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass Genehmigungsentscheide nach dem LVG keine Verfügungen im Sinne des VwVG darstellten und daher nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten. Gegen Genehmigungen stehe somit kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, gestützt auf Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG stünde indessen die
Aufsichtsbeschwerde offen, welche aber kein eigentliches Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf sei.
2.4.2 In der Lehre werden diese Genehmigungen zu den Verwaltungsakten im engeren Sinn gezählt. Die Verwaltungsakte im engeren Sinn bilden zusammen mit den Verfügungen die Verwaltungsakte im weiteren Sinn. Verwaltungsakte im engeren Sinn betreffen in erster Linie Verfahrens- oder Organisationsfragen, so z. B. die Veröffentlichung einer Botschaft, die Genehmigung eines kantonalen Gesetzes durch den Bundesrat, die Begnadigung oder die Inkraftsetzung eines Gesetzes. Sie stellen keine Verfügungen dar. Verwaltungsakte im engeren Sinn zeitigen wie die Verfügungen rechtliche Folgen. Ihre Gültigkeit kann jedoch vom Bundesgericht nicht in Beschwerdeverfahren überprüft werden, da solche Verfahren nur gegen Verfügungen im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung offenstehen (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, Deutschsprachige Ausgabe der vierten, vollständig überarbeiteten Auflage des Précis de droit administratif, Basel und Frankfurt/Main 1992, S. 203 f., mit weiteren Hinweisen). Die Genehmigung privater Regelungen wird auch Allgemeinverbindlichkeitserklärung genannt, da durch die Genehmigung der zuständigen Behörde privaten Akten hoheitliche Wirkung gegenüber jedermann verliehen wird. Die Genehmigung von Anordnungen anderer Organe oder von Privaten erfolgt durch Hoheitsakt, ebenso die Ablehnung entsprechender Anträge (Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 225 f.). Dieser Hoheitsakt wird dann als Teil der Rechtsetzung verstanden (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar-BGG, N 10 zu Art. 82). Genehmigungsentscheide werden in der Lehre vorherrschend als Teil des Rechtsetzungsverfahrens und nicht als Verfügungen angesehen. Ihre Überprüfung erfolgt bei der Anwendung im Einzelfall (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 105; Jaag, S. 233 f.; Attilio Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, AJP 1993 S. 294).
2.4.3 Der Verfügungsbegriff ist demzufolge der eigentliche Angelpunkt zwischen materiellem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht, indem er den Zugang zum Anfechtungsstreit als Hauptform des Verwaltungsrechtspflegeverfahrens öffnet, aber zugleich begrenzt. Liegt kein Anfechtungsobjekt vor, können die Vorbringen des Rechtsmittelklägers entweder als Petition oder als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 280).
2.4.4 Sinn und Zweck der Genehmigung von Rechtserlassen eines unteren staatlichen Verbandes durch eine übergeordnete Behörde ist die Überprüfung des genehmigungsbedürftigen Erlasses auf seine Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht. Die Genehmigung stellt ein präventives Aufsichtsmittel über ein subordiniertes Gemeinwesen dar. Die Genehmigung besteht, gleichgültig ob konstitutiver oder deklaratorischer Natur, nur in einer summarischen und provisorischen Rechtskontrolle, die eine nochmalige Überprüfung in einem abstrakten oder konkreten Normenkontrollverfahren nicht ausschliesst. Die Genehmigung bewirkt weder eine Heilung allfälliger Mängel noch eine Änderung des rechtlichen Charakters des genehmigten Rechtserlasses. Dieser bleibt ein Rechtsakt der antragstellenden Behörde. Ebenso darf die Genehmigungsbehörde die einmal erteilte Genehmigung formlos oder im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel widerrufen oder korrigieren. Die Genehmigung kann aber aufgrund der Rechtssicherheit nur ex nunc widerrufen werden (vgl. Gadola, Genehmigungsentscheid, S. 292).
