Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4911/2021

Urteil vom 1. März 2022

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien A._______,...,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16,
3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Alkoholgesetzgebung; Konzession Lohnbrennerei.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 22. April 2021 reichte A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), Abteilung Alkohol und Tabak, mit den vorgesehenen offiziellen Formularen der EZV je ein Gesuch für eine Lohnbrennereikonzession sowie für den Erwerb eines Brennapparats ein. Er wolle nach seiner Frühpensionierung sein langjähriges Hobby als Winzer und Kleinproduzent ausbauen und mit einer kleinen Lohnbrennerei Obst und Früchte verwerten, die von Bekannten aus der Umgebung angebaut würden.

A.b Am 1. Juli 2021 lehnte die EZV, Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Spirituosensteuer (nachfolgend: S SPIR), beide Gesuche ab. Aufgrund hinreichender Anzahl Lohnbrennereien in der Umgebung des Gesuchstellers bestehe kein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession. Bei veränderter Situation - wenn z.B. eine bestehende Lohnbrennerei die Brenntätigkeit aufgebe - könne das wirtschaftliche Bedürfnis erneut geprüft werden. Zudem könne er innert 30 Tagen eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung verlangen.

A.c Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 verlangte der Gesuchsteller von der S SPIR eine anfechtbare Verfügung.

A.d Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hielt die S SPIR an der Ablehnung der Gesuche für eine Lohnbrennereikonzession sowie für den Erwerb eines Brennapparats fest.

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller am 25. August 2021 schriftlich Einsprache bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD), Sektion Recht, Dienst Beschwerdewesen, ein. Zur Begründung führte er an, dass eine von ihm durchgeführte und der Einsprache beigelegte Umfrage bei Landwirten und Kleinproduzenten in und um seinen Wohnort (...) (nachfolgend: Wohnort) belege, dass die Lohnbrennerei einem Bedürfnis entspreche.

B.b Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 wies die OZD, Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, die Einsprache ab. Im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Gesuchstellers gebe es bereits 18 Brennereien. Zudem sei die in Frage stehende Brennmenge des reinen Alkohols gering. Bei dieser Sachlage bestehe kein wirtschaftliches Bedürfnis des Landes für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer. Es handle sich bei allem Verständnis für das Hobby des Beschwerdeführers lediglich um Partikularinteressen.

C.

C.a Dagegen erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2021 (eine als «Einsprache» bezeichnete) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Erteilung einer Lohnbrennerkonzession per August 2022 sowie die Erlaubnis für den Erwerb eines Brennapparats per Frühling 2022. Aufgrund eigener Recherchen seien nur 14 Brennereien im Umkreis von 20 km Radius um seinen Wohnort angesiedelt und davon lediglich 4 als reine Lohnbrennereien registriert. Dadurch entspreche eine Lohnbrennerei in seinem Wohnort durchaus dem wirtschaftlichen Bedürfnis. Im Weiteren verwies er u.a. auf seine Qualifikation als Brenner nach absolviertem Modulkurs.

C.b In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 hält die OZD, Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, die beschwerdeführerischen Vorbringen zur Anzahl der Lohnbrennereien im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Beschwerdeführers für unbelegt. Sie betrachtet die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Brenner als nicht relevant. Die EZV verneint weiterhin das wirtschaftliche Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

C.c Per 1. Januar 2022 wurde die EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, nachfolgend auch: Vorinstanz) umbenannt.

C.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor, und das BAZG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG (siehe auch die Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung im Anhang 1 Ziff. V./1.6 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.2 Das Verfahren vor dem BAZG wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und cbis i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 1.4.1 m.w.H.).

2.3 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; siehe dazu auch E. 4.3).

2.4 Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.6 m.w.H.).

2.5 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2; Urteil des BVGer A-429/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2 m.w.H.).

2.6

2.6.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.).

2.6.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3).

3.

3.1 Gemäss Art. 105 BV ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 m.w.H.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f.).

3.2 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3 m.w.H.).

4.

4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübungdieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).

