Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2343/2017

Urteil vom 1. März 2019

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführenden - aus C._______ stammende Angehörige der kurdischen Ethnie reisten am (...) April 2011 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asylgesuche. Am 27. April 2011 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 18. November 2011 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) statt.

B.

B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit (...) Mitglied der illegalen "Demokratischen Partei Kurdistans" (Kurdistan Democratic Party-Iran [KDP-I]) und habe für diese zusammen mit zwei Parteigenossen in unregelmässigen Abständen Flugblätter und Videokassetten verteilt sowie Parolen an Wände geschrieben. Er habe diese Aktivitäten im Geheimen durchgeführt und seine frühere Ehefrau habe davon keine Kenntnis gehabt. Sie sei durch den Einfluss ihrer Familie zu einer Sympathisantin der Al-Qaida geworden, und sie hätten wegen ihrer unterschiedlichen religiösen Ansichten immer wieder Auseinandersetzungen gehabt. Seine frühere Ehefrau habe ihn zur Ehescheidung gedrängt, wogegen er sich zunächst gewehrt habe, schliesslich aber eingewilligt habe. Am 31. Januar 2011 habe das Gericht die Ehescheidung ausgesprochen und das Sorgerecht für die Tochter sei ihm zugesprochen worden. Nach diesem Gerichtstermin sei er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er festgestellt, dass diverse Flugblätter und schriftliche Unterlagen seiner Partei, welche er auf dem Dachboden aufbewahrt gehabt habe, verschwunden seien. Da nur seine Ehefrau Zugang zum Haus gehabt habe, gehe er davon aus, dass sie diese Dokumente gefunden und ihn beim Sicherheitsdienst denunziert habe. Daraufhin habe er noch am selben Tag seine Tochter von der Schule geholt und sei mit ihr nach E._______ gereist. Am nächsten Tag habe er von dort aus seinen Arbeitgeber angerufen, um sich krank zu melden. Dabei habe er erfahren, dass der Geheimdienst ihn an seiner Arbeitsstelle gesucht habe. Ferner habe er von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass Angehörige des Geheimdiensts auch seine Wohnung durchsucht und Dokumente beschlagnahmt hätten. Am (...) 2011 seien er und seine Tochter mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, von wo aus sie - nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in F._______ - in einem Lastwagen in die Schweiz gebracht worden seien.

B.b Sein in G._______ als Flüchtling aufgenommener Bruder sei ein Peshmerga der KDP-I im Irak gewesen, und auch andere in der Schweiz und Deutschland lebende Familienangehörige seien aktive Parteimitglieder. Er sei vom Geheimdienst nach der Ausreise seiner Mutter und
seiner in der Schweiz lebenden Schwestern bezüglich deren politischen Aktivitäten einmal verhört worden. Im Übrigen habe er in der Schweiz an Kundgebungen der KDP-I teilgenommen.

B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdistan Democratic Party vom 25. Juli 2011 in Kopie, Kopien eines Mitgliederausweises der KDP-I sowie des Scheidungsurteils und im Internet publizierte Fotos sowie Artikel betreffend Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten.

II.

C.
Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung aus der Schweiz nach Norwegen sowie den Vollzug an.

D.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. März 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1418/2014 vom 6. Mai 2014 gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur korrekten Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht begründete diese Rückweisung mit einer Verletzung der Begründungspflicht sowie der unvollständigen
beziehungsweise falschen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.

III.

E.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2014, 2. November 2016 und 15. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Fotografien von Veranstaltungen und Kundgebungen der KDP-I) zu den Akten.

F.
Am 10. März 2017 fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführenden statt.

F.a Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er sei auch in der Schweiz ein aktives Mitglied der KDP-I. Namentlich sei er in den Jahren 2013 und 2014 zuständig für das Parteikomitee in H._______ gewesen, und er nehme stets an den monatlich stattfindenden Parteisitzungen und
-veranstaltungen teil. Er habe auch an Kundgebungen in I._______ teilgenommen, wobei er jeweils Parolen gerufen und Plakate hochgehalten, aber keine führende Funktion wahrgenommen habe.

F.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist. Sie könne zu diesen aber keine genauen Angaben machen. Im Weiteren gab sie einen Lehrvertrag sowie Schul-
unterlagen zu den Akten.