2.4.5 Werden Genehmigungen als Rechtsetzungsakte verstanden, fehlt es im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an einer Prozessvoraussetzung. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG bietet keinen Raum, die Beschwerde in Fällen zuzulassen, in denen gar kein einseitiges Rechtsgeschäft der Verwaltung vorliegt, welches darauf gerichtet ist, beim Bürger als Adressaten verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, sondern einzig eine "rechtliche Betroffenheit" hinterlässt (vgl. Sergio Giacomini, Vom "Jagdmachen auf Verfügungen", ZBl 1993 S. 237 ff.).
2.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer hoheitlichen Tätigkeit der Aufsicht des Bundes untersteht, welche vom EVD und dem BWL neben der allgemeinen Weisungsbefugnis durch die vom Gesetz vorgesehene Genehmigung von Reglementen und Durchführungsbestimmungen ausgeübt wird (vgl. Erw. 1.). Diese Genehmigungen sind keine Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sondern stellen eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde an der Rechtsetzung dar (vgl. Erw. 2.3.1 und 2.4.4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der fehlende Rechtsschutz gegen die nicht erteilten Genehmigungen oder deren Widerruf nicht als Argument für das Konstruieren einer Verfügung dienen, denn weder die Genehmigung der Reglemente und Durchführungsbestimmungen noch deren Widerruf regeln ein Rechtsverhältnis zwischen der C._______ oder ihren Mitgliedern und dem Bund (vgl. Erw. 2.4.1).
2.5.1 Wie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2008 mit Hinweis auf den am 21. Juli 2006 bei den Pflichtlagerorganisationen in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf zur Änderung der Vorratshaltungsverordnung und den dazugehörigen Erläuterungen des BWL vom 20. Juli 2006 hervorgeht, hat der Änderungsentwurf zu Art. 11 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dass das Bundesamt den Körperschaften seinen Entscheid über Genehmigungen in Form einer Verfügung eröffnet. Diese Version ist aber während des Vernehmlassungsverfahrens aufgegeben worden, und die am 1. Februar 2007 in Kraft getretene Version von Art. 11 Abs. 2
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
der Vorratshaltungsverordnung (AS 2006 5341) sieht keinen Entscheid über die Genehmigungen von Bestimmungen, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln, in Verfügungsform mehr vor. Einzig die Genehmigung der Beiträge an Garantiefonds hat gemäss Art. 11 Abs. 2 durch Verfügung zu erfolgen. Die Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat entgegen dem Vorschlag des BWL vom 21. Juli 2006 spricht dafür, dass von der bisher in der Lehre vertretenen Auffassung, es handle sich bei den Genehmigungen um keine Verfügungen, nicht abgerückt werden sollte. Die Auffassung der Vorinstanz, es müsse sich bei den Genehmigungen neu um anfechtbare Verfügungen handeln, findet damit auch in den Materialen zur Vorratshaltungsverordnung keine Grundlage.