4.2 Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3 m.w.H.). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3).

4.3 Die Brennereikonzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei (Art. 6 Abs. 1 AlkG). Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt (Art. 6 Abs. 2 AlkG). Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen (Art. 6 Abs. 3 AlkG).

4.4 Nach Art. 5 Abs. 1 AlkG sollen Brennereikonzessionen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht. Hinsichtlich der Bedürfnisfrage ist der Verwaltung naturgemäss ein weites Feld der Würdigung eingeräumt (BGE 100 Ib 176 E. 4 m.w.H.; Urteil des BVGer
A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können (Art. 5 Abs. 2 AlkG).

4.5 Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3 AlkG). Dies gilt gleichermassen im Zusammenhang mit Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für die keine Konzession besteht, zumal solche Einrichtungen ebenfalls der Kontrolle des BAZG unterstehen (Art. 7 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 15
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11]; vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden altrechtlichen Art. 14 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AS 1999 1731] Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.H.a. die Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1949 zur Revision des AlkG, BBl 1949 I 673, 703).

5.

5.1 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (letzteres gemäss Art. 1 Bst. f
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkV). «Brennaufträge» werden in Art. 19
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
AlkG sowie Art. 7
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
AlkV geregelt (Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.4).

5.2 Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich - wie erwähnt (E. 5.1) - um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
AlkG). Eine Lohnbrennerei liegt vor, wenn der Brennauftraggeber wirtschaftlich an den hergestellten Produkten berechtigt bleibt und damit über das Schicksal der hergestellten Produkte entscheiden kann. Massgeblich ist damit die wirtschaftliche Sichtweise (Urteil des BVGer
A-7558/2010 vom 24. Mai 2012 E. 4.3).

6.

Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Konzession für eine Lohnbrennerei sowie auf den Erwerb eines Brennapparats hat. Dabei ist der Hauptstreitpunkt das wirtschaftliche Bedürfnis für eine solche Lohnbrennereikonzession.

7.

7.1 Damit eine Lohnbrennerkonzession erteilt wird, muss eine entsprechende wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Lohnbrennerei in der Region gegeben sein. Für die mögliche Erteilung einer Konzession werden die Anzahl Kunden, die produzierte Menge an Spirituosen, deren Qualität, besondere Kundenbedürfnisse und andere, in der Region bereits vorhandene Lohnbrennereien in Betracht gezogen (Merkblatt Brennereikonzessionen des BAZG vom April 2019 [auf der übergeordneten Website deklarierter Stand am 15. Dezember 2021], S. 4, , zuletzt abgerufen am 8. Februar 2022).

7.2 Mit diesem öffentlich zugänglichen Merkblatt hat die Vorinstanz das gesetzliche Erfordernis des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lohnbrennereikonzession konkretisiert und so ihre Praxis adressatengerecht publiziert (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2.4, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, dass das seinerzeitige Merkblatt der Eidgenössischen Alkoholverwaltung [welche ab 1. Januar 2018 in die EZV überführt wurde] den richtig verstandenen Sinn der einschlägigen Rechtsnormen wiedergab und sich die Voraussetzung einer erwiesenen Mindestproduktion von 200 Litern reinen Alkohols für eine Konzessionierung als Gewerbebrenner als korrekt erwies).

7.3 Die im Merkblatt der Vorinstanz aufgeführten Kriterien (Anzahl Kunden, die produzierte Menge an Spirituosen, deren Qualität, besondere Kundenbedürfnisse und andere, in der Region bereits vorhandene Lohnbrennereien) erscheinen sachgerecht. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von diesen Vorgaben abzuweichen (E. 2.6.2).

8.

In einem ersten Schritt ist auf das Kriterium der Anzahl bereits vorhandener Lohnbrennereien einzugehen. Dabei ist vorweg festzustellen, dass die Parteien von einer unterschiedlichen Anzahl Brennereien in der Umgebung des Wohnorts des Beschwerdeführers ausgehen.