G.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 (eröffnet am 4. April 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.

H.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen. Ferner stellte er fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Niederlegung seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Belegs der Mittellosigkeit.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2017 nahm der Instruktionsrichter von der Niederlegung des Vertretungsmandats Kenntnis, erstreckte antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit und brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis.

M.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Poststempel) eingegangen am 17. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Unterstützungsbestätigung der J._______ vom 15. Mai 2017 zu den Akten.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

O.
Am 26. Mai 2017 ging beim SEM ein Unterstützungsschreiben der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin ein, welches zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

P.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht.

P.a Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 übermittelte der Instruk-tionsrichter die vorinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Eingabe vom 16. Juni 2017 an das SEM zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht.

P.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 gewährte das SEM den Beschwerde-führenden antragsgemäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.

Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juli 2017 präzisierten die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei und ihren Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner machten sie ergänzende Bemerkungen zu den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und reichten mehrere Beweismittel (Schreiben des ersten Rechtsvertreters an die Schwester K._______ des Beschwerdeführers mit Fragen betreffend dessen Asylvorbringen sowie Antwortschreiben vom 22. April 2017 inklusive Übersetzung).

R.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut und setzte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.

S.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 hielt die Vorinstanz wiederum an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es erstau-ne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von seinen jahrelangen
politischen Aktivitäten im Iran keine Kenntnis gehabt haben solle. Ferner sei angesichts des Vorbringens, er habe sich bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet und sich zu Hause aufgehalten, nicht nachvollziehbar, dass er vom Geheimdienst dort nicht gesucht worden sei. Seine Darstellung erscheine demnach unlogisch und sei zu bezweifeln. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass er an der BzP angegeben habe, der Geheimdienst habe ihn mehrmals am Arbeitsplatz gesucht, während er bei der Anhörung keine wiederholte Suche geltend gemacht habe. Im Weiteren habe er keine konkreten Hinweise für seine Behauptung, von der Ex-Frau denunziert worden zu sein, vorbringen können. Es handle sich hierbei um eine nicht weiter begründete Annahme. Ferner habe er angegeben, nicht zu wissen, ob er im Iran verurteilt worden sei. Es wäre aber zu erwarten, dass er ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob die iranischen Behörden allfällige Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Seine Darlegungen zur angeblichen Verfolgung im Heimatstaat würden somit unsubstanziiert erscheinen. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erwähnte Verhör wegen der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen in der Schweiz habe er anlässlich der BzP auch auf explizite Nachfrage nach weiteren Asyl-gründen nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben bewertet werden müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden zwar bekanntlich grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei aber davon auszugehen, dass sich ihre Überwachung auf Personen konzentriere, die mit ihrem Engagement aus der Masse der regimekritischen Iraner hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Den Akten seien aber keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich aus diesen keine Exponierung ableiten lasse. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Angesichts dessen, dass die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, sei nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei und behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Aus diesen Gründen verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, welches ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aussetzen würde.

3.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, es sei durchaus logisch, dass im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Anzeigen gegen den Ehepartner erstattet oder gar falsche Anschuldigungen gemacht würden. Iranische Frauen könnten, falls gegen den Ehemann strafrechtliche Schritte eingeleitet würden, so ihre Chancen auf höher Alimente oder Zusprechung des Sorgerechts erhöhen. Naturgemäss sei es schwierig, derartige Vorbringen zu substanziieren, geschweige denn zu beweisen. Der Beschwerdeführer kenne aber die Persönlichkeit seiner Ehefrau und habe gute Gründe für die Annahme, sie habe ihn denunziert. Da er die genauen Umstände der Denunziation nicht kennen könne, sei es ihm auch nicht möglich zu erklären, weshalb die Beamten des Sicherheitsdiensts ihn nur am Arbeitsplatz gesucht hätten. Seine Probleme stünden in keinem Zusammenhang mit dem Profil seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen, weshalb er keinen Grund gehabt habe, die Befragung durch den Geheimdienst nach seinem Besuch in der Schweiz zu erwähnen. Diese sei für seine Flucht nicht relevant gewesen.