2.5.2 Dafür, dass es sich beim Widerruf der Genehmigungen um keine Verfügung handelt, spricht weiter die Darstellung in der Broschüre des EVD über die Strategie der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 15. Oktober 2003 (Vorakten Beilage 2; Fundstelle: www.bwl.admin.ch/dokumentation). Gemäss S. 73 der Strategie-Broschüre sind Pflichtlagerorganisationen private Selbsthilfeorganisationen, die im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung in erster Linie private Zwecke verfolgen. Weder gehören sie der Milizorganisation an, da sie nicht in die erweiterte Verwaltungsorganisation eingebunden sind, noch gelten sie in ihrer Funktion als Garantiefondsverwaltungen als herangezogene Organisationen der Wirtschaft, vielmehr stellen sie einen casus sui generis nach Art. 10
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
LVG dar. Da sie gemäss Statuten wesentliche Eigeninteressen verfolgen, sind sie für die Übernahme öffentlicher Vollzugsaufgaben nur beschränkt geeignet und können deshalb auch nur für ganz bestimmte Aufgaben herangezogen werden, nämlich für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen und für die Kontrolle von Pflichtlagern. Beide Aufgaben erfüllen sie aber nur im Auftrag des Bundesamts, d. h. lediglich aufgrund einer delegierten, und nicht einer selbständigen Vollzugskompetenz. Aus dieser Darstellung geht klar hervor, dass die C._______ für ihre beschränkte Verwaltungstätigkeit der Aufsicht des BWL untersteht und keine selbständigen Verwaltungsaufgaben ausübt. Ihre Reglemente und Durchführungsbestimmungen zwecks Ausübung dieser Vollzugsaufgaben, welche vom BWL zu genehmigen sind, schaffen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und der C._______ oder ihren Mitgliedern, sondern sind lediglich reglementarische Ausführungsbestimmungen, welche die begrenzten staatlichen Aufgaben der C._______, d. h. die Erteilung von Importbewilligungen und die Verwaltung des Garantiefonds, im Detail regeln. Die Genehmigung dieser Reglemente und Durchführungsbestimmungen ist damit kein individuell-konkreter Einzelakt, der die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin regelt, sondern generell-abstrakter Natur. Mit der Genehmigung wird festgestellt, dass die rechtsetzende oder Anordnungen treffende Pflichtlagerorganisation die ihr übertragenen Kompetenzen dem Landesversorgungsgesetz und der Vorratshaltungsverordnung entsprechend ausübt. Das BWL nimmt durch die (Nicht-)Genehmigung seine Aufsichtspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin wahr, greift damit indessen nicht in ihre Rechtsstellung gegenüber dem Bund ein.
2.5.3 Wie bereits ausgeführt, kann eine Genehmigungsbehörde jederzeit bei veränderten Verhältnissen oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer anderen Beschlussfassung führen, eine bereits erteilte Genehmigung zurückziehen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Nr. 144 B II. b), S. 1065). Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Widerruf aber, wie vorliegend geschehen, ex nunc oder ab einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, um den Betroffenen Zeit zur Vornahme der notwendigen Änderungen zu geben. Da die Genehmigung der Durchführungsbestimmungen und Reglemente keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin regeln, hat auch deren Widerruf keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Widerruf von Genehmigungen handelt, ändert damit nichts an seiner Qualifikation.
2.6 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handelt, weshalb auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG nicht einzutreten ist.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2008 alternativ zu ihrer Beschwerde vom 26. November 2007 geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei gestützt auf Art. 39 Bst. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG im Klageverfahren zur Behandlung der Streitsache zuständig.
3.1 Gemäss Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, d.h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Nach Art. 39 Bst. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin Streitigkeiten zwischen dem Bund und Pflichtlagerorganisationen. Art. 39 Bst. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG ist eine spezialrechtliche Bestimmung, die den Anwendungsbereich von Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG ausweitet. Gemäss dieser spezialrechtlichen Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auch Streitigkeiten, denen kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegt, wie dies zwischen der Beschwerdeführerin und dem BWL der Fall ist. Zur Änderung des Einleitungssatzes von Art. 39
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG ist der Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege zu entnehmen, das Bundesverwaltungsgericht trete an die Stelle der Rekurskommission EVD und urteile in den Fällen von Art. 39
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG im Klageverfahren. Diese Streitigkeiten könnten - im weiteren Sinne - als solche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen angesehen werden (BBl 2001, S. 4434).