8.1

8.1.1 Laut Beschwerdeführer seien aufgrund seiner Recherchen bei Agroscope und dem Verband der Schweizer Brenner nicht 18 Brennereien, sondern lediglich 14 Brennereien im Umkreis von 20 km rund um seinen Wohnort angesiedelt. Von diesen 14 Brennereien seien 5 Hausbrennereien, 5 Gewerbe- und Lohnbrennereien und lediglich 4 reine Lohnbrennereien registriert. Diese Tatsache zeige sehr deutlich, dass eine Lohnbrennerei in seinem Wohnort durchaus seine Berechtigung habe und dem wirtschaftlichen Bedürfnis des Landes entspreche.

8.1.2 Die Vorinstanz hält diese Aussagen für unbelegt und verweist auf das Kundendossier, das sie für jede der 18 Lohnbrennereien im Umkreis von 20 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers führe.

8.2 Der Beschwerdeführer vermag die Darstellung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich zu erschüttern. Die von der gesetzlich zur Vergabe von Brennkonzessionen bestimmten Vorinstanz (E. 4.3) eingereichte detaillierte Liste mit den Lohnbrennereien im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Beschwerdeführers sowie die zugehörige Landkarte zeichnen für das Bundesverwaltungsgericht ein hinreichend genaues Bild der Situation der Lohnbrennereien in der Umgebung des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, diese vorinstanzlichen Dokumente in Zweifel zu ziehen. Dass in der Umgebung des Wohnorts des Beschwerdeführers ganz allgemein eine hinreichende Anzahl Brenngelegenheiten besteht, lässt sich mit einfacher Internetrecherche plausibilisieren (vgl. hierzu E. 9.4 hernach). Somit ist davon auszugehen, dass es im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Beschwerdeführers bereits 18 Lohnbrennereien gibt.

9.
Im Weiteren ist auf die rechtliche Bedeutung der bisher in der Region des Beschwerdeführers gebrannten Menge reinen Alkohols für das wirtschaftliche Bedürfnis einer Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer einzugehen.

9.1 Gemäss Vorinstanz reichen die vom Beschwerdeführer künftig anvisierten Kunden und die nach ihrer Statistik in den letzten drei Jahren vom Beschwerdeführer durch einen Lohnbrenner hergestellten Spirituosen von durchschnittlich 3.08 Litern reinen Alkohols nicht aus, um ein wirtschaftliches Bedürfnis in der Region des Beschwerdeführers zu begründen (Ablehnung des Gesuchs vom 1. Juli 2021; Sachverhalt Bst.A.b).

9.2 Der Beschwerdeführer wird bei seinem Vorhaben, eine Lohnbrennerei zu betreiben, von 15 Landwirten und 12 Kleinproduzenten in und um seinen Wohnort unterstützt. Sie bekräftigen je unterschriftlich das lokale wirtschaftliche Bedürfnis für eine Lohnbrennerei (Sachverhalt, Bst.B.a). Die Vorinstanz hat die Unterschriftenliste analysiert. Sie kam zum Schluss, dass von den 27 Unterzeichnern elf noch nie Spirituosen produziert hätten oder hätten produzieren lassen. Von den 16 beim BAZG registrierten Landwirten oder Kleinproduzenten hätten weitere elf in den letzten zwei Jahren keine Spirituosen produzieren lassen. Die verbleibenden fünf Unterzeichner hätten in den letzten zwei Jahren insgesamt (nur) 62.72 Liter reinen Alkohols produziert oder produzieren lassen. Es bestehe angesichts der 18 Lohnbrennereien in der Umgebung des Beschwerdeführers kein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer (Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021; Sachverhalt Bst. B.b).