Demnach seien seine Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz plausibel und nachvollziehbar. In Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die KDP-I vor einigen Monaten den bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime angekündigt habe. Es werde dementsprechend in der Presse regelmässig über Anschläge der KDP-I und Strafaktionen der "Pasdaran" berichtet. Es sei somit klar, dass die Partei durch die iranischen Geheimdienste streng überwacht und observiert werde. Da er an allen Parteianlässen teilgenommen habe, kenne er alle bekannten Persönlichkeiten der Partei gut, was durch die eingereichten Fotos belegt werde. Es bestehe demnach begründeter Anlass zur Annahme einer relevanten Gefährdung, welche die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige.

3.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. Juli 2017 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, es sei durchaus plausibel, dass der
Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten vor seiner Ehefrau habe geheim halten können, da diese sich öfters bei ihrer Familie aufgehalten und er sich auch Ausreden habe einfallen lassen. Er habe den Zeitpunkt seiner Aktivitäten selber wählen und diese während der Abwesenheiten der Ehefrau ausüben können. Er habe im Rahmen der Befragungen nie angegeben, er habe sich im Zeitpunkt, als er sich bei seinem Arbeitgeber telefonisch krank gemeldet habe, zu Hause aufgehalten. Aus den Protokollen der BzP wie der Anhörung gehe vielmehr hervor, dass er seine Arbeitskollegen von E._______ aus angerufen habe. Die Argumentation des SEM,
es sei unlogisch, dass er nicht zu Hause gesucht worden sei, obwohl er sich dort aufgehalten habe, sei damit nicht haltbar. Es sei zudem akten-
kundig, dass er tatsächlich auch zu Hause gesucht worden sei. Ferner sei der Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie oft er vom Geheimdienst an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, nicht gerechtfertigt. Er habe bei seiner ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei gemäss Auskunft von Arbeitskollegen am Arbeitsplatz gesucht worden;
jedoch sei er nicht gefragt worden, wie oft der Geheimdienst an seinem Arbeitsplatz erschienen sei. Diese Frage sei offensichtlich weder für ihn noch für die Vorinstanz von Bedeutung gewesen. Desbezüglich könne ihm kein Widerspruch vorgehalten werden. Die Frage, wie es möglich gewesen sei, dass seine Ehefrau ihn habe denunzieren können, habe er entgegen der Argumentation des SEM in substanziierter Art und Weise beantwortet. Es sei für ihn offensichtlich gewesen, dass sie sein politisches Material gefunden haben müsse und ihn deshalb verraten habe. Er habe nachvollziehbar dargelegt, warum er dieser Überzeugung sei. Es sei nicht klar, welche weiteren Hinweise er hätte nennen sollen. Die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass seine Antwort auf die Frage, ob er wisse, ob er im Iran verurteilt worden sei, nicht ihren Erwartungen entsprochen habe, in unverständlicher Weise gefolgert, dass seine diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert seien. Dass er nach seiner Flucht den Kontakt zu seinem Heimatland meide, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob tatsächlich eine Verurteilung oder ein Haftbefehl vorliege, sei für ihn letztlich zweitrangig. Er habe zu Recht erklärt, dass der Etalaat keinen Haftbefehl für die Inhaftierung missliebiger Personen benötige, und es wäre schwierig oder gar unmöglich, an allfällige Dokumente des Geheimdiensts zu gelangen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden die Aussagen ihres Vaters stützen - so insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der Ehescheidung, des Verlaufs der Flucht und der Strenggläubigkeit ihrer Mutter - und diesen zusätzliche Glaubhaftigkeit verleihen. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen halte einer genauen Prüfung nicht stand und erwecke den Eindruck der Voreingenommenheit. Der Beschwerdeführer habe demnach eine konkrete Bedrohung durch den
Etalaat sowie seine Engagement für die KDP-I glaubhaft dargelegt.