3.2 Da zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund durch den Widerruf der Genehmigungen kein Rechtsverhältnis geregelt wird, sondern eine aufsichtsrechtliche Massnahme getroffen worden ist, liegt keine Streitigkeit im Sinne von Art. 39 Bst. c
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
LVG vor. Bei diesen ist zum Beispiel an den Entzug einer übertragenen Verwaltungsaufgabe oder an Streitigkeiten über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder wegen Uneinigkeit über die Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen zu denken. Die C._______ kann hingegen nicht auf dem Klageweg beantragen, es seien die Rechtsgrundlagen, die ihre Vollzugstätigkeit regeln, zu ändern. Dies würde dazu führen, dass die beliehenen Organisationen auf dem Klageweg Änderungen der Reglemente und Durchführungsbestimmungen über ihre Vollzugsaufgaben durchsetzen könnten, für welche der Gesetzgeber die Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde gerade vorgesehen hat, um diese privatrechtlichen Organisationen in ihren Vollzugsaufgaben zu überwachen und in die Verantwortung zu nehmen. Wie bereits dargelegt, geniesst die Beschwerdeführerin in diesen Belangen keinen Rechtsschutz, da durch die Genehmigung von Ausführungsbestimmungen zwischen ihr und dem Bund kein Rechtsverhältnis geregelt wird. Gleich einem Bundesamt gegenüber dem ihm übergeordneten Departement muss sie sich aufsichtsrechtlichen Massnahmen des BWL und des EVD fügen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch nicht auf dem Klageweg zur Behandlung der Anträge der Beschwerdeführerin angerufen werden.
4.
Selbst wenn kein Entscheid vorliegt, kann sich - gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 84
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
OG - eine Anfechtungsmöglichkeit aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses aufdrängen. So kann es im Lichte der Rechtsweggarantien gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UN-Pakt II geboten sein, eine Anfechtungsmöglichkeit auch gegenüber Handlungen ohne Verfügungs- und Entscheidcharakter vorzusehen, sofern diese in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen. Es muss sich aber in jedem Fall um Akte oder Anordnungen handeln, welche dem Staat oder einem Träger öffentlicher Aufgaben zuzurechnen sind und von ihrem Inhalt oder den berührten Grundrechten her ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis begründen (Waldmann, N 13 zu Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG).
4.1 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Ergebnis der fehlenden Beschwerdemöglichkeit ist mit Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, welcher ein Recht auf eine wirksame Beschwerde zur Durchsetzung der Rechte aus der EMRK vorsieht, vereinbar. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls angerufen werden. Da keine Rechtsverletzung der Konvention vorliegt, ist dies vorliegend nicht möglich. Ebenso ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, welcher die Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens u.a. in zivilrechtlichen Angelegenheiten sichert, ausgeschlossen, da es sich nicht um die Streitigkeit zwischen einer Privatperson und einer Verwaltungsbehörde handelt, welche ein Recht der Privatperson einschränkt, sondern um die Aufsichtstätigkeit über eine Vollzugsstelle mit hoheitlichen Aufgaben. Diese begründet keine Rechten und Pflichten des Privaten gegenüber dem Staat, weshalb der Geltungsbereich der EMRK nicht berührt ist (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 375 ff.). Art. 14 Abs. 1 UN-Pakt II ist nicht tangiert, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Privaten im Sinne von "jedermann", sondern um eine Trägerin von hoheitlichen Aufgaben handelt, welcher die Legitimation gemäss Art. 14 Abs. 1 UN-Pakt II fehlt. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV ist vorliegend ebenfalls nicht berührt, da es sich, wie gesagt, nicht um einen Rechtsstreit, sondern um eine vom Gesetz vorgesehene Mitwirkung an einem Rechtsetzungsverfahren bzw. um eine Aufsichtstätigkeit handelt.