9.3

9.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet keineswegs die laut Vorinstanz von ihm durch einen Lohnbrenner hergestellten Spirituosen von durchschnittlich 3.08 Liter reinen Alkohols (E.9.1) sowie die von seinen Unterstützern in den letzten zwei Jahren produzierten insgesamt 62.72 Liter reinen Alkohols (E. 9.2). Er hält jedoch dem Argument der Vorinstanz, wonach die Brennmenge von 62.72 Litern reinen Alkohols innerhalb der letzten zwei Jahre zu gering sei, entgegen, dass der Grund für diese geringe Brennmenge von 62.72 Litern einerseits auf das fehlende Wissen über die Verwertung von reifem Obst, den (fehlenden) Bezug zu einem bekannten Brenner oder auf die langen Anfahrtswege bis zu einer geeigneten Brennerei zurückzuführen sei. Andererseits hätten die Produzenten nur selten die Möglichkeit, ihr vergorenes Brenngut in eine Brennerei zu transportieren, weil die nötigen Transportmittel fehlen würden.

9.3.2 Die Vorinstanz erwidert, dass es selbstredend jedem Obstproduzenten in der Schweiz geläufig sei, dass sein Obst auch für die Spirituosenproduktion verwendet werden könne. Selbst Privatpersonen mit entsprechenden Obstbäumen stehe diese Möglichkeit zur Verwertung ihrer Früchte offen. Weiter sei die Suche nach einer geeigneten Brennerei heutzutage sicherlich keine ernsthafte Hürde für die Verwertung von ihrem Obst. Diesbezügliche Adressen seien problemlos im Internet auffindbar. Schliesslich sei es wenig überzeugend, dass es den Produzenten an den notwendigen Transportmöglichkeiten fehlen sollte. In der Regel werde das Obst in Fässern à 30 oder 60 Litern vergoren, die problemlos mit einem PKW zur Brennerei gebracht werden könnten.

9.4 Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist zuzustimmen. Es darf wie auch in anderen Lebensbereichen grundsätzlich erwartet werden, dass an einer speziellen Dienstleistung - hier an einer Lohnbrennerei - Interessierte die notwendigen Informationen grundsätzlich selbstverantwortlich und selbstständig einholen, sei es durch blosses Erfragen im Umfeld und/oder durch Konsultation weiterer leicht zugänglicher Quellen. Tatsächlich können bereits mit einer oberflächlichen Internetrecherche (z.B. kombinierte Suchbegriffe «Lohnbrenner Obst Mindestmenge») sofort etliche Lohnbrenner in der Schweiz identifiziert werden. Auf diese Weise zeigt sich auch, dass verschiedene Anbieter eine Mindestmenge von lediglich ca. 30 Kilo Brenngut verlangen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Beschwerdeführers gelten sollte. Es ist demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesem hier interessierenden Einzugsgebiet in den meisten Fällen ein üblicher PKW für den Transport des Brennguts in die Lohnbrennerei genügt. Der hinreichende Zugang zu einer Brennerei ist somit gegeben. Daher entfallen die Argumente, wonach das «Nichtwissenkönnen» der Interessierten bzw. deren erschwerter Zugang zu Brenngelegenheiten (nur) zu einer (zu) geringen Menge an gebranntem reinem Alkohol geführt hat (E.9.3.1).

10.

10.1 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer künftig anvisierten Kunden, die in den letzten drei Jahren vom Beschwerdeführer durch einen Lohnbrenner hergestellten Spirituosen von durchschnittlich 3.08 Litern reinen Alkohols (E. 9.1) sowie die von den Unterstützern des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren produzierten insgesamt 62.72 Liter reinen Alkohols (E. 9.2) als ungenügend erachtet, um ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer zu begründen. Insbesondere ein hinreichend grosses Kundenbedürfnis (E. 7.1) lässt sich nicht feststellen. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich (E. 4.4).

10.2 Der Beschwerdeführer hätte nach geltendem Recht (unabhängig von der produzierten Menge an Alkohol) das wirtschaftliche Bedürfnis an seiner Produktion darzulegen, bevor ihm eine Konzession erteilt werden könnte (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2.4 m.w.H.). Dieser Nachweis gelingt ihm vorliegend nicht (E. 2.5).