Die KDP-I sei eine im Iran verbotene Partei und deren Mitglieder würden durch die iranischen Behörden rigoros verfolgt. Er sei demnach wegen seiner politischen Anschauung in seinem Heimatstaat ernsthaft an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Im Übrigen exponiere er sich in der Schweiz nicht besonders stark, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
Er setze hier lediglich seine bisherigen politischen Aktivitäten für die KDP-I fort, was keineswegs erstaune. Da er dem iranischen Staat wegen seiner politischen Aktivitäten bereits bekannt gewesen sei und sich in der Schweiz weiterhin für diese engagiere, könne nicht davon ausgegangen werden, der iranische Staat habe das Verfolgungsinteresse an ihm verloren.
Die iranischen Behörden würden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen. Die für die KDP-I aktiven Exiliraner würden besonders in ihrem Fokus stehen, zumal diese Partei jüngst den bewaffneten Kampf wieder aufgenommen habe. Selbst Personen, die im Iran noch nicht für die KDP-I aktiv gewesen seien, würden deshalb im Falle einer Rückkehr in den lran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen. Dies gelte angesichts seiner Fluchtgründe umso mehr für den Beschwerdeführer.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

5.2 Nach Einschätzung des Gerichts erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Unglaubhaftigkeits-Argumentation der Vor-instanz als teilweise berechtigt.

5.2.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen ausdrücklich zu Protokoll, er habe seinen Arbeitgeber nicht von zu Hause sondern von E._______ aus angerufen, sowie er habe von einem Nachbarn erfahren, dass der Geheimdienst auch seine Wohnung aufgesucht habe (vgl. Protokoll BzP A1 S. 5, Protokoll Anhörung A11 S. 18 F165). Demnach muss der Vorhalt der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht zu Hause gesucht worden sei, zumal er sich von dort aus krank gemeldet habe, als aktenwidrig bezeichnet werden. Zudem sind die Schilderungen der Suche nach ihm am Arbeitsplatz bei genauer Betrachtung nicht unvereinbar.

5.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die KDP-I sind durchaus substanziiert und stimmen überdies mit den allgemeinen Erkenntnissen betreffend die Aktivitäten dieser Partei überein (vgl. hierzu namentlich UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Kurds and Kurdish Political Groups, Januar 2019, S. 23 f., Danish Immigration Service, Iranian Kurds: On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Condi-tions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran - 30 May to 9 June 2013, September 2013, 4/2013 ENG, https://www.refworld.org/ docid/528dc7a74. html [abgerufen am 18. Februar 2019], S. 35 ff.).

5.2.3 Zudem wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers im Irak als Peshmerga der KDP-I aktiv war und mehrere weitere Angehörige des Beschwerdeführers wegen ihrer Tätigkeit für diese Partei in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden.

5.2.4 Dass der Beschwerdeführer sein Engagement während längere Zeit vor seiner Ehefrau geheim zu halten vermochte, erscheint zwar als ungewöhnlich, kann aber nicht von vornherein als unrealistisch bezeichnet werden.

5.3 Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter sehr konservativ sei, der Al-Qaida nahestehe und das Verhältnis zu ihr zerrüttet sei, ist angesichts der übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen der beiden Beschwerdeführenden - welche überdies durch die Angaben der Schwester L._______ in deren Asylverfahren bestätigt werden (vgl. N [...] Protokoll Anhörung A19 S. 3 F14) - als glaubhaft zu erachten.

5.4

5.4.1 Jedoch gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes
Ereignis beschriebene Verrat seiner Aktivitäten für die KDP-I durch seine Ex-Frau an die iranischen Behörden als gänzlich realitätsfern erachtet werden muss: Angesichts des Umstands, dass er und seine Frau weit auseinanderliegende politische und religiöse Ansichten hatten und seine Ehefrau ihn nach seinen Angaben hasste, erscheint nicht nachvollziehbar, dass er Unterlagen der KDP-I zu Hause aufbewahrte und damit ein erhebliches Risiko einging, von ihr denunziert zu werden. Angesichts der genannten Umstände musste er damit rechnen, dass sie ihn beim Auffinden dieser Unterlagen (erst recht während des Scheidungsverfahrens und danach) verraten würde. Ein solch leichtfertiges Verhalten erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer und seine Parteikollegen gemäss seinen Angaben bei ihren Aktivitäten generell sehr auf Geheimhaltung bedacht waren und er sich darum bemühte, sein Engagement vor seiner Ehefrau zu verbergen (vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 13 f., S. 19 f. F175 f.). Der Beschwerdeführer hätte durch einen solchen Umgang mit dem Parteimaterial nicht nur sich und seine Tochter, sondern auch seine Parteigenossen in erhebliche Gefahr gebracht.