4.2 Schliesslich bleibt zu beantworten, ob es sich beim Widerruf der Genehmigungen allenfalls um einen Realakt handeln könnte, der gemäss Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG dem vom wiederrechtlichen Handeln des Staates Betroffenen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung gibt. Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG setzt ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen voraus. Dieses ist vorliegend nicht gegeben, da durch den angefochtenen Entscheid keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin tangiert sind. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Beschwerdelegitimation von privatrechtlich organisierten Trägern von öffentlichen Aufgaben mit derjenigen von Staatsorganen gleichgestellt mit der Folge, dass ihnen grundsätzlich die Befugnis abgesprochen wurde, gegen Hoheitsakte der ihnen übergeordneten Behörden Beschwerde zu führen. Sie waren gemäss ständiger Praxis nur ausnahmsweise zur Beschwerde zugelassen, z. B. wenn sie als Eigentümer durch den angefochtenen Hoheitsakt wie Private betroffen waren (Waldmann, N 41 zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.
Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ein Nichteintretensentscheid zeitigt in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten dieselben Folgen wie ein Abweisungsentscheid (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66 Rz. 20). Die Beschwerdeführerin gilt damit als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden mit dem am 7. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 10. April 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-8057/2007
Datum : 01. April 2008
Publiziert : 24. April 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaftliche Verteidigung
Gegenstand : Landesversorgung (Pflichtlager)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
KVG: 39 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
1    Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
a  ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten;
b  über das erforderliche Fachpersonal verfügen;
c  über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten;
d  der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind;
e  auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind;
f  sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015108 über das elektronische Patientendossier anschliessen.
2    Die Kantone koordinieren ihre Planung.109
2bis    Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.110
2ter    Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.111
3    Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).112
45 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung - Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
46 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 46 Tarifvertrag - 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits.
1    Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits.
1bis    Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.146
2    Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe.
3    Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind:
a  Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
b  Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge;
c  Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
d  Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln.
4    Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.
5    Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate.
47 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.147
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
48 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden - 1 Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbänden setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragsparteien einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstansätze über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.
1    Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbänden setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragsparteien einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstansätze über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.
2    Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung. Ein Jahr nach dem Wegfall des Tarifvertrages kann die Genehmigungsbehörde den Rahmen ohne Rücksicht auf den früheren Vertragstarif neu festsetzen.
3    Kommt ein Tarifvertrag mit einem Ärzteverband von Anfang an nicht zustande, so kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Parteien einen Rahmentarif festlegen.
4    Für Parteien, die einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tritt der Rahmentarif mit der Vertragsgenehmigung ausser Kraft.
49
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern - 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.152 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
1    Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen.152 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2    Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.153
3    Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere:
a  die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen;
b  die Forschung und universitäre Lehre.
4    Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung.
5    Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.
6    Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
7    Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
8    In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
LVG: 10 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 10 Pflichtlagervertrag - Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a  die Art und Menge des Lagergutes;
b  die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c  der Lagerort;
d  die Finanzierung und Versicherung;
e  die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f  eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g  eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h  eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
38 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 38 Abgeltungen - 1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
1    Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a  die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b  die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3    Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
39 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 39 Versicherung und Rückversicherung - 1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
1    Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:
a  lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b  lebenswichtige Transportmittel;
c  Lager.
2    Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.
3    Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.
4    Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.
5    Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.
6    Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.
7    Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.
8    Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.
55
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 55 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2    Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.12
3    Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.13
OG: 84  97  99  129
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
35
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VVG: 21 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
37
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 37
1    Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG68 bleibt vorbehalten.69
2    Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.70
3    Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
4    Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Vorratshaltungsverordnung: 6a  11  13  14
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
25a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
109-IB-253
Weitere Urteile ab 2000
9C_599/2007
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bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • evd • vorinstanz • pflichtlager • treib- und brennstoff • lagerhalter • verfahrenskosten • stelle • rechtsmittel • hoheitsakt • wirtschaftliche landesversorgung • einfuhr • departement • frage • nichtigkeit • aufsichtsbeschwerde • gerichtsurkunde • bundesrat • prozessvoraussetzung
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BVGE
2007/6
BVGer
B-8057/2007
AS
AS 2006/5341
BBl
2001/4322 • 2001/4387 • 2001/4434
VPB
49.29 • 64.17
AJP
1993 S.294