10.3 Auch wenn der Beschwerdeführer keine entsprechenden Rügen vorbringt, ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz jeweils mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und teils weitere Abklärungen vorgenommen hat (E. 9.2). Sie ist ihrer Untersuchungspflicht jedenfalls nachgekommen (E. 2.2).

10.4 Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei einer Änderung des wirtschaftlichen Bedürfnisses (wie etwa die Einstellung einer bestehenden Brennerei) ein neues Gesuch für eine Lohnbrennereikonzession und den Erwerb eines Brennapparats einzureichen. Sollte sich allerdings die Inkongruenz der Beurteilung der Anzahl (Lohn-)Brennereien in der Umgebung des Beschwerdeführers tatsächlich erhärten, wäre die Vorinstanz gehalten, von Amts wegen die im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des Beschwerdeführers erteilten Konzessionen zu überprüfen (E. 2.2) und bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls neue Konzessionen zu vergeben (E. 4.3). Dabei hätte sich die Vorinstanz bei Bedarf wohl mit dem in E. 8.1.1 erwähnten «Agroscope» (dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] angegliederten Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung, ueber-uns/agroscope.html>, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2022) zu koordinieren.

11.

Zusammenfassend besteht nach dem Dargelegten gegenwärtig kein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer und demzufolge auch kein Anspruch auf den Erwerb eines Brennapparats. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers als Brenner (Sachverhalt Bst. C.a und C.b). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von diesem einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Kaspar Gerber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4911/2021
Datum : 01. März 2022
Publiziert : 10. März 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Alkoholgesetzgebung; Konzession Lohnbrennerei


Gesetzesregister
AlkG: 3  4  5  6  7  13  14  19
AlkV: 1 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 1 Begriffe - (Art. 2 AlkG)
a  Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b  Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c  Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d  Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
d1  die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
d2  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e  Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f  Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g  Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h  Kleinproduzent und -produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
3 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 3 Grundsatz - (Art. 3 AlkG)
1    Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a  Gewerbebrennereien;
b  Lohnbrennereien;
c  landwirtschaftlichen Brennereien.
2    In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
7 
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei - (Art. 14 AlkG)
15
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 15 Andere Einrichtungen - (Art. 7 Abs. 4 AlkG)
BGG: 42  48  82
BV: 105  131
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 1  5  12  13  48  49  50  52  63
ZGB: 8
BGE Register
100-IB-176 • 130-II-482 • 141-V-139 • 142-II-433 • 144-II-332 • 145-II-2 • 146-I-105 • 146-II-359
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abklärung • abstimmungsbotschaft • abweisung • adresse • akte • alkoholmonopol • amtssprache • angemessenheit • aufhebung • ausmass der baute • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • berechtigter • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweislast • beweismittel • bundesamt für landwirtschaft • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • bundesgesetz über die gebrannten wasser • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • e-mail • einfuhr • einspracheentscheid • entscheid • ermässigung • form und inhalt • frage • freie beweiswürdigung • frist • genossenschaft • gerichtsschreiber • gesuchsteller • gesundheitspolitik • innerhalb • judikative • kategorie • koch • konzessionserteilung • kostenvorschuss • landkarte • landwirt • lausanne • lohn • menge • ort • personalbeurteilung • privatperson • privatwirtschaft • produktion • rechtsmittelbelehrung • region • reinigung • richterliche behörde • richtigkeit • rohstoff • sachrichter • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sektion • spirituosen • statistik • stelle • tabak • tag • transportmittel • umfang • unternehmung • unterschrift • untersuchungsmaxime • verfahrenskosten • verfassung • verwaltungsverordnung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wein • wiese • wissen • zahl • zeichner • zivilgesetzbuch • zollbehörde • zugang • zuschlag • zweifel
BVGE
2012/33 • 2010/33 • 2010/64
BVGer
A-2204/2018 • A-2244/2020 • A-335/2015 • A-429/2021 • A-477/2018 • A-479/2021 • A-4911/2021 • A-5601/2019 • A-6253/2018 • A-7558/2010
AS
AS 1999/1731
BBl
1931/I/697 • 1949/I/673