5.4.2 Anlass zu Zweifel gibt auch die Darstellung, wonach die Sicherheitskräfte bei ihrer Hausdurchsuchung verschiedene Dokumente des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten, nicht aber die Identitätspapiere von ihm und seiner Tochter, welche ihnen nachträglich von einem Freund zugestellt worden seien. Ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte erscheint als unplausibel. Insgesamt vermitteln diese Vorbringen den Eindruck eines konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalts.

5.5 Nach dem Gesagten ist ein Engagement des Beschwerdeführers für die KDP-I im Iran nicht auszuschliessen, jedoch ist sein Vorbringen, dass dieses den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei und er deswegen gesucht werde, als überwiegend unglaubhaft zu erachten.

5.6

5.6.1 Im Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund des politischen Profils ihrer Angehörigen vor. Vor der Ausreise aus dem Iran im Jahre 2011 hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen - mit Ausnahme eines Verhörs nach der Ausreise seiner Schwestern und der Mutter im Jahre (...) - keine
behördlichen Massnahmen wegen derer Engagements erlebt. Der genannten Befragung ist jedoch mangels hinreichender Intensität keine asylrechtliche Relevanz beizumessen.

5.6.2 Zudem betonte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Be-schwerdeebene, diese sei für seine Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen (vgl. insbes. Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2017 S. 6 f.).
Seinen Ausführungen ist ferner zu entnehmen, dass kein Zusammenhang zwischen seinen Aktivitäten für die KDP-I und dem politischen Engagement seiner Angehörigen bestand. So gab er zu Protokoll, er habe vor seiner Ausreise nur von der Tätigkeit seines Bruders bei den Peshmerga im Irak, nicht aber vom Engagement seiner übrigen Geschwister Kenntnis gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 16 F150 ff.).

5.6.3 Vor diesem Hintergrund liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang mit dem Aktivitäten seiner Angehörigen gebracht werden könnte. Demnach ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung zu verneinen.

6.

6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-921/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H. oder D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4).

6.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Urteil des BVGer E-921/2017, a.a.O., E. 6.2.2, m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Es bleibt je-doch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

6.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwer-deführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

6.3 Den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz regelmässig an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen der KDP-I sowie der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilnimmt. Zudem war er während zweier Jahre (2013 und 2014) zuständig für das Parteikomitee in H._______. Es wurde aber nicht geltend gemacht, dass er im Rahmen dieser Funktionen gegen aussen erkennbar als führendes Mitglied seiner Partei beziehungsweise als exponierter Regimegegner in Erscheinung getreten wäre. Vielmehr gab er in der ergänzenden Anhörung vom 10. März 2017 ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine Artikel verfasst oder Reden gehalten, sondern nur Parolen gerufen und Plakate hochgehalten (vgl. Akten SEM A36 S. 5 F32 f.). Etwas anderes ist auch den eingereichten Fotos nicht zu entnehmen, auf welchen der Beschwerdeführer - jeweils nebst vielen weiteren Personen - als einfacher Teilnehmer an Demonstration und anderen Veranstaltungen zu sehen ist. Zudem enthält das Bestätigungsschreiben der Kurdistan Democratic Party vom 25. Juli 2011 keine spezifischen Angaben zu seinen Tätigkeiten für diese Partei. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit ausgeübt hat
oder heute innehat; mithin übersteigt sein exilpolitisches Engagement dasjenige vieler seiner Landsleute nicht wesentlich, und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dadurch nicht erheblich exponiert hat.

6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer sei durch seine exilpolitischen Aktivitäten als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten (zumal er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er diesen bereits vor seiner Ausreise einschlägig bekannt war). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

7.
Das SEM hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Flüchtlings-eigenschart der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. März 2017 die vor-läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid treten die vorläufigen Aufnahmen formal in Kraft; für deren in der Beschwerde beantragte "Bestätigung" durch das Gericht besteht keine Veranlassung.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

11.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzt. Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wur-de keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand - ab Zeitpunkt der Einreichung des Beiordnungsantrags in der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2017 - in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1000.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2343/2017
Date : 01. März 2019
Published : 13. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  31a  44  105  106  108  110a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 14
VwVG: 5  48  52  63  65